““ boöbo
tionsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts⸗
Obligationen zu beschleunigen.
Der Gesellschaft steht auch das Recht zu, außerhalb des Amortisations⸗Verfahrens saäͤmmtliche, alsdann noch vorhandene Prioritäts⸗Obligationen durch die öffentlichen Blaͤtter zu kuͤndigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staats, sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, die Feststellung der Kündigungsfrist und der Rückzahlungstermin
überlassen.
11“ S 8 1ö Die Inhaber der Prioritaͤts⸗Obligationen litt. F. II. Emission sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗ beträge anders, als nach Maßgabe⸗des im §. 5 gedachten Amor⸗ tisationsplanes zu fordern, ausgenommen: a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unbe⸗ richtigt bleibt; wenn der Transportbetrieb auf, der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz aufhoͤrt; 1 wenn gegen die Fisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Exe⸗ cution vollstreckt wird; wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allge— meinen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu begründen; wenn die im §. 5 festgesetzte Amortisation nicht eingehal⸗ ten wird. b 1 In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an wel⸗ chem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins⸗Coupons, zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗ betriebes, 2 zu c) bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exe⸗ cution, * 8 zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonat⸗ be Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber Prioritäts⸗Obligation von diesem Kuündigungsrechte innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗Quantums bätte
8 an Fixg. gersallene Saleemmachun des vorstehenden Rück⸗ scchaft zu halten befugt. 1 Sso lange nicht die gegenwaͤrtig kreirten Prioritäts⸗Obligationen eingelöst sind, oder der Einlösungs⸗Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Babhn⸗ körper oder zu den Bahnboͤfen gehört, veräußern, auch eine weitere Aktien⸗Emittirung oder ein Anleihe⸗Geschäft nur dann unternehmen wenn den Prioritäts⸗Obligationen, so wie den früher emittirten Prioritäts⸗Actien, für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien oder der aufzunehmenden Anleihe vor⸗ behalten und gesichert ist. “ Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 5 zu amorti⸗ firenden Obligationen werden jährlich im Juli durch das Loos be⸗ stimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. 8 §. 9. 1111I1 Die Verloosung geschieht durch die Königliche Direction in Gegenwart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vor⸗ her zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet 1“ 1 “
“ Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen er 1. Oktober in Breslau von der Gesellfchaftskaffe nach hn gtvan nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung . * Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die aus⸗ gereichten, noch nicht fälligen Zinscoupons einzuliefern. 1 b so wird der Betrag der fehlenden Zins⸗ ve on dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons Die im Wege der Amortisation eingelöst igati ortit gelösten Obligat in Gegenwart zweier vereibeter Notare bbee geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden Die Obligationen aber, welche in Folge der Ruͤckforderung oder Kündigung außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 1 Diejenigen Prioritäts odnas Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgel gekündigt find, und, der Bekanntmachung durch bies dfestlschen Bläͤtter ungeachtet, nicht binnen zehn Jahren nach dem Zahlungs⸗
8
Mriaritäts⸗Ohligationens sich
Termine zur Einlösung präsentirt sind, werden im Wege des ge⸗ richtlichen Verfahrens mortiftzirt.
Es sollen aber bei jeder alljährigen Amortisation nicht nur die Nummern der alsdann ausgeloosten, sondern auch diejenigen der schon früher ausgeloosten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifizirten Prioritäts⸗Obligationen bekannt ge⸗ macht werden.
Die nach §§. 5, 8, 9, 10 und 11 erforderlichen össentlichen
Bekanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den
„Preußischen Staats⸗Anzeiger“ oder die Zeitung, die an dessen Stelle tritt, und durch eine auswärtige Zeitung.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr⸗ liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu gebeh oder Rechten Dritter zu präjudiciren.
Das gegenwäͤrtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen. 8 —
Gegeben Berlin, de
von der Heydt. von Patow.
Jeder Obligation sind 10 Coupons auf fünf Jahre und 1 Talon bei⸗ gegeben.
Wegen Erneuerungh der Coupons und des Talons nach Ablauf von 5 Jahren erfolgt jedesmal besondere
“ Bekanntmachung. Schema I. Prioritäts⸗Obligatior Litt. F. II. Emission der Oberschlesischen Eisenbahn
Inbaber dieser Obligation hat auf Höhe des volati Ket ages von 100 Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des Aller⸗ höchsten Privilegiums vom 186. emittirten Kapitale von 205,100 Thlrn. preußisch Courant Prioritäts⸗Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft Breslau, den ten
schlesischen Eisenbahn.
.“ ““ den. Eögeracsgfie Der⸗2hhaupt⸗Rendant.
——
“ Schema II.
Erster Zins⸗Coupon ve. der isenbahn⸗Prioritäts⸗Obligation Litt. F. II. Emission 1
Inhaber
88
3 dieses empfängt am-1. Oktober 18. die halbjährliche Zinsen der obenbenannten Prioritäts⸗Obligation fiber 109 Tührr ce
n
Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. Breslau, den ten
8“ Königliche Directio rschlesischen Eisenbahn in öW“ “ Zinsen, deren Erhebung inner⸗
halb vier Jahren von 8 in
dem betreffenden Coupon bezeich⸗
neten Zahlungstage an, nicht gee-—
schehen ist, verfallen zum Vortheitkl
der Gesellschaft.
Der Haupt⸗Rendant.
Schema 8s 8 8 der 8 Oberschlesischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligation Litt. F II. Emission Der Prod t dieses T “ „Der Produzent dieses alons erhält ohne weitere Prüfung sei b“ Arees W higcers Prioritäts. Dhufensofe enen „Coupons fuͤr di re “ 1e.ea. ns für die nächsten 5 Jahre. “ Königliche Herxaancon der Oberschlesischen Eisenbahn. IngIH IN . 8 XX“ Der Haupt⸗Rendant. ” “
8 g
““
I
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Klasse 124ster
Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel 18 H. 1 72sg 8 auf Nr. 35,254. 2 “ 1eSe von 10,000 Thlr.
und 85,483,
1 lr. fiele Nr. 38 1 Gewinn von 2000 Thir. fiel sauf ün 22,882,26 8 .“
8
57,739. 60,666. 65,652. 66,554. 68,948. 69,716. 71,377. 71,776. 72,905. 76.653. 80,642. 82,858. und 87,415.
93,088
„
35 Gewinne zu 1000 Tblr. fielen auf Nr. 10,150. 11,528. 17,031. 18,152. 21,698. 21,909. 30,319. 31,631. 31,706. 35 109. 37,143. 38,198. 41,780. 46,243. 52,665. 54,271. 70,369. 70,841. 83,207. 84,497
2,292.
44 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 159. 4112. 4612. 5402. 6847. 12,486. 19,270. 20,603. 20,656. 23,396. 23,508. 32,963. 35,890. 38,540. 39,319. 41,959. 42,128. 43,862. 44,646. 44,783.
900. 50,778. 52,375. 54 423. 58,300. 59,016. 61,095. 62,659. 65,267. 67,149. 67,757. 69,858. 75,376. 79,251. 79,842. 82,489. 82,663. 83,342. 89,114. 92,072. 92,589 und 74 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 848. 2347. 4097. 5424. 6210. 7629. 9268. 9590. 9736. 10,795. 14,057. 14 527. 22,200. 23,265. 23 856. 27,219. 27,787. 29.389. 34,075. 35,876. 36,579. 37,016. 38,675. 38,679. 38,720. 39,437. 42,968. 45,870. 49,092. 52,036. 53,107. 53,283. 56,345. 57,350. 58,469. 59,215. 59,828. 61,036. 61,086. 61,808. 65,752. 66,874. 69,212. 71,259. 71,432. 72,863. 75,645. 76,022. 77,517. 78,399. 79,008. 79,165. 81,686. 82,226. 1.474. 84,561. 84964. 86,173. 89,917. 90,516. 92,809.
93,434. 94,324.
ral⸗Lotterie⸗Dire
hr k“ Berlin, 6. November. Se. Majestät der König haben Alle
gnäͤdigst geruht, zu der von des Fürsten zu Hohenzollern⸗Sigmarin⸗
gen Königlicher Hoheit beschlossenen Verleihung des Fürstlich Hoben⸗ zollernschen Hausordens an die nachbenannten Personen Allerhöchst⸗
ihre Genehmigung zu ertheilen. Es haben erhalten:
enz zweiter Klasse: von Esebeck und AX“X“
Das Ehrenkreuz dritter Klasse: Oberst-Lieutenant von Kessel, Commandeur Infanterie⸗Bataillons,
Kammerherr von Brauchitsch,
Seconde⸗Lieutenant Freiherr von Rosenberg im Lten Westfäͤlischen Husaren⸗Regiment Nr. 11, Seconde⸗Lieutenant von Lindheim im Regiment der Gardes du Conps und Major Stellien,
Ingenieur⸗Offizter vom Koblenz.
