So sehr es aber auf der einen Seite im Interesse der Ver⸗ waltung liegt, in solchen Fällen durch eine angemessene Belohnung zur Nacheiferung aufzumuntern, so kommt doch andererseits auch in Betracht, daß dergleichen Belohnungen für schlechte Subjekte einen Anreiz geben können, Feuer im Walde anzulegen um die Gelegen⸗ heit zur Erwerbung einer Geldbelohnung für sich berbeizuführen.
Wie überhaupt bei Bewihigung der fraglichen Belohnungen, so ist daher besonders in dieser Beziehung große Vorsicht erforder⸗ lich, und ich vertraue darauf, daß die Köͤnigliche Regierung dessen stets eingedenk sein und von der Ihr ertheilten Befugniß nur Ge⸗ brauch machen wird, nachdem Sie durch sorgfältige Prüfung aller obwaltenden Umstände und der dabei in Frage stehenden Persön⸗ lichkeiten Sich davon Ueberzeugung verschafft hat, daß zur Bewilli⸗ gung einer Belohnung binreichende Ursache vorhanden ist.
Durch die Cirkular⸗Verfügung vom 26. Mai 1842 ist ferner die Königliche Regierung schon ermächtigt, in den Fällen, wo statt⸗ gefundene Waldbrände absichtlicher Brandstiftung zugeschrieben wer⸗ den müssen, auf die Entdeckung des Urhebers nach eigenem Er⸗ messen eine Prämie nach Umständen bis zu 100 Thlr. auszusetzen.
Nachdem in der Eingangs erwähnten späteren Cireular⸗ Ver⸗ fügung vom 9. Dezember 1842 bestimmt worden ist, daß Zahlun⸗ gen aus Veranlassung von Waldbränden, welche den Charakter be⸗
onderer Belohnungen haben, ohne Ministerial⸗Genehmigung nicht geleistet werden dürfen, haben einige Regierungen hieraus gefolgert, daß durch diese spätere Bestimmung die vorerwähnte, in der Cirku⸗ lar ⸗Verfügung vom 26. Mai 1842 ausgesprochene Ermäͤchtigung wieder aufgehoben sei. Da dies jedech nicht in der Absicht gelegen hat, so wird der Königlichen Regierung hiermit eröffnet, daß auch die fragliche Bestimmung der Eirkular⸗ Verfügung vom 26. Mai
1842 noch als in Kraft bestehend anzunebmen ist. Dabei wird
aber darauf aufmerksam gemacht, daß die Zusicherung von derglei⸗
chen Prämien nur im Einverständniß mit der Staats⸗Anwaltschaft cfolgen darf. v11““ W1II
N I1““ 8
Der Finanz⸗Minister. vI1“
“
sämmtliche Königliche Regierungen v““ (ausschließlich der zu Sigmaringen). 111““
“ “
16 v“ “ Ministerium für die landwirthschaftlichen 11“ Angelegenheiten. Der bisberige Büreau⸗Assistent bei der hiesigen General Kom— mission, Alpert, ist zum Geheimen expedirenden Secretair und
Kalkulator ernannt worden.
Ministertum des Junern⸗ — betreffend die
Bescheid vom 22. Oktober 1861 a den Land⸗
Vertheilung der Kommunal⸗Lasten in gemeinden.
Wenn die Gemeinde N. gegen eine Vertheilung der Kommunal⸗ Lasten nach Verhältniß der direkten Staatssteuern protestirt, das Domainen⸗Rentamt und der Kreis Landralh dieser Erklärung bei⸗ treten und auch die ꝛc. in dem Berichte vom 27. August c. sich fuͤr die Aufrechterhaltung des bisherigen Klassenverhaäͤltnisses ausspricht, so liegt es nicht in meiner Absicht, die zwangsweise Durchführung einer Verfassungs⸗Aenderung vorzuschreiben, welcher sowohl von den Betheiligten, als von den nächsten Aufsichtsbehörden wider⸗ sprochen wird. Ich kann indeß weder die Gründe als zutreffend anerkennen, welche gegen die Anwendbarkeit des im Allgemeinen Landrecht subsidiär vorgeschriebenen Repartitions⸗Maßstabes geltend gemacht sind, noch meine Genehmigung zu der von der ꝛc. befür⸗ worteten Aenderung der Ortsverfassung ertheilen, durch welche das augenscheinlich vorhandene Mißverhältniß in wesentlichen Beziehun⸗ gen nicht nur erhalten, sondern verschärft wird.
