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oder Gewicht nach dem Urtheile des expedirenden Beamten den
Transport mit den Personenzügen nicht zulässt. 3
II. Folgende Gegenstände werden nur unter nachstehen- den Bedingungen zur Beförderung angenommen:
1) Gegenstände, von denen das einzelne Stück oder Cello über 15
Ctr. wiegt, oder deren Dimensionen den Raum eines Wagens
übersebreiten, oder endlich solche Gegenstände, welche nach dem
Tarife zu ermässigten Frachtsätzen befördert werden, sind von
dem Versender, resp. Empfänger auf- und abzuladen, soweit die Eisenbahn-Verwaltung dies nicht freiwillig selbst übernimmt.
2) Concevtrirte Mineralsäure wied nur in Ballons zur Beförderung
welche in einem besonderen Gefässe, wozu auch
Die Körbe
müssen mit
Mehr als
angenommen, esochtene Körbe dienen können, wohl verpaeckt sind. oder Kisten, in denen sich die Ballons befinden, Ilandgriffen zum bequemen Verladen versehen sein.
1 Ctr. schwere Colhi können zurückgewiesen werden.
Chlorsaures Cali muss sorgfältig in Papier verpackt und die
pakete müssen in hölzernen Fässern oder Kisten eingeschlos-
sen sein. .
4) Naphtha, Aether und äthberische Oele dürfen nur in doppelten 8 Verschlüssen und zwar dergestalt zur Versendung kommen, dass die gläsernen Flaschen, in denen sich die Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl eingelegt sind. 5) Streichzündwaaren müssen in Behältnissen von starkem Eisen- —blech oder mindestens in sehr festen, mit Pabier verklebten höl- zernen Kisten von höchstens 40 Kubikfuss dergestalt sorgfältig ind fest verpackt sein, dass der Raum der Kisten völlig ausge- füllt ist. 8 Die Kisten sind äusserlieh deutlich mit »Streichzünder ent- haltend« zu bezeichnen. 6) Phosphor muss, mit Wasser umgeben. in verlöthete Blechbüchsen
gefüllt sein, welche nicht über 12 Pfd fassen. 1
8 Die Blechbüchsen müssen in starken Kisten mit Sägemehl fest verpackt, die Kisten gebörig in starke Leinwand emballirt
sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen und
nicht mehr als 180 Pfd. Zollgewicht haben, auch mit dem Zeichen »ben« versehen sein. 1 7) Gefettete Wollen und Garne, gefettete wollene und baumwollene
Garn-Abfälle und überhaupt alle derartige der Selbstentzündung
unterworfene gekfettete Gegenstände, namentlich auch die so-
genannte Mungo - und. Schoddy-Wolle werden nur mit Güter- zZügen und in offenen Wagen befördert.
8) Gebrannter Kalk wird unverpackt nur gedeckt zur Beförderung angenommen und hat der Versender auf Verlangen der Verwal- tung die Deckung selbst zu besorgen.
9) Unverpacktes Heu, Rohr und Stroh, so wie unverpackte Holz-
kohle werden nur in bedeckten Wagen und wenn ausserdem Ver- sender resp. Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen, zum Transport zugelassen.
Die unter 2 bis 7 aufgeführten Gegenstände werden, sofern sie nicht volle Wagenladungen bilden, oder sofern für dieselben nicht die Fracht einer Wagenladung bezahlt wird, nur an bestimmten, öffentlich bekannt gemachten Tagen des Monats zur Beförderung angenommen.
Wer die wegen ihrer Gefährlichkeit von der Beförderung aus- geschlossenen oder nur bedingungsweise zu derselben zugelassenen Gegenstände unter falscher Declaration zur Beförderung aufgiebt, ver- fälft in die dureh die Kriminal-Gesetze und Polizei-Verordnungen an- gedrohten Strafen und haftet ausserdem für allen entstehenden Schaden
