1862 / 33 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

SHE Bogen zusätzlich noch fünf Silbergroschen 8 Besteht jedoch der Inhalt des Attestes oder des Auszugs lediglich in der beglaubigten Abschrift einer in das Handelsregister geschehenen Eintragung, so sind außer dem tarifmäßigen Stempel⸗ betrag nur Schreibgebühren im Betrage von fünf Silbergroschen für jeden auch nur angefangenen Bogen zu erheben. Für eine aus dem Handelsregister ertheilte einfache Abschrift kommen für jeden auch nur angefangenen Bogen an Schreibgebühren zwei Silbergroschen sechs Pfennige zum öE““

Wenn in Gemaäͤßheit der Artikel 5 und gesetzes vom 24. Juni 1861 gegen den Betheiligten eine Ordnungs⸗ strafe festgesetzt ist, so sind die demselben zur Last fallenden Kosten

wie folgt zu berechnen: 1) im Falle die Strafe auf Grund der Bestimmungen des Arti⸗ kels 5.des Einführungsgesetzes ohne ein durch einen Einspruch

6 des Einführungs⸗

1“““

pro informatione bestimmte Betrag und für die Attestirung einer

eingetragenen Veränderung auf dem früber ertheilten Certifikat, (ae 436 des Handelsgesetzbuchs) die Hälfte dieses Betrages zu erheben.

. Die auf die besondere Ausstattung des Certifikats verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, welche durch Verwend ung von Pergamentformularen entstehen. b besonders zu erstatten. 8

Bei der Anwendung der §§. 9 und 10 sind die Bestimmungen des §. 32 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 maß⸗ gebend. 8

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Rücksichtlich derjenigen Schiffe, welche bei Eintritt der Gel ung des Handelsgesetzbuchs zur Führung der preußischen Flagge berech⸗ tigt und mit den zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Pa⸗ pieren versehen sind (Art. 71 des Einfübrungsgesetzes), kommen von den fuͤr die Eintragung derselben in das Schiffsregister und für die

Abschriften, so wie die im §. 2 unter Ziffer 5 und 6 er⸗ wähnten beglaubigten Abschriften und Beglaubigungen sind stempelfrei. VI. Die Bestimmungen des §. 8 dieser Verordnung gelten auch für den Bezirk des Appelationsgerichtshofes zu Cöln. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 27. Januar 18619.

von Auerswald. von der Heydt. von Patow. Graf von

von Bethmann⸗Hollweg. Graf von Schwerin. Graf von Bernstorff.

1

Pückler. von Roon.

für Haändel,

v14““ 8 Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 1.“.*

* * 4

Dem Stadtbaurath Licht in Danzig und dem Baumeister Friedrich Hoffmann in Berlin ist unter dem 3. Februar 1862 ein Patent auf ein Verfahren zur Darstellung künstlicher Sandsteine, soöo weit dasselbe nach der vorgelegten Beschreibung als neu und eigenthümlich erkannt ist,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den fang des preußischen Staats ertheilt worden. v“

Berlin, 6. Februar. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Polizei⸗Anwalt und Gräflich von der

Ertheilung der Cerlifikate nach den §§. 9 und 10 zu berechnenden Kosten diejenigen Kosten in Abzug, welche für die diesen Schiffen früher ertheilten Beilbriefe bezahlt worden sind. Diese Bestimmung findet jedoch auf die durch die Ertheilun 1 ,; ; des Certifikats entstehenden baaren Auslagen keine Anwendung; d Miinisterium der auswärtigen Angelegenheiten⸗ letzteren sind vielmehr besonders zu erheben. 1 b §. 13. Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung vom tikel Für die Löschung eines Schiffes in dem Schiffs⸗Register (Ar⸗ 7. Janvar 1862, betreffend die mit mehreren Kan⸗ 3 538 S 8 (Gosoß Artij’ol 5“ 8 . f 8 8 2 . 4“ 8 §. 8 des Ein⸗ tonen der Schweiz abgeschlossene Uebereinkunft wegen der Kosten der Verpflegung von erkrankten I

veranlaßtes Verfahren festgesetzt ist (§§. 2 und 6. Art. 5.),

nach Maßgabe der §§. 2, 3, §. 4, Ziffer 1. des Gesetzes vom

3. Mai 1853 (Gesetz⸗Sammlung S. 170) und der Vorbemerkung zu dem Gerichtskosten Tarif vom 10. Mai 1851;

2) im Falle die Strafe auf Grund der Bestimmungen des Artikels 5 des Einführungsgesetzes nach vorherigem Ein⸗ spruch (§§. 3 und 6 Art. 5) oder auf Grund der Bestimmun⸗

ggeen des Art. 6 des Einführungsgesetzes festgesetzt ist, nach Maßgabe der §§. 2, 3, 7, A., §. 8 Ziffer 2, und §§. 9 bis 11 des Gesetzes vom 3. Mai 1853 und der Vorbemerkung III. zu

Asseburg'schen Rentamtmann Wietzer zu Meisdorf im Mansfelder Gebirgskreise die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Anhaltischen Gesam haus⸗-Ordens Albrechts des Bären zu ertheilen. 1“

8

88 AuS taImn 18. 4

Nichtamtliches.