Es ist nicht richtig, daß eine Vertheilung der Kommunal⸗ Abgaben nach Verhältniß der landesherrlichen Steuern für den Gemeinde⸗Vorstand schwieriger anzulegen und für die einzelnen Ge⸗ meindeglieder schwerer zu kontroliren wäre, als eine Repartition nach verschiedenen Klassen. Der Schulze weiß, wie viel in der Gemeinde monatlich an Grund⸗ und Klassensteuer zu zahlen ist. Handelt es sich nun um die Aufbringung einer beliebigen Summe für den Gemeinde⸗Haushalt, so bedarf es nur eines sehr einfachen Erempels, um festzustellen, ob zur Deckung dieses Bedarfs eine volle, halbe, drittel ꝛc. oder wie viel mehr als eine Monatssteuer erforverlich ist. Ist dies festgestellt, so kann jeder Einzelne den auf
8
ihn fallenden Beitrag leicht selbst berechnen und eben so die Rich— tigkeit der Gesammtrechnung aufs Leichteste kontroliren. Wenn man hierbei nur bequeme Brüche, wie ½, *, ¼ ꝛc. der Monatssteuer (oder 1, 2 ꝛc. Pfennige vom Silbergroschen oder guten Greooschen) anwendet, so wird die Gesammtsumme in der Regel etwas mehr als die gerade aufzubringende Summe betragen müssen. Ein solches — immer doch nur geringes — Plus bleibt dann als Bestand in der Gemeinde⸗Kasse.
Die Vertheilung einer Summe nach Klassen wird selten leichter bei einer größeren Zahl von Klassen und erheblichen Abstufungen des Beitragsverhältnisses oft schwieriger, als die nach Grund⸗ und Klassensteuer sein. Will man nicht auf Bruchpfennige hinauskom⸗ men, so wird auch hier die Vertheilung einer etwas groͤßeren Summe, als augenblicklich nothwendig, und die Aufbebung des Ueberschusses in der Gemeinde⸗Kasse nothwendig sein. Daß die Repartition nach Maßgabe der landesherrlichen Steuern in der That nicht mit den von der ꝛc. angegebenen Schwierigkeiten verbun⸗ den ist, folgt am sichersten aus dem Umstande, daß dieselbe in einer sebr großen und stets wachsenden Zahl von Landgemeinden in den östlichen Provinzen zur Anwendung kommt.
Das einzige erhebliche Bedenken gegen diesen Repartitions⸗ Modus, welches ich anerkennen muß, liegt in der Ungleichmäßigkeit der Vertheilung der Grundsteuer. Wo eine solche besteht und so lange die in Aussicht stehende Ausgleichung der Grundsteuer nicht durchgeführt ist, empfiehlt es sich, an Stelle der Grundsteuer die Hufen⸗ resp. Morgenzahl oder den in der Separatien festgestellten Metzenertrag ꝛc. der Vertheilung der Gemeinde-Abgaben zu Grunde zu legen, da eine Repartition nach der Klassensteuer allein die kleinern Besitzer in der Regel unbillig stark belastet.
