1861 / 296 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 deas deutsche Porto mit 3 Sgr. deas schweizerische Porto mit 2 Sgr. deas italien sche Porto mit 1 ¾ Sgr. pro 11 ) durch Frankreich. Die Absendung der gewoͤhnlichen Briefe kann gleich⸗ falls frankirt oder unfrankirt erfolgen.

Außer dem preußischen Porto, welches fuür jedes Loth zur Erhebung kommt, wird das fremde Porto mit 33 Sgr. für je *½% Loth des Briefgewichts berechnet.

c) durch Oesterreich. Das Porto muß bis zur österreichischen Ausgangsgrenze mit 3 Sgr. pro Loth vorausbezahlt werden.

pro Loth, Loth;

7

Berlin, den 6. Dezember 1861.

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Verfuügung vom 6. Dezember 1861 betreffend die Post⸗Dampfschiff⸗Fahrten zwischen Stral

8

Die Post⸗Dampfschiff⸗Fahrten zwischen Stralsund und Vstadt ollen zwar, so lange die Witterungsverhältnisse es gestatten, noch fortgesetzt werden, es sind jedoch, einer Mittheilung der Königl. Schwedischen Post Verwaltung zufolge, die sich an jene Fahrten anschließenden Sommer⸗Posten zwischen Pstadt und Stockholm be⸗ reits aufgehoben und dagegen die taͤglichen Winter⸗Posten zwischen Stockholm und Helsinghorg eingerichtet worden, welche mit den dänischen Posten nach und vom Festlande in Verbindung stehen. Die Post⸗Anstalten werden hiervon mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, alle Brief⸗ und Fahrpost⸗Sendungen nach Schwe⸗ den, von jetzt ab auss u befördern. Berlin, den 6. Dezember 1861.

General⸗Post⸗Amt Schmückert.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der Schulamts⸗Kandidat Karl Hülsenbeck ist bei dem Gym⸗ nasium zu Munster als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

1) Die Sammlungen der König

die Gemäͤlde⸗Galerie,

die Skulpturen⸗Galerie,

das Antiquarium,

8 im vorderen Museengebäude, Sammlung der Gyps⸗Abguüsse, b historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von

Bauwerken, Denkmälern u. s. w.,

Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, Sammlung für Völkerkunde, 8 Sammlung der nordischen Alterthümer, Sammlung der ägyptischen Alterthüämer im neuen Museengebäude den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags,

in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; . 8 Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2,) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗Eingang des vorderen Museums von der großen Frreitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der

Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien

irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt

die die die die die

sind fuͤr

chließlich auf dem Wege durch Dänemark

b

dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigun der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs⸗ bau statt.

4) Die Sammlung der Handzeichnungen. Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebände ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon⸗ tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei⸗ mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be⸗ nutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen. 1

6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. Oktober 1861. 1

Der General-Direktor der Köni

Justiz⸗Miunisterium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte vom 11. Februar 1860 daß die Entscheidung über Gewäͤhrung der Vorfluth und die Art der Aus⸗ führung sowohl bei stehenden Seen und Teichen, als bei anderen der Ableitung bedürfenden Ge⸗ wässern den Verwaltungs⸗Behörden zustehe

Auf den von der Königlichen Regierung zu Königsberg erhobenen

Kompetenz⸗Konflikt in der vei dem Königlichen Kreisgericht zu B. anbän⸗ gigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entschei⸗ dung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzuläͤssig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. Von⸗ Rechts wegen. 1“ v1“ Gründe. 8

An den katholischen Kirchhof zu B. grenzt der Garten des Kaufmanns X und ist tiefer belegen, als ersterer, so daß das auf dem Kirchhofe sich sammelnde Regen⸗ und Schneewasser nach dem Garten abfklließt. Schon früher hat in Folge gewisser, von dem unterhalb liegenden Besitzer getroffe⸗ nen Veranstaltungen, welche dem Wasserzuge eine andere Richtung geben sollten, ein Verfahren im Verwaltungswege geschwebt, und die Re⸗ gierung zu Königsberg hat durch Refolut vom 19. September 185³ entschieden, daß der Kaufmann N., der jetzige Kläger, verpflichtet sei, dem auf dem hinteren Theile des Kirchhofes sich sammelnden Wasser den Abzug über seine Grundstücke zu gestatten, und die zur Abwehr dieses Wassers getroffenen Anstalten fortzuräumen. Demzufolge ist das Wasser in eine auf dem Grundstück des Klägers befindliche Drumme geleitet worden. Da sich dies aber als eine zureichende Maßregel nicht bewährt hat, indem die Drumme, neben ibrer ursprünglichen Bestimmung, das vom Kirchhofe abfließende Wasser nicht hat fassen können, dieses vielmehr überfloß und des Klägers Garten-Anlagen zerstörte, so wird von dem verklagten Theile verlangt, daß er auf eigene Kosten eine Drumme zur Ableitung des Wassers anlege.

