Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Doktor der Philosophie A. Behncke Prädikat Professor verliehen worden. 8
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Akademie der Künste.
8 Programm. Große Kunst⸗Ausstellung im Königlichen Akademie⸗Gebäude zu Berlin von Werken lebender Eö In⸗ und Auslandes
1) Die Kunstausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sfind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die CE derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.
Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka⸗ demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind. Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Freitag den 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab⸗ geliefert werden. Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler⸗ schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un⸗ abänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 1. August bei der Königlichen Akademie eingegan⸗ gen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden kann. Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Kuͤnstlers, wenn auch nur durch Anhef⸗ ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Perwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ issen ꝛc. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden. Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗ ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat. Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen⸗ der haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports selbst zu tragen. Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrabmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Einsendern besorgt werden muß.
12) Wegen Beschäͤdigung der Gegenstände während des Her⸗ und MRtücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet
men werden. zurückgewiesen.
Berlin, den 22. Februar 1862. Die Königliche Akademie der Künste.
Im Auftrage: Ed. Daege.
Prof. Dr. Ernst Guhl, Secretair.
1 “ Die Sammlungen der Königlichen Museen die Gemälde⸗Galerie, die Skulpturen⸗Galerie, das Antiquarium, im vorderen Museengebäude, ie Sammlung der Gyps⸗Abgüsse, die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer— im neuen Museengebäude sind für den Besuch des Publikums geöffnet: I Sonnabends und Montags, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.
3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs⸗ bau statt. —
4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen ⸗Gebände ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon⸗ tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei⸗ mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be⸗ nutzen wollen.
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.
6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausuͤbung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 1. Oktober 1861.
Der General-⸗Direktor der Königlichen Museen.
Die Ziehung der 3. Klasse 125ster Königlicher Klassen⸗Lotterie wird den 18. März d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaale des Lotterie⸗Gebäudes ihren Anfang nehmen.
Die Erneuerungsloose, so wie die Freiloose zu dieser Klasse sind nach den §§. 5, 6 und 13 des Lotterie⸗Planes unter Vor⸗ legung der bezüͤglichen Loose aus der 2. Klasse spätestens a
14ten d. Mts. einzulösen. Berlin, den 11. März 1862. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober⸗Jägermeister Graf von der Asseburg⸗Falkenstein, nach Meisdorf.
ammenstellung
der seit Erlaß des Münzgesetzes vom 30. September 1821 stattgehabten Königlich preußischen Ausmünzungen.
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Silber⸗Courant⸗Münzen
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Gold⸗Münzen
Silber⸗Scheide⸗Münzen Kupfer⸗Münzen Hohenzollernsche Münzen
Friedrichs⸗ Kronen
d'or 1 K n 2 in 4 Thaler
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Stück
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4, 3, 2 und 1 Pfenninge [Gulden Gulden
2 ½ Silber⸗ 1- u. Silber⸗
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6 u. 3 Kreuzer Silber Kupfer⸗Kreuzer
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Thlr. Ig pf Thlr.
In den Jahren 1821 LI bis inel. 1860..21,562,065 58,065 26,038,748 90,588,384 7149,344 Im Jahre 1861. —. 2.488 18.980 13.795,1830 41,545
3,826,513 20 — 4,580,51444— 1,445204 111 28,840 15,040 2195 300 22,851 5 —71,994 26 —147.80848 —— — —
Summa (21,562,065 60,503 [26,05 7,728/10 4,383,56 777,190,860 —73, Vorstehende Zusammenstellung wird in Gemäßheit des Art. 24 des Münzvertrages vom
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Berlin, den 7. März 18s62. 8 Königliche
Münz⸗Direction. g. IM
3829,30725 — 1552,509 10 — si, 493,012,1941 28,840/ 15,040] 2195 300 24. Januar 1857 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
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.“ Londoner Ausstellung
Bekanntmachung vom 14. Febrmar 1862.
