1862 / 59 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§. 7 pos. 5 und 12 die Ansätze an Bier (event. Land⸗

wein) und Branntwein fallen weg und tritt an deren

Stelle ö 1 Loth Kaffee (in gebrannten Bohnen). 1 S

Diesem Ansatz schließt sich an:

Wird nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 13. Februar 1862 (Abschnitt 4) bei außerordentlichen An⸗ strengungen (neben dem Kaffee) Branntwein oder Bier be⸗ willigt, so erfolgt die Berabreichung event.:

mit „½ Quart einfachem Branntwein Mannschaften,

für die

oder mit Spöodann ist noch Folgendes zu bemerken: 8 1) Die Beschaffung des Kaffees in einer guten Mittelsorte heat durch die Intendanturen zu geschehen; die Verabreichung an die Truppen erfolgt in gebranntem Zustande.

2) [Für die mobile Armee ist der siebentägige Bedarf an Kaffer, theils auf den' Proviant⸗Kolonnen (für vier Tage), tbheils als eiserner Vorrath von den Mannschaften (für drei Tage) fortzuschaffen.

3) Das Kochen des Kaffees hat mittelst der Kochgeschirre zu er⸗ cfpolgen; zum Trinken desselben sind die Deckel der Kochgeschirre öau benutzen.

1) Wegen der successiven Ueberweisung der Kaffeemühlen an ddie Truppen und wegen der Beschaffung einer entsprechenden Anzahl Kaffeetrommeln für die mobilen Train⸗ (Proviant⸗)

Kolonnen wird die weitere Bestimmung vorbehalten. Berlin, den 28. Februar 1862.

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mit 18 Offiziere, Beamten ꝛc., 1 Quart Bier für beide Kategorieen.

Kriegs⸗Ministerium.

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1“ 8EI1““ e Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vo ar 1862 die Depositen⸗Gelder der Unteroffiziere

und Soldaten betreffend 8

Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich, zur Verhütung von Verlusten, wie solche in jüngster Zeit durch Brand und Be⸗ raubung der bisher bei den Compagnie⸗ ꝛc. Chefs niederzulegenden Depositengelder der Mannschaften mehrfach vorgekommen, statt der Einrichtung besonderer Soldaten⸗Sparkassen bei den Truppen⸗ theilen folgende Anordnungen genehmigen:

1) Die den Unteroffizieren und Soldaten zeitweise entbehrlichen

Geelder sollen zwar von den Compagnie⸗, resp. Eskadrons⸗ und Batterie⸗Chefs wie bisher angenommen werden, aber an dem der Annahme folgenden, nächsten Zahlungstage an die Truppen⸗Kasse abgefuͤhrt und als erlaubtes Depositum von

der respektiven Kassen⸗Verwaltung vereinnahmt werden.

2) Ersparnisse ꝛc. in höheren Baar⸗Beträgen (uͤber 10 Thlr.) dürfen zwar von den genannten Chefs gleichfalls angenommen, müssen jedoch von ihnen sogleich bei städtischen Sparkassen

auf den Namen der Deponenten zinsbar belegt werden. Die darüber ertheilten Sparkassen⸗Bücher sind alsdann in den

Truppen⸗Kassen aufzubewahren. Nur in Garnisonorten, in

welchen geeignete städtische Sparkassen nicht vorhanden sind,

8 auch mit höheren Ersparnissen wie oben bestimmt zu ver⸗

ahren.

3) Detachirte Eskadrons und event. Kompagnien haben die Ab⸗ lieferung der baaren Deposita und der Sparkassen⸗Bücher zur Zeit der Abrechnung mit der Truppen⸗Kasse zu bewirken.

4) Um die Rückzahlung an die Deponenten auch in den Zwi⸗

sshenzeiten von einem Kassentage zum anderen nicht zu er⸗ schweren, sind den Kompagnie- resp. Eskadrons⸗ und Batterie⸗

Chefs aus den Kassen⸗Depositis vorschußweise Aversional⸗

Beträge zu übergeben, deren Höhe nach dem Gesammtbetrage

er von ihnen gemachten Einzahlungen zu bemessen resp. zu rgänzen ist.

