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Börse
7.
vom 12. Dezembe
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Amtlicher Wechsel-, Fonds- and Celd-Cours.
Gld.
Wechsel-Course.
Amsterdam. 250 Fl. dito E1“ Hamburg 300 M. dito I1 11“ v61616I“ Wien, östr. Währ. 150 Fl. dito 150 Fl. Augsburgsüdd. W. 100 Fl. Frkf. a. M.südd. W. 100 Fl. Leipzig in Ceur. im 14 Thl. Füss 100 Thllr..... Petersburg 100 S. KR. dito 100 K. . .. Warschau 90 S. R.. Bremen 100 Th.
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Kurz 2 M. Kurz
Fonds-Course.
Freiwillige Anleihe. Staats-Anleihe von 1859.. Staats-Anleihen v. 1850,1852, 1854, 1855, 1857, 1859, djte von 180 hb Staatsschuldscheine. Prämien-Anl. v. 1855 à100 Th. Kur-u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deichbau- Obligationen Berliner Stadt-Obligationen do. do. Schuldverschr. d. Berl. Kaufm.
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Fisenbahn-Actien.
FId. 1“ 142 ½ 141¾ 150 ¾ 149 6 20 ¾
†Vom Staat garantirte 8
Pfandbriefe.
Kur- und Neumärk. do. do. Ostpreussische .. Eö“ 8 Pommersche . 11“ Posensche 111XA“ do. nenoeo. Schlesische .. EE““ Westpreuss.... do.
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Rentenbriefe.
Kur- und Neumäöärk. Pommersche Posensche. Preussische. Rhein, und Westpb. Sächsische... Schlesischee.
Pr. Bk. Anth. Scheine
Gold-Kronen. Andere Goldmünzen E1ö““
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Friedrichsd'or 2
Zt Brf.
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100 ¾1 Berlin-Anhalter... 81
100 ¼ 102 ⅞ Brieg-Neisse
Stamm-Aetien. Et- Br. Gld. Aachen-Düsseldorfer'3 ¾ 82 ¾ 81 ¾ Berlin-Hamburger.. Aachen-Mastrichter. 18 17 do. Il. Em. Berg.-Märk. Lit. A. — 100599 Berlin-Potsd -Magd do. do. Llit. B. T“ 1A““ “ 19. .. . Berlin-Stettiner .... * do. II. Serie do. III. Serie — Brsl. Schw Frb. Lt. D. 161 [Cölu-Crefelder Cöln-Mindener. do. II. Em. III. Em. do. IV. do. Magdeburg-Halberst. Magdeburg-Wittenb. Niederschles.-Märk.. do. Convy... do. do. III. Serie do. do. IV. Serie -Schles. Litt. A. Litt. B Litt. C. 1 Ltt. D. v11“ Pr. Wilh. (St.-V.) I. S. do. II. Serie do. III. Serie Rheinische.. do. vom Staat do. III. Emission..
H nnN
92 ½
155 114 n53
7¾ Berlin-Hamburger.. 115 97¾ Berlin Potsd.-Mgd.. 154 89 ¾⅔ Berlin-Stettiner 122 ½ Bresl.-Schw.-Freib.ö.
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111 ⅓ 978 Cöln-Mindener.... 95 Magdeb.-Halberst... Magdeb.-Wittenb... Münster-Hammer... Niederschles.-Märk. Niederschl. Zweigb.. do. (Stamm-) Prior. Oberschl. Lit. A. u. C. 2 do. Lit. B. Oppeln-Tarnowitzer' Prinz Wilh. (St. V.) 2 Rheinische ..... do. (Stamm-) Prior. Khein-Nahe — Rhrt.-Crf.-Kr. Gdb.. Stargard-Posen Thüringer
Wiüilh. (Cosel-Odbg.) do. (Stamm.-) Prior. do. do. do.
Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usaneemässig 4 pot. berechnet.
