1861 / 259 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

11A4“A“ 8 rlaß vom 28. Juni 1861 betreffend die Er⸗ höhung der Gehälter der Magistrats⸗Mitglieder

Dauf Anordnung der Verwaltungs⸗Behörde.

(Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 143. S. 971.)

Mit Ew. ꝛc. Ansicht in dem gefälligen Bericht vom 8. d. M., betreffend die Beschwerde des Magistrats und der Stadverordneten zu N., wegen zwangsweiser Erhöhung des Bürgermeister⸗Gehaltes kann ich mich nicht einverstanden erkläaͤren.

Wenn auch der Königlichen Regierung nach §. 64 der Städte⸗ Ordnung vom 30. Mai 1853 das Recht zusteht, zu verlangen, daß dem Buüͤrgermeister N. die zu einer zweckmäßigen Verwaltung an⸗

emessenen Besoldungs⸗Beträge bewilligt werden, so muß doch eine olche Pruͤfung und Feststellung, wie die Beschwerdefuͤhrer richtig ausführen, der Anstellung des betreffenden Magistrats⸗Mitgliedes vorbhergehen und ich kann daher die Königliche Regierung nicht für befugt erachten, im Laufe der Amtsperiode des Buͤrgermeisters N. eine Erhöhung seines Gehaltes gegen den Willen der Kommune anzuordnen.

Es ist zwar nicht zu verkennen, daß das Gehalt des ꝛc. N. außerordentlich niedrig normirt ist, jedoch kann hierbei auch nicht außer Acht gelassen werden, daß wenn dasselbe bei Ausschreibung der Wahl auf einen höheren Betrag festgesetzt worden wäͤre, die Stadt insofern einen Vortheil gehabt haben würde, als dann eine größere Konkurrenz unter den Bewerbern stattgefunden hätte.

Schon aus diesem Grunde kann nicht zugegeben werden, daß das Recht, während eingetretener Vakanz das künftige Gehalt des Amtsinhabers zu normiren, das weitergehende, das Recht, eine Erhöhung des Gehalts während der Dauer der Amtsperiode an⸗ zuordnen, das mindere wäre.

Aber auch darum ist der in Ew. ꝛc. gefälligem Berxichte an⸗ gefuͤhrte Satz: minus inest majori auf die von der Regierung gegenüber den Stadtbehörden von N. beanspruchte Befugniß nicht anwendbar, weil das Recht: das für eine gewisse Stelle noth⸗ wendige Gehalt zu bestimmen, qualitativ ein ganz anderes ist, als das Recht: das Gehalt einer bestimmten Person zu normiren. Berlin, den 28. Juni 1861.

den K. 1

Bescheid p

Das Verbot des Aufblasens von zum Verkauf gestellten Fleische, welches die Königliche Regierung nach Inhalt der mit dem Berichte vom 26. Juni in Abschrift vorgelegten Polizei⸗ Verordnung vom 30. Januar d. J. erlassen hat und gegen welches die anliegend zurückerfolgenden Vorstellungen der Fleischer⸗Innungen u N. N. gerichtet sind, läßt sich in dem Umfange, in welchem es gegeben ist, nicht rechtfertigen. Das Aufblasen, welches sich auf das Fleisch und einen Theil der Eingeweide von Kälbern und Hammeln zu beschränken pflegt, gewährt den Vortheil, daß die Haut sich leichter und ohne Verletzungen ablösen läßt, und daß das Fleisch ein besseres Aussehen erhaͤlt. Geschieht es mittelst Blasebalges so ist es für die Gesundheit des Genießenden ohne allen Nachtheil,

Es begünstigt aber auch nicht den Betrug, da das Fleisch fast aus. schließlich nach dem Gewicht verkauft wird und das Aufblasen einen irgend erheblichen Unterschied im Gewicht nicht hervorbringt. Ein sachliches Bedürfniß zur Untersagung des Aufblasens mittelst Blase⸗ balges ist daher nicht anzuerkennen, das unbedingte Verbot aber auch durch den formalen Grund nicht zu motiviren, daß die Kontrole darüber, ob das Aufblasen mit Hülfe des Blasebalges oder durch Einblasen mit dem Munde geschehe, nicht durchführbar sei. Diese Kontrole ist wohl möglich, da sich darauf halten läßt, daß die Fleischer sich mit geeigneten Blasebälgen versehen, und sobald dies einmal geschehen, die Anwendung derselben, welche von den Fleischern selbst dem un— bequemen und anstrengenden Aufblasen mit dem Munde vorgezogen wird, durch öftere Visitationen sich kontroliren läßt. In dieser Weise ist in hiesiger Residenz die Kontrole gehandhabt worden und babei irgend eine erhebliche Schwierigkeit nicht hervorgetreten.

