1861 / 306 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

schen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern stungen an die Gemeine, sowohl die fixirten, als au ausgewechselt sein wird, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseiti⸗ 8 die unfixirten nach dem jedesmaligen Bedürfnisse 8. gen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden. bringenden, vertheilt und 3 üa So geschehen Berlin, den 7. Dezember 1861. ööp)) alle das dismembrirte Grundstück betreffenden und auf Der Koͤniglich Preußische Minister der auswärtigen, 8 dessen Besitz sich gründenden Kommunal⸗Verhältnisse (z. B 8 e Theilnahme am Gemeinestimmrecht, an den Gemeinde⸗ Vorstehende Ministerial⸗Erklärung wird, nachdem sie gegen eine 3) Wenn für die nach Nr. 2 zu ordnenden Verhältnisse b destehen, ahe in Folge g. Jerstüͤckelung 1e c.ane die oberen Proͤvinzial⸗Militair⸗ vnd. Kiwil⸗Brhürcen. übereinstimmende Erklärung des Großherzoglich Hessischen Ministe⸗s ein Maßstab besteht, der eine mechanische Theilung wohin auch z B der in 15 a. a. O. erwähnte Fall des riums des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern vem 8. Ok⸗ gestattet, 3. B. die Morgenzahl, oder der bei der Se⸗ Bedürfnisses S Ordnung für Aufbringung der Spann⸗ tober d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß paration festgestellte Reinertrag der Grundstücke oder dienste gehört dann ist in den Formen welche §ᷣ§ 4 und 11 gebracht. 1“ die Grundsteuer, so ist im Regulirungs⸗Plane nur festzu⸗ des Gesetzes vom 14. April 1836 vorschreiben, die erforder⸗ v Berlin, den 7. Dezember 1861. ““ setzen, welchen bestimmten (möglichst abzurundenden) Antheil liche Aenderung der Ortsverfassung und im Zusammenhange Der Rechtsanwalt und Notar Hesse zu Nordhausen ist vom Minister der auswaͤrtigen Angelegenbeiten ““ Trennstuͤck an der zu Nr. 1 ermittelten Quote des un⸗ damit auch die Feststellung des Theilnahme⸗Verhältnisses der 1. April k. J. ab in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht in EEiforfkf. 11“ leisten oder genießen soll, und wenn Trennstücke berbeizufuͤhren und in dem Dismembrations⸗Re⸗ Muͤhlhausen, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetz 1 . E. 8an .“ welcher Mehr— gulirungs⸗Plane nur darauf binzuweisen und noͤthigenfalls worden. v“ v“ 12, §. 26 Nr. 1 a 8 8 8 ee Fnfes ürem nach §. 4 des Gesetzes vom 24. Februar Ministerium für die landwirthschaftlichen 2. LHRLälsa. 1n- Rechte nach Besitzklassen ver⸗ Die Regierungen haben demgemäß die mit der Aufstellung der Der Rechtsanwalt und Notar Sch wartz zu Meschede ist in Angelegenheiten. heilt sind, g6gFn 8 Sgeeh H 8 Regulirungs⸗Pläne betrauten Behörden mit Anleitugg zu versehen gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht in Lippstadt, mit Anweisung 2 . §§. 7 8 18 GcG. 8 14 April 1856) und auf die Beohachtung obiger Vorschriften zu halten. seines Wohnsitzes daselbst, versetzt und der Gerichts⸗Assesser Sutro Cirkular⸗Verfuüͤgung vom 12. Dezember 1861 Die Trennstücke sind in Büreff ihres Antheils an den Berlin, den 12. T ezember 1861. in Münster zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Arnsberg in Bezug auf die Erläuterung des Cirkular⸗Er⸗ 1 Gemeine⸗Lasten und Rechten in die vorhandenen oder in Der Minister für die landwirth⸗ Der Minister des Innern. und zugleich zum Notar im Departement des grellacs see bt. lasses vom 7. Juli 1857, die Regulirung der Ge⸗ 8 neue, den bestehenden möglichst angepaßten Ortsklassen schaftlichen Angelegenbeiten. Graf v. Schwerin. zu Arnsberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Meschede er⸗ meine⸗Lasten und Rechte bei Zerstückelung von Kestesssgph⸗ Dabes ist ae die ües der Kcflen ttcn Graf v. Pückler. nannt worden. ] 8 ( hh öX“ 6 reffen, daß den Trenn ücken zusammen im Wesentlichen 8 1 1 h 1 8 8 1 8 F. ir Nn Ushelhn gen nicht mehr und nicht weniger Lasten oder Rechte zu Theil e Provin; 8 Preußen, Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, Erb⸗ werden, als dem Stammgute zukamen, und daß jedem ein⸗ saͤmmtliche 1 S 8 2S. 8 Hofmeister in der Kurmark Brandenburg und Kammerherr Gra ö“ zelnen Trennstücke derjenige Antheil daran zufalle, welcher Pommern, Posen, Schlefien und von Königsmarck, nach Plaue. Cirkular⸗Erlaß vom 7. Juli 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 198 S. 1639) ihm im Verhältnisse seines Ertrages zu dem des ganzen 8 Gesetz vom 14. April⸗ 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 122 S. 973) Stammgutes gebührt. Wenn hierbei auch selbstverständ⸗ Gesetz vom 26. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 168 S. 1381). lich eine rechnungsmäßig genaue Ausgleichung nicht zu 18 Berlin, 24. Dezember. Seine Majestät der König baben ““ fordern ist, so wird es doch bei umsichtiger Behandlung Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubni Der Cirkular Erlaß vom 7. Juli 1857, die Regulirung der möglich sein und muß verlangt werden, daß irgend erheb— 8 8 88 Anlegung der ihnen verliehenen Orden zu ertheilen, und zwar: Gemeine⸗Lasten und Rechte bei Zerstückelung von Grundstücken liche Ueberbürdungen der Gemeineglieder oder Verkürzun⸗ Cirkular⸗Erlaß vom 14. Oktober 1861 betref Fuͤrstlich schwarzburgschen Ehrenkreuzes und Gründung neuer Ansiedelungen betreffend, ist, wie die zur gen der Gemeinde vermieden werden. fend die wissenschaftlichen Anforderungen an die erster Klasse: 112 Rekursentscheidung eingegangenen Regultrungsverhandlungen er⸗ Unter Erfüllung des zu a. angegebenen Erfordernisses jungen Leute welche den Unterricht in Real⸗ dem Direktor der Ober⸗Militair⸗Examinations⸗Kommission, General⸗ geben haben, häufig mißdeutet worden. Namentlich ist daraus irr⸗ können auch die durch die Zuschlagung von Parzellen Schul M“ u haben in Bezug auf die Befähi⸗ Major von Holleben; thuͤmlich gefolgert worden, es wäre auf Grund des Gesetzes vom vergrößerten Grundstücke in höhere Besitzklassen einge⸗ H1“ ““ illie en Militairdienste des Fürstlich schwarzburgschen Ehrenkreuzes 3. Januar 1845 und der dasselbe ergänzenden Bestimmungen des reiht werden, jedoch nur dann, wenn die Trennstücke gung zum einjährigen freiwilligen Militairdienste. dritter Klasse: Gesetzes vom 14. April 1856 und für Nreuvorpommern auf Grund ihnen hypothekarisch zugeschrieben oder in anderer Art dem Hauptlehrer und Unterrichts⸗Dirigenten der Central⸗Turn⸗ des Gesetzes vom 26. Mai 1856 gestattet, den Trennstuüͤcken durch dauernd einverleibt sind. In Betreff der Anforderungen der Departements⸗Prüfungs⸗ Anstalt, Major Rothstein von der Armee und ihre Einreihung in dee vorhandenen, oder denselben angepaßte neue Neue Ansiedelungen werden ohne Rucksicht auf ihr Er⸗ Kommissionen fuͤr einjährige Freiwillige an diejenigen jungen Leute, dem als Huͤlfslehrer bei derselben Anstalt kommandirten Premier⸗ Ortsklassen alle diesen obliegende Lasten und a ußerdem noch den tragsverhältniß zum Stammgute unbedingt in diejenigen welche ihren Schulunterricht in Real⸗Schulen genossen haben, finden Lieutenant Stocken des 3. Pommerschen Infanterie⸗Regi⸗ verhältnismäßigen Theil der Lasten des Stammgutes aufzulegen. Kllassen eingereiht, zu welchen sie ihrem Umfange nach ge⸗ wir uns nach Communication mit dem Herrn Minister der geist⸗ ments Nr. 14; Zur Erläuterung des gedachten Erlasses wird zuvörderst auf hören und erhalten alle den betreffenden Klassen zukom⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten zu folgenden Bemerkungen veranlaßt. der Großbherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen die beiden neben einander zur Geltung zu bringenden gesetzlichen menden Pflichten und Rechte, auch wenn letztere größer Die Real⸗Schulen sind in zwei Ordnungen Sett Medaille für Kunst und Wissenschaft: Hauptgrundsätze aufmerksam gemacht, welche für die Regulirung der sind, als die auf die Ansiedelungen treffende Quote von ersten derselben ist die latainische Sprache ein obligatorischer Unter⸗ dem Kammerherrn Gans Edlen Herrn zu Putlitz auf

Gemeine besondere Unkosten oder Lasten entstehen, und be⸗ jabendenfalls, daß die Ansiedler dieselben und welche über⸗ veranlassen. nehmen. Berlin, den 14. Oktober 1861.