Prioritäts-O blig. Aachen-Düsseldorfer do. II. Emission
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93 Rhein-Nahe v. St gar. 66 do. do. II. Em. Rhrt.-Crf.-Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie 101 ¼ Stargard-Posen.... 81 ⅔8 do. II. Emission do. III. do. 90 ½ Thüringer... do. “ II. Serie do. III. Serie- do. IV. Serie Wilh. (Cosei-Odbg.) do. III. Emission
do. III. Emission Aachen-Mastrichter. do. II. Emission Bergisch Märkische. do. II. Ser (1850) do. II. Ser. (1855) do. III. S. v. St. 3 ½ gar. do. IV. Serie do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. II. Serie do. (Dortm.-Soest) Berg.-Mrk. do. II. Ser. Berlin-Anhalter .. Berlin Anhalter ..
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67 ½ 672* — 101 100 ½ 101 1002
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Nichtamtliche Notirungen.
Ausl. Eisenbahn- Stamm-Actien.
Amsterdam-Rotterdam Löbau-Zittau .... Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger. Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. fran 2,Staatsbahn
.„ 2 222 2
Ausl. Prioritäts- Actien.
Nordb. (Friedr. Wilh.) /4 Belg. Oblig. J. de l'Est4 do. S. et Meuse 4 Oester. franz. Staatsbahm 3
Inländ. Fonds.
Kass.-Vereins-Bk.-Aet. Danziger Privatbank. Königsberg. Privatbank Magdeburger Posener
Berl. Hand.-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein.. Pommersch. Rittersch B
Lf
do. do.
254 253
Industrie-Actien.
Hoerder Hüttenwerk.ü
hIö““ Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas..
105 104
FJd.
94½ 92* 76 86 86
14 ½ 66 ¼
AAusl. Fonds.
Braunschweiger Bank. Bremer Bank Coburger Creditbank. Darmstädter Bank Dessauer Credit.
Genfer Creditbank... Geraer Bank. Gothaer Privatbank... Hannoversche Bank...
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Lf Oester. Nation.-Anleihe 5 do. Prm-Anleihe. 4 do. n. 100 Fl. Loose — do. neueste Loose. 5 Russ. Stiegl. 5. Anl. 5 do. do. 6 — .5 do. v. Rothschild Lst. 5 do. Neue Engl. Anleihe 3
do. V
Fr. 57 ½
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do. Landesbank.
do. 4 ½ do. Poln. Schatz.-Obl. 4 do. do. Cert L. A. 5 do. do. L. B. 200 Fl. — Poln. Pfandbr. in S.-R.
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Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Creditbank. Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit... Thüring. Bank Weimar. Bank Oesterr. Metall
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do. Part. 500 Fl. ..
Dessauer Prämien-Anl. Hamb St.-Präm.-Anl. Kurhess Pr. 0 bl. 40 Th. Neue Bad. do.
Schwed. 10 Rl.St.Pr.-A. —
35 Fl.
4 4 3
Prämien-Anleihe von 1855 a 100 Thlr. 118 ⅞ a ½ gem. Rhein-Nahe vom Staat garant. Prior. 97 ¾
Prior. 81 ½ a 82 gem. 48 ⅛ gem. Credit 62 ⅛⅞ a ¼ gem.
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fester, beruhigter wenigen Papieren,
Oesterr. Franz. Staatsbahn 131 ½ ½à ¾¼ a ½ gem.
gperlin, 12. Dezember. Die Börse war auch heute in recht Stimmung, und wenn auch das besonders Eisenbahnen belebt war,
Geschäft nur in so fanden doch
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a 98 gem. Darmstädt.
Bank 75 5 a
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die meisten Abschlüsse zu besseren Coursen statt. Fonds in guter Frage,
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Sachen waren fest,
Berlin-Anhalter 133 ⅛ a 133 ¾ gem. Mecklenburger 47¼ aà ¾
3, gem. Dessaurr Landesbank 1
Rhein-Nahe 18 gem. Oberschlesische Litt. E- gem.
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Nordbahn (Fr.
gem.
Wilh.) 47 ¾ a HOesterr.
und Rendantur:
Oesterreichisch Wechsel belebt.