Nach der Bekanntmachung vom 17. August v. J. veranstalten die englischen Ausstellungs⸗ Kommissarien zwei Kataloge der Aus⸗ steller gewerblicher Erzeugnisse, einen sogenannten offiziellen Katalog, welcher auf Kosten der Kommissarien gedruckt wird, und einen illu⸗ strirten Katalog, welcher in der Hauptsache auf Kosten der Aussteller, welche in denselben aufgenommen zu werden wünschen, hergestellt werden soll. Da die Zahl der Worte für jeden Aussteller in dem offiziellen Katalog, für welchen das Material nach London bereits mitgetheilt ist, 16 nicht überschreiten darf, die Aufnahme in den illustrirten Katalog aber mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, so sind die Regierungen der Zollvereinsstaaten, welche zu einer ge⸗ meinschaftlichen Ausstellung sich vereinigt haben, dahin übereinge⸗ kommen, einen Spezial⸗Katalog der Aussteller des Zollvereins in deutscher und englischer Sprache zu veranstalten, welcher an allen Katalog⸗Verkaufstellen in dem Ausstellungs⸗Gebäude selbst verkauft werden wird, und in Format, Druck und Papier dem englischen illustrirten Kataloge gleich sein soll.
6 üe eahe s s tg c8 zwei Abtheilungen bestehen. Die erste, auf Staatskosten gedruckt, soll enthalten: han) den Namen und die Firma, den Stand und Wohnort des oder der Aussteller;
b) den Ort der Fabrik, schieden ist;
c) die bei den Ausstellungen zu Berlin, London, München und
Paris erhaltenen Anerkennungen;
Namen und Geschäfslokal des oder der Londoner Agenten;
die nähere Bezeichnung der zur Ausstellung wirklich einge⸗
sendeten Gegenstände, jedoch ohne Beschreibung ihrer Vorzüge oder ihrer Fabrication;
die 1ihrec, gpes Preises im Groß ⸗Verkauf, sofern der Aus⸗
steller denselben veröffentlichen will, in der Geldwährung und
nach dem Maße oder Gewicht, welche der Aussteller für zweckmäßig haͤlt. Neben dieser Angabe ist die Preis⸗Angabe auch nach englischem Gelde und Maße oder Gewicht gestattet; eine Reductions⸗Tabelle der betreffenden Münzen, Maße und Gewichte auf englisches und französisches Geld, Maß und Gewicht. b
Um den Ausstellern die Mittheilung bequemer zu machen und die Redaction des Materials, welche den Kommissarien vorbehalten bleibt, zu erleichtern, ist ein Formular beigefügt, dessen Rubriken dem oben unter a. bis f. angegebenen Inhalt des Katalogs entsprechen. Die Auͤssteller werden ersucht, diese Formulare in deutscher resp. englischer Sprache auszufüllen, zu unterschreiben und spätestens bis zum 8. März an die Bezirks⸗Kommission, bei welcher sie an⸗ gemeldet haben, abzugeben. Später eingehende Mittheilungen wer⸗ den in den Katalog nicht aufgenommen.
Die zweite Abtheilung des Katalogs ist zur Aufnahme von näheren Beschreibungen und Illustrationen der ausgestellten Gegen⸗ stände, so wie von Empfehlungen und Preis⸗Couranten bestimmt, welche die Aussteller auf ihre Kosten veröffentlicht zu sehen wüͤn⸗ schen. Die Ausdehnung und die Redaction der Mittheilungen bleibt den Ausstellern überlassen, jedoch behalten die Kommissarien sich vor,
zu prüfen, ob der Inhalt den vorstehenden Bestimmungen entspricht. Die Illustrationen müssen denjenigen des englischen illustrirten Katalogs in Art und Güte der Ausführung gleich sein und dürfen das vor⸗ geschriebene Format von 209 Millimeter Höhe und 140 Millimeter Breite nicht uͤberschreiten.
