der mit der allgemeinen
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Akademie verbundenen
Zeichenschule, 29) Freies Handzeichnen: unter Leitung des Professors Lengerich und des Lehrers Gosch. E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst⸗ und Gewerkschule.
30) Freies Handzeichnen: die Professoren Lengerich, Holbein, 8 Domschke und Schütze.
31). Modelliren nach Gypsabgüssen: Professor Aug. Fischer.
32) Geometrisches und architektonisches Reißen: Professor Stoe⸗ vesandt und Baumeister Spielberg. Fuür die Unterrichts⸗Abtheilungen von Nr. 1 bis Nr. 29 hat man sich zu melden am Mittwoch den 26. März bis Dienstag den 1. April von 9 — 11 Uhr und desgleichen für die Nr. 30 his 32 Sonntag den 23. März bis Sonntag den 6. April von 8 bis 9 Uhr im Anmeldezimmer der Königlichen Akademie Universitätsstraße Nr. 6.
Diejenigen, welche sich für eins der Kunstfächer anmelden, müssen ibre Schulzeugnisse vorlegen und in Betreff ihrer Befähi⸗ gung zur Kunst sich einer Prüfung unterwerfen. eee
Berlin, den 18. Februar 1862.
Die Königliche Akademie der Künste. I1466
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Prof. Dr. Ernst Guh
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Im Auftaage:
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Erkenntniß des Königlichen Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 11. Mai 1861 — daß über die Frage: ob und welche Entschädigung den Gemeinden für die im Falle der Mobilmachung dem Militair gewährte Einquartierung von Seiten der Staatskasse zu leisten, der Rechtsweg zulässig sei.
Gerichtshofes zur
Auf den von der Königlichen Intendantur des zweiten Armee⸗Corps erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu Stettin anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc., erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Griänbde.
Nach §. 39 des allgemeinen Regulativs für das Servis⸗ und Ein⸗ quartierungswesen vom 17. März 1810 (Ges.⸗Samml. S. 649) sollen den stärker als andere bequartierten Provinzen aus der Staats⸗ Kasse Zuschüsse zu den Serbis⸗Ausgaben gewährt werden, welche nach Angabe der Klageschrift durch eine Allerhöchste Ordre vom 30. Juni 1852 für sämmtliche Garnisonorte in der Monarchie genau festgestellt sein sollen. Die Stadt Stettin glaubt für die im Juli 1859 getragene Einquartierung nach Maßgabe der gedachten Vorschriften eine Servis ⸗Vergütigung von zusammen 2310 Thlr. 3 Sgr. 2 Pf. aus der Staatskasse in Anspruch nehmen zu dürfen, und hat, da ihr dieselbe verweigert worden, unter dem 12. Mai und 14. Juni v. J. gegen den Königlichen Fiskus, in Vertre⸗ tung der Intendantur des II. Armee⸗Corps, auf Zahlung der angegebenen Summe geklagt. Noch vor Beantwortung der Klage ist von der Inten⸗ dantur mittelst Beschlusses vom 20. August v. J. der Kompetenz⸗Konflikt erhoben worden, dem in einer rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung des klagenden Magistrats widersprochen wird.
Die beiden betheiligten Gerichte — das Kreisgericht und das Appella⸗ tionsgericht zu Stettin — halten den Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet. Dieser Ansicht mußte beigetreten werden.