Die Königliche Regierung wolle hiernach eine Abänderung des erlassenen Verbots dahin, daß nur das Aufblasen, welches nicht mit Hülfe von Blasebälgen geschieht, untersagt werbe, in Erwägung nehmen, und im Falle Sie dazu sich ver⸗

. 1 1 8 8 Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur

beschftigten Büreau⸗ Leistung

8 17. August 1861 betreffend das Aufblasen des zum Verkauf gestellten Fleisches.

8 2022 Ministerium des Innern. 1] 28

c. zur Kenntniß der Betbeiligten bringen, anderenfalls aber Darlegung der besonderen Gründe, welche nach Ihrer Erkahrer

für die Aufrechthaltung des Verbots sprechen, anderweit beri Berlin, den 17. August 1861. 66 eit berichten.

Der Minister des Innern. Der Minister für Handel, Ge Graf von Schwerin. 6 see üftroge⸗ 8ee. öGö zister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. Lehhner 8

An die Königliche Regierung zu N.

Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 13ten Oktober 1860 daß die bei Königlichen Behörden ’1 Gehülfen, wenn sie zur von Kommunalabgaben herangezogen werden, ihre Befreiung von denselben auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1822 §. 11 (Gesetz⸗ e 14“*“ Rechtswege geltend machen können.

Stä dte⸗Ordn ung vom 30. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 143. S. 971.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. O. erhobe⸗ nen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem 1“ selbst anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulaässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

3 Gründe.

‚Der bei dem Kreisgericht zu L. diätarisch als Büreaugehülfe be⸗ schäftigte Kläger, welcher von dem dortigen Magistrat in den Jahren 1855 bis 1858 zur Zahlung von Kommunal⸗Abgaben herangezogen wor⸗ den ist, forderte, da seine im Verwaltungswege hiergegen erhobenen Be⸗ schwerden fruchtlos geblieben waren, im Wege des bei dem dortigen Kreis⸗ gericht angestellten Prozesses Erstattung der gezahlten Gelder im Gesammt⸗ betrage von 8 Thlr. 10 Sgr. 1 Pf., indem er behauptet, das Gesetz vom 11. Juli 1822 befreie ihn von deren Entrichtung, da es im §. 11 be⸗ stimme, daß in Bezug auf Gemeinde⸗Abgaben außerordentliche und einst⸗ weilige Gehülfen in den Büreaus der Staatsbehörden als solche über⸗ haupt nicht für Einwohner des Orts zu erachten, vielmehr denselben nur dann gleich zu behandeln seien, wenn sie anderweit im rechtlichen Wohnsitz daselbst hätten, was bei ihm in L. nicht der F i.

Der verklagte Magistrat bestritt zwar die Zulaässigkeit des RNechts⸗ weges und setzte event. dem Anspruch unter anderen Einreden auch die entgegen, daß Kläger nach der Angabe des Appellationsgerichts zu Fronk⸗ furt, seinen Wohnsitz allerdings in L. habe; dennoch aber erkannte der Kommissarius des Kreisgerichts, indem er den Präjudizial⸗Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges verwarf, auf Verurtheilung des Verklagten. Nachdem dieser gegen das Erkenntniß den Rekurs bei dem Appellations⸗ gericht eingelegt hatte, erhob die Regierung zu Frankfurt den Kompetenz⸗ Konflikt, den indessen sowohl der Kläger als auch das Appellationsgericht für unbegründet halten.

Dies ist derselbe indessen nicht; vielmehr muß er für begründet erklärt werden. Die Regierung stützte in ihrem Beschlusse den Kompetenz⸗ Konflikt auf folgende Erwägungen:

a) daß die Entscheidung darüber, wer nach §. 4 der Städte⸗Ordnung von 1853 zu den Kommunallasten beizutragen habe, in der Regel den Verwaltungsbehörden zustehe, und

b) daß Klaäͤger selbst nicht zu der Klasse der Beamten gehören wolle,

für welche durch das Gesetz vom 11. Juli 1822 eine besondere Be⸗ stimmung getroffen, vielmehr sich selbst zu den Büreaugehülfen

rrechne, welche nach §. 11 a. a. O. gleich anderen Bürgern und

Schutzverwandten behandelt werden sollen, mithin jeder besondere

Grund für die Zulässigkeit des Rechtsweges fehle.

