1861 / 309 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bewegung in

in Berücksichtigung der Anträge der Stände der Provinz West⸗ falen wegen Ausdehnung des Geschaͤftskreises der Provinzial⸗Feuer⸗ sozietät auf die Mobiliarversicherung und Gestattung einer freieren der Geschäftsverwaltung, folgende Zusätze zum Revi⸗

dirten Reglement der Westfälischen Provinzial⸗Feuersozietät vom

26. September 1859 (Gesetz⸗Sammlung S. 477 ff.)

Mobiliarversicherung. Die Provinzial⸗Feuersozietät erhält das Recht, vom 1. Januar 1863 anfangend, bewegliche Sachen aller Art, welche sich in den bei ihr versicherten Gebäuden oder auf den zugehörigen Hofräumen befinden, bei Ernteversicherungen 899 die Diemen, zu versichern.

Die der Sozietät füͤr die Gebäudeversicherung zustehende Stem⸗ pel⸗, Sportel⸗ und Portofreiheit (§§. 2 und 3 des Reglements vom 26. September 1859), so wie die Befugniß zur exekutiven Einziehung der Beiträge (§. 29 a. a. O.) finden auf die Mobiliarversicherung

keine Anwendung. 8 1I“

g §. 3 1ö168“

Die Verwaltung dieses Geschäftszweiges erfolgt, unter Beach⸗ tung des Gesetzes vom 8. Mai 1837 über das Mobiliar⸗Feuer⸗ versicherungswesen, durch die Societäts⸗Direction und die von ihr in der Provinz nach Bedarf anzustellenden Geschäftsführer. Ein Recht zur Benutzung der Staats⸗ oder Gemeinde⸗Beamten findet nicht statt.

Anträge auf Mobiliar⸗Versicherung sind, auf den von der Direction vorgeschriebenen Formularen zwiefach ausgefertigt, zu⸗ nächst der Orts⸗Polizeibehörde einzureichen, von dieser gemäß §. 14 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 zu prüfen und, wenn in polizei⸗ licher Hinsicht keine Bedenken entgegenstehen, in einem bescheinigten Exemplare dem betreffenden Geschäftsfuͤhrer beziehungsweise der Direction portopflichtig zuzustellen.

Ueber Annahme oder Ablehnung der Versicherung die Direction lediglich nach eigenem Ermessen.

Die Societaͤt leistet bei den Mobilien für alle diejenigen Schãͤ⸗ den Ersatz, welche sie reglementsmäßig bei den Gebäuden zu ver⸗ guüten hat (§§. 68 bis 76 des Reglements); außerdem ersetzt sie auch den Schaden, welcher an den versicherten Gegenständen bei Gelegenbeit eines Brandes durch nothwendiges Ausräumen oder durch Abhandenkommen entsteht. 8

6 31 bis 38 des Reglements enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die Mobiliarversicherung Anwen⸗ dung. Die Mobilien kommen jedesmal in die Klasse und Abthei⸗ lung derjenigen Gebäude, in denen sie sich befinden. Diemen kommen in die IV. Klasse.

§. 8. II

Die näheren Bedingungen, unter welchen die Sozietät die Ver⸗ sicherung der Mobilien gewährt, werden eben so, wie der Bei⸗ tragstarif, auf Vorschlag der Direction durch die ständische Kom⸗ mission (§. 10) mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten festgesetzt und durch die Amtsblätter a di gemacht.

Die in den §§. 28,

Ddie zur Ausführung vorstehender Bestimmungen nothwendigen geschäftlichen Instruetionen werden von der Direction mit Geneh⸗ migung des Oberpräsidenten Casga. 8 I1I. Geschaͤftsverwaltung. Vom Provinziallandtage wird eine aus neun Mitgliedern be⸗ stehende Kommission jedesmal fuͤr die Zeit bis zum nächsten ordent⸗ lichen Landtage gewählt, welcher, außer den im §. 8 beigelegten Be⸗ fugnissen, noch folgende zustehen: 1) Abänderungen des Tarifs und der Geschäftsführung (Ab⸗ schnitt E. und K. des Reglements vom 26. September b zu beschließen, wenn das Bedürfniß solche nothwendig macht;

) über die zinsbare Anlegung der Ueberschüsse und entbehrlichen Bestände der Sozietätskasse zu bestimmen;

) über die Anstellung und Besoldung von Beamten, so wie über die Remunerirung der Geschäftsführer (§. 3) vorläufig bis zum Zusammentritt des nächsten Provinzial⸗Landtages die nöthigen Anordnungen zu treffgtre.

Die Kommission wird zusammenberufen durch den Ober⸗Prä⸗ fidenten und beräth unter dem Vorsitze desselben, oder eines von ihm zu bestimmenden Mitgliedes, hr Zuziehung des Direktors.

Beschlußfähig ist die Kommifsion, wenn sechs Mitglieder an⸗ wesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Alle Beschlüsse der Kommission beduͤrfen der Genehmigung des

Zubehör und Transport⸗ Material stets so beschaffen sein,

Gegenwärtiger Er esetz⸗Sammlung zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen. II1I Berlin, den 16. Dezember 1861.

Wilhelm.

An

den Minister des Innern

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten

Vertrag zwischen Preußen und dem Großherzog⸗ thum Luxemburg wegen Regelung der auf die Eisenbahn von Saarbrücken und Trier nach Luxem⸗ bur bezügkichen Berhatkeikkkkt.

Vom 16. September 1861.

1“ 8

Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, Ihren Unterthanen die Vortheile zu sichern, welche aus einer Eisenbahn⸗ Verbindung zwischen beiden Staaten hervorgehen werden, in Ihren Gebieten eine Eisenbahn von Saarbrüͤcken im Saarthal entlang, und von Trier das Moselthal hinauf, und beziehungsweise entgegenkommend von der Stadt Luxemburg bis zur preußisch⸗luxemburgischen Landesgrenze haben herstellen lassen, welche diese Grenze zwischen Igel und Wasserbillig überschreitet, sich auf der einen Seite an die Eisenbahn von Saarbrücken nach Bingerbrück, und auf der anderen an die von Luxemburg nach Arlon und Metz anschließt, sind Behufs Abschließung eines die Verhältnisse dieser Eisenbahn⸗Verbindung regelnden Ver⸗ trages zu Bevollmächtigten ernannt worden:

1) von Seiten Seiner Majestät SI . Allerhöchstihr Geheimer Regierungs⸗Rath Arnold Albert

Maybach; 1 ) von Seiten Seiner Majestät des Königs der Nieder⸗ lande, Großherzogs von Luxemburg: Allerhöchstihr Regierungs⸗Kommissar für die Eisenbahnen Wilhelm Augustin.

Dieselben sind nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Allerhöchsten Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratification über folgende Punkte übereingekommen:

Artikel 1.

Rücksichtlich des Anschlußpunktes beider Bahnen, sowie der Verbindung derselben im Planum und im Profil, desgleichen rück⸗ sichtlich des Baues der Bruͤcke über den Sauerfluß hat es bei der unterm 31. Mai 1859 getroffenen Vereinbarung sein Bewenden.

Alle anderen, die Speziallinie der Bahn, sowie die Wahl der Stationsorte im Inneren eines jeden Gebietes betreffenden Be⸗ stimmungen blei behalten.

des Königs von

Arrbben 2A2

Es bewendet bei der in beiden Gebieten auf vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen angenommenen Spurweite.

Auch im Uebrigen sollen die fraglichen Eisenbahnen mit 1 daß die Lokomotiven und Wagen nicht nur einzeln, sondern auch in ganzen Zügen von einer Bahn zur anderen direkt uͤbergehen können.

Die kontrahirenden hohen Regierungen werden dahin wirken, daß der direkte Verkehr von einer Bahn zur anderen möglichst er— leichtert wird. vI

8 G

Die Grunderwerbungen und die Kunstbauwerke sind sogleich fuͤr ein Doppelgeleis bewirkt und ausgeführt, die Herstellung des zwei⸗ ten Geleises kann aber bis dahin ausgesetzt bleiben, daß das Be⸗ dürfniß dazu von den betreffenden Regierungen anerkannt wird.

Artikel 4. 3

In anderweiter Vereinbarung soll der Betriebs⸗ wesel auf dem bei Wasserbillig errichteten stattfinden. Die Luxemburgische Eisenbahngesellschaft wird für diesen Zweck der Preußischen Eisenbahnverwaltung auf deren Erfordern in diesem Bahnhofe die zum geregelten Betriebe, zur Unterbringung der Loko⸗ motiven und Waggons, desgleichen des Dienstpersonals erforderli⸗ chen Lokalitäten einräumen und beziehungsweise herstellen. Die Strecke von der Grenze bis einschließlich des mitzubenutzenden Bahnhofs Wasserbillig wird alsdann der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung zur selbstständigen Benutzung überlassen.

Die Regelung der auf den Betriebswechsel,

nem jeden der vertragschließenden Theile vor⸗

wie auf die Be⸗

1N11 g 8 nutzung der der Luxemburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft gehörigen Anlagen durch die Königlich preußische deva derlgea hdert lichen Detailfragen und der in Folge dieses Verhältnisses zu ent⸗ richtenden Verguütungen wird einem besonderen Uebereinkommen vorbehalten.

Sofern es im Interesse des Verkehrs und des Bahnbetriebes fůr angemessen erachtet wird, die luxemburgischen Züge vollständig bis zu dem Knotenpunkte der Saarbrücken⸗ Trierer Eisenbahn oder aber die preußischen Züge über Wasserbillig hinaus durchgehen zu lassen, erfolgt die Regelung der hierauf bezüglichen Verhältniss durch ein besonderes Uebereinkommen.

Artikel 5. Ess soll für die Signale und alle Einzelnheiten des Betriebes auf der gemäß Artikel 4 zu bestimmenden Wechselstation von den

Verwaltungen der beiden Eisenbahnen unter Genehmigung der be⸗ landesbehörden ein gleichförmiges Reglement vereinbart werden.

Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im vorgedachten Artikel ist man in Ansehung der Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, darüber einverstanden, daß die von einer der kontrahirenden Regie⸗ rungen veranlaßte Prüfung genügt, um dieselben auch im Gebiete des anderen Staates zuzulassen. h“

Artel 99.

Ddiejenigen Bediensteten, welche bei Ausführung des Artikels 4

von einer Eisenbahnverwaltung im Gebiete der anderen hohen Re⸗ gierung angestellt werden möchten, scheiden dadurch nicht aus ihrem Unterthanenverbande, sind auch ohne Unterschied des Ortes der An⸗ stellung rücksichtlich ihrer Disziplin nur der Anstellungsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Ortes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. e1“ Artikel 7.

Die beiden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Fahrten auf der Saarbruͤcken⸗Trier⸗Luxemburger Eisenbahn dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend eingerichtet werden. Täglich sollen in beiden Richtungen mindestens zwei Züge mit Personen⸗ befoͤrderung verkehren, um den thunlichsten Anschluß, einerseits an die Hauptzüge der in Luxemburg anschließenden Bahnen, anderer⸗ seits an die Züͤge zwischen Trier beziehungsweise Saarbrücken und Bingerbrück zu vermitteln.

Es wird einen Gegenstand angelegentlicher Sorge der beiden Regierungen bilden, daß zur Beförderung der beiderseitigen Ver⸗ kehrsinteressen der Tarif fuͤr Personen und Güter, insbesondere für Kohlen, Coaks und Erze zwischen den Stationen der ganzen Saar⸗ brücker Staatsbahn und denjenigen der Luxemburger Eisenbahnen möglichst niedrig gestellt werde. Es soll nach Kräften dahin ge⸗ wirkt werden, daß die Tarife auf der Linie von Luxemburg zur preußischen Grenze nach Person resp. Centner und Meile niemals höher gestellt werden, als die Tarife auf den Bahnstrecken von Luxemburg nach Arlon und nach der franzoͤsischen Grenze.

Beide hohen kontrahirenden Regierungen uͤbernehmen, jede für ihr Gebiet, die Gewähr dafür, daß jede Beförderung auf allen vorgedachten Bahnen auch im Transitverkehr nur nach den publizirten Tarifen ausgeführt werde. Sie werden dahin zu wirken suchen, daß die Transporte unbeschadet einer anderweiten freien Disposition der Versender naturgemäß auf dem kürzesten resp. billigsten Wege nach ihrem Bestimmungsorte befördert werden.

Artikel 9. b

Es soll bei der Benutzung der im vorstehenden Artikel ge⸗ dachten Eisenbahnen, sowohl in Betreff der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung zwischen den Bewobnern der beiden Staaten kein Unterschied gemacht, namentlich sollen die aus dem Gebiete eines Staates in das Gebiet des anderen Staates über⸗ gehenden Transporte in Beziehung auf die Abfertigung, wie rück⸗ sichtlich der Beförderungspreise nicht weniger guͤnstig behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staa verbleibenden Transporte. 8

8 I8

8 Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handhabung der Paß⸗ und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die hier in Rede stehenden Eisenbahnen Anwendung finden sollen. b

Die hohen vertragenden Theile werden in Betreff der beson⸗ deren Veränderungen, welche die neue Verbindung in dem Betriebe der Posten und Telegraphen herbeifuͤhren wird, eine nähere Ver⸗ einbarung treffen. 8

Artikel 12.