Daß übrigens die bestehende Eintheilung in Besitzklafßen nicht zu verwerfen, vielmehr als Grundlage der Kommunal⸗Besteuerung mit den etwa nöthigen Modificationen da beizubehalten ist, wo die alten Klassen⸗Unterschiede sich deutlich erkennbar erhalten haben und die innerhalb derselben Klasse bestehenden Verschiedenheiten des Be⸗ sitzstandes nicht erheblich genug sind, um eine besondere Berücksichti⸗ gung zu fordern, habe ich wiederholt ausgesprochen. Nur soll die Gerechtigkeit der Besteuerung nicht dem Wunsche, Klassen⸗Unter⸗ schiede zu erhalten, zum Opfer gebracht werden. Im vorliegenden Falle gehören beispielsweise zur Klasse der Fischer⸗Grundstücke Be⸗ fitzungen mit einem Jahresertrage von resp. 60, 100, 200, 350 und 400 Thlr., die Büdner⸗Grundstücke haben Erträge von resp. 12 bis 100 Thlr. So lange über eine Besteuerung nach so wenig gleichartigen Klassen von den Betheiligten selbst keine Beschwerde erhoben wird, hat die Aufsichtsbehörde keine dringende Veranlassung zu einer zwangsweisen Aenderung der Ortsverfassung. Auch wird einem Gemeindebeschlusse die Bestaͤtigung nicht zu versagen sein, durch welchen das Beitrags⸗Verhältniß der ärmeren Klassen herab⸗ gesetzt würde. Kommt aber ein solcher Gemeindebeschluß nicht zu Stande und wird eine Aenderung der Ortsverfassung von Ober⸗ aufsichtswegen nothwendig, so darf dieselbe sich nicht auf eine Mo— dification der letztgedachten Art beschraͤnken. Es wüͤrde sonst in kurzer Zeit eine abermalige Aenderung der Ortsverfassung zur un⸗ abweisbaren Nothwendigkeit werden. Der Umstand, daß zur Zeit die Geringfähigkeit der Kommunal⸗Beiträge die Unbilligkeit der Repartition nach den bestehenden Klassen wenig fuͤhlbar macht, kann hierbei nicht in Betracht kommen. Abgesehen davon, daß beim Fortschreiten der Kultur eine Erhöhung der Kommunal⸗Abgaben nicht ausbleiben kann, so hat schon die Herabsetzung des Beitrags⸗ Verhältnisses der ärmsten Klasse (der Büdnex) eine stärkere Heran— ziehung der höhern Klassen zur Folge und es wird der Mißstand,
welcher z. B. in der gleichen Besteuerung eines Fischers mit 60 Thlr.
und eines Fischers. mit 400 Thlr. Einkommen liegt, sehr bald empfindlich zu Tage treten ꝛc. LX““
Berlin, den 22.
n ee Ser Winister des Innern e Sraf von S chwerin. “ 8 59 n
1.“ 12
.
die Königliche Regierung zu N.
Es sind ernannt worden: 1“]
Der Notariats⸗Kandidat Lürken in für den Friedensgerichts⸗Bezirk Neuerburg, im Landgerichts⸗Bezirke Trier, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Neuerburg;
Der Notariats⸗Kandidat Joseph Block in Cöln zum Notar für den Friedensgerichts⸗Bezirk Hillesheim, im Landgerichts⸗Bezirke Trier, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hillesheim, und
Der Landgerichts⸗Assessor Richter zu Coblenz zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln.
Lbi
Waldbroͤel zum Notar
Auf den von der Königlichen Regierung petenz⸗Konflikt in
2355
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 11. Februar
1860 — daß, wenn der Eigenthuͤmer eines Grabens 1 8 .„ „e Ar Ro r 3 1 vedu xch die Art der Benutzung desselben einem daran
grenzenden öffentlichen Wege Schaden zufügt und ihm durch polizeiliche Verfuͤgung aufgegeben wird, n früheren Zustand wieder berzustellen, der
n Re ig zu Münster erbobenen Kom⸗ H der bei dem Königlichen Kreisgericht zu St. anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Koöͤnigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache hin⸗ sichts der beiden ersten Klage⸗Anträge für unzulaͤssig und der erbobene Kompetenz⸗Konflikt daher insoweit für begründet zu erachten, dagegen bei dem dritten Klage⸗Antrage der Kompetenz⸗Konflikt für nicht gerechtfertigt vielmehr der Rechtsweg für statthaft zu erklären. Von Rechts wegen.“ baFeen 111“ Zwischen dem Grundstück des Kolonen T. im Kirchspiel A. zu H. und inem an demselben entlang führenden Fahrwege befindet sich ein Graben essen Eigenthum streitig ist, indem derselbe von dem T. als Pertinenz eines Grundstücks, von der Gemeinde A. aber als zu dem von ihr für Gemeinde⸗Eigenthum erachteten Fahrwege gehörig angesehen wird. In diesem Graben hat T. im Herbst 1857. Erde ausgraben und
8 d
1 au sein Grundstück bringen lassen, und soll dabei den angrenzenden vhea durch Abgraben verringert haben. Er ist deshalb durch eine Verfügung des Amtmanns als Polizei⸗Verwalters, vom 23. Dezember 1857, auf Grund der Vorschrift im F. 349 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs zu einer Geldstrafe von 2 Thalern verurtheilt, und es ist ihm gleichzeitig aufgege⸗ ben worden, innerbalb 14 Tagen den Weg in seiner früheren Lage wieder⸗ herzustellen, mit der Androhung einer Verdoppelung der Strafe und der von Polizei wegen auf seine Kosten zu bewirkenden Herstellung des Weges. Er beschwerte sich hierüber bei dem Landrathe, wurde aber von diesem auf den Rechtsweg verwiesen.