5. Für die Einziehung der fuͤr die Sparkassen⸗Bücher auflaufen⸗ den Zinsen und die Eintragung derselben in die entsprechen⸗ den Kontos hat die Kassen⸗Verwaltung zu sorgen. . Berlin, den 20. Februar 1862 91 7⸗

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8

(gegengez.) v. Roon.

v 11“] 5 8

An den Kriegs⸗ und Marine⸗Minister.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hiermit zur Kennt⸗ niß der Armee gebracht.

Berlin, den 27. Februar 1862. Der Kriegs⸗ und Marine⸗Minister 717 n Roon. r I1g 2- ns 9L si b ufs h9 meh ee n

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Quart doppeltem Branntwein füͤr die

. JZgustiz⸗Ministerium. .

Der Rechtsanwalt und Notar Glogau zu Pr. Stargar

unter Beilegung des Notariats im Departement des Appellations⸗ gerichts zu Frankfurt als Rechtsanwalt an das Kreisgericht in Landsberg a. W. mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst versetzt

Allgemeine Verfügung vom 3. März 1862 be⸗ treffend die postamtliche Insinuation gerichtlicher Verfügungen.

MNach §. 6 der Instruclion über die postamtliche Insinuation gerichtlicher Verfügungen (Anlage zu der Allgemeinen Verfügung vom 30. November 1852, Just.⸗Minist.⸗Bl. S. 398) haben bisher die Briefträger und Postboten die Anweisung gehabt, in den Fällen wo der Adressat die Annahme einer gerichtlichen Verfügung ver⸗ weigert, die letztere gleich unbestellbaren Adressen sammt dem Be⸗ händigungsschein und mit dem Vermerke zurückzugeben, daß und weshalb die Annahme verweigert worden sei. Nur der Umstand allein, daß der Adressat die Zahlung der etwa zum Ansatze gekom⸗ menen Beträge an Porto, Insinuationsgebühr oder Bestellgeld ver⸗

weigert, sollte kein Hinderniß der Insinuation bilden.

Dies Verfahren hat fuͤr die Gerichtsbehörden wie für die

Parteien zu Weiterungen Anlaß gegeben, indem in solchen Fällen eine nochmalige Insinuation durch den Gerichtsboten erfolgen mußte, deren Resultat bei einer gleichen Weigerung Seitens des Adressaten zur Annahme der Verfügung, in Gemäßheit der §§. 20, 21 Tit. 7 Th. I. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung und des §. 10 der In⸗ struction vom 24. Juli 1833 kein anderes sein konnte, als daß die Verfügung an die Stuben⸗ oder Hausthuüͤr des Adressaten befestigt wurde.

Um diese Weiterungen zu beseitigen, hat der Herr Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf den Wunsch des Justizministers unterm 22. v. Mts. die Postanstalten, Briefträger und Postboten mit anderweiter Instruction versehen lassen, in Folge deren fortan die obengedachte Wiederholung der Insinuation nicht mehr erforderlich sein wird. ö

Insbesondere ist der bisherige §. 6 der von dem Herrn Mini⸗ ster fuͤr Handel erlassenen Instruction über die postamtliche Insinua⸗ tion gerichtlicher Verfügungen (Justiz⸗Ministerial⸗Bl. von 1852, S. 440, von 1857 S. 378) demgemäß abgeaͤndert und in der nach⸗

stehend unter a. mitgetheilten neuen Fassung den Postbehörden zur

Nachachtung bekannt gemacht worden. 88

Den Gerichtsbehörden wird dies hierdurch zur Kenntnißnahme mit der gleichzeitigen Anweisung mitgetheilt, bei der Anschaffung neuer gedruckter Schemata zu den Post⸗Insinuations⸗Dokumenten, sobald die vorhandenen Vorräthe verbraucht sind, statt des bisheri⸗

gen das, obiger Anordnung zufolge anderweit redigirte, nachstehend

unter b. mitgetheilte Formular zu benutzen, in welchem noch einige andere, in der Praxis als zweckmäßig erkannte Aenderungen vor⸗ genommen worden find.