1 Abschluß des Fracht⸗Vertrages.
Der Fracht⸗Vertrag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes Seitens des Absenders und durch die zum Zeichen der Annahme erfol⸗ gende Aufdrückung des Expeditions⸗Stempels Seitens der Expedition der Absende⸗Station geschlossen. Die Aufdrückung des Expeditions⸗SEtempels erfolgt erst nach geschehener vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Gutes. Mit diesem Zeitpunkte ist der Fracht⸗ vertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gutes als geschehen. — G
16ö565 1“ Zede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisenbahn⸗Verwaltung gestempelten Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür die folgenden einzelnen Bostimmungen: 1) Der nach §. 4 abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Vertrag zwischen der Eisenbahn⸗Verwaltung und dem Absender, jedoch macht bei Güͤtern, deren Auf⸗ und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, die Angabe des Gewichtes oder der Menge des Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen die Eisenbahn. Auf Verlangen des Absenders ist der Stempel der Exbedition der Absendestation (§. 4), welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein maßgebend ist, in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken. Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestim⸗ mungen dieses Reglements abweichende Vorschriften enthalten, kaftn ver⸗ weigert werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als Beilagen zu den Eisenbahn⸗Frachtbriefen nicht angenommen. 2) In dem Frachtbriefe find die Güter, nachdem Ort und Datum der Frachtbrief⸗Ausstellung angegeben worden, nach Zeichen, Nummer, Anzahl, Verpackungsart, Inhalt und Bruttogewicht der Frachtstücke (Colli), die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der annehmenden Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nach den Inhalte dieser Vorschriften deutlich und richtig zu bezeichnen. Die Eisenbahn-Verwaltung kann verlangen, dass diejenigen Güter,
für welche nach Inhalt des Tarifs die Fracht unter Zugrundelegung von Normalgewiehten berechnet wird, nicht nach dem Gewicht, sondern
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nur nach derjenigen Mass-Einheit aufgegeb n werden, Tarif das Normalgewicht angiebt.
Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders und die deut⸗ liche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungsortzs enthalten.
Siatt der Unterschrift des Absenders wird auch eine gedruckte oder gestempelte Zeichnung des Namens im Frachtbriefe zugelassen. Führen vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so muss die Adresse im Frachtbriefe den Transportweg be- stimmt angeben. Ist dies nicht der Fall, so wählt die Versandt-Expe- dition auf Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweck- mässigsten erscheint.
Die sorgfälrig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Colli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe genau übereinstimmen.
3) Der Versender bürgt für die Nichtigkeit der Angaben des Fracht⸗ briefes und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder ungenauen Angaben im Frachtbriefe entspringen. Die Eisenbahn⸗Expe⸗ dition ist befugt, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes mit den be⸗ treffenden Gütern auch nach dem Inhalte in Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Berbollmächtigten, oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren zu lassen.
Bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder Inhaltes kann eine jede Eisenbahn, außer der Nachzahlung der etwa verkuͤrzten Fracht vom Ab⸗ gangs- bis zum Bestimmungvsorte, eine Conventionalstrafe nach Maßgabe ihrer besonderen Vorschriften erheben.
Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der vorent- haltenen Frachtgebühr festgesetzt.
4) Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Verwalkungen die Ausstellung eigener „Aufnahms⸗ scheine“ gestatten, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes einzu⸗ reichen, deren eins ihm von der Eisenbahn⸗Expedition mit der Bezeichnung „Duplikat“ vollzogen zurückgegeben wird.
Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines Ladescheines.
5) Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt
6) Bei Versendungen von Gütern nach Orten, welche an einer Eisen⸗ bahn nicht gelegen sind, soll der Versender wegen des Weitertransports auf dem Frachtbriefe die Eisenbahn⸗Station bezeichnen, von welcher der Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (ekr. §§. 16 und 20).
7) Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen A. und B. vorgeschrieben und auf den betreffenden Vereins⸗Stationen käuflich zu haben.
Frachtbrief - Formulare sind auf allen angezeigten Preisen käuflich zu haben.
Zoll⸗ und Steuer⸗Vorschriften.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere ber Uebergabe des Frachtbriefes zu setzen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit oder Richtigkeit oder Zulänglichkeit der Begleitpapiere nicht ob, und sie, beziehungsweise ihre Nachfolger im Transporte sind für ein bei Annahme von Gut ohne Begleitpapiereé oder mit unzulänglichen Papieren etwa vorgekommenes Verschulden nicht verantwortlich. Dagegen haftet der Absender der Eisenbahn für alle Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder Mangels der Be⸗ gleitpapiere treffen.
Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Ver⸗ sender die Eisenbahn, wenn die vorschriftsmäßigen Declarationen und Le⸗ gitimations⸗Papiere beigefügt sind, die zoll⸗ und steueramtliche Behandlung der Güter vermitteln und Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abga⸗ ben, so wie andere öffentliche Abgaben und Gebühren, soweit sie vor— schriftsmäßig und nicht am Abgangs⸗ oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschießen, so übernimmt sie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist durch einen solchergestalt gestellten Antrag nicht verpflichtet die Vermittelung zu übernebmen und ist befugt, dieselbe einem Speditemr zu übertragen, wenn keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist.
Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben, wie sie in dem gegebenen Falle gesetzlich nicht zulässig ist, so wird angenommen, daß er damit einverstanden sei, wenn die Eisenbahn diejenigz Abfertigung veranlaßt, welche sie nach ihrem Ermessen für sein Interese am vortheilhaftesten erachtet.
Würde die Eisenbahn die mittelst Frachtbriefes an den Grenzen des betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versender extrahirte zollamtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestim⸗ mungsort oder an die für die Abgabe der Zolldeclaration zulässige Zeol⸗ stelle übernehmen, so ist beziehungsweise Absender und Empfänger für all Schäden und Nachtheile gegen die Eisenbahn verantwortlich und regres⸗ pflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Fracht⸗ brief⸗Oeclaration des Versenders der Eisenbahn als Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maßgabe der Declaration im Fracht⸗ 18 auszufertigenden und zu vollziehenden Zolldeclaration erwachsen möchten.
für welche der
Stationen zu den im Tarife
82
rresthesem Berechnung der Frachtgelden So ge und soweit keine gemeinschaftlichen Frachttarife publizinl sind, wird die Fracht nach den aus den publizirten Tarifen der einzelnen Bahnen, beziehungsweise der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen be⸗ rechnet. Außer den in den Tarifen angegebenen Sätzen an Frachtvergütt⸗ gung, für Ueberlieferung, Umexpedition und etwaige Umladung, darf nichts erhoben werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen (z. B. Transit⸗, Ein⸗ und Ausgangs⸗Abgaben, Kosten für Ueberführung, nöthig werdende
der Ablieferung
Kreuzern abgerundet,
bahn bestimmte P
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Reparaturkosten an den ütern, welche diese in Folge ibrer eigenen äuße⸗
ren oder inneren Beschaffenbeit und Natur zu ihrer Erhaltung während des Transportes bedingen) sind zu ersetzen.
Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Ab⸗ senders abholen, aus Schiffen löschen lassen, so wie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen lassen, so 19 auch die aus den Tarifen zu ersehenden Vergütigungen hierfür zu ersetzen. Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Centner zu 100 Pfund gleich 50 Kilogramm), bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtsermitte⸗ lung übernommen werden, nach Maßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmun⸗ gen, nach Tragkraft der Wagen oder nach Raum⸗Inhalt oder Raum⸗ Maaß berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschieht entweder durch wirkliche Verwiegung auf den Bahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den Tarifen angegebenen Normalsätzen.
Sendungen unter einem halben Centner werden höchstens für einen halben Centner, das darüber hinausgehende Gewicht wird nach Zehntel⸗ Centnern berechnet, so daß jedes angefangene Zehntel für ein volles Zehn⸗ tel gilt. Durch diese Gewichts⸗Berechnung soll jedoch die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorgeschriebenen Minimalbeträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden.
Dem Aufgeber wird überlassen, bei der Feststellung des Gewichtes gegenwaͤrtig zu sein. Verlangt derselbe, nachdem diese Feststellung seitens der Eisenbahn⸗Verwaltung bereits erfolgt ist und vor der Verladung der Güͤter, eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart, so hat er dafür ein im Tarife bestimmtes Wäge⸗ geld zu entrichten.
Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Fracht⸗ satzes bilden eine Abfertigungs⸗Position zur Berechnung des Frachtgeldes. Verpackte Gegenstände von einem Gewichte bis zu 20 Pfund können jedoch jeder besonders zur Berechnung gezogen werden.