Kosten und Stempel kommen nicht zum Ansatz:

1) für die gerichtliche Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels-Register bestimmten Anmeldung (Art. 4 des Ein⸗ führungsgesetzes); für die gerichtliche Aufnahme einer Verhandlung über die in einzelnen Fällen außer der Anmeldung erforderliche Zeichnung einer Firma oder Unterschrift (Art. 4 a. a. O.); für die Gestattung der Einsicht des Handels-Registers und der eingereichten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften (Art. 12 des Handelsgesetzbuchs); für das Einschreiten des Gerichts, um einen Betheiligten zu einer Anmeldung Behufs Eintragung in das Handelsregister oder zur Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, oder zum Unterlassen des Gebraucd s einer ihm nicht zustehenden Firma anzuhalten, jedoch unbe⸗ schadet der Bestimmungen des §. 7; für die im Artikel 13 des Einführungsgesetzes vorgeschriebe⸗ nen Eintragungen.

9. 9.

Für die Eintragungen in das Schiffsregister (Art. 432 bis 437 des Handelsgesetzbuchs) und die dabei vorkommenden Neben⸗ geschaͤfte sind zu erheben: für die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister ein⸗ schließlich aller derselben vorausgehenden Verhandlungen be⸗ hufs Feststellung der im §. 4 Artikel 53 des Einführungs⸗ gesetzes erwähnten Thatsachen (Art. 432 bis 435 des Handels⸗ gesetzbuchs, Art. 53 §§. 2 bis 5 des Einfuhrungsgesetzes) die Hälfte des im §. 25 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 für die Berichtigung des Besitztitels von einem Grund⸗ 39⸗8 stücke bestimmten Betrags; 2) für die Eintragung einer später eingetretenen Veränderung eeeinschließlich alker derselben vorausgehenden Verhandluugen (Art. 436 des Handelsgesetzbuchs und Art. 53 §. 8 des Ein⸗ führungsgesetzes) und ohne Unterschied, ob das Schiff auf ein neues Folium eingetragen wird oder nicht, die Hälfte des im §. 26 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 für eine definitive Eintragung in die zweite und dritte Rubrik des Hypothekenbuchs bestimmten Betrags, insofern die Verände⸗ rung nicht in einem Eigenthumswechsel besteht, jedoch nicht Über vier Thaler; 3) für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes einschließ⸗ liich der Notirung derselben auf den betreffenden Urkunden (Art. 59 des Einführungsgesetzes), für die Eintragung der Cession der Forderung oder einer sonstigen Veränderung und für die Löschung der Verpfändung die Hälfte der in den §§. 26 bis 29 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851 und im Artikel 17 Ziffer 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1854 fuür die Eintragungen und Löschungen im Hypothekenbuch be⸗

stimmten Beträge.

Für die Ertheilung des Certifikats über die Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs und Art. 53 §. 6 des Einführungsgesetzes) ist der im §. 30 des Tarifs zum Gesetze sn 10. Mai 1851 und im Artikel 17 des Ge⸗

dem Gerichtskosten⸗Tarif vom 10. Mai 1851.

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91 Auslagen Register zu führen und die Beläge dazu aufzu⸗

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§. 14.

Im Bezixk des Appellationsgerichtshafes zu Cöln sollen rück⸗ sichtlich der Gebühren und Kosten für die Geschäfte, welche auf die Fuͤhrung des Handels⸗Registers sich beziehen, folgende Bestimmun⸗ gen gelten:

I. Der Secretair des Handelsgerichts erhält: 1) für die Eintragungen in das Handelsregister die in den §§. 2 und 3 dieser Verordnung bestimmten Beträge; 2) fuͤr die Aufnahme oder Empfangnahme einer Anmeldung 8 und die Prüfung derselben, im Falle die Anmeldung durch

Ratbskammerbeschluß als unzulässig oder unvollständig

zurückgewiesen wird, den im §. 5 dieser Verordnung be⸗ stimmten Betrag, für die Ausfertigung des Rathskammer⸗ beschlusses, wenn dieselbe verlangt wird, an Schreib⸗ gebühren fuͤr jeden auch nur angefangenen Bogen fünf

Silbergroschen;

3) für die Ertheilung eines Attestes oder Auszugs (Certifikat, beglaͤubigte Abschrift) aus dem Handels⸗Register den im

§. 6 dieser Verordnung bestimmten Betrag, jedoch ohne en Stempelbetrag, da der Stempel selbst dabei zu ver⸗

Hwenden ist, für die Ertheilung einer nicht beglaubigten

Abschrift aus dem Handels⸗ Register den am Schluß des §. 6 dieser Verordnung bestimmten Betrag; 4) fur die Zurückbehaltang beglaubigter Abschriften von den zur Begründung einer Anmeledung vorgelegten Urkunden den im §. 4 dieser Verordnung bestimmten Betrag. Außerdem sind dem Secretair die Kosten der öffentlichen Be⸗

kanntmachungen und die etwaigen Porto⸗Auslagen zu ernatten.

II. Die unter J. aufgeführten Gebühren werden von dem Secre⸗ rtair gleich denjenigen Gebühren, welche in der Taxordnung vom 172 November 1826 dem Handelssecretair bewilligt sind, zu seinem Vortheil erhoben. In Bezug auf dieselben koͤenmen die unter II. und III. der gedachten Taxordnung ertheilten Vorschriften ebenfalls zur Anwendung. Der Artikel 5, Absatz 10 des Gesetzes vom 21. Ven⸗ tose VII., betreffend die Einregistrirung von Gesellschaften, tritt außer Kraft; dasselbe gilt von dem Kostensatz Nummer 15 unter I. der Taxordnung vom 17. November 1826, soweit er Certifikate aus dem Handelsregister betrifft. III. Dem Handelsgerichts⸗Secretair ist gestattet, für die Gebühren und Auslagen einen entsprechenden Vorschuß zu nehmen. Die Liquidation der Gebühren und Auslagen des Se⸗ cretairs kann von dem Präsidenten des Hondelsgerichts exeku⸗ torisch erklärt werden. Das Exekutorium ist in Urschrift

C“ 1“ Der Secrretair hat über die Vorschüsse und über die

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bewahren.

Bei dem Verfahren, welches nach den Bestimmungen der Ar⸗ tikel 5 und 6 des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861 eingeleitet wird, werden die Gebühren und Reisekosten der Beamten und die Entschädigung der Zeugen nach den Ansätzen und Maßgaben berechnet, angewiesen und erhoben, welche bei⸗ dem Verfahren der Landgerichte in Strafsachen gelten. Rücksichtlich der Stempel zu Attesten, Auszügen und be⸗ glaubigten Abschriften, so wie den Straferken tnissen und Ausfertigungen hat es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. Die unter I. Ziffer 4 erwähnten beglaubigten

Ein Ersatz der hierbei (§. 1) oder dur

Angehörigen der kontrahirenden Theile.

Die Königlich preußische Regierung ist mit dem schweizerischen Bundesrathe Namens der schweizerischen Kantone Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden nid dem- Wald, Glarus, Appenzell, Grau⸗

buͤndten, Tessin, Waadt und Basellandschaft übereingekommen, in

Bezug auf die Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehöriger des anderen kontrahirenden Theiles die nachstehenden Grundsätze in Anwendung treten zu lassen. 8

Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen huͤlfsbedürftigen Angehö⸗ rigen des anderen kontrahirenden Theiles, welche der Kur und Ver⸗ pflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsätzen wie bei eigenen Staatsangehörigen bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rück⸗ kehr in den Heimathstaat ohne Nachtheil für ihre oder Wlctse Gesundheit geschehen kann. 8 1

1II 42 2. 85b *

v1“ ch die Beerdigung er⸗ wachsenden Kosten kann gegen die Staats⸗ Gemeinde⸗ oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.

2 2 9 *

Für den Fall, daß der Huͤlfsbedürftige oder daß andere privat⸗ echtlich Verpflichtete zum Ersatze der Kosten im Stande sind, blei⸗ ben die Ansprüͤche an letztere vorbehalten. Die kontrahirenden Re⸗ gierungen sichern sich auch wechsel eitig zu, auf Antrag der betref⸗ fenden Behörde die nach der Landes⸗Gesetzgebung zulässige Hulfe zu leisten, damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet .“ 1

Allen Kantonen der 8emdg. welche die gegenwärtige Ueber⸗ einkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmi⸗ gende und der Königlich preußischen Regierung durch den schweize⸗ rischen Bundesrath mitzutheilende Erklärung bewirkt.

Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine überein⸗ stimmende Erklärung des schweizerischen Bundesratbes ausgewechselt worden, in den Königlich preußischen Staaten Gültigkeit haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

Beklin, den 7. Vanuar 1883. **

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Der Königlich Preußische Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten. (E. S.) Gr. v. Bernstorff. 8

Vorstehende Ministerial⸗Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung des schweizerischen Bundesrathes vom

13. d. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kennt⸗ miß gebracht.

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Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 9 f na Graf von Bernstorff.

Preußen. Berlin, 6. Februar. Seine Majestaͤt der König nahmen beute den Vortrag des Kriegs⸗ und Marine⸗Mi⸗ nisters, General⸗Lieutenants von Roon, und des General⸗Adjutan⸗ ten, General⸗-Lieutenants Freiherrn von Manteuffel entgegen.

Hannover, 4. Februar. Dem gestern in den Kammern zur Vertheilung gelangten Budget des Landes für den Zeitraum von 1862—64 zufolge ist die Gesammt⸗Einnahme für die gedachte Periode auf 39 783,115 Thlr., dagegen die Ausgabe zu 40,023,819 Thlr. veranschlagt, mithin unter Zurechnung einiger noch der stän⸗ dischen Genehmigung vorbehaltenen Posten, ein Defizit von nahezu 300,000 Thlr. vorgesehen. „Indeß hat, wie es in der Vorlage heißt, die Königliche Regierung geglaubt, von bestimmten Anträgen behufs Deckung dieses veranschlagten Defizits vorläufig absehen zu sollen, da gegründete Hoffnung vorhanden ist, daß in dem wirklichen Ergebniß der Verwaltung ein Defizit nicht eintreten werde, indem wenigstens bei Fortbestand des Friedens die größtentheils nach dem durchschnittlichen Erfolg der letzten drei Jahre veranschlagten Einnahmen aus den Zöllen, Steuern und Eisenbahnen wesentlich höher ausfallen werden, während andrerseits eine Ermäßigung der Ausgaben, so weit sie mit dem öffentlichen Wohl vereinbar ist, an⸗ gestrebt werden wird.

Sachsen. Weimar, 4. Februar. Der Landtag hat estern seine Geschäfte begonnen und die auf die Tagesordnung gebrachten Gegenstände im Sinne der Vorlagen rasch erledigt. Unter denselben befindet sich der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholomeier, weicher nach dem Vorgang in Preußen und Sachsen vorgenommen worden ist. Dem Landtag ist der Entwurf eines Gesetzes, die Theilbarkeit zusammengelegter Grundstücke betreffend, zur Erthei⸗ lung seiner Zustimmung zugegangen. Zweck des Gesetzes ist, zu verhüten, daß in den Fluren, deren Grundstücke zusammengelegt sind, die mittels der Zusammenlegung erlangten wirthschaftlichen Vortheile durch zu weit gehende oder unzweckmäßige Wiederzer⸗ stückelung der zusammengelegten Grundstücke gefährdet werden. (L. Z.)

Baden. Karlsruhe, 4. Februar. In der heutigen (13.) Sitzung der Zweiten Kammer wurde der Gesetzentwurf betreffend die frühere Einberufung der Rekruten bei namentlicher Abstimmung einstimmig angenommen. In derselben Sitzung wurde von ver⸗ schiedenen Abgeordneten Auskunft gewünscht über die schon auf dem letzten Landtage gestellte Anfrage wegen der Zuruüͤckgabe der im Jahre 1849 weggenommenen und nicht zurückgegebenen Waffen, beziehungsweise ob die Großherzogliche Kriegsverwaltung statt der Zurückgabe etwa Entschädigung leisten werde. Der Präsident des Kriegsmininisteriums, General⸗Lieutenant Ludwig, erklärte, diese Waffen seien als Kriegsbeute abgenommen, und ausgesprochen worden, daß ein Recht auf Zurückgabe in keiner Weise bestehe. Die Rückgabe sei schon deshald nicht möglich, weil die Mehrzahl dieser Waffen, durch die Zeit verdorben, nicht mehr existire. Ein Nachweis, wem die einzelnen Waffen gehörten, sei uͤderdies un⸗ möglich, da keine Quittungen ausgestellt worden seien. Ausnabms⸗ weise sei Ersatz geleistet worden in zwei Fällen, wo die Betreffenden den Nachweis geliefert haͤtten. Es seien noch einzelne Privatwaffen in dem Zeughaus zu Rastatt. Diese würden gern zurückgegeden werden, wenn der Nachweis des fruüͤheren Besitzes geliefert wuͤrde; im Ganzen halte die Regierung aber an dem Grundsatz fest, daß ein Recht auf Zuruückgabe des nach Kriegsrecht Adgenommenen dicht Uestehe.

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