Die hiernach beabsichtigte, allmälig eintretende Verwendung übereinstimmender Formulare schließt jedoch nicht aus, daß in den Faͤllen, wo der Empfang der Verfügung unter der Kanzlei⸗Ab⸗ schrift, welche zu diesem Zweck dem Boten mitgegeben werden sol,

zu bescheinigen ist (vergl. §. 38, Tit. 7, Th. I. der Allg. Ger.⸗

Ordn.), ein so wie aus

und dasselbe Blatt zu dem Behändigungsschein, zu der Abschrift der Verfügung selbst benutzt und diesem Grunde verschiedene Formulare gebraucht wer⸗ den, Im Interesse des Postdienstes ist es nur noth⸗ wendig und zugleich leicht ausführbar, daß das For⸗ mular für den Behändigungsschein und insbesondere auch für die Anmerkungen unter demselben überall übereinstimmen, außer⸗ dem aber ist darauf zu achten, daß alles dasjenige, was die Post⸗ Beamten auszufüllen und zu befolgen haben, auf einer und der⸗ selben Seite des Formulars seinen Platz findet. Das Schema zu

der Empfangsbescheinigung ist in solchen Fällen mit den Worten

auszufüllen: „Die Reinschrift der umstehenden Verfügung (Vorladung) u. s. w. habe ich empfangen.“ G Schließlich werden die Gerichtsbehörden noch darauf aufmerk⸗ sam gemacht, daß die nähere Bezeichnung der zu insinuirenden Ver⸗ fügungen ꝛc. in den dazu offen gelassenen Stellen des Formulars der Behändigungsscheine, namentlich auch in der vorgedruckten Empfangsbescheinigung des Adressaten, so wie in der Insinuations⸗ Bescheinigung des Postboten stets von den Gerichtsbeamten genau einzurücken ist. Berlin, den 3. Mäͤrz 1862. N1

von Baerunth. o z5.ö An sämmtliche Gerichtsbehörden, ausschließlich derer im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln.

biud rtld ᷣo ammisfec dees nüns a0e9.

17

Postbediente stattfinden.

E“ 7. 332 SuN Adl iEH Hhh.⸗ 89129 2 K 617 & 84109 8.158 . 3 11 duA 2- Joontish 0

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176 us h I .191 Hg. maioct wemntift agt 16 , t8 e h. weigert, oder tritt der Fall 9 daß Niemand 92 . 2 8 1 jini 1 zc. „2 a. bis d. bezeichneten Personen angetroffen wird, so General⸗Verfuͤgung 88 ½ EEE fär Hanbelche; üür Frnbac In üie vnzts. oder Hausthür des Ahdressaten zu befesti⸗ om 22. g valunuast,. gen. Der Briefträger oder Postbote muß sich jedoch zuvor §. 6. pflichtmäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Verfahren, welches bei zen een selbst zu beob: (Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Abressaten wirklich achten ist.

(als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer ꝛc.) gehört. Die Insinuation darf nur durch vereidigte, des Schreibens kundige 6) In allen Fäͤllen hat der insinuirende Briefträger oder Postbote Von Letzteren ist bei Ausführung der Insinuation

vostot mbgias

Unter dem Behändigungsschein die stattgefundene Infinuation durch seine Unterschrift in folgenher nöst; 1,f 219 1128 S.8 & a00

