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nen Ortschaften bestellt, auf welche der §. 18 des Reglements Anwen-
dung findet. 3 Die Taxe für die dem Rollfuhr-Unternehmer zu zahlende Gebühr
wird in den betreffenden Güter-Expeditionen zur Einsicht aushängen.
Diejenigen Empfänger, weleche sich ihre Güter selbst abholen oder sich anderer, als der von der Babn-Verwaltung bestellten Fuhr-Unter- nehmer bedienen wollen, haben dies der betreffenden Güter-Expedition rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes und auf Erfordern der Güter-Expedition unter glaubhafter Bescheinigung der Unterschrift schriftlich anzuzeigen. “ 8
Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach steueramthehen Voyrschriften oder aus anderen Gründen nach königlichen Packhöfen oder Niederlagen gefahren werden müssen. Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, werden nicht avisirt.
Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern haftenden Auslagen und Gebühren erfolgt gegen Einlieferung der vorschriftsmäßigen vollzogenen Empfangsbescheinigung und Vorzeigung des quittirten Frachtbriefes die Auslieferung des Gutes in den Expeditions⸗Lokalen und die Stellung der Wagen zur Entladung auf den Entladungs⸗Plätzen, und zwar mit folgenden näheren Zeitbestim⸗ mungen:
1) Die Güter sind 24 Stunden nach Zusendung der Benachrichtigung während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen.
Bahnhof restante gestellte Güter, so wie Güter derjenigen Empfän- er, welche sich die Avisirung schriftlich ein für alle Mal verbeten . sind 24 Stunden nach Ankunft abzunehmen.
2) Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verla⸗ denen Güter durch die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt.
Diese Fristen werden auf jeder Station durch Aushang in den Ex- peditionslokalen, beziehungsweise auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatt zur allgemeinen Kenntniss gebracht.
3) Zwischenfallende Sonn⸗ und Festtage werden überall nicht mit⸗ gerechnet.
4) Wegen nicht erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben Frachtbriefe verzeichneten Sendung, wovon jeder Theil ohne Zusammen⸗ hang mit dem Ganzen einen allgemeinen Verbrauchswerth hat, soll die Annahme des angekommenen Theils und die Zahlung des verhältniß⸗ mäͤäßigen Frachtbetrages vom Adressaten nicht verweigert werden dürfen, unbeschadet der auf Grund der §§. 17. ff. von ihm zu erhebenden Ent⸗ schädigungs⸗Ansprüche.
Die Avisirung, Auslieferung und Abnahme des Eilgutes soll in möglichst kurzen, durch die besonderen Vorschriften zu bestimmende Fristen erfolgen.
Eilgüter werden, sofern aussergewöhnliche Verhältnisse nicht eine längere Frist unvermeidlich machen, binnen zwei Stunden nach der An- kunft avisirt, resp. binnen 6 Stunden dem Adressaten in seine Be- hausung zugeführt. Die Avisirung resp. Zuführung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter, kann erst am folgenden Morgen verlangt werden.
§ 415. Lagergeld und Conventionalstrafe.
5 1) Wer ohne die im §. 13 erwähnten Veranlassungen die von ihm zur Beförderung aufgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der Eisenbahn vor deren Abfahrt zurücknimmt, hat auf Verlangen der Eisenbahn⸗Verwaltung außer den Auf⸗ und Ablade⸗Gebühren für jeden Tag vom Augenblicke der Auflieferung, der Tag sei blos angebrochen oder verstrichen, ein Lagergeld zu entrichten.
Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischen- station der Transporistrecke verlangt und geht die Verwaltung auf dieses Verlangen ein, so ist neben der tarifmässigen Fracht für die von dem Gut zurückgelegte Bahnstrecke das tarifmässige Reugeld zu zahlen.
2) Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der in dem⸗ selben Frachtbriefe deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvoll⸗ ständigen oder unrichtigen Frachtbriefen aufgeliefert sind und deshalb bis zum Eingange der vervollständigten oder berichtigten Frachtbriefe liegen bleiben müssen, kann die Eisenbahn, wenn die Auflieferung nicht inner⸗ halb 24 Stunden vollbracht und eine Verzögerung des Auflieferungs⸗ Geschäfts ersichtlich ist, beziehungsweise, wenn innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe nicht erfolgt ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur vollständig voll⸗ brachten Auflieferung der ganzen Frachtbrief⸗Sendung, beziehungsweise bis zur Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe ein Lagergeld erheben lassen. Eine Conventionalstrafe, für welche auf Verlangen bei Bestellung der Wagen eine den Betrag der Strafe für eine Tagesversäumniß aus⸗ gleichende Caution zu erlegen ist, kann die Eisenbahn ebenfalls von Dem⸗ jenigen einziehen, welcher Eisenbahn⸗Wagen zum Transporte von Gütern, deren Verladung der Versender zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die besonderen Vorschriften (efr. Zusatz zu 6. 41 Schluss) zu bestimmenden Frist die Beladung ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur Abfertigung bringt; auch ist im letzteren Falle die Eisen⸗ bahn nach Ablauf jener Frist befugt, das Geladene von dem Wagen auf Kosten des Bestellers wieder zu entfernen, das Entladene auf Gefahr desselben und gegen ein Lagergeld lagern zu lassen und den Eisenbahn⸗ Wagen der Verfügung des Bestellers zu entziehen.
3) Wer Frachtgüter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ab⸗ nimmt, hat gleichfalls Lagergeld zu bezahlen.
4) Wenn aus den vom Versender beladenen Wagen die verladenen Güter nicht innerhalb der im F. 14 Nr. 2 vorgeschriebenen Zeit ausge⸗ laden und abgeholt find, so ist die Eisenbahn zu dieser Ausladnng auf Kosten des Empfängers resp. Versenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie, ermächtigt und kann durch die besonderen Vorschriften zu⸗ gleich eine conventionelle Entschädigung als Lagergeld oder als Wagen⸗ Strafmiethe festsetzen.
5) Bei Gütern, deren Empfänger nicht hat benachrichtigt werden
können, so wie bei den Bahnhof restante gestellten Gütern beginnt die Berechnung des Lagergeldes und der Wagen⸗Strafmiethe nach Ablauf der in den besonderen Vorschriften bestimmten Frist. (efr. Zusätze z. 8
6) Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser conventionellen Lagergelder und Wagen⸗Strafmiethen enthält der
Tarif für die Güterbeförderung die näheren Bestimmungen.
J. 16.
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Güter, deren Ab⸗ oder Annahme verweigert oder nicht rechtzeitig be⸗ wirkt wird, und Güter, deren Abgabe nicht thunlich geworden, so wie solche, welche unter der Adresse: „Bahnhof restante“ länger als die durch die besonderen Vorschriften nachgelassene Frist nach der Ankunft ohne ge⸗ schehene Meldung des Empfängers daselbst gelagert haben, lagern auf Gefahr und Kosten der Versender. Auch hat die Eisenbahn das Recht, solche Guͤter unter Nachnahme ihrer darauf haften Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus oder einem ihr als bewährt bekannten Spediteur für Rechnung und Gefahr Dessen, den es angeht, auf Lager zu übergeben und sie da zur Disposition des Versenders zu stellen. Nicht minder soll es der Eisenbahn zustehen, solche Güter den Versen⸗ dern unter Erhebung der Fracht und Rückfracht, des Lagergeldes und etwaiger baarer Auslagen wieder zuzuführen, sofern der Versender auf Benachrichtigung der Eisenbahn innerhalb 14 Tagen vom Abgang dieser Benachrichtigung eine andere Disposition für Ablieferung der Güter nicht ertheilt.
Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen ist, mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsorte auf Gefahr und Kosten des Ver⸗ senders weiter befördern zu lassen, wenn nicht wegen sofortiger Weiter⸗ beförderung der Güter vom Absender oder Empfänger Verfügung ge⸗ troffen ist.
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, so weit die Verwaltung Rellfuhr-Unternehmer zur Beförderung der Güter nach seitwärts belegepen Orten bestellt hat. (Zusatz-Bestimmung zu §. 14 Alinea 2.)