Der ursprüngliche Klage⸗Antrag war auf Herrichtung dieser Anlage gerichtet. Als aber darauf eine nähere Bezeichnung des Klage⸗Antrags durch Beschreibung der Art und Größe der anzulegenden Drumme ver⸗ langt wurde, wollte der Kläger nach Inhalt einer anderweiten Schrift die Verfügung der Regierung vom 19. Septemder 1853 nicht als ver⸗ pflichtend anerkennen, sondern behauptete, gegen das wild ablaufende Wasser sich durch anderweite Veranstaltungen decken zu dürfen. Hiervon ist kii öie Verfügung vom 26. Abril 1859 darauf aufmerksam gemacht worden, daß gegen die im Verwaltungswege getroffene Anordnung der Rechtsweg nicht zu⸗ lässig sei, wiederum zurückgekommen und hat in der Verhand⸗ lung vom 11. Juli 1859 den Antrag dahin gerichtet: die Beklagte zu verurtheilen, ihre Verpflichtung anzuerkennen, zur Beschaffung der Vor⸗ fluth für das auf ihrem Grundstück angesammelte und durch des Klägers Grundstück abzuleitende Wasser eine Drumme herzurichten und zu unter⸗ halten, die Entscheidung über Richtung, Umfang und Länge derselben aber einem besonderen Verfahren vorzubehalten.

Zur Begründung dieser Verpflichtung ist nicht nur auf die Vorschrift der Gesetze, sondern auch auf den Inhalt des Resoluts der Regierung vom 19. September 1853 Bezug genommen, worin es heißt:

„Sofern jedoch zur Beschaffung der Vorfluth die Anlage neuer Gräben oder die Räumung schon vorhandener erforderlich sein sollte, wird solche auf Kosten des katholischen Kirchen⸗Kollegiums zu bewirken sein.“

2299

Nachdem der Prozeß eingeleitet worden, ist vor Beantwortung der

Flage von der Regierung zu Königsberg der Kompetenz⸗Konflikt erhoben,

weil nach §. 15 des Vorfluths⸗Edikts vom 15. November 1811 die Mo⸗ dalitäten, unter denen die Ablassung des Wassers auszuführen, von der grovin ial⸗Polizeibehörde vorbehaltlich der Berufung an die vorgesetzte Verwaltungs⸗Instanz festzusetzen seien. Das Kreisgericht zu B. und das Ostpreußische Tribunal zu Königsberg erachten den Kompetenz⸗Konflikt für begründet; das erstere mit beigefügtem Bemerken, daß es bei Ein⸗ leitung der Klage von der Ansicht ausgegangen sei, als ob die §§. 15 ff. des Vorfluths⸗Edikts vom 15. November 1811 sich nur auf die Ablassung von Teichen und stehenden Seen, nicht auf die schon durch das All⸗ gemeine Landrecht Th. J. Tit. 8 §§. 102 ff. geregelte Vorfluth, sofern von wild ablaufendem Wasser die Rede ist, bezögen, daß aber das Kollegium bei nochmaliger Erwägung der Sache zu einer anderen Ansicht gelangt sei, und die Ueberzeugung gewonnen habe, das Vorfluths⸗Edikt müsse in seinen §§. 15 ff. enthaltenen Bestimmungen ebensowohl auf das

wild abfließende Wasser, als auf die Ablassung von Teichen und stehen⸗

September 1859 insbesondere an, der §.: 15 des Vorfluths⸗Edikts müsse

ursprünglich babe beschränken wollen, mit den Worten beginne: „Selbst Dieser Ansicht der Gerichtsbehörden⸗ muß beigetreten werden.

Wege der Verwaltung erfolgen solle. Die entgegengesetzte ist wohl auch sonst aufgestellt, allein sie ist nicht für begründet zu bei Mühlen, in den §§. 1 bis 9, wegen Unterhaltung der Gräben,

und kommt sodann in den §§. rechts gestellten Bedingungen hinaus,⸗ und dehnt die Verpflichtung des Seen aus. Waͤhrend hiernächst die §§. 15 19 des Vorfluths⸗Edikts das wendung kommt,

den Seen bezogen werden.