Platze i
Nichtamtliches.
Preußen. Magdeburg, 5. November. Morgen Vor⸗ mittags wird auf dem Schlachtfelde von Roßbach die Enthuͤllung und Einweihung des Grundstein gelegt wurde, stattfinden. (Magd. Corr.)
Sachsen. Weimar, 4. November. Am 7. d. M. wird hier die erste Versammlung von Abgeordneten der Goethevereine zu Zwecken der deutschen Goethestiftung stattfinden. (L. Ztg)
Bayern. München, 4. November. Am Sonnabend Abends wurde zuerst in der Kammer der Abgeordneten der Reichs⸗ Reservefonds festgestellt und dann das Finanzgesetz berathen und nach den Anträgen des Ausschusses einstimmig angenommen. Beides geschah hierauf auch in der Kammer der Reichsräthe, so daß hier⸗ mit auch über die letzte Aufgabe des Landtags Gesammtbeschluß erzielt war. Die Kammer der Reichsräthe hatte hiermit ihre Sitzungen beendet, die letzte Sitzung der Kammer der Abgeordneten findet hente Vormittags statt. So bald der Landtagsabschied be⸗ rathen und von Sr. Majestät dem Könige genehmigt ist, wird die feierliche Schließung des Landtags stattfinden. (N. M. Z.)
Hesterreich. Wien, 5. November. Das Abendblatt der „Wiener Zeitung“ ist ermächtigt, die aus schlesischen Blättern in hiesige uüͤbergegangenen Gerüchte von einer nahe bevorstehenden Zu⸗ sammenkunft des Kaisers von Oesterreich mit dem Könige von Preußen in Breslau, als unbegründet zu erklären.
Das „Dresdner Journal“ vom 5. November meldet in einer Korrespondenz aus Wien, daß der Kaiser den Vorschlägen des Hofkanzlers in Bezug auf Ungarn die Sanction ertheilt habe. An die Stelle der Statthalterei tritt ein Statthalter und zwar ein Magyar; die Obergespan⸗Verwaltung wird durch Administration besorgt; die Komitatsversammlungen bleiben suspendirt. Während dieses Ausnahmezustandes steht den Militairgerichten die Entscheidung
Denkmals, zu welchem im Jahre 1857 der
über Hochverrath und über Angriffe auf Person und Eigenthum zu. Die Zugeständnisse des Oktoberdiploms bleiben Ungarn un⸗ geschmälert. Agram, 4. November. Die Landtagssitzungen wurden heute wieder eröffnet. Auf Antrag Suhay's wurde beschlossen, jeden der bisher zu Stande gekommenen Gesetzesentwuürfe mittelst einer beson⸗ deren Repräsentation zu unterbreiten. Der Landtagsbeschluß wegen der Organisirung der Munizipien und der Gesetzartikel, das Ver brechen des Landesverrathes betreffend, werden einer neuerlichen Revision unterzogen. 8 vss Großbritannien und Irland. London, 4. November. Prinz L eopold, der lüngste Sobn Ihrer Majestät der Königin, tritt heute seine angekündigte Reise nach dem südlichen Frankreich an, wo er den Winter zubringen wird. 3
Der Großfürst Constantin, der Ende der vorigen Woche von der Insel Wight hierher kam, hat eine Einladung nach Wind⸗ sor erhalten, der er wahrscheinlich heute oder morgen nachkommen wird.
Nach Plymouth ist von der Admiralität Befehl ergangen, 400 Marinesoldaten für die Expedition gegen Mexiko bereit zu hal⸗ ten. So werden denn doch zu diesem Zwecke Truppen aus Europa nachgeschoben. Von den beiden Linienschiffen „Centusion“ und „Aboukir“, die im genannten Hafen fertig gemacht werden, soll ersteres nach Vera Cruz, letzteres nach dem Mittelmeer bestimmt sein, und wuürden die Verstärkungstruppen mit dem „Himalaya“ nach Amerika befördert werden.