Der Versender erklärt sich durch die Aufgabe des Gutes auch damit einverstanden, daß die Eisenbahn Güter, deren An⸗ oder Abnahme ber⸗ weigert, oder nicht rechtzeitig bewirkt, oder deren Abgabe nicht thunlich ist, wenn sie dem schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder nur die Fracht, nicht aber auch die Rückfracht sicher decken, oder endlich solche Güter, deren angebotene Zurücknahme durch den Versender bei verweigerter Abnahme Seitens des Adressaten, oder im Falle, daß der Adressat nicht zu ermitteln ist, unterbleibt, ohne weitere Förmlichkeit bestmöglichst verkauft, um sich für die Fracht und Auslagen bezahlt zu machen, und den Ueberschuß dem Absender überweist. Gleiche gilt für mitt
Das den Fall, daß der Versender nicht zu C. 17. Haftpflicht im Allgemeinen. Im Vereinsverkehr haften als Frachtfübrer für den ganzen Trans⸗ port nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbriefe übernommen haben, sondern nur die erste und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat; eine der übrigen in der Mitte liegenden Eisenbabhnen kann nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Scha⸗ den, dessen Ersatz gefordert wird, auf ihrer Bahn sich ereignet hat. 8 Der den Eisenbahnen untereinander zustehende Rückgriff wird dadurch nicht berühr Haeftpflicht der Eisenbahnen für ihre Leuiiite. Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung des von ihr übernommenen Transports bedient.
“ AUAmfang und Zeitdauer der Haftyflicht.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Gutes seit dem nach §. 4 festzustellenden Zeitpunkte der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major), oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Berderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Der Ablieferung an den Adressaten steht die Ablieferung an Pack⸗ höfe, Lagerhäuser, Revisionsschuppen u. s. w. und im Falle des §. 16 EE an ein öffentliches Lagerhaus oder an einen Spediteur gleich.
Als in Verlust gerathen ist das Gut erst 4 Wochen nach Ablauf der Lieferungszeit zu betrachten. Durch Annahme des Gutes Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute, oder derjenigen Personen, an welche die Ablieferung nach Vorstehendem gültig erfolgen kann, und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen die Eisen⸗ bahn. Nur wegen Verlustes oder Beschädigungen, welche bei der Ab⸗ lieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann die Eisenbahn auch nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, jedoch nur, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschaͤ⸗ digung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht und der Anspruch spaͤtestens innerhalb 4 Wochen bei der Eisenbahn⸗Verwaltung schriftlich angemeldet worden ist, und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Abliefe⸗ rung entstanden ist.
Außerdem erlöschen alle Ansprüche wegen gänzlichen Verlustes, wegen Verminderung und Beschädigung des Gutes nach einem Jahre von den Ablaufe des Tages an gerechnet, an welchem die Ablieferung hätte be⸗ wirkt sein müssen, und, sofern das Gut angenommen, die Fracht aber nicht bezahlt ist, alle Ansprüche wegen Verminderung oder Beschädigung
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des Gutes nach einem Jahre von dem Ablaufe des Tages an, an welchem
die Ablieferung geschehen ist. ¹ Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche nicht nach Eisenbahn⸗ Stationen bestimmt sind.
Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, in welchem als Ort der Ablieferung ein nicht an einer anschließenden Eisen⸗ bahn liegender Ort bezeichnet ist, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In Bezug auf die Weiterbeförderung treten nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein.
In Anschung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Roll- fuhren nach seitwärts belegenen Orten (Zusatz-Bestimmung zu §. 14 Alinea 2) besteht die Haftpflicht der Eisenbahn auch für den Trans- port bis zu dem Bestimmungsorte des Gutes.
J Beschränkung der Haftpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte.
Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem, an einer Vereinsbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweiter Be⸗ stimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Eisenbahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Orte verantwortlich. J““
Besondere Beschränkung in der Haftpflicht.
1) Die Eisenbahn haftet in Ansehung der Guͤter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, na⸗ mentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbst⸗ entzündung u. s. w. zu erleiden, nicht für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, insbesondere also nicht
a) überhaupt: bei gefährlichen Substanzen, als Schwefelsäure, Scheide⸗ wasser und anderen ätzenden, so wie bei leicht entzündlichen Gegen⸗ ständen;
für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als Möbeln und
Hausgeräͤth, Glas, Eisenguß, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und Glasballons, Zucker in losen Broden u. s. w.;
für Leckage d. h. Dringen der Flüssigkeiten durch die Fugen des
Gebindes ohne äußerliche Beschädigung;
für das Verderben: bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen,
wvelche leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen, oder durch Frost der Hitze leiden;
für das Einrosten: bei Metallwaaren;
für Gewichtsverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern
und Südfrüchten.
2) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt wer⸗ den, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart ver⸗ bundenen Gefahr entstanden ist.
Der Tarif bezeichnet diejenigen Güter, deren Transport die Eisen- bahn-Verwaltung bei Anwendung einer ermässigten Tarifklasse in un- bedeckten Wagen zu bewirken befugt ist, und giebt der Absender sein Einverständuiss mit dieser Beförderungsart zu erkennen, falls er nicht bei der Aufgabe durch schriftliehen Vermerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des betreffenden Gutes zum Frachtsatze der Normalklasse
vVerlangt.
3) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, nach Erklaͤrung des Absen⸗ ders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist.
4) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf⸗ und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf⸗ und Abladen oder mit mangelhafter Verladung berbundenen Gefahr entstanden ist. Dagegen haften der Absender beziehungsweise der Empfänger für den Schaden, welcher durch das Auf⸗ oder Abladen oder bei Gelegen⸗ heit desselben den Fahrzeugen der Eisenbahn zugefügt ist.
5) Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güͤter nicht für
den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung
durch die Begleitung bezweckt wird.
6) In allen vorstehend unter 1 bis 5 gedachten Fällen wird bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der Seitens der Eisenbahn nicht übernommenen Gefahr ent⸗ stehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.
—19) Die vorstehend unter 1 bis 5 bedungenen Befreiungen treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Schuld der Bahn⸗
verwaltung oder ihrer Leute entstanden ist.
8) Gewichtsmängel werden nicht vergütet, soweit für die ganz durch⸗ laufene Strecke das Fehlende bei trockenen Gütern nicht mehr als 1 Pro⸗ zent, bei nassen Gütern, denen geraspelte und gemahlene Farbehölzer, Rinden, Wurzeln, Süßholz, geschnittener Tabak, Fettwaaren, Seifen und
harte Oele, frische Früchte, frische Tabaksblätter, Schafwolle, Häute, Felle, zeder, getrocknetes und gebackenes Obst (andere dahin zu rechnende Gegen⸗
tände müssen in den besonderen Vorschriften namhaft gemacht sein) gleich
ehandelt werden sollen, nicht mehr als 2 Prozent des im Frachtbriefe angegebenen, beziehungsweise durch die Absende⸗Station festgestellten Ge⸗ wichts beträgt. Dieser Prozentsatz wird, im Falle mehrere Stuüͤcke zusam⸗ men auf einen Frachtbrief transportirt worden sind, fuüͤr jedes Stuͤck be⸗ onders berechnet, wenn das Gewicht oder das Maß der einzelnen Stuͤcke m Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich i st.
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Den nassen Gütern werden in Bezug auf Gewichtsmängel noch beigerechnet:
Thierflechsen, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrocknete Fische, Hopfen, frische Kitte. b
Die vorstehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nicht ein, wenn und soweit nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Um⸗ ständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der angenommene Procentsatz dieser Be⸗ schaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.
Es bleibt jedoch den einzelnen Verwaltungen vorbehalten, bei solchen Gütern, welche vom Versender selbst verladen oder vom Empfänger abge⸗ laden werden, höhere Procentsätze als 2 Procent nach Maßgabe der Be⸗ schaffenheit der einzelnen Artikel festzusetzen, bis n eine Vergüti⸗ gung für Gewichtsmängel nicht stattfinden soll. 6611““
Geldwerth der Haftung. Eine, der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden §8§. zur
Last fallende Entschädigung ist in ihrem Geldwerthe nach folgenden Grund⸗
sätzen zu bemessen:
1. Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schadenberechnung der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth, und in Ermangelung eines solchen, der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der bedungenen Ablieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge des Verlustes etwa ersparten Zölle, Frachten und Unkosten, zum Grunde gelegt.