(§. 26 Nr. 2. Gesetz vom 3. Januar 1845.) 88 1 8 8 58 88 8 Der M X . 2 8 29 2 Wenn bei den Regulirungs⸗Verhandlungen sich herausstellt, 2 e esteg ges Der gr⸗ Minister. daß der Beitragsmaaßstab für die Gemeine⸗Lasten und Rechte Se Sezn. 8 EE

Justiz⸗Ministerium.

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Gemeineverhältnisse in Folge von Grundstückszerstückelungen maß⸗ denen des Stammgutes. Es ist ihnen dann aber der richtsgegenstand fuͤr alle Schüͤler, in der zweiten ist sie fakultativ Retzien; 1.7 gebend sind. Lastenantheil des Stammgutes nicht etwa noch außerdem und wird thatsaͤchlich auf einigen Schulen dieser Ordnung nicht des Ritterkreuzes des Königlich hannoverschen Der erste ist, daß diese Regulirung der bestehenden Gemeine⸗ aufzulegen. gelehrt. 8 Guelphen⸗Ordens⸗ Verfassung und insbe ondere dem danach fuüͤr die Gemeine⸗Lasten 5) Was insbesondere die Natural⸗Spanndienste betrifft, die Die Schüuüler der Real⸗Schulen erster Ordnung sind durch die dem Ober⸗-Regierungsrath Grafen von Villers zu Minden; und Rechte geitenden Theilnahme⸗Verhältnisse möglichst eng sich an- vom zertheilten Grundstücke an die Gemeinde zu Allerhöchste Ordre vom 22. September 1859 hinsichtlich des Rechts und 182 schließen und einfügen soll und leisten sind, so müssen dieselben ihr nach den Bestimmun⸗ zum einjährigen freiwilligen Militairdienst den Gymnasial⸗Schülern des Ritterkreuzes des Königlich Dänischen Danebrog⸗ Der zweite, daß den Trennstücken zusammen im Wesentlichen gen der §§. 13 und 14 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 gleichgestellt, erlangen dasselbe daher nach halbjährigem Aufenthalt Ordens: 12. weder geringere, noch (abgesehen von dem Falle der Anfiedelung) entweder in Natur erhalten oder durch andere gleich werthe in der Sekunda. Auf die Schüͤler der Real⸗Schulen 2ter Ordnung dem Doktor der Philosophie Friedrich Tamnau zu Berlin größere Lasten und Rechte zu Theil werden sollen, als auf dem Leistungen ersetzt werden. findet nach wie vor die Bestimmung der Ersatz⸗Instruction vom Stammgute ruhen. * G 8 Rtüͤc Wenn dheasese oder einige von den sämmtlichen Trenn⸗ 9. Dezember 1858 §. 131 ff. P sag Penah0os 1S Um diese Grundsätze in der gesetz ich vorgeschriebenen Weise ücken spannfähig bleiben und demzufolge die Spanndienste ens halbjährigem Aufenthalt in 2 rima in den Gen elbe 6 4 1 1 zur Anwendung zu bringen, ist bei Aufstellung der Regulirungs⸗ aallein übernehmen müssen, so ist genau festzustellen, wie die de Wecrsg Dieses Recht steht ihnen auch alsdann zu, wenn sie Summarische 1ö1.““ Pläne, wie folgt, zu verfabren: zu den Naturalspanndiensten allein herangezogenen Trennstücke am Unterricht im Lateinischen nicht Theil genommen haben, und es direnden auf der König ichen Akademie z 1) In jedem Falle ist vorweg durch Vernehmung des Gemeine⸗ 1 besitzer hierfür von den Besitzern der übrigen Parzellen an⸗ ist somit zur Erreichung des Rechts auf den einjährigen freiwilligen im Winter⸗Semester 1861 —62. Vorstandes festzustellen und in der Regulirungs⸗Verhandlung theilig entschädigt werden. 