1862 / 14 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. öH§⁵

für diejenigen Bahnen, welche zum Theil in anderen Staatsgebieten liegen, 8 8 8ö8 1 2„† 8 8 18* n Irip F. 1 7 8 4 Verfuͤgung vom 1. Januar 1862 betreffend das Verwaltung stehenden Eisenbahnen und diejenigen Privat⸗ Eisen⸗ hiervon Abweichungen eintreten zu lassen.

7* R 8 1 ent . die Benutzung der preußischen bahnen, fuͤr welche das seitherige Reglement bereits in Kraft gesetzt u Nach den vorstehenden Bestimmungen ist auch die Aufgabe solcher 89gn suan 8 8 h“ b ist. Bei der wiederholten Bezugnahme auf das, mit dem 1. d. in Depeschen zulässig, welche nach dem Verlangen der Aufgeber mit der Post Eisenbahn⸗Telegraphen zur Beförderung von Wirksamkeit getretene modiftzirte Reglement für die telegraphische von der Adreß⸗Celegraphen⸗Station nach Orten innerhalb Deutschlands solchen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst Korrespondenz im deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗Verein ist 8 1, österreichischen Telegraphen⸗Vereins weiter befördert

ö ööööö8—* 8 werden sollen. b

tr effen. b8— . letzteres zur S eite mit abged ruckt. Desgleichen findet eine Weit be örder

2

8 8 8 ng durch Expreßboten cht Berlin, den 1. Januar 18638 8 8 aber durch Estafetten statt. 8

ru An Stelle des Reglements vom 10. Dezember 1858 für die ““ 1 1 Benutzung der preußischen Eisenbahn Telegraphen zur Beförderung Erfordernisse der zu befoͤrdernden Oepeschen. von solchen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß Debeschen von Das Original jeder zu befoͤrdernden Debpesche muß in solchen Buch⸗ tritt fortan das nachstehende (a), für sämmtliche unter St 8 8 mehr als 50 Worten zur Beförderung mit den Eisenbahn⸗Telegraphen staben und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, 8 nicht angenommen werden. 1 deutlich und verständlich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche vI Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammen⸗ Reglement für die Benutzung der preußischen Eisenbahn⸗ Reglement 3 8 ziehungen und Abkürzungen, noch auch Rasuren enthalten.

ö . 3 111a6“ 8 Oho 1 1 , n , 1 * 3 8„ Telegraphen zur Befoͤrderung von solchen Depeschen, für die telegraphische Korrespondenz im deutscheöster Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die en

2

Minister für K. er Minister fuͤr L.

b Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schluff 8 —₰ 8 r 2 2 b ☛— 8 8 bn 1 . . . 1 . * Sch se LC welche nicht den Eisenbahndienst betreffen. 6 E11 b,.—. b 8 die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen. h 8 8 Die Adresse muß den Empfänger und den Bestimmungsort so deutlich be⸗ i Bereich der Wirksamkeit des W e nts 111.“ . zeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. Die

Sämmtliche Telegraphen⸗Stationen dersenigen Staats⸗Eisenhahnen, so Den Bestimmungen gegenwäͤrtigen Reg 4* G Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe wie der vom Staate bverwalteten und sonstiger Privat⸗Eisenbahnen, für Korrespondenz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe welche das gegenwärtige Reglement ausdrücklich in Kraft gesetzt wird, sind deutsche⸗österreichischen Vereine angeboͤrigen Verwaltungen 4 und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen.