G“ ss vereideter Briefträger (oder Posthote) zu bescheinigen und auf seinen Amtseid in dem Behändigungsschein zu vermerken, wie die Insinuation erfolgt und eintretenden Falles, daß die Ertheilung einer Empfangsbescheinigung verweigert worden sei. Die Personen, an welche die Insinugtion bewirkt worden ist, und ihr Verhaͤltniß zu dem Adressaten, imgleichen der Ort, das Datum und die Stunde, wo die 8.e. g- e 8 Ver 1 erfü -Verfü ie Stuben⸗ Hausthür stattgefunden hat, u s an dergleichen Personen fehlt und die Verfügun der Verfügung an die Stuben oder Haus ge Fgus⸗ H hrhatbelgtnteüme gerichtet ist, dem sind anzugeben. Erfolgt die Insinuation durch Befestigen an di Verwalter oder Administrator oder dem Pächter des Land- ITChür, weil der Adressat die Annahme aus einem anderen Grunde utes des Adressaten als dem der Weigerung einer Zahlung von Porto ꝛc. abgelehnt vumnt 8 endlich 1“ hat, so ist dieser Grund in dem HI S veelich a5 in Er der pieser Personen zu vermerken; erfolgt dagegen das Befestigen an die Thür, v4“”“ 88 ““ weder der Adressat angetroffen worden ist, noch die Infinuation an

8 bem Wanemwierih1 1 8 8 zu infinuiren a8; EEE113““ eine der oben unter Nr. 2 a. bis d. bezeichneten Personen stattfinden

zhe ti ff die Zust g an unerwachsene Kinder, an bloße konnte, so hat der Briefträger oder Postbote in dem Insinuations⸗ 9889 Juetheiemde de bea s eesel ie 49 Dokument anzugeben, daß er den Adressaten nicht angetroffen hat, Personen an welche statt des Empfängers insinuirt wird, sind auch die Insinuation weder an einen von seinen Angehörigen oder 1 zu bedeuten daß sie die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zu⸗ seinem Gesinde, noch an den Hauswirth möglich gewesen ist.

b Die Nichtigkeit der Unterschrift der Briefträger ꝛc. unter dem Be⸗

zif nter 3) LT1 oder Postbote muß den Behändigungsschein dem bändigungsschein ist von den Postanstalten durch Beidrückung des

Adressaten vorlegen und von ihm durch seiaf Namensunterschrift Dienstsiegels zu beglaubigen. den Empfang der Verfügung ꝛc. anerkennen lassen. . 8 4) dremehe 1 Adressat oder in dessen Abwesenheit eine der unter— b ggsa⸗ .Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Formular zum Post⸗Behändigungsscheinl. Empfanges, so ist dies von dem Briefträger oder Postboten auf Büreau . mea⸗ dem Segintömuiocschan unter spezieller Angabe des Grundes zu Aktenzeichen S; 8 1 8 isunn9 vermerken. . Post⸗Behändigungsschein zur Nr. 5) Wird die Annahme der Verfügung aus dem Grunde verweigert, hübhber die Zustellung d weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Be⸗ vruma h. träge an Porto, Insinutionsgebühr oder Bestellgeld Jebbdhmi8138 nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aus⸗ San beha 72 heändigung an den Adressaten nicht. ehlddressirt an.......... Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde ver⸗

lgendes zu beobachten: 1 5 Folg die Fefinuatlonen sollen in der Behausnng derjenigen, an welche

sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 1 2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adres⸗ saten erfolgen. Wird der bezeichnete Empfänger nicht persönlich aͤangetroffen, so ist die Verfügung 4 .— 8 a) einem seiner erwachsenen Angehöͤrigen, 11u“ b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,

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empfangen.

8r D.. Königliche Post

Nachdem ich mich in d..*).... wird ergebenst ersucht, 15

Ct HNI Adressaten begeben, habe ich d 14¼. eder Adresse 1es durch f .

; reideten Postboten insinuiren zu lassen und den Behändigungs⸗ Adressaten

schein venc 8s S des Empfängers und ö1 881. angetroffen

8 ar jgten Atteste des Boten gefälligst zurückzusenden. am ten

eines Amtssiegels beglaubigten Atteste des Boten gefälligst zurückz welches ich bescheinige.