Zur Rechtfertigung des Kompetenz⸗Konflikts wird in dem Beschlusse der Intendantur vom 20. August v. J. Folgendes angeführt: Das Ser⸗ vis⸗Regulativ, aus welchem der Anspruch der Stadt Stettin hergeleitet werde, so wie der Servis⸗Tarif vom 30. Juni 1852 habe nur die gesetz⸗ liche Regulirung der Einquartierungslast, als einer allgemeinen Last, zum Gegenstande. Das Regulativ behandle somit einen Gegenstand des öffentlichen Rechts. Nach §§. 78 und 81, Tit. 14, Th. II. des Allg. Landrechts finde in Streitsachen zwischen dem Fiskus und Privatpersonen über Befugnisse und Obliegenheiten, welche auf allgemeinen An⸗ lagen beruhen, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder bestimmte Klassen nach der Landesverfassung unterworfen seien, kein Prozeß statt. Werde nun die prätendirte Befugniß der Stadt auf den Serbis⸗ Empfang auf eine, Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechts betreffende Verordnung gestützt, so entbehre sie des privatrechtlichen Charakters und sei 28 Feststellung im ordentlichen Wege Rechtens nicht geeignet. Ferner müßte der Klage der Einwand entgegengesetzt werden, daß die Ein⸗ quartierung auf Grund des Kriegsleistungs⸗Gesetzes vom 11. Mai 1851 gefordert worden, daß nach §. 3, Nr. 1 dieses Gesetzes und Nr. 2 der in Gemäßheit des §. 24 des Gesetzes erlassenen Ministerial⸗In⸗ struction vom 8. Januar 1854 wäbrend des mobilen Zustandes der Armee überhaupt keine Vergütung für gewährtes Naturälquartier aus
setzes während dieser Zeit alle auf den Friedenszustan e Bestimmungen außer Kraft treten. Durch * Widerspruch uemn gerin würde sonach die Anwendbarkeit des Kriegsleistungs⸗Gesetes zur Erörterung gezogen, und durch Zulassung des Rechtsweges zu richterlichen Entscheidung gestellt werden, ob die Verwaltungsbehoͤrde be⸗ fugt gewesen, die Gewährung des Naturalquartiers nach den Bestimmun⸗ gen des Kriegsleistungs⸗Gesetzes zu fordern. Hierüber sei indessen nur der Weg der Beschwerde an die vorgesetzte Administrativ⸗Behörde zulässi Denn, sofern die Klägerin in ihrem besonderen Interesse die Anwendbar⸗ keit des Gesetzes und damit die Rechtmäßigkeit der auf Grund desselben ihr auferlegten Leistung anfechten möͤchte, liege darin nur ein Bestreiten ihrer Verbindlichkeit überhaupt, keineswegs aber die Behauptun Befreiungsgrundes, wie solche nach § 79 Tit. 14 Th. II. des All Landrechts zur Begründung des Rechtsweges erfordert werde. Es werde eben nur das Vorhandensein der Voraussetzungen und Bedin⸗ gungen bestritten, unter denen die Verpflichtung ⸗zur unentgeltlichen Leistung eintrete. Ein Streit hierüber falle aber unter die Regel des §. 78 a. a. O. In der Gegen⸗Erklärung des Magistrats wird dieser Ausführung Folgendes entgegengesetzt: Die §§. 78 und 81 Tit. 14 Th. II. des All⸗ gemeinen Landrechts bezögen sich nur auf die Fälle, wo es sich um eine
gem.
als Steuer⸗Empfänger gegenüber, drehe. Um einen solchen Fall handle es sich aber vorliegend nicht, denn hier solle eine Verpflichtung des Staats seinen Einwohnern gegenüber festgestellt werden. Möge die Ein⸗ quartierungslast immer mehr öffentlicher und deshalb nicht zur richter⸗ lichen Cognition geeigneter Natur sein, die vom Staate dafür zu leistende Entschädigung, die Servis⸗Vergütigung sei durchaus privatrechtlicher Natur, da sie dem Privateigenthum der Einwohner des Staats zuwachse. Darüber, ob der Einwohner des Staats einen Theil seines Pribateigen⸗
die Verwaltung entscheiden, und es sei irrelevant, ob dieser Privat⸗An⸗ spruch aus dem Gesetze oder aus Verträgen oder sonstigen Rechtstiteln hergeleitet werde. vom 11. Mai 1851 sei hinfäͤllig. Zunächst gehe aus der Klage nicht hervor, daß es sich um die Anwendung dieses Gesetzes handle, die In⸗ tendantur anticipire vielmehr einen Einwand und basire auf denselben die Erhebung des Kompetenz-Konflikts. Es könne hiernach nicht gesagt werden, daß über den Klageanspruch der unzulässig sei. Aber selbst zugegeben, vom 11. Mai 41851 medio sei, so würde es sich um die Auslegung eines Gesetzes handeln, nämlich darum, ob jenes, für den Fall der Mobilmachung der Armee gegebene Gesetz dahin ausgelegt wer⸗ den könne, daß es auch Anwendung finde, wenn nur einzelne Armee⸗ Corps mobilisirt werden. Die Auslegung der Gesetze in streitigen Fällen sei aber lediglich und allein Sache des Richters. Die Nothwendigkeit des richterlichen Einschreitens ergebe der vorliegende Fall sehr klar. Denn den Kommunen gegenüber habe der Fiskus im Jahre 1859 auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1851 behauptet, daß dasselbe auch dann Platz greife, wenn nur einzelne Armee⸗Corps mobil gemacht würden, und des⸗ halb die Servisvergütigung nicht gezahlt. Den Truppentheilen der nicht mobilisirten Armee⸗Corps gegenüber aber habe derselbe Fiskus auf Grund desselben Gesetzes die Ansicht ausgesprochen, dieses Gesetz sei nur dann wirksam, wenn die Mobilmachung der ganzen Armee erfolge. Den Truppen⸗ theilen sei daher die Feldzulage und so fort nach einem kriegsministeriellen Erlaß vom 1. Mai 1859 nicht gezahlt worden.