Hierauf ist von dem Kläger erwidert worden: wenn es auch richtig sei, daß die Entscheidung über die Beitragspflicht zu Gemeindelasten der Regel nach den Verwaltungsbehörden gebühre, so stütze doch gerade der vorliegende Anspruch auf gänzliche Befreiung sich auf das Ausnahme⸗ Gesetz vom 11. Juli 1822. Aus diesem sei nach vielfachen Entscheidun⸗

anlaßt findet, diese Abaͤnderung der Verordnung vom 30. Ianua⸗

gen des Kompetenz⸗Gerichtshofes der Rechtsweg jederzeit zugelassen wor⸗ den. Ebenso erhelle klar aus §. 11 des Gesetes, daß Pen gehülfen nicht als solche, sondern nur dann zur Leistung von Kommunal⸗ Abgaben herangezogen werden könnten, wenn sie aus anderen rechtlichen Gruͤnden am Orte ihren Wohnsitz hätten. Daß aber Letzteres bei dem Kläger in L. der Fall sei, habe der verklagte Magistrat nicht nachzuweisen vermae⸗ hnafir 7

diese Ausführung widerlegt indessen die im Wesentlichen zutreffenden. Argumente der Regierung nicht. Denn wenn auch sei eehags zeichnete Gerichtshof oftmals schon Klagen von Staatsdienern, welche sich

wegen ihrer geforderten gänzlichen oder theilweisen Befreiung von Ge⸗ meindelasten auf die eine solche Befreiung aussprechenden Vorschriften

8 . 8

des Gesetzes vom 11. Juli 1822 beriefen, zum rechtlichen Gehör nach 79 Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen Landrechts um deshalb verstattet hat, weil jene Vorschriften die Natur eines den Staatsdienern ertheilten rivilegiums an sich tragen, so kann doch hieraus wie die Re⸗ jerung richtig bemerkt eine gleiche Entscheidung nicht auch zu Gunsten bes jetzigen Klägers hergeleitet werden, welcher, ganz abweichend von den Klägern in jenen erwähnten früheren Fällen, seine behauptete Freiheit von den Gemeindelasten in L. gerade nicht auf seine Eigenschaft als an⸗ gestellter Staatsdiener, und auf die rücksichtlich dieser Personen in den §§. 1 bis 8 des Gesetzes von 1822 ertheilten privilegienartigen Vor⸗ chriften, sondern im Gegentheil darauf gründet, daß er nicht zu den an⸗ estellten Staatsdienern, vielmehr nur zu den ihnen in ijenem Gesetze egenübergestellten Büreaugehülfen gehöre, rücksichtlich deren der §. 11 des Gesetzes Folgendes bestimmt: ““ 8 Auch werden außerordentliche und einstweilige Gehülfen in den Bü⸗ reaus der Staatsbehörden in Hinsicht der Gemeindelasten den Staats⸗ dienern nicht gleich und solche überhaupt nicht fůr Einwohner des Ortes geachtet, sondern nur, wenn sie anderweitig ihren Wohnsitz im rechtlichen Sinne am Ote haben, gleich anderen Bürgern und Schutz— verwandten behandelt, je nachdem sie zu der einen pder der anderen Klasse gehören.“ b 8 Diese Vorschrift kann aber in keiner Weise, wie der Kläger und das Apvellationsgericht zu Frankfurt vermeinen, als ein den Büreaugehülfen ertheiltes Privilegium aufgefaßt werden; sie bestimmt nicht, wie es die §§. 1 bis 7 des Gesetzes rücksichtlich der besoldeten Staatsdiener thun, daß die Büreaugehülfen ganz oder theilweise von den Gemeindelasten be⸗ freit sein sollen, vielmehr erklärt sie im Gegentheil diese Personen gleich allen übrigen Einwohnern des Orts für abgabepflichtig, so⸗ fern sie überhaupt dort einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne haben, und je deklarirt nur in der letzteren Beziehung noch, daß das Vorhandensein eines Wohnsitzes dieser Personen an dem Orte noch nicht aus dem Umstande allein gefolgert werden solle, daß sie sich als Gehülfen im Büreau einer Staatsbehörde dort aufhalten. Diese letztere Bestimmung ist aber keinesweges, wie namentlich das Appellationsgericht auszuführen sucht, als ein b Privilegium zu Gunsten dieser Büreaugehülfen zu betrachten; ihre Natur ist vielmehr der eines Privilegiums oder Ausnahmegeseßes gerade entgegengesetzt, indem sie offenbar nur verhüten will, daß nicht auch auf diese Büreaugehülfen die vorher im §. 8 in Ansehung der eigentlichen Staatsdiener aufgestellte besondere Vorschrift angewendet werde, nach welcher diese Beamten un⸗ bedingt und ohne Rücksicht auf ihren zeitigen Aufenthalt als Einwohner des Orts betrachtet werden sollen, an welchem die Behörde, bei der sie angestellt sind, ihren Sitz hat. Rücksichtlich der Beurtheilung des Wohn⸗ sitzes und der davon abhängigen Steuerpflichtigkeit der Büreaugehülfen will es also das Gesetz lediglich bei den allgemeinen Regeln lassen, nach welchen auch alle übrigen Einwohner des Orts, mit Ausnahme der Staats⸗ diener, beurtheilt werden. 3 1 1 Ist aber hiernach die Berufung des Klägers auf den §. 11 des Ge⸗ setzes vom 11. Juli 1822 nicht als Berufung auf ein Privilegium zu be⸗ trachten, so kann demselben auch der Rechtsweg über die in der Klage behauptete Steuerfreiheit nach §. 78 Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen Landrechts nicht zugelassen, bi gründet erklärt werden.

Berlin, den 13. Oktober

töniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte 1

Nichtamtliches. Bei der gestern Begräbnißfeier des Ministers a. D.

29. Oktober. Sterbehause stattgehabten am 25sten d. heimgegangenen Staats⸗ von Savigny waren Se. Majestät der König und die Prinzen des Königlichen Hauses anwesend. Zu der zablreichen Trauerversammlung sprach am Sarge der General-Superintendent Büchsel. Der Leichenzug geleitete darauf den Verstorbenen zu sei⸗ ner letzten Ruhestätte auf dem Jerusalemer Kirchhof. Fr. Karl von Savigny war 1779 zu Frankfurt a. M. geboren und nach einander in Marburg, Landshut und seit 1810 in Berlin als Pro⸗ fessor der Rechte thätig. Im Jahre 1842 wurde er von des hoch— seligen Königs Majestät zum Wirklichen Geheimen Rath und Ju⸗ stizminister fuͤr die Gesetzesrevision ernannt. Er war Kanzler des Ordens pour le mérite für Wissenschaften und Künste, so wie Ritter des hohen Ordens vom schwarzen Adler.

Belgien. Bru⸗ ssel, 27. Oktober. Der „Moniteur“ bringt

an der Spitze seines amtlichen Theiles fünf unter dem 26. Oktober ausgefertigte Konigliche Erlasse, durch welche die De⸗ mission des Herrn de Vriere genehmigt, Herr Rogier an seiner Stelle zum Minister des Auswärtigen, Hr. Alph. Vandenpeereboom zum Minister des Inneren und Hr. Frére zum Finanz⸗Minister ernannt wird. Die für die beiden letztgenannten Herren durch ihren Eintritt in das Kabinet verfassungsmäßig nothwendigen Neuwaͤhlen als Abgeordnete sind in Vpres und in Lüttich auf den 11. Novem⸗ ber, den Vorabend des Zusammentrittes der Kammern, gleichzeitig angeordnet

Preußen. Berlin,

Nachmittag im

heute

gegen Mexiko wird der französische Gesandte Dubois de Saligny,

lmehr i Kompetenz⸗Konflikt für be⸗ b 81 88 ö11“ 1u“

2023

Frankreich. Paris, 26. Oktober. Bei der Expeditior der fast ein Opfer mexikanischen Meuchelmordes geworden wäre, dieselbe Stellung haben, wie Baron Gros bei der Expedition gegen China.

Der Tabacks Verkauf in Frankreich, welcher seit 1816 Monopol der Regierung ist, betrug 1819 64 Millionen, 1829 66 ½ Mill. und 1847 117 ½ Mill. Für 1862 ist er auf 223,400,000 Fr. veran⸗ schlagt, wovon nach Abzug der Einkaufssumme von 45,340,000 Fr. und der Kosten des Dienstes von 16 Mill. ein Reingewinn von ungefähr 162 Mill. Fr. für den Staat übrig bleibt. Rechnet man hierzu einen Gewinn von 12 pCt. für die Detail⸗Verkäufer, so er⸗ sieht man, daß die Consumtion des Tabaks in Frankreich eine Aus⸗ gabe von 250 Mill. Fr. verursacht.

Nach einer telegraphischen Depesche aus Toulon is der Vice⸗ Admiral Le Barbier de Tinan mit vier Linienschiffen des syrischen Geschwaders daselbst gluͤcklich eingelaufen. Die übrigen Schiffe sind noch in Mission im Archipel zuruckgeblieben und kommen erst in den ersten Tagen der naͤchsten Wocht an. Auf der Rhede von Beirut ist eine Division zurückgeblieben. Sie wird zum Schutze der syrischen Christen in den dortigen Gewässern übe wintern.