92** 9— 8 3 „* . N. 6 F 42 &8 A 8 8 . 8 8 p pH 8 v„H† 2* 8 8 8n R 4 8 5 5 * zur Annahme und Beförderung auch solcher telegraphischen Depeschen, Inwieweit das Retzlement für solche Korrespondenz gilt, wele Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermäͤchtigt. 8 vas 88 den eigenen Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen.

v“ Cb 8 2) 1 8 8 G 8. * legraphen 8 8 8 G ö Gattungen der Depeschen. 3 Benutzung der Delegraphen. 8 . i B 98 Die Depeschen ze en ruücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Die Depeschen zerfallen rücksichtlich i Be in f b Die Benutzung der füͤr den öffentlichen Verkehr bestimmten Tele⸗ 111“*“ zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung folge “n schen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgenbe raphen steht Jedermann zu. ö“ 1 8 81 ““ 8n. BerFaltung dat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen I. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staatsoberhaupte I. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staatsoberhaupte tweis ganz oder zum Theil fuͤr alle oder fuͤr gewisse Gattungen von oder den Regierungs⸗Organen des, Inlandes ausgehen; und den Regierungs⸗Organen der dem Verein angehörigen Staaten 1„ * 2* Ne 18ees 8b 8 8 9 ; 8 ö“ zu Fee en Dienstdepeschen; hlaͤusgehen, oder denen die Bevorzugung der Staatsdepeschen ander⸗ Korre zu schließen. 8 Pribatdepeschen. weit vertragsmäßig eingeräu b ist; Die Aufgabe von Depeschen behufs der Telegrapbirung kann nur Privatdepeschen. Dienstdepeschen; zig e geräͤumt worden ist; bei den Telegraphen⸗Stationen (allenfalls auch brieflich) erfolgen. Privatdepeschen

4 . 8 8 § 8 11“ 61” Besondere Bestimmungen for Staatsdepeschen. Die Vereins⸗Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittbeilung Depeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. . Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen⸗Geheim⸗ 1 8 geben werden. niß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde. Alinea 2 wie nebenstehend. Sie müssen als Staatsdepeschen 6 vX“ Stempel als solche beglaubigt sein. 8 6 88 ün 8 6 8 M ro H r 2 1) gehoͤren der Regel Die Telegrapben⸗Stationen zerfallen ruͤcksichtlich der Zeit, während .“ gsn in kheettct an tetzs h 8sWiestbnrmungent die 1 wonach dieselben für welcher sie für die Annahme und Befoͤrderung der Depeschen offen zu Die Depeschen muͤssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. . Eprache Regel epeschen ist die Fassung in deutscher oder franzöfischer balten sind, in drei Klassen, nämlich e Negel. dom 1. a) Stationen mit Tag⸗ und Nachtdienst, disch Die ve wo auch die Aufgabe von Depeschen in niederlän⸗ Adends. b) Stationen mit vollem Tagesdienst, aeeen oder italienischer Sprache gestattet ist, werden besonders 8 85 2 G 8 . ( e 8 .

dom 1. 2 bis Ende März don 8 Uhr Morgens b g I

b 3 8 Stationen mit Tag⸗ und Kachtdienst sind e 15 v. F Chiffernschrift ist bei Privat⸗Depeschen ausge⸗ offen jun halten find. Alb verden zur öͤffentlichen Kennt⸗ Dienst geoͤffnet. 8 1 v hee eeET 52 ö“ Course, Waaren⸗, Ge⸗ niß gedracht werden. Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste ne ec. in bloßen Zahlen unter denjenigen Beschränkungen ge⸗

8 4) Avdril bis Ende September stattet, welche die einzelnen Vereins⸗Regierungen etwa Behufs Abwendung 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, 8 1 Mißbräuchen für nöthig erachten sollten. 2) vom 1. Oktober bis Ende Maͤrz ng Frr I von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. 8 me. n 8 8. 1 8b 8 . 5 8 N 8 Jg 8 8 ( 9 9 9 8 2 8 1 Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienste sind Wie nebenstehend. b Depeschen, welche 5 88 (§§. 8 und 9) ang ntagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): 8 6 entsprechen, können zur Abände von 9 bis 12 Uhr Vormittags S 1 gegeben werden Nachmi Zurückweisung. shmittag Wie nebenstehend. Die Entscheidung geht jedoch in oberster Instanz Privat⸗Depeschen, deren Inhalt gegen die Gef Vormittags und der betreffenden Eisenbahn⸗Direction aus. Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Si Nachmittags. ““ ““ 8 L erachtet wird, werden zurückgewiesen.