Die zu erhebende Fracht wird mit ganzen Groschen, beziehungsweise so daß Beträge bei Thalerwährung unter einem halben Groschen gar nicht, von einem halben Groschen ab aber für einen Groschen und bei der Guldenwährung Bruchkreuzer für volle Kreuzer ge⸗ rechnet werden.
Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den Versendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Ver⸗ sender die Wagen nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ueberladung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Entschädigung, eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Con⸗ ventionalstrafe erheben.
Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der verent- haltenen Frachtgebühr festgesetzt. —
Jahlung der Fracht. —
Die Frachtgelder müssen bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen werden; die Eisenbahn kann jedoch eine sofortige Berichtigung der Frachtgebühren fordern, namentlich muß für Gegenstande, welche nach dem Ermessen der annehmenden Eisen⸗ bahn dem schnellen Verderben unterliegen, oder die Fracht nicht sicher decken, diese stets bei der Aufgabe entrichtet werden.
8 6 Nachnahme und Preovision.
Nach dem Ermessen der Eisenbahn können die auf Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren Specificirung verlangt werden kann, nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Aufgeber baar verabfolgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten der Adressaten geschehen ist.
Ob Vorschüsse auf den Werth des Gutes zulässig, bestimmen die be⸗ sonderen Vorschriften der einzelnen Bahnen.
Vorschüsse auf den Werth des Gutes können bis zur Höhe von
50 Thalern auf das zu einem Frachtbriefe gehörige Frachtgut nach- genommen werden; beim Uebergange des Gutes auf eine
andere Bahn aber nur, sofern die Eisenbabn-Verwaltung, in deren Bereich die Be- stimmungs-Station belegen, solche Vorschüsse zulässt.
Dieselben werden unter allen Umständen dem Aufgeber erst dann baar verabfolgt, wenn deren Zahlung von Seiten des Adressaten be- wirkt ist, und sonst den Spesen-Nachnahmen gleich behandelt.
Für die Verabfolgung der Nachnahme wird nur einmal, und zwar die durch den Tarif der Aufgabe⸗Station bestimmte Probvision berechnet. Von den Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere nachgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionsfrei.
Für baare Auslagen (§. 7), welche ebenfalls nachgenommen werden können, darf die, im Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisen⸗
rovision für Nachnahme erhoben werden. I §. 10. Annahme der Güter.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter
zunehmen, als bis die Beförderung gescheben kann;
1111““ zum Transporte eber an⸗ namentlich also nicht,
insofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausfüh nachgesuchten 1
Transports nicht genüghen. Auflieferung der Güter und Beförderung.
Das Gut muß in den festgesetzten Expeditionszeiten aufgeliefert, be⸗ ziehungsweise von dem Absender verladen werden, und wird, je nach der Declaration des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht befördert.
Die Expeditions-Lokale sind dem Publikum im Sommer von 7 Uhr, im Winter von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, mit Ausschluss einer durch Aushang in dem Expeditions-Lokale, beziehungsweise auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatt zu bestimmenden Mittags- zeit, geöffnet.
An Sonn- und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht an- genommen und am Bestimmungsorte dem Adressaten nicht verabfolgt
Eilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in den, ein für alle Mal bestimmten, durch Ausheng in den Expeditions-Lokalen Sund beziehungsweise auch in einem Lokalblatte bekannt gemachten Tageszeiten angenommen und ausgeliefert.
1 Das Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Fracht⸗ 8 (Anlage B.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und schleunig befördert. 1
Die gewöhnlichen Frachtgüter, welche mit einem Frachtbriefe nach Anlage A. aufzugeben sind, werden so viel wie möglich nach der Reihenfolge ihrer Auflieferung befördert.
Die Gestellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absender selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Verladung in der von der Absende⸗Station zu bestimmenden Frist vollendet werden.