1“

.— 27. Oktober. Dem „Monitenr“ ist aus den Vereinigten Staaten die Mittheilung zugegangen, daß die Leuchtthürme von Jupiter Inlet, Kap Canaverac, Key⸗Biscagno, Kap Florida, Carisfork⸗Street und Süd⸗Hatteras⸗Inlet von den Anwohnern, die eine Landung fuͤchteten, zerstört worden, und daß zu fürchten stehe, daß noch andere Leuchtthürme an der Südküste und am Meerbusen von Mexiko zerstört seien.

Neuerdings sind in den öffentlichen Bibliotheken Frankreichs so viele Bücher u. s. w. entwendet worden, daß die Kaiserliche Regierung Befehl ertheilt hat, daß beim General⸗Direktor der Archive des Kaiserreichs alle Kataloge von Büchern, Manuskripten

und Autogxaphen, die zur Versteigerung bestimmt sind, eingereicht werden müssen.

Das diplomatische Personal Frankreichs besteht aus 290 Agenten (96 politische und 194 Konsular⸗), die ersteren zählen 11 Gesandte, 23 bevollmächtigte Minister und 62 Gesandtschafts⸗-Se⸗ eretaire. Das Gehalt der Gesandten ist sehr verschieden. Dieje— nigen in Petersburg und London erhalten 300,000 Fr., derjenige in Wien 200,000 Fr., in Madrid 150,000 Fr., in Konstantinopel und Rom 140,000 Fr., in Berlin und Bern 100,000 Fr., in Neapel und Turin 80,000 Fr. und derjenige in Brüssel 70,000 Fr. Das Maximum der bebollmächtigten Minister ist 80,000 Fr., das Mi⸗ nimum 30,000 Fr. Das Gehalt der Gesandtschafts⸗Sekretaire steigt von 5. bis 14,000 Fr., mit einer Zulage von 1⸗ bis 4000 Fr., je nach dem Gesandtschaftsposten. Das Gehalt der General— Konsuln variirt zwischen 18⸗ und 60,000 Fr. Nach dem Budget von 1862 beträgt das Gesammtgehalt aller dieser Agenten 6,222,800 Fr.

Im Jahre 1791 batten die Waldungen Frankreichs eine Aus⸗ dehnung von 9,589,869 Hektaren, wovon 1,360,492 dem Staat gehörten. 1851 betrug ihre Ausdehnung nur noch 8,967,000 Hekt. (wovon 1,226,000 Staats⸗Eigenthum). Letzteres ist seitdem auf 1,077,046 gesunken. Um dieser fortschreitenden Verminderung Ein⸗ halt zu thun, hat der Staat für die Dauer von zehn Jahren jährlich eine Million Francs zur Wiederbewaldung der Gebirge ausgesetzt.

1. Januar 1859, wo das letzte Inventar aufgenommen wurde, belief sich der Werth des sämmtlichen in den Arsenalen, Magazinen und sonstigen Anstalten aufgehäuften Kriegsmaterials auf die Summe von 611,821,022 Frs. Das Verbrauchs⸗ oder Transformations⸗Material beträgt allein 568,279,486 Frs., der bleibende Mobiliarwerth 43,541,536 Frs. Frankreich hat 12 Ar⸗ tillerieschulen und 3 Spezialschulen: die Applications⸗ und die Feuerwerkerschule in Metz und die Pontonnierschule in Straßburg; 3 Kanonengießereien, in Douai, Straßburg und Toulouse; Waffenfabriken, in Mutzig, St. Etienne, Tulle und Chatellerault; 11 Pulvermühlen, 6 Pulverraffinerien, 2 Zünd⸗ hütchenfabriken (in Paris und in Montreuil bei Paris); 16 Ge⸗ neral⸗Magazine fur Bekleidung, Lagergeräth und Sattelzeug; 21 Directionen und 4 Regimentsschulen für die Genietruppen (letztere in Arras, Metz, Montpellier und Versailles), 20 Depots für die Remonte und 55 Militairspitäler. 8

Die italienische Regierung läßt auf den Werften von Seyne zwei neue Panzer⸗Fregatten bauen, die „Impavida“ und „Audace“ heißen und im Dezember 1862 vom Stapel laufen sollen.

Italien. Turin, 26. Oktober. Die amtliche Zeitung ver⸗ öffentlicht ein Königliches Dekret, welches die Errichtung einer Section für allgemeine Statistik im Ministerium für Ackerbau, In⸗ dustrie und Handel anordnet. Gleichzeitig werden bei den Sekre⸗ tariaten der Provinzial⸗Regierungen statistische Bureaus eingeführt und in jeder Gemeinde ein statistischer Ausschuß gegründet.

8