Die Ausführung hat die Königliche Geheime Ober⸗Hofbuch⸗ druckerei von R. Decker zu Berlin uͤbernommen und sind alle Be⸗
stellungen für die zweite Abtheilung des Katalogs an dieselbe zu
wenn derselbe von dem Wohnorte ver⸗
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richten. Aufträgen, welche nach dem 20. März eingehen, kan
die Ausführung für die erste Auflage des Katalogs nicht zugesichert werden. Die Aufnahme erfolgt möglichst in der Reihenfolge der Anmeldungen; in den alphabetischen Namensregistern wird bei den betreffenden Ausstellern auf die Veröffentlichungen in der zweiten Abtheilung verwiesen werden.
Herr Decker hat sich bereit erklärt, für diejenigen Aussteller, welche Zeichnungen der zu illustrirenden Ausstellungs⸗Gegenstände mittheilen, die Holzschnitte nach den vorliegenden Mustern besorgen zu lassen, und auch Künstler namhaft zu machen, welche die Stöcke nach der Natur schneiden. Werden fertige Holzstöcke eingesendet, bei denen zweifelhaft ist, ob sie den englischen Mustern entsprechen so bleibt die Entscheidung über die Zulassung der Kommission vor⸗ behalten. Die erste Auflage des Kataloges ist auf 5000 deutsche und 5000 englische Exemplare, die ferneren Auflagen sind auf 2500 Exemplare in jeder Sprache bemessen. Den Ausstellern steht es frei, zu bestimmen, ob die Einrückung nur in die deutsche oder nur in die englische oder ob sie in beide Ausgaben aufgenommen werden soll, und ob sie dieselbe nur in der ersten Auflage von 5000 Exem⸗ plaren oder auch in den folgenden und in wie vielen derselben ab⸗ gedruckt haben wollen.
Für die Aufnahme in die erste Auflage von 5000 Exemplaren sind zu entrichten, wenn die Mittheilung einen Umfang hat von:
einer ganzen Seite 15 Thlr. drei viertel Seiten 11 Thlr. 20 Sgr. einer halben Seite.... 8 Thlr. 10 Sgr. einer viertel Seite. 5 Thlr. einer achtel Seite. 3 Thlr. 8 Für jede folgende Auflage treten den obigen Sätzen zu: für eine ganze Seite. 5 Thlr. für drei viertel Seiten. 4 Thlr. 5 Sgr. für eine halbe Seite .... 3 Thlr. 10 Sgr. für eine viertel Seite ... 1 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. für eine achtel Seite 1 CThlr.
Dieselben Sätze sind für die Illustrationen, resp. den Raum, welchen dieselben einnehmen, zu entrichten; jedoch sind darin die besonders zu berechnenden Kosten für Anfertigung der Zeichnungen und der Holzschnitte nicht inbegriffen. Wird die Einruͤckung in de deutsche und englische Ausgabe des Kataloges gewünscht, so ist fü jede derselben der obige Satz zu zahlen.
Berlin, den 14. Februar 1862.
Die Kommission für die Londoner Industrie⸗ Delbrück.
die Bezirks⸗K Londoner Industrie⸗Ausstellung.
Nichtamtliches.
Frankfurt a. M., 8. März. In der Heangem Sremas des Bundestags stellten die Gesandten von Oesterrech und w ßen, die Verfassungs⸗Angelegendeit des Rurfürken⸗ thums Hessen betreffend, folgenden Antrag: Oesterreich und Preußen. Die Katserlicd österreichenuhe zud die ⸗ niglich preußische Regierung, 8 1 “
in der Erwögung: daß die dode Bundesderfsdmurtag ich er liche Erklärung über die Erledigung der CrNfedanseInenenec n Kurfürstenthums Hessen vorbebhalten dar ⸗
daß auf der Grundlage der BerfeunsRrbandemn weut & Urrt 1852 und vom 30. Mai 1860 cin Wuvert üeren der Kur
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fürstlichen Regierung und dem Bande ncht dat e e anen. —