„Druck und Verlag d
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er Könialichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (Rudolph Decker). 1
solche Einrede geltend gemacht
8 für das Vierteljahr
allen Theilen der Monarchie
ohne Preis-Erhöhung.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und
Auslandes nehmen Bestellung an,
für Berlin die Expedition des Königl-
Preußischen Staats-Anzeigers:
Wilhelms⸗Straße Nv. 51. (nahe der Leipzigerstr.)
Allergnädigst geruht: den
Se. Majestät der König haben Dem praktischen Arzt ꝛc. Dr. Julius Hesse zu Berlin,
Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen. 16 I““
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Vertrag zwischen Preußen und Waldeck zur Rege⸗ gegenseitigen Gerichtsbarkeits⸗Ver⸗ hältnisse. Veom 11. Oktober 1861.
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durch— laucht der Fuͤrst von Waldeck und Pyrmoͤnt, in dem Wunsche übereinstimmend, zur Beförderung der Rechtspflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeits⸗Verhaͤltnisse zwischen Preußen und Waldeck durch Uebereinkunft zu regeln, haben, um einen Vertrag hierüber abzu⸗ schließen, Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestaät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath Hell⸗
8 wig, und Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Justizrath Dr. Friedberg; Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyr⸗
mont: 8 1 Föchstihren Geheimen Rath und Regierungs⸗Präsidenten elche nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratification, mit einander verabredet und festgesetzt haben.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen nicht besondere Einschränkungen feststellt.
II. Besondere Bestimmungen. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerliche nKechrsstreitigkeiten.
Artikel 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen, und nach dessen Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agnitionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfaͤlligen un⸗ weigerlich vollstreckt
Dasselbe soll auch rücksichtlich der Gericht geschlossenen und nach den “ ““ auch gegen die Person des Verurtbheil⸗ ten in dem anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 27. bestimmt.
1
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werden. in Prozessen vor dem kompetenten Gesetzen des letzteren vollstreckbaren
Artikel 3.
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkennt⸗
niß begründet vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräftigen Urtheils (exceptie rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von einem Gericht desjenigen Staates, in welchem wird, gesprochen wäre Artikel 4. Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staats⸗ bürger nicht angehört, zu unterwerfen. Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetz⸗ widrig prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses stattzugeben, vielmehr wird jedes von einem solchen Ge— richte gesprochene Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig be⸗ trachtet. “ b
Auf Actiengesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten Ab⸗ satze dieses Artikels enthaltene Verbot keine Anwendung.
sich befinden, als vor dem Gerichtsstande des können.
Der Klaͤger folgt dem Beklagten.“ 98 18
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem G richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichts⸗ kosten, betrifft, in dem anderen Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen.
Artike! 6. Widerklage.
Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen Unterthan des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, so wie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklag sache abgefaßten Erkenntnisses ist das requirirte Gericht uur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Be⸗ stimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestiꝛuͤmung Artikel 3 sich modifizirt. G “
Arkikel 1. ’ Provocationsklage.
Die dat) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Pro⸗ vokanten, oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daber die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehor⸗ sams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provo zirten als vollstreckbar anerkannt. 1 “
Artikel 8. 8 Persönlicher Gerichtsstand “
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen der⸗ gestalt anerkannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unter⸗ thanen des anderen nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kon⸗ traktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die per⸗ sönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann.
Art
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das Letzrere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt geäußert sein. Artikel 10. 1 in dem einen als in dem anderen Staate Wahl des Gerichtsstandes
2 2
.
Wenn Jemand sowohl seinen Wohnsitz genommen hat, so hängt die von dem Kläger ab.
Der Wohnsitz des Vaters begründet zugleich den c richtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das
eine Zeit lang aufhält. 3 Ah. Artikel 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen orde lichen Wohnsitz rechtlich begründet hat. 1
Artikel 13.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Artikel 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Ver⸗ bindlichkeiten, welche fie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbs⸗Anstalten Wohnorts belangt werden
RArtikel 1
ordentlichen Ge⸗ ohne Rücksicht Kind sich nur
Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Vesicherungs⸗
Provocationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si conten-