Das ostpreußische Tribunal führt dafür in seinem Bericht vom 14ten um so mehr auf alle vorangehenden Bestimmungen bezogen werden, als der vorstehende §. 14, auf den das Kreisgericht zu B. die Anwendbarkeit zu Ablassung von Teichen und stehenden Seen u. s. w.“

1 t Denn es ergiebt sich aus dem ganzen Inhalt des Vorfluths⸗Edikts, daß die neue Regulirung im Ansicht, wovon das Kreisgericht zu B. ursprünglich ausgegangen war, daß nämlich der §. 15 des Edikts nur auf stehende Wasser zu beziehen, erachten. . 1

Das Vorfluths⸗Edikt enthält Bestimmungen wegen des Wasserstandes im §. 10, wegen der Eigenthums⸗Beschränkungen bei Mühlen, in den §§. 11 und 12, 13 und 14 auf die Be⸗ schraͤnkung anderer Grundbesitzer, geht rücksichtlich der Gestattung der Vor⸗ ljuth weit über die in den §§. 103 ff. Tit. 8 Th. I. des Allgemeinen Land⸗ tiefer liegenden Grundbesitzers, im Gegensatze zu §. 117 Tit. 8 Th. I. des Allgemeinen Landrechts, auf die Ableitung von Teichen und stebenden Verfahren reguliren, und zwar für alle Fälle, in denen das Edikt zur An⸗

sagt der §. 20:

„Jedoch kann über den Umfang der Nechte, welche jede Partei zur Aus⸗ gleichung bringt, durch den polizeilichen Entwässerungsplan niem etwas bestimmt werden, sondern es muß, wenn der Wasserstand streitte ist, derselbe nach §§. 1 bis 5 festgesetzt, jede andere streitige Befugnt aber zur richterlichen Entscheidung verwiesen werden.“

Es egiebt sich hieraus klar, daß nur die bestehenden Rechte Gegen⸗ stand der Festsetzung durch richterliche Entscheidung sein sollen, die Frage: „ob zu entwässern“, und die Modalitäten der Ausführung aber jedesmal der Verwaltung anheimfallen. Gerade der Gegensatz der Ausdrücke in den §§. 14 und 15 zeigt deutlich, daß der §. 15 nicht auf stehende Wasser im Sinne des §. 14, sondern auf jedes der Ableitung bedürfende Wasser zu beziehen ist. 1

Aus diesen Gründen ist der Kompetenz⸗Konflikt in Uebereinstimmung mit den von den Gerichten geltend gemachten Auffassungen anzuerkennen gewesen.

Berlin, den 11. Februar 1860. G

Köͤniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Schönburg⸗Glauchau, von Gusow.

Se. Excellenz der General-Feldmarschall, Gouverneur von Berlin und Ober Befehlshaber der Truppen⸗ in den Marken, Frei⸗ herr von Wrangel,

Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Minister des Krieges und der Marine, General⸗Lieutenant von Roon, und

Se. Excellenz der Staats und Minister der auswärtigen An⸗ gelegenheiten, Graf von Bernstorff, von Letzlingen.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie und Gouverneur von Magdeburg, von Gayl, kagdeburg

8

EE

Diejenigen jungen Leute, welche ihrer Militai

gen freiwilligen Dienst zu genügen beabsichtigen, haben die Berechtigung dazu mit der Aufgabe des Rechtes, an der Loosung Theil zu nehmen, bei der unterzeichneten Kommission nachzusuchen. Die Anmeldung hierzu darf frühestens im Laufe desjenigen Monats erfolgen, in welchem das 17te Lebensjahr zurückgelegt wird, und muß spätestens bis zum 1. Februar desjenigen Kalenderjahres stattfinden, in dem das 20ste Lebensjahr voll⸗ endet wird. Bis zum 1. April des letztgedachten Jahres muß der Nach⸗ weis der Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militairdienst bei Ver⸗ lust des Anspruches darauf durch Vorlegung von Schulzeugnissen oder durch die bestandene Prüfung geführt werden. Die unterzeichnete Kom⸗ mission, welche für den am 1. April k. J. bevorstehenden Einstellungs⸗ Termin im Monat Februar oder im Anfange des Monats März 4 8 zusammentritt, fordert diejenigen, welche die Vergünstigung des einjähri⸗ gen freiwilligen Militairdienstes nachsuchen wollen, oder die Eltern oder Vormünder derselben hierdurch auf, die desfallfigen Gesuche, welchen nach der durch die Königliche Regierung zu Potsdam unter dem 28. März

1859 (Amtsblatt Stück 13 Seite 111) publizirten Militair⸗Ersatz⸗Instruc⸗ tion vom 9. Dezember 1858 (§F. 129, 131 und 132) der Geburtsschein, die schriftliche Einwilligung des Vaters oder Vormundes leistung des einjährigen freiwilligen Militairdienstes, 2 das Schulzeugniß und 8 ein obrigkeitliches Führungs⸗Attest, wenn die moralische Führung naicht durch ein in neuester Zeit ausgefertigtes Schulzeugniß nach⸗ geewiesen wird, beigefuͤgt sein müssen, bis spätestens den 15. Januar k. J. in unserem Geschäftslokale Niederwallstraße Nr. 39 einzureichen.