Frankreich. Paris, 5. November. Nach dem heutigen „Momiteur“ ist der Vertrag zwischen Frankreich, England und Spanien betreffs der Expedition gegen Mexiko zu London unter⸗ zeichnet worden.
Italien. Turin, 4. November. Wie man versichert, ist die zu Malta organisirte, aus 400 Anhängern des Hauses Bourbon bestehende Expedition durch die in Neapel erfolgte Entdeckung und Verhaftung ihrer Korrespondenten vereitelt worden. In der Nähe von Salerno hat eine Räuberbande drei französische Ingenieure angegriffen. Einer ward getöödtet und ein anderer verwundet; dem dritten gelang es, mit heiler Haut zu entkommen.
Die „Gazetta di Torino’ meldet, daß in dem nächsten Minister⸗ rathe das Dekret wegen Zusammenberufung des Parla⸗ mentes für den 25sten d. M. dem Könige zur Unterzeichnung vorgelegt werden wird. Da die Bilanz des laufenden und die⸗ jenige des nächsten Jahres votirt werden soll, so werden zwei Ses⸗ sionen, fast ohne Unterbrechung, auf einander folgen; die erste Session wird bis Ende Dezember dauern und die zweite wird in den ersten Tagen des Januar beginnen.
Neapel, 2. November. Eine Proclamation Laman mora's an die Neapolitaner weist auf die Schwierigkeiten seiner Aufgabe und auf die noch zu bringenden Opfer hin und schließt mit den Worten: „Ich komme zu Euch, entschlossen, aus allen Kräften beim großen Werke mitzuwirken, Italien Eines, unabhängig, frei und glücklich zu machen.“ 2
Griechenland. Athen, 26. Oktober. Als Abschlags⸗ Zahlung der den Schutzmächten schuldigen Rückstände für Interessen⸗ Amortisationen hat die griechische Regierung dem Herrn Wyse, Ge⸗ sandten Englands, die Summe von 900,000 Franks oder 1 Million Drachmen einhändigen lassen. — Der Vollbringer des Attentates auf Ihre Majestät die Königin, Aristides Dousios, ist durch Be⸗ schluß der Rathskammer des untersten Gerichtshofes dem Schwur⸗ Gerichte in Athen zur Aburtheilung uüͤberwiesen worden. Die als mitschuldig gefangen gesetzten jungen Leute wurden freigegeben; der Staatsprokurator Muntzuerides hat gegen letzteren Entscheid Verwahrung eingelegt. — Die gesetzgebenden Körper haben ihre gewohnte Thätigkeit begonnen. Unter den ihnen vor⸗ gelegten Gesetzesvorschlägen besinden sich zum Theil Umarbeitungen oder Modificationen der erst vor Kurzem votirten, wie das in neuer Form bereits dem Senate unterlegte vielbesprochene Gesetz über die gemischten Ehen, welches jetzt ohne alle Strafandrohung und ziemlich harmlos erscheint; die gesetzliche Guͤltigkeit der ge mischten Ehen hängt aber vor wie nach von der Erziehung der Kinder im anatolischen Glaubensbekenntnisse ab. Ein Gesetz, betreffend die Errichtung der Nationalgarde, ist, wie die „Presse“ meldet, ebenfalls den Kammern unterlegt worden, doch ist dessen Verlesung vor den Parlamenten bis heute nicht erfolgt, was eine Zurücknahme oder Modification wahrscheinlich erscheinen läßt. Uebrigens ist in diesem Gesetzentwurfe nicht sowohl von Errichtung einer Nationalgarde, als einer Art von Landwehr oder Armeereserve die Rede, da nicht Bürger, sondern ausgediente Soldaten, komman⸗ dirt von Königlichen Offizieren, diese soi-disant Miliz bilden sollen. Die Verlängerung des erxklusiven Privilegiums unserer Nationalbank auf weitere 30 Jahre ist von dem Ministerrathe be⸗ schlossen worden und scheint noch vor der Rückkehr Sr. Majestät des Königs dem Gutachten der tagenden Parlamente unterlegt wer⸗ den zu sollen. 5
NRußland und Polen. Von der polnischen Grenze, den 5. November, wird berichtet: General Suchozanet ist gestern
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