Darauf hat er nicht gegen das Strafresolut, gemäß dem Gesetze vom 14. Mai 1852, auf richterliches Gehör provozirt, sondern nach Entrichtung der Geldstrafe gegen die Gemeinde A. bei dem Königlichen Kreisgericht zu St. eine Klage erhoben, in welcher er — unter der Behauptung, daß der fragliche Graben Pertinenz seines Stoppelkampes sei, und seit laͤnger denn 40 Jahren von ihm und seinen Vorbesitzern von Zeit zu Zrit ausschließ⸗ lich und ungestört ausgeworfen und die ausgeworfene Erde nehst Schlamm zu Dünger auf seinem in der Nähe liegenden Acker verwandt worden — beantragt, zu erkennen:
1) daß er für wohlberechtigt zu achten, und die Gemeinde A. zu er⸗
leiden habe, daß er den Graben in der Art, wie es in dem letzt⸗
verwichenen Herbst geschehen, auswerfe, und die ausgeworfene Erde
auf seinen Acker verfahre und zu seinem Nutzen verwende;
daß der Graben in seinem gegenwärtigen Zustande bestehen bleibe,
und
die Gemeinde A. schuldig, ihm die ohne Rechtsgrund veranlaßte
Strafe von 2 Thalern zu erstatten.
Die Beklagte bestritt die thatsächlichen Voraussetzungen des Klägers
der Graben zu dem Wege, zu
und behauptete, daß bestimmt sei, gehöre,
dessen Entwässerung er daß dieser Weg ein öͤffentlicher unversteuerter Weg sei, als solcher in der Flurkarte verzeichnet stehe, und die Verbindung zwischen den Dörfern A. und N. herstelle. Die Strafverfügung des Amt⸗ manns beziehe sich nicht auf den Graben, sondern auf den Weg: diesen
letzteren habe Kläger untergraben, so daß er gelegentlich einstürzen müsse,
und daß Terrain desselben, wenn Klaͤger in seiner Prozedur fortfahre, auf dessen Acker gebracht sein werde. Die Klage sei zum Rechtswege nicht ge⸗ eignet, weil der Amtmann das Resolut in seiner Eigenschaft als Repräͤ⸗ sentant der öffentlichen Polizeigewalt erlassen habe, und weil es sich um einen öffentlichen Weg handle. Aus der Amtshandlung des Amtmanns in seiner Eigenschaft als Polizeiverwalter könne aber auch die Gemeinde A., die ein ganz anderes Rechtssubjekt darstelle, nicht belangt werden. Es wird daher von der Beklagten auf die Abweisung des Klägers angetragen.