Diese Frist wird durch Anschlag in den Güter-Expeditionen und beziehungsweise auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniss gebraecht. 1
Lieferungszeit. Berechnung derselben. “
Jede Bahn publizirt Lieferfristen. Durch Zusammenrechnung der Lieferfristen der einzelnen bei dem Transporte betheiligten Bahnen ergiebt sich die Lieferungszeit für den Vereins⸗Verkehr. Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes (§§. 4 und 5) folgenden Mitternacht, und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger (oder denjenigen Personen, an welche nach §. 19 die Ablieferung gültig geschehen kann), an die Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist, oder falls eine solche Zuführung nicht zugesagt ist, wenn innerhalb der gedachten Frist nach erfolgter Ankunft des Gutes am Bestimmungs⸗ orte schriftliche Nachricht von dieser Ankunft für den Empfänger zur Post gegeben oder ihm auf andere Weise wirklich zugestellt ist.
Es werden für den Bereich jeder Verwaltung folgende Maximal-
v“
Lieferfristen festgestellt:
A. Für Lewöhnliche Frachtgüter:
Für einen Pransport bis zu 20 Meilen 3 Tage; bei grösseren Ent-
fernungen für je angetangene weitere 20 Meilen einen Tag mehr. *
“ B. Für Eilgüter: 1 Für einen Transport bis 2zu 20 Meilen 24 Stunden; bei grösseren
Entfernungen für je angefangene weitere 20 Meilen 12 Stunden mehr.
Zu den ad A. und B. gedachten Fristen dürfen höchstens noch je weitere 24 resp 12 Stunden hinzutreten: a) wenn die Beförderung durch einen Zug bewirkt wird, weleher auf einer Zwischenstation fahrplanmässig übernachtet; wenn das Gut nicht auf dem direkten Hauptcours des Zuges ver- bleibt, sondern einen Nebencours auf einer Zweigbahn einschlägt oder einen nicht überbrückten Fluss-Uebergang zu passiren hat, oder endlich auf dem Transport aus dem Bereich einer Verwal- tung in desn Bereich einer anderen ausschliessenden Verwaltung übergeht. Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer steueramtlicher Ab-
fertigungen. Der Verwaltung wird vorbehalten, für Messen und andere
Zeiten aussergewöhnliche Verkehrs Zuschlagsfristen festzusetzen und zu publiciren.
Für Güter, weleche Bahnhof restante gestellt siod, ist die Liefer- fkrist gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungs- Station zur Abnzahmezbereit gestelltisilit.
8
Ideitweilige Verhinderung des Transportes. G
Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Bahn⸗Transportes durch Naturereignisse oder sonstige Zufäͤlle zeitweilig verbindert, so ist der Ab⸗ sender nicht gehalten, die Aufhebung des Hindernisses abzuwarten; er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten, muß alsdann aber die Eisenbahn, so⸗ fern derselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vor bereitung des Transportes und der Kosten der Wiederausladung durch (eine in den besonderen Vorschriften festgesetzte) Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute etwa schon zurückgelegte Transportstrecke berichtigen. m 8
Die Gebühr für die Kosten der Vorbereitung des TPransports und der Wiederausladung ist in den Tarifen festgesetett.ß
§. 14. 8 Avisirung und Ablieferung des Gutes.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfäͤnger den Frachtbhrief und das Gut auszu⸗ liefern. Nachträglichen Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger hat die Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie Letzterem nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte den srachtbrief noch nicht übergeben hat. Der Absender hat in diesem Falle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte Frachtbrief⸗Duplikat § 5 Nr. 4) oder den Aufnahmsschein zurückzugeben. Die Eisendahn ist verpflichtet, andere Anweisungen, als diejenigen, welche auf der Aufgade⸗ Station erfolgt sind, zu beachten. Ist dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungvsorte der Frachtbrief bereits übergeben, so dat die Eisenbahn nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu deachten, widrigenfalls sie demselben für die Ladung verboftet ist. 1
Bei denjenigen Gütern. welche die Eisenbahn nicht seldst dem Em⸗ pfänger an seine Behausung oder an sein Geschäftslokal zufädren läößst. wird dem Adressaten nach Ankunft der transportirten Güter schruftäch Nachricht von der erfolgten Ankunft der Güter durch Boten, per BPest oder durch sonst übliche Gelegenbeit zugesendet.
Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet. werden von der- selben besondere Rollfuhr -Unternehmer zum An — und Abkahren der Güter innerhalb des Stationsortes oder von und nach seitwärts belege-
8