8 Militair⸗Dienst ein Nachweis von Kenntnissen in der lateinischen Von Ostern 1861 bis Michacks 1851 find vessesen aufzunehmen, Diese Entschädigung ist, wenn irgend möglich, dadurch Sprache nicht unbedingt nothwendig. . . Deon sind abgegangen .... a) nach welchem Maßstabe die Gemeine⸗ Lasten und Rechte herzustellen, daß die nicht zu den Spanndiensten⸗ beitragenden Das Vorstehende gilt indeß nur von dem Nachweis der erfor⸗ dr cad dehnas geltieten auf die Mitglieder der Gemeine verfassungsmäßig ver⸗ Parzellen von den etwaigen übrigen Gemeinediensten des derlichen wissenschaftlichen Qualification durch Schul⸗Atteste. Datn find im ssem Semester gekommen theilt werden, und Setammgutes verhältnißmäßig mehr übernehmen, als die Was die Einrichtung der Prüfungen, welche in den Fällen, dis Gesanmtzahl der immatrikulirten Sutibehen b) welcher bestim mte Antbeil daran dem ganzen zertheilten spoannpflichtigen. wo kein genügendes Schul Attest vorgelegt werden kann, von dst 1 1 Davon befinden sich: Grundstücke zur Zeit der Zerstückelung zukommt. 4 Nur wenn dies unausfuͤhrbar ist, darf die Ausglei⸗ Departements⸗Kommissionen abgehalten werden, betrifft, so 19 kultat: Inländer ... Bestehen in der Gemeine für verschiedene Lasten (z. B. chung zwischen den spannpflichtigen und nicht spannpflichtigen aus den uns zugekommenen Mittheilungen. hervor, daß das 98 In der theologischen Fakultät: [Nusländer 3 Spann⸗ und Handdienste) verschiedene Beitragspflichtige und Parzellen in Gelde regulirt werden. fahren der Departements⸗Prüfungs⸗Kommissionen ein verschiedene Beitragsmaßstäbe, so müssen die Antheile des zertheilten Wenn aber die Trennstücke spanndienstpflichtiger Grund⸗ ist, indem einige derselben die Prüfung im Lateinischen erlassen, 8 liosophischen Fakultät: (Eeaange Grundstücks an den verschiedenen Leistungen ermittelt und ücke in Besitzklassen eingereiht werden, so sind auch bei den⸗ andere nicht. Sofern im ersteren Fall das Maaß von Fhtcgige⸗ In der philosop o Ausländer angegeben werden (§. 9 des Gesetzes vom 3. Januar 1845). enigen Parzellen, deren Einordnung in nicht spannpflichtige der neueren Sprachen und der übrigen schulwissenschaftlichen Ge⸗ Wenn ein zu Nr. 1 ermittelter Maßstab gar keine Beziehung Besitzklassen erfolgt, die letzteren gemäß der Vorschrift unter genstände gefordert wird, welches den Anforderungen sen. dss Fehe⸗ 1 Summa 548 auf den Grundbesitz bat, z. B. in den persönlichen landes⸗ Nr. 4 so zu wählen, daß ihre Gesammt⸗Gemeinelasten un⸗ einer Real⸗Schule 2ter Ordnung entspricht, ist gegen. el ber Außerdem besuchen die Akademie, als Hospitanten, die zum Hören herrlichen Steuern (Einkommen⸗, Klassen⸗ und Gewerbesteuer) gefähr gleich sind den auf die Trennstücke verhältnißmäßig fahren, welches in §. 132 der Ersatz⸗Instruction vom 9. Dezem 8 der Vorlesungen berechtigt sind. u— bestebt, so unterbleibt die Regulirung der nach diesem Maß⸗ reffenden Lastenantheilen des Stammgutes einschließlich 1858 seine Rechtfertigung findet und da es bei der Prüͤfung a - Gefammtzahl 553 stabe sich richtenden Gem ineverhältnisse gänzlich. des Antheils an den Spanndiensten desselben. Solchen Par⸗ auf eine einzelne Disziplin, wie beispielsweise das Borein,sche 1 is Unter den immatrikulirten Studirenden r. 8 b5 1ö. Dagegen müssen 8 zellen ist dann also nicht etwa noch ein besonderer Beitrag auf das Gesammtmaß schulwissenschaftlicher Bildung ankommt, nich falen 279, aus der 1u“ 1-ö“ a) alle auf dem dismembrirten Grundstücke haftenden oder zu den Spanndiensten des Stammgutes aufzulegen. zu erinnern. gsnialiche Ober⸗ Behrüspöhnr 52 Seheühehsrage sem gönigreiche Fennaber E in Rücksicht auf dessen Besitz (resp. nach einem darauf be⸗ 6) Bei Ansiedelungen ist außerdem stets zu ermitteln und in den Das Königliche General⸗Kommando und das n w a1 vescherss thum Oldenburg und 3 aus Holland. züglichen mn zu ver rit ut. n und Lei⸗ Regulirungs⸗Plan aufzunehmen, ob durch ihren Zutritt der Präsidium ersuchen wir ergebenst hiernach, wegen Instruction 80g