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28. Uh mittags richtig insinuirt,

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1 1. 8 IIv stube 7 c. sich in „die Wohnung“, in „den Laden“ oder in „die Schreibstube“ des 8 ““

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nfinuation anrihn bewirkt ist, mit den Worten:

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*) Es ist anzugeben, ob der insinuirende Briefträger: adrcsates egcga nien mit dem Worte „nicht“, wenn der Adressat nicht persönlich angetroffen worden ist. 20*) Auszufüllen entweder 1geg 1) ten der Adressat persönlich angetroffen und die J Ktvifs „dem Adressaten selbst“ oder

88 M zrscharde⸗Gren. Regt. Königim v. Brandenstein, Pr. Lt. vom 3. Garde⸗Gren. Regt. 1 Elisabeth, unter Beförderung zum Hauptm. u. Comp. Chef, in das Kaiser Alexander Garde⸗Gren. Nr. g versitztn n hn 8 l. ux29, ,8. . en 8 r z. 3 II111’“; 1 H 1 im 2 ein. Inf. Regt. Nr. 28, Berger, Hauptm. und Comp. Chef im 2. Rhein. Inf. g Loewe, Für. Lt. vom 1. Thür. Inf. Regt. Nr. 31, Bronsart von Schellendorff, Pr. Lt. vom Rhein. Jäger⸗Bat. Nr. 8, letztere beide unter Beförderung zu Hauptl., alle drei unter Ueberweisung zum großen Generalstabe, in den Generalstab versetzt. 98 B. Abschiedsbewilligungen 1u“ e z öef⸗ Kaiser Al enher Garde b v. Kamptz, Hauptm. und Comp. Chef vom Kaiser Alexander Garee⸗ Gren. Regt. 86 1, mit der Regiments⸗Uniform, Aussicht auf aehnhn in der Gendarm. nebst Pension z. Disp. gestellt und gleichzeitig 5 einstw. Vertretung des 2. Commdrs. 3. Bats. 1. Garde⸗Gren. Landw.

Regts. beauftragt. 8 6 der IW1““ des Monats Personal-Veränderungen in der Armer. Februar d. 1 eingetretenen Veränderungen und zwar:

FTähnriche ꝛ0 1I11 Verfügung des Chefs des Militair⸗Medizinal⸗ 98 Offiziere, Portepee⸗F

Ober⸗Kuüchenmeister,

Angekommen: Se. Excellenz der nme 9 von Königs⸗

Wirkliche Geheime Rath und Kammerherr Graf

marck, von Plaue. 9 1 8 Der Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinsche Ober⸗Jägermeister

Graf von Bernstorff, von Schwerin. 1 Abgereist: Se. Durchlaucht der Oberst⸗Schenk, Prinz Biron von Curland, nach Wartenberg.

Berlin, 8. März. Se. Majestät der Köͤnig haben Aller⸗ 1n9) gnäbie geruht: Dem dervemtljchen Professor der Rechte an der

Universitaͤt zu Breslau, Hofrath Dr. Schulze, die Erlaubniß r Anlegung des von des Herzogs von Anhalt⸗Dessau Föbent ih verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse vom Herzoglich anhaltischen Gesammthaus⸗Orden Albrechts des Bäͤren zu ertheilen.

wesens. 2 G 1 A. Stehen des Heer. Beförderungen und Versetzungen. öE Hen1 . Februar. LE“ Den 1. Mär . Dr. Berger, Assistenz⸗Arzt vom 3. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 62, v. Wedelstädt, Pr. Lt. vom 1. Westpreuß. Gren. Regt. Nr. 6, zum 2. Schles. Hus. 1new b 8 8— vnter Festg hang hneSahie lühe. Föür. sthesa nhe 8 8ae SSeg Dr. Berkofski, Dr. Zimmermann beim 2. beeüe z. . 8 2 1b - 55 2 B Pr gt p . 2⸗Sch. ze 5 C 8 1— 2** 6s 4 3 8 1 * 84½ v;, p† 2 do 2 ( 8 Re 2 2 A 82681. e 108 gcgs Inf Regt. Nr. 19 versetzt.! Pfeil beim Kaiser Franz Garde⸗Gren. Regt. Nr. 2. Noetzel,

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