8 88g Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Z

dem Vorsteher der Aufgabe⸗Station oder dessen

oͤnnen nac en Orten aufgegeben werden, legraphenverbindungen auf dem ganzen Wege inem Thei n die Gelegenbeit zur Beförderung darbieten. wird dem Absender sogleich Nachricht et fi immungsort keine Telegraphen⸗Station ader Bei egee stebt ] f g durch den Telegraphen nicht Zuläͤssig keit des Inhalts nicht 8s estimmungsorte is; r, diesem am nächsten gelegenen, 2 4 1 §. 12 ssig 8 88 en⸗Station geschehe, die Weiterbeförderung von der 11114“*“ Gebühren⸗E eziehungsweise der don dem Aufgeber bezeichneten Telegraphen⸗ 8

8**

gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht indet. Erfolgt die Zurückweisung einer he nach deren Annahn

rhebung.

Wie nebenstehend; eine Weiterbeförderung per Estafette wird jedoch Bei Aufgabe der nicht übernommen. bühren, so wie die Gebü ie etwais Staats⸗Depeschen (§. 7 sind, sofern die Adreßstation nicht außerhalb Estafetten voraus zu entrichten. ie Gebüdr ür die WeiterdeErderang des preußischen Staats⸗Telegraphen⸗Netzes liegt, gebührenfrei. durch Post oder Boten können 2 de fgeders in Veraus be⸗

1 1 1b 8 zahlt oder von den Adressaten ei . In letzterem Falle kann die Aufgabe⸗Station üarrrendes Oe⸗ positum vom Aufgeber verlange Grundlagen für die Gebühren⸗Erhebung.

Die Gebuͤbren für der

9„ 9

1

½ 2*½ ½ -

wöeg Fg9.

artrungs-Se⸗

8

8 Fv 8.; 8 2

g p

Post, durch Estaf e Art der Wei

—2

-

etten oder durch Expreßboten.

1 terbeförderung, so wird die

Beförderung I als vom Aufgeber verlangt vorausgesetzt. In K 2 8 9

6

2

ns

3 4

2

wo solches ausdrücklich zugelassen ist, können 8⸗Telegraphen nach den hierüͤber ertheilten Weiterbeförderung benutzt werden. Findet aber ie Oepesche voraussichtlich durch die Post oder en Eisenbahn⸗Betriebs⸗Telegraphen befördert Rückficht auf die eingezahlten Gebühren a- die Post oder durch Exbreßboten veranlassen. on Alinea 2 (cfr. §, 5). M —.z,— e eaxeang . 1161A1“*“ E116 1 17992 (Zonenzahl) bestimmt. 8 E.“ it 2 8 ““ 8 ha . 11““ 8 Den nach den Vorschriften ges ir kemen⸗k deeredenden 8e ““ 8 Gebuühren treten dei Oepeschen G 1 rnf den rmeht m n e e weneʒer Llg, ies, eges ac⸗h, em Peemmengs⸗ 1 8 * 1““ I nicht zum deutscheösterreichischen Tels Ir rNen Irnelben EEE—— b 1 8 8 111“X“ vI. gen befoͤrdert werden, die enen Be Adenden Hoedaecon in

ir Erührnvrnmg & Henäimen amn üct rfrgen aamn. Inübesanker 8 8 I1“ der Hoͤbe der wirklich an dieselde abkaxan In er

E 81 8 Er

Anger*2*

46 —7 8 1

Urne A ffgrmüe mer un aurza Euß umnf zie amakumng e egIimfcer erer r ee⸗.

Ii GS. 841 4* 82„* 3

1 9

8*

2

..

811

int ne urkte Eümexʒmmg imn Teeer Iler iüe Sants enge Uüin 8 AX“ SECbenso wird dei Oepeschen, welche den der Wzern Weens⸗Seache int n Bamegemser mür eʒher Felhe ia, weehal 8 mittelst Cisenbahn⸗BetriedsTelegraphen Nrer rdern nd 8. . 8 . die Taxe um den Betrag der Gedädren fur dRese Werterde rdermng erhoͤht