Zum Zwecke der Entschädigungs⸗Berechnung wird jedoch der ge⸗ meine Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als 20 Thlr. pro Centner angenommen, insofern ein höherer Werth nicht “ auf dem Frachtbriefe an der dazu bestimmten Stelle dekla⸗ rirt ist. 1
3. Im Falle einer höheren Werthdeclaration, die dem Versender gegen Entrichtung einer im Tarife zu bestimmenden besonderen Vergütung freisteht, bildet die deklarirte Summe den Maximalsatz der zu gewähren⸗ den Entschädigung.
4. Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung entstandene Werthverminderung nach Verhättniß des gemäß der Bestim⸗ mung ad 1 zu ermittelnden Werths zu dem ad 2 und 3 erwähnten Maxi malsatz vergütet.
5. Den einzelnen Eisenbahnen bleibt es Unbenommen, die für alle Güter, auch wenn dieselben nicht zu einem höheren Werthe als 20 Thlr. pro Centner deklarirt find, in ihrem Tarife seither festgesetzte Versicherungs⸗ Gebühr fortzuerheben.
§. 24.
Haftpflicht für Versäumung der Lieferun gszeit.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der Lieferungszeit (§. 12) entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß sie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Fracht⸗ führers nicht habe abwenden können.
Durch Annahme des Guts Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute oder derjenigen Personen, an welche die Ab⸗ lieferung nach §. 19 gültig erfolgen kann und Bezahlung der Fracht, er⸗ löschen alle Ansprüche aus Versäumung der Lieferungszeit. Ist das Gut nicht angenommen oder die Fracht nicht bezahlt, so erlöschen sie nach einem Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist und, wenn sie überhaupt nicht erfolgt ist, mit dem Ablaufe der Lieferungszeit. 1
§. 25.
Geldwerth der Haftung für Versäumung der Lieferungszeit. s 88 Die Haftverbindlichkeit der Eisenbahn für den durch Versäumung der Hefeefa h entstandenen Schaden, welchen der Entschädigungs⸗Berechtigte nachzuweisen hat, erstreckt sich der Regel nach nicht weiter, als höchstens auf den Verlust der Frachtgelder, beziehungsweise deren Erstattung für die Transportstrecke derjenigen Eisenbahn, auf welcher die Versäumnis vorgekommen ist. Nur wenn der Versender einen bestimmten Betrag als das Interesse der rechtzeitigen Ablieferung ausdrücklich angegeben hat, ist die Eisenbahn, welche in diesem Falle einen besonderen, im Tarife festzu⸗ stellenden Zuschlag zu den Frachtgeldern erheben darf, auch über den Be⸗ trag der Fracht hinaus bis höchstens zu dem Betrage der deklarirten Summe den nachgewiesenen Schaden zu vergüten verpflichtet.
Die Angabe eines bestimmten Betrages als des Interesses der recht- zeitigen Ablieferung erfolgt durch eine dem Frachtbriefe beizugebende besondere Erklärung nach dem beiliegenden Formulare auf grünem Papier (Anlage C.).
). Diese Erklärung muss behufs ihrer Gültigkeit in duplo ausgestellt und sowohl von dem Versender unterschrieben, als mit dem schriftlichen Visum der Versandt-Güter - Expedition versechen sein.
Declarations- Formulare sind auf allen Stationen gegen Erlegung einer im Tarife bezeichneten Gebühr käuflich zu haben. ““
Abänderung dieses Reglements.
Abänderungen dieses Reglements bleiben vorbehalten.
Bis zum Erlaß eines neuen Reglements werden dieselben in je einem. am Sitze der Eisenbahnverwaltungen erscheinenden öffentlichen Blatte gül⸗ tig publizirt.
In denselben öffentlichen Blättern soll auch angezeigt werden, sofern dieses Reglement außer Wirksamkeit gesetzt werden würde.
Ebenso wird durch diese öͤffentlichen Blätter der etwaige Austritt einer Eisenbahnverwaltung aus dem Vereine und der Zutritt Anderer zu dem⸗ selben bekannt gemacht werden. .
B. Fuͤr die Beföͤrderung von Personen. „ 991. 8 Personenbeförderung im Allgemeinen.
Die regelmäßige Personenbeförderung sindet nach den öͤffentlich de kannt gemachten und auf allen Stationen ausgehängden Fahrplänen bett
Extrafahrten werden nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt.