Probvinz Brandenburng. Regierungs⸗Bezirk Potsdam. LC 1
Littr. ..— Thaler.. .. Silber⸗
über Thaler zu fünf Prozent über groschen.
Der Inhaber dieser Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe
m .. ten 182. und späterhin die Zinsen der vorbenannten
Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis mit
Thalern Silbergroschen-bei der Teltower Kreis⸗Kommunal⸗
asse zu Berlin. b wasse den * 186.
Die kreisständische Kommission für die Chausseebauten im Teltower Kreise (Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn essen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß es betreffenden Halbjahrs angerechnet, rhoben wird. Provinz Brandenburg.
8
Regierungsbezirk Potsdam. AINh zur Kreis⸗Obligation des Teltower Kreises. Der Inhaber dieser Talons empfängt gegen dessen Ruͤckgabe zu der Obligation des Teltower Kreises, zweite Serie, Littr.. .Nr. uüber ..LChaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zins⸗Coupons für .Jahre 18., bis 18.. bei
der Teltower Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Berlin, nach Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Bestimmungen. den „ ten ..
Die kreisständische Kommission für die Chausseebauten im Teltower Kreise.
Allerhöoͤchster Erlaß vom 16. Dezember 1861 treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Prierosbrück über Gräbendorf in der Richtung auf Groß Besten bis zur Königs⸗ Wusterhausen⸗ Buchholzer Chaussee. 8
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise Teltow des Regierungsbezirks Potsdam beabsich⸗ tigten Bau einer Chaussee von Prierosbrück über Gräbendorf in der Richtung auf Groß Besten bis zur Königs⸗Wusterhausen⸗Buchholzer Chaussee genehmigt babe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Teltow as Expropriationsrecht für die zu der Chanssee erforderlichen Grundstuüͤcke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗ Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise Teltow gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des fuͤr die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, ein⸗ schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätz⸗ ichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗ Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleiben. Auch ollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 ange⸗ ängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 16. Dezember 1861.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Fmanz⸗Minister.
Handel, Gewerbe und öff Arbeiten.
Das 3te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthält unter Nr. 5487. das Privilegium wegen Emission von vier und ein⸗ halbprozentigen Prioritäts⸗Obligationen II. Serie der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zum Betrage von drei Millionen Thalern. Vom 30. Dezember 1861. Berlin, den 22. Januar 1862.
sterinm für entliche
Kreis⸗Obligation des Teltower Kreises, zweite Serie
ium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
*
zu Berlin, Prediger Flashar, ist das Prädikat „Professor“ bei⸗ gelegt worden.
Der Departements⸗Thierarzt W. Kuhlmann zu Marien⸗ werder ist in gleicher Eigenschaft nach Stettin versetzt und zugleich zum Veterinaͤr⸗Assessor bei dem Medizinal⸗Kollegium der Provinz
Pommern ernannt worden. b
Der bisherige kommissarische Lehrer an der hiesigen Thierarznei⸗ Schule, Ferdinand Emil Winkler, ist zum Departements⸗ Thierarzt im Regierungsbezirk Marienwerder ernannt worden.
Bescheid vom 13. Januar 1862 — in Beziehung hauf den Entwurf eines Unterrichtsgesetzes.
In der Eingabe vom 18. Dezember v. J. baben Sie darauf angetragen, daß der Entwurf eines Unterrichtsgesetzes, bevor der⸗ selbe dem Landtag zur Berathung vorgelegt wird, den Volks⸗Schul⸗ lehrern zur Besprechung in allgemeinen und freien Konferenzen mitgetheilt werde.
Diesem Ihrem Antrage vermag ich nicht zu entsprechen.
Deer Entwurf des Unterrichtsgesetzes, wie jedes anderen Ge⸗
setzes, wird in dem Königlichen Staatsministerium beschlossen und sodann von des Königs Majestaͤt Allerhoͤchst genehmigt. Bevor dieses geschehen, besteht überhaupt noch kein Entwurf des Unter⸗ richtsgesetzes; ist derselbe aber auf diese Weise zu Stande gekommen, so kann von seiner nochmaligen, durch die Staats⸗Regierung anzu⸗ ordnenden freien Berathung desselben durch Privatpersonen oder Vereine nicht weiter die Rede sein. Diese Berathung, der Staats⸗Regierung gegenuͤber, steht vielmehr nach Maßgabe der Verfassungsurkunde lediglich der Landesvertretung zu, welche in Gemeinschaft mit der Regierung die sämmtlichen bei dem Gesetz in Betracht kommenden Interessen, auch die des Lehrerstandes, wahrzunehmen hat.
Dabei versteht es sich von selbst, daß nach Maßgabe der ge⸗ setzlichen Bestimmungen keinem Lehrer und keinem Lehrer⸗Verein das Recht verschränkt ist, seine Ansichten und Wuͤnsche auf dem Wege der Vorstellung oder der Petition zur Kenntniß der Staats⸗Regie⸗ rung und der Landes⸗Vertretung zu bringen.
Im Uebrigen ist das Material, welches durch die von Ihnen⸗ gewünschten freien Konferenzberathungen beschafft werden koöͤnnte, für die Regierung bereits vorhanden, indem solche Konferenzen, ehe die Verfassungs⸗Urkunde erschienen war, im Jabre 1848 durch den damaligen Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten angeordnet und abgebalten worden sind.
Die Beschlüsse dieser Provinzial⸗Konferenzen, welche sich auf die Berathungen der vorausgegangenen Kreiskonferenzen gründeten, sind demnächst zur Kenntniß der Staatsregierung gebracht worden und haben, soweit zulaͤssig, ihre Berücksichtigung bei Erlaß der Ver⸗ fassung vom 5. Dezember 1848, so wie bei der schließlichen Fest⸗ stellung der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 gefunden. Die Bestimmungen der letzteren in den Artikeln 20 bis 25 bilden den Ausgangs⸗ und Anhaltspunkt des zu erlassenden Unterrichts⸗
0
gesetzes, und werden in dem letztern auch die aus den Lehrer⸗Kon⸗ ferenzen im Jahre 1848 hervorgegangenen Anträge, so weit thun⸗ lich, ihre Beruͤcksichtigung finden.
Außerdem ist Veranstaltung getroffen, daß in dem nächsten Hefte des Centralblatts für die gesammte Unterrichts⸗Verwaltung eine Zusammenstellung der von den Provinzial⸗Lehrer⸗Konferenzen im Jahre 1848 hinsichtlich der Reorganisation des Volksschulwesens gemachten Vorschläge “ Berlin, den 13. Januar 1862. 8 Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.
von Bethmann⸗Hollweg. —
Ministerium des Innern⸗ Königliches statistisches Bürea
Preise der vier Haupt⸗Getreide⸗Arten und der Kartoffeln 1“
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstäd
8
Dem stellvertretenden Direktor der Königlichen Elisabethschule
im Jahre
“
schen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
129
1861 nach einem 12monatlichen Durchschnitte in preußi⸗
Namen der Städte.
Weizen.
Roggen.
Gerste.
Hafer.
Kar⸗ toffeln.
—
1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)
)
Königsberg. Memel. Tilsit... Insterburg.. Braunsberg. Rastenburg. Neidenburg Danzig
Eibing . Eont. Graudenzz. Hualim..
1 6 688
90 84 ½2 84 212 8612 79% 85512 93⁵2
0½ ¹1 89 ( 11 90 12 8 8 85792
532 55³702 49 2%2 49 12 49 2 43202 39 212 53 16 49 9 5 1 922 50 9292
53 272
4 11 40 ℳ2 2 571
35 242 39 ⁄2
27
97
30 272 44 12 41 212 34 12 39 5⁄2
41 92 41 1
26 23 12
09
25 2 23 7⁄2 28 1 23 ⁷2 1922
972 27 212
24 93 27- 12
30 12 30 929 4
S7/412
9 2122 090 11 7 - 17 25 28 37/12 23 12 4 8 18 18⁵72 16²⁄2 710 (742
WSse... Bromberg . .. Krotoschin . . . Fraustadt ... Gnesen.. Rawitsch.. Kempen
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81⁄2 ga e 80 12 — 1 84 12 43 84212
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23742 F‿ 20
1
51 12 E 6; 27 212 37 277412
51 212
43 ¼½1 36 512 42 12 41 2 47 12 47 72 43]2 12
25 2 4 712 4 14 28 2 28 1 7 3 „% 28 ⁄ 28
26
15 12 17 27 16 12 1792 16 ⁄12
21 16 4l
Verlin.. Brandenburg.... Kotthus ... ... ... Frankfurt a. O... Landsberg a. d. W.]
94 2 ’85
94 21 89272 88⁵2
8 11 61 12 —
57 99ö K419
55 ²*12 5982
49 12 46 8 50 112
47
33 12 32 212 29 92 29 12
25
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⸗ ₰̈f —
EE“ ir6“ HSIb AII 1““
22 227⸗
97²12 89 91 98⁹1½ 100 91
59
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16 %¾ 44 451
0 9⸗ 42 292
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477/42
Gesetz vom 19.
stimmung im
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8 — oS- 408,- SAbeseh. lhs
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Drestceo... Grünberg Glogamt ..... eaeeV1“ Görlitz e“ Schweidnitz Frankenstein... W Oppeln.
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9 8
9 9 5 5 9
22 81 12 921 82 78¹ — „ 82 7 4 112 90 6 310 96 *2 80 ¹*4 8122 AhA32 84772 ½ 2 84 212 1 7212 2705 79 12 —⸗27
77 2
5 58212 247 53 12 55 7⁄2 58 12 5887 66 112 57 72 60 % 809¹¹ 59 12 65 56 ²⁷2 99327 55 2
44312 50 12 45 172 41 4512 21 48 1 50 212 7 1 44 92 46³2
2712 29³2 4 17 — 42 27 12
26 27 27 712 30 ³%2 26 %
u“ 25 12
4 18¹⁹ 19 ⁄2 26
25 21 Q2 20 ⁄ 7r- 24 415 62900 37„ 22⁄8 23 2
Magdeburg.. IX“ I1““ Mühlhausen ... Forngau ......
94 212 —
932
8G 2 90 %2 90 %⁄ 91 ½ ’89
62 ⁴2 57 1⁄2 64 12 60 ½ 64³12 61
Eö-0 87 28712
32 ¼ 30 Q 32 G 27 ⁄2 27
30 30 292
25 72 19 ¼2 19 1 8 22 ⁄%2 25 2 vve. 21³2
20
—
—— — — — — — — — —
—,— — n. +̈ —
—, —
Manster.... Vor ten ...... ieroh Minden.. Paderborn.. Dortmund..... Witten. ... Menden.. Bochum Hattingen.. Schwerte
100 89 96 2 100 % 99 112 100 2412 102 1 103 12 99 12 101 ⁄2 102 2 101 2
66²⁷ 65 63 71⁄2 71³72 70 2 70 2 12 70 272 74 ½
72 2⁷
8 58 212 59³42
—,— 57 212
55 2 54 ⁄2 61 ¼⁄2 60 %2 60 12 59
59 %
33¹9% 40 2 2212 36 ⁄2 32 ⁄2 32 12 36 3⁄2 32 37³ 12
0 92„ 32 12
3413 34712 30
32 11— 97 12 38⁵2 4 2
36 42 39 ½ 40
39%
203
39/12
Elberfeld mit Bar⸗ Duͤsseldorf ..... NReuß ....
Ferefelt .. .h. WsEI
1012²72
109 72 105 1012 105 2 108 ⁄ 113 272
71 12
, 2† 2 74 912 692
67 5
6/ 67 12
67 ⁄2
3/4 8 64512
53 % 62 22 58¹3 57 12 57 12 60 53 12
33 12
09 2 9 34 912
342 32 ⁄
33³12
34 ¼1%
32 42
12
Kortof⸗
Namen der Städte. feln
8 Nachen. N109 2 9) Malmed) 115 7⁄%2 10) ne* ) Saarbrücky 108 ) Kreuznach.. J 104 ⁄2 3) Simmern 97 +O —
Weizen. Roggen. Gerste V Hafer. V
75 16 62 1 37 ⁄12 70 2 80 1 57 12 32 12 3 2 76 ⁄½⁄1 57 ⁄2 34 ⁄ 29 /⁄2 82 ⁄½⁄1 61 ⁄2 35 ⁄2 36 297 60 ⁄½⁄½ 32 ⁄2 34 1 592 ½ 40 % 32 ⁄2
54 ⁄6 43 % 27 ⁄³⁄ 16 2⁄4 57 h 45 ⁄½2 30 72à 23 ⁄ 58 7⁄2 o. 27 20⸗ 61 ⁄1 49 30 ¼12 69⁄% 58 ⁄⁄½ 35
73 ⁄1 59 ¼ 34 %
61 12 30 1⁄
) Koblenz 104 72 76 ⁄2 Wetzlar 100 ½ 76 Düͤren .1 104 72 68 2 Durchschnitts⸗Preise
der 13 preußisch. Städte
² 8 posensche Städte, 82 2
brandenb. Städte 90⁷½
pommer. Städte! 9522
schlesisch. Städte! 82 ⁄2
⸗ 8 saͤchsischen Städte ¹ 90 2
-13 westphäl. Städte 1100 16 rheinisch. Städte 105 922 Durchschnittspreise
Ahm Stt.