Nachdem ein Beweisverfahren durch Einnahme des gerichtlichen Augenscheins und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen statt⸗ gefunden hatte und Termin zum mündlichen Schlußverfahren anberaumt worden war, erfolgte von Seiten der Königlichen Regierung zu Münster mittelst Plenarbeschlusses vom 24. November 1858 die Einlegung des Kom⸗ petenz⸗Konflikts. Die Beklagte hat sich mit dem Kompetenz⸗Konflikt völlig einverstanden erklaͤrt, und der Kläger sich dahin geäußert, daß auch er gegen denselben keine Einwendungen zu machen habe, vielmehr hoffe, daß auf diesem Wege die Thatsache werde festgestellt werden, daß der an den streitigen Graben stoßende Weg kein öffentlicher Weg sei. Er hat jedoch seine Klage nicht zurückgenommen, und es muß daher über den Kompetenz⸗ Konflikt entschieden werden. Das Kreisgericht in St. erachtet den Rechts⸗ weg mit einer Beschränkung hiusichtlich des zweiten Klage⸗Antrages für zulaͤssig, das Appellationsgericht hält ihn für durchweg zulässig. Dieser letzteren Meinung läßt sich nicht beitreten. 1
Es ist gegen den Kläger am 23. Dezember 1857 ein vorläufiges Strafresolut des Amtmanns und Polizei⸗Verwalters ergangen, welches dahin lautet: „daß Kläger, weil er den öffentlichen Fahrweg, der zwischen seinem Stoppelkamp und den Grundstücken des H. und K. hin⸗ führt, nicht allein durch Abgraben verringert, sondern auch von der abge⸗
grabenen Erde verfahren und sie auf seinem Acker zu seinem Vortheile
benutzt hat, mit 2 Thalern Geldstrafe zu belegen sei.“ Außerdem beißt es in diesem Resolut noch weiter: „Es wird dem T. aufgegeben, inner⸗ halb 14 Tagen den Weg in seiner früheren Lage wieder herzustellen, widrig enfalls nicht allein die Strafe verdoppelt, sondern auch die Wieder⸗ herstell ung des Weges von Polizei wegen auf seine Kosten ausgeführt
Wenn nun Kläger im gegenwärtigen Prezesse nicht darauf angetra⸗ hat, daß die Gemeinde sein Eigenthum an dem fraglichen Graben anerkenne, und ihn entschädige, wegen erlittener Einschränkung dieses Eigenthums, sondern seine Anträge dahin gerichtet sind: 1) daß er für wohl berechtigt zu achten, und die Gemeinde zu erleiden habe, daß er den Graben qu. in der Art, wie es in dem letztverwichenen Herbst ge⸗ schehen, auswerfe, und die ausgeworfene Erde auf seinen Acker verfahre und zu seinem Nutzen verwende; 2) daß der Graben in seinem gegenwaͤr⸗ tigen Zustande bestehen bleibe, und 3) die Gemeinde schuldig sei, ihm die ohne Rechtsgrund verursachte Geldstrafe von 2 Thalern zu erstatten; so treten die beiden ersten Anträge in Widerspruch mit jener Resolution des betreffenden Amtmanns vom 23. Dezember 1857 in deren zweifachem In⸗ halte. Es ist vielleicht nicht formgemäß, daß der Amtmann in einen Bescheid zusammengefaßt hat: eine Strafresolution und eine polizeiliche Verfügung wegen Wiederherstellung des Weges in den durch den Kläger alterirten früheren Zustand; aber daß desbalb diese letztere gewiß polizei⸗ liche Verfügung ignorirt werden dürfe, würde nicht gerechtfertigt sein.
Spodann ist es zwar richtig, wie die Prozeß⸗Richter aussprechen, daß die polizeiliche Verfügung, mag man sie nun in ihrem engeren oder weite⸗ ren Sinne auffassen, nur von dem Wege und nicht von dem Graben handelt, und daß der Kläger in dem angestellten Prozesse nicht von dem Wege, sondern nur vom Graben spricht; aber seine Forderungen: daß er den Graben auch fernerhin so, wie im letzten Herbst geschehen, auswersen und die dadurch gewonnene Erde sich zueignen dürfe und daß der Graben in dem gegenwärtigen Zustande verbleiben dürfe 884 betreffen augenscheinlich auch den Weg, da die Behauptung der Verklagten in Uebereinstimmung mit der polizeilichen Verfügung dahin
gen
geht „ daß der Kläger das Ausheben des Grabens im Herbste 1857 in einer solchen Weise bewirkt habe, daß dadurch der Weg beschädigt worden eben deshalb er in Strafe genommen und die Wiederherstellung des Weges in den früheren Zustand ihm anbefohlen worden ist. Wenn er daher jetzt beantragt, durch den Richter die Befugniß zu erlangen, in eben der⸗ selben, nach dem Ermessen der Polizeibehörde dem Wege schädlichen Weise weiter den Graben bebandeln zu duͤrfen, so würde daraus die Fortdauer dieses schaͤdlichen Zustandes gegen die Anordnung der Polizeibehörde folgen. Es haben wirklich einige Zeugen und auch Sachverständige aus⸗ gesagt, daß der Kläger die am Wege liegende Seitenwand des Grabens an mehreren Stellen so steil abgegraben habe, daß der Weg an diesen Stellen nach dem Graben hin einstürzen müsse, wenn er befahren würde, namentlich bei nasser Witterung, und daß daher, wenn in dieser Weise fortgefahren würde, der Kläger allmälig den Graben immer weiter in den Weg bhineinrücken und den letzteren schmälern werde.