Auf diese Gesuche werden zu den anzuberaumenden Terminen Behufs Feststellung der körperlichen Diensttauglichkeit resp. wissenschaftlichen Qua⸗ lification seiner Zeit besondere Vorladungen ergehen. Später eingehende Gesuche können erst für den näͤchstfolgenden Termin berücksichtigt werden.

Berlin, den 16. November 1861. Königliche Departements⸗Prüfungs⸗Kommission für G eeinjaͤhrige Freiwillige.

Nichtamtliches.

Preußen.

zur Ab⸗

Berlin, 12. Dezember. Seine Majestät

der Koͤnig empfingen heute Se. Königliche Hoheit den Prinzen

Albrecht (Vater) und nahmen den Vortrag des Kriegs⸗ und Marine⸗Ministers, General Lieutenants von Roon, und des General⸗ Adjutanten, General⸗Lieutenants Freiherrn von Manteuffel, ent⸗ gegen. Heute größere Abend⸗Gesellschaft Statt.

Baden. 10. Dezember. Sitzung der und nachdem sowohl das Ministerium als die Kommission sich mit der etwas veränderten Fassung einverstanden erklärt hatte, der Ent⸗ wurf der Dankadresse nommen. Man einigte sich schließlich dahin: Der Passus, daß die gegenwärtige Bundesverfassang dem Bedürfnisse des Volkes nicht entspricht, tät; der Passus, daß durch jenigen Bedingungen zu erfüllen seien,

Karlsruhe,

stellt sind, faäͤllt weg. Der Berichterstatter selbst hatte schließlich dem Wegfalle zugestimmt.

zu bewahren. 8

Württemberg. Stuttgart, 10. De ember. Zweiten Kammer wurde gestern sowobl der abgeschlossene Zoll vereinsvertrag in Betreff der Rübensteuerrückvergütung füͤr ausge füͤhrten Ruͤbenzucker, als der Postvereinsvertrag in Betreff der Ein theilung des Gewichts im Postvereinsverkehr (das Pfund in 30 Lot zu 10 Zehntheilen) genehmigt. 8

Oesterreich. Wien, 10. Dezember. Se. Majestät de Kaiser ist gestern Abend von Venedig hier angekommen.

Großbritannien und Irland. London, 10. Dezember. Amts⸗

Das Kriegs⸗Comité hatte gestern eine Berathung in der wohnung des Kriegs Ministers. Zugegen waren Sir J. C. Lewis der Herzog von Cambridge Lerd Palmerston, der Herzog von Newwastle, der Herzog von Somerset, Carl Granville, Earl de Grey, der Queens Advokate, der Solicitor⸗General, Si Thomas Fremantle und der Schreiber des geheimen Staatsraths

Der „Warrior“ ist so weit zum aktiven NPienst bereit, daß

Acht seiner 68⸗Pfunder sin Die zweit wird ebenfall

er morgen in See gehen könnte. durch 100 pfündige Armstrongkanonen er etzt worden. große Eisenfregatte Englands „The⸗ Black Princr“ mit möglichster Eile in Stand gesetzt.

Nach Woolwich ist Befehl ergangen, die von Obrist Kenned befehligten 1. und 3. Bataillone des Militairtrams zur Einschiffung nach Kanada bereit zu halten. Die Admiralität will noch 3 Dampfer miethen um 600 800 Tons Kriegsvorräthe nach Ja⸗ maica und Halifax, und weitere 800 Tons nach Bermuda zu be⸗ fördern.

Die Friedensgesellschaft hat, wie immer, wenn Sturm im An zuge ist, aus ihrem hiesigen Centralbürrau einen Aufruf an alle ihre Zweigvereine und Genossen erlassen, damit diese nach Kräften i Geiste des Vereins thätig sein möchten.

Die Kanadier beklagen sich, daß sie den Winter über, wo sie, um nach Europa zu kommen, die Vereinigten Staaten passiren müssen, viel von den amerikan schen Postplackereien zu leiden haben werden. Ohne Paß duͤrfen sie sich nicht einschiffen, und amerika⸗ nische Pässe werden nicht von den betreffenden Konsuln in Kanada ertheilt, sondern müssen direkt von Mr. Seward aus Washington bezogen werden. * G

Der „Times“⸗Korrespondent in Amerika, William Russell, ver sichert in seinem neuesten Berichte, die größten Juristen in Washing⸗

auf die Thronrede einstimmig ange⸗ deutschen bleibt stehen, mit fast einmüthiger Majori⸗ neue staatsrechtliche Bande alle die⸗ welche durch die Jahrhun⸗- derte langen Beziehungen zwischen Deutschland und Oesterreich ge⸗

Es galt, die Einstimmigkeit des Hauses

I

Sir C Wood

findet bei Ihren Köͤniglichen Majestäten eine

In der heutigen Ersten Kammer wurde nach laͤngerer Discussion,