2- 8
1 1 1 1
) 6
̊1 2% 87 112
„ 5 219 2⸗ 8
2 „ 9 92¹% 49 72
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗Verfügung vom 26. November 1861 betreffend die Veranlagung der von der Gewerbe⸗ steuer frei zu lassenden Handwerker.
Juli 1861 (Staats⸗Anzeiger Nr. 190, S. 1513). Anweisung vom 12. August 1861 (Staats⸗Anzeiger Nr. 212, S. 1673).
Es ist wahrgenommen, daß von einzelnen Behörden die Be⸗ §. 21, Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli d. J., be⸗ treffend einige Abänderungen des Gewerbesteuergesetzes, dahin ver⸗ standen ist, als ob die danach unter gewissen Umständen zulässige Bewilligung der Steuerfreiheit für einzelne Handwerker das Aus⸗ scheiden der betreffenden Handwerker bei der Veranlagung der Gewerbesteuer und die Absetzung des Mittelsatzes von dem Veranlagungssoll der Klasse H. zur Folge habe. Diese Aus⸗ legung der angefuͤhrten Gesetzesstelle ist nicht richtig, dieselbe wuͤrde sich nur dann rechtfertigen lassen, wenn nicht blos denjenigen Handwerkern, bei welchen die Voraussetzungen des §. 21 Nr. 2 a. a. O. vorliegen, sondern auch allen übrigen zu demselben Rollenbezirke mit den steuerfrei zu lassenden gehörigen Handwerkern, namentlich den in günstigen Verhältnissen befindlichen Handwerkern, welche die unter dem Mittelsatze veranlagten dürftigeren Gewerbe⸗ genossen bei der Gewerbesteuer mit zu übertragen haben, eine Steuererleichterung hätte gewährt werden sollen. Aus den Mo⸗ tiven der Vorlagen zu dem Gesetz vom 19. Juli d. J. geht aber unzweideutig hervor, daß das letztere nicht beabsichtigt worden ist; auch kann der Wortlaut der fraglichen Bestimmung des §. 21 Nr. 2 zu einem Mißverständniß in dieser Hinsicht keine Veranlas⸗ sung geben, indem danach nur die Ermächtigung dem Finanzminister ertheilt ist, gewissen Handwerkern den Betrieb des Gewerbes steuerfrei zu gestatten, ohne daß irgend einer weiteren Aende⸗ rung der bisherigen Bestimmungen in Betreff der Gewerbesteuer der Handwerker gedacht wäre. Diese Bestimmungen bleiben aber nach §. 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli d. J. in Kraft, soweit nicht in diesem Gesetze etwas Anderes bestimmt wor⸗ den ist. Es kann biernach nicht zweifelhaft erscheinen, das diejeni⸗ gen Handwerker, fuͤr welche die Steuerfreiheit nachgesucht werden soll oder schon nachgesucht ist, in die Gewerbesteuerrolle nach wie vor aufzunehmen, und bei Berechnung des Veranlagungssolles der Klasse H. mit dem Mittelsatze in Ansatz zu bringen find. Nicht minder ist deren Veranlagung in der bisher vorgeschriebenen Weise zu bewirken und die etwa bewilligte Steuerfretheit ist erst nach er⸗ folgter Veranlagung in der Rolle zu bemerken, auch das Steuersoll demnächst biernach zu berichtigen. “
Die Einreichung des Verzeichnisses der zur Steuerfreiheit de⸗ signirten Handwerker an die Koͤnigliche Regierung bis zum 15ten November jeden Jahres ist erforderlich und in der Anweisung vom 12. August d. J. vorgeschriehen, damit die Entscheidung üͤber die desfallsigen Anträge keinenfalls bis über den Zeitpunkt der Feststellung der Rolle durch die Regierung verzögert zu werden brauche.
Berlin, den
88
26. November 1861. Der Finanz⸗Minister. An . sämmtliche Königliche Regierungen ꝛc.