Hinsichtlich der Benutzung der Bahnstrecke von Saarbrücken resp. Trier bis Luxemburg zu Zwecken der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte uͤbereingekommen:

1) Far alle Transporte von Militairpersonen oder Militair⸗ Effekten, welche für Rechnung der Köͤniglich preußischen oder Großherzoglich luxemburgischen Militair⸗Verwaltung bewirkt

werden, wird den beiderseitigen Militair⸗Verwaltungen hin⸗ sichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zuge⸗

sichert.

Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschluͤsse oder anderer außer⸗ ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen oder der Großherzoglich luxemburgischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn statt⸗ finden sollten, so liegt den Eisenbahn⸗Verwaltungen die

Verpflichtung ob

,für diese und für Sendungen von Waffen,

Kriegs⸗ und Verpflegungs⸗Bedürfnissen, so wie von Militair⸗

Effekten jeglicher

Art, insoweit solche Sendungen zur Beför⸗

derung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen

Transporte alle

setzende regelmäͤßige

Transportmittel, die der ungestört fortzu⸗ Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu ver⸗

wenden und, so weit thunlich, hierzu in Stand zu setzen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonal der betreffenden Eisenbahn⸗Verwaltung über⸗ lassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.

Hinsichtlich des an die Eis

enbahn-Verwaltungen zu entrichten⸗

den Fahrgeldes tritt, wie unter 1, Gleichstellung der beiderseitigen Militair⸗Verwaltungen ein.

einen und

In allen Fällen,

des anderen

Artikel 13. in welchen die Eisenbahn⸗Verwaltungen des Staates über die verschiedenen in dem

gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Punkte und überhaupt üͤber

die den

Zusammenhang

des Betriebes zwischen beiden Eisenbahnen

und das Gedeihen des Transitverkehrs sichernden Mittel sich nicht

sollten einigen können,

treten, und sich über

.

beständige Kommissarien ernennen, welche gegenseitig ins

zu treten haben.

Der gegenwärtige

gierungen alsbald zur

die

Auswechselung der darüber

werden die Regierungen vermittelnd ein⸗ alle zu ergreifende Maßregeln verständigen.

Zu dem Ende werden die beiden hohen kontrahirenden Regierungen

Benehmen

Artikel 14. Vertrag wird den hohen kontrahirenden Re⸗ landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und auszufertigenden Ratifications⸗

Urkunden spätestens innerhalb vier Wochen, vom Tage der Unter⸗ zeichnung ab gerechnet, in Berlin bewirkt werden.

Zu Urkunde dessen

zeichnet und besiegelt.

So geschehen Berlin,

Arnold Albe

haben die Bevollmächtigten denselben unter⸗

den 16. September 1831.

rt Mahbach. G. Augustin.

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt, und die Auswechselung

Ministerium für

der Ratifications⸗Urkunden zu Berlin bewirkt worden.

8 3

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Lehrer Jacob Lorscheid in Münster ist zum ordent⸗ lichen Provinzial⸗Gewerbeschullehrer ernannt worden

Das 42ste und 43ste Stück der Gesetzsammlung,

welche heute

ausgegeben werden, enthalten unter Nr. 5472. die Verordnung wegen Einberufung der beiden Häͤuser

d

des Landtages der Monarchie.

Vom 21. Dezember

1861; unter

5473. den Allerhöchsten treffend die Verleihung der

Erlaß vom 18. November 1861, be⸗ fiskalischen Vorrechte und

des Rechts zur Chausseegeld⸗Erhebung an die Bürger⸗

meistereien

7.

Wissen rechts der Sieg und Friesenhagen

im Kreise Altenkirchen, Regierungsbezirk Coblenz, Mors bach und Eckenhagen im Kreise Waldbroel, Regierungs⸗

bezirk Cöln, zu dem

Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von

Wissen an der Minden⸗ Coblenzer Staatsstraße durch das Wisserthal über Morsbach, Steeg und Crottorf nach

der Derschlag⸗Rothemühler berghütte; unter 5474. den Allerhöchsten Erlaß vom

Bezirksstraße bei Wilder⸗

18. November 1861, be⸗

treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis⸗ Chausseen

*

a) von

über Eisbergen in der R. Holzhausen nach Babbenhausen, d)

Hille bis tung au

Minden nach Hausberge,

b) von Hausberge bis an die Kurfürstlich Hessische Grenze chtung auf Rinteln, c) von Hausberge über nach der Vlotho⸗Rehmer Staatsstraße bei von Hartum über Südhemmern und zur Grenze des Kreises cke in der Rich⸗ Frotheim; unter