Das Eigenthum des Klägers am Graben, welches er behauptet, weil der Graben Zubehör seines anliegenden Stoppelkampes sein soll, kann ihn nicht berechtigen, den Graben in der Weise zun benutzen, daß dadurch der ebenfalls anliegende Weg, den die Polizeibehörde für einen öffentlichen erachtet, und auf den er keinen Eigenthums⸗Anspruch erhoben hat, be⸗ 1 schädigt werde; er behauptet auch eine solche Berechtigung nicht, stellt, vielmehr in Abrede, den Weg beschädigt zu haben; wenn aber die Polizei⸗ behörde das Gegentheil hiervon angenommen und ihm anbefohlen hat, den Weg in den früheren Zustand wieder herzustellen, so ist seine Klage in den beiden ersten Punkten nichts weiter als ein Versuch, sich den polizeilichen Anordnungen zu entziehen, also eine, wenngleich nur indirekte Beschwerde über deren Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweckmäßig⸗ keit, und daher nach §§. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 nicht zum Nechtswege geeignet. Dies verkennt das Königliche Appellations⸗ gericht zu Münster, indem es daraus, daß der Kläger sein Eigenthum an Graben behaupte, und auf Grund desselben auch die angesprochenen Be⸗ fugnisse gegen die Gemeinde A. geltend mache, das Klagerecht herleitet. Es ist schon bemerkt, daß das Eigenthum am Graben nicht Gegenstand der Klage ist, und da auch vom Kläger kein besonderes Recht auf Be⸗ freiung von der ihm durch die polizeiliche Verfügung auferlegten Ver⸗ pflichtung behauptet ist, so kann ihm nur ein Entschädigungs⸗Anspruch nach §. 4 des obengedachten Gesetzes möglicherweise zustehen.
Das Gericht erster Instanz unterscheidet zwischen den beiden erste Klage⸗Anträgen. Den zweiten derselben, der eine Wiederherstellung des Grabens in den früheren Zustand bezweckt, erachtet es in dem Falle für unstatthaft, wenn anzunehmen wäre, daß der Graben von der Polizei behörde mit dem daran liegenden Wege für einen öffentlichen erklär worden sei, da alsdann der §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 der Klage⸗Antrage entgegenstehen würde; es findet aber in der vorliegenden polizeilichen Anordnung so wenig, wie in dem Plenarbeschlusse der Regie⸗ rung, eine ausdrückliche Erklärung über die Oeffentlichkeit des Weges und Grabens, und es hält deshalb prinzipaliter den zweiten Klage⸗Antrag für prozeßfähig.
Den ersten Antrag erachtet es unbedingt dafür, weil das Verlangen — das Recht des Klägers zur Benutzung des Grabens in der Weise, wie dies im Jahre 1857 geschehen sei, anzuerkennen, präjudiziell für die dem Kläger jedenfalls zustehende Entschädigungs⸗Forderung sei, und es dem Kläger freistehen müsse, diesen Antrag, abgesondert von der Entschädigungs⸗Frage und vor derselben zur richterlichen Entscheidung zu bringen.
Hiergegen ist aber zu erinnern: in Betreff des zweiten Klage⸗Antrags, daß die polizeiliche Verfügung vom 23. Dezember 1857 den Fahrweg ganz ausdrücklich einen „öffentlichen“ nennt, und die Beschädigung dieses öffentlichen Weges durch den Klaͤger verhindert wissen will, und eben⸗ mäßig der Plenarbeschluß der Regierung von der durch den Klaͤger be⸗ wirkten Abgrabung des öffentlichen Weges spricht, und ferner das Urtheil über die Eigenschaft eines öffentlichen Weges und darüber, was zu dessen Erhaltung, auch mit Rücksicht auf die den Weg einschließen⸗ den Gräben erforderlich sei, der Verwaltungsbehörde zugeeignet wissen will. Man kann hiernach nicht daran zweifeln, daß der Weg von der zuständigen Behörde als ein öffentlicher erachtet ist. 1
Anlangend aber die Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über Entschädigungs⸗Forderung präjudizielle Frage, so ist
eine fuͤr 8 “ 8 “ 8