Das Kreisgericht zu Stettin bemerkt in seinem Gutachten: Durch das Regulativ vom 17. März 1810 habe sich der Staat verpflichtet, den Gemeinden Zuschüsse zu den Servis⸗Ausgaben zu gewähren. Der Ent⸗ schädigungs⸗Anspruch der Klägerin beruhe daher auf einem speziellen Ge⸗ setze. Dabei wird auf §. 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht und auf die Allerhöchste Ordre vom 4. Dezember 1831 Bezug genommen. Der von der Intendantur geltend gemachte §. 78 Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen Landrechts passe nicht auf den vorliegenden Fall, da die Klägerin ihre Verbindlichkeit zur Gewährung des Naturalquartiers selbst nicht in Abrede gestellt, diese Verbindlichkeit vielmehr erfüllt und darauf die Entschädigungsforderung gegründet habe. Ob der Klägerin die Be⸗ stimmungen des Gesetzes vom 11. Mai 1851 entgegenständen, sei für jetzt nicht zu ersehen, da der Kompetenz⸗Konflikt vor erfolgter Klagebeantwor⸗ tung erhoben, also ein Einwand bisher nicht gemacht sei.
Das Appellationsgericht zu Stettin hat sich dieser Ausführung des Kreisgerichts lediglich angeschlossen. Dieselbe muß im Allgemeinen für zutreffend erachtet werden. Die Servis⸗Vergütigung, die den Kommunen außer dem Falle einer Mobilmachung unbestritten vom Stagte gewährt wird, ist nichts Anderes, als eine, wenn auch nur partielle Entschädi⸗ gung derjenigen, welche das Naturalquartier tragen und damit zum Wohle des Staats, zum Wohle des gemeinen Wesens, wie der §. 75. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht sich ausdrückt, eine Last über⸗ nehmen, mit welcher eine Aufopferung besonderer Rechte und Vortheile des Belasteten nothwendig verbunden ist. Eine solche Entschädigung würde nach den in dem Bericht des Staats⸗Ministeriums vom 16. No⸗ vember 1831 entwickelten, durch die Allerhöchste Ordre vom 4. Dezember desselben Jahres (Ges.⸗Samml. S. 255) sanktionirten Grundsätzen für die durch die Ausübung eines Hoheitsrecht des Landesherrn, also namentlich durch die Auferlegung der Einquartierungslast entstandenen Nachtheile für das Privateigenthum im Rechtswege nicht gefordert werden können, wenn sie nicht durch spezielle gesetzliche Bestimmungen angeordnet wäre. Ist dagegen in Fällen dieser Art von dem Gesetzgeber die Ge⸗ währung von Schadenersatz aus dem Staatsvermögen besonders festgesetzt worden, so findet darüber der Rechtsweg statt. Dies ist in dem erwähn⸗ ten Bericht des Staats⸗Ministeriums deutlich ausgesprochen, indem es daselbst heißt:
Jederzeit dagegen, wenn der Landesherr erforderlich gefunden hat, eine Maßregel der inneren Verwaltung unmittelbar durch einen Akt der
der Staatskasse geleistet werde, und daß nach §. 22 des gedachten Ge⸗
Gesetzgebun
anzuordnen, und wenn hierbei ein Bedürfniß vorhanden
g eines
Verpflichtung der Einwohner des Staats, der Steuerzahler, dem Staate
thums zu fordern berechtigt sei, könne nur allein der Richter und nicht
Auch die Berufung der Intendantur auf das Gesetz
Rechtsweg daß bereits das Gesetz
d1“ . . 8 b titsaAls n ist, dem Pribat⸗Interesse vorzusehen, ist die Verpflichtung zum ’’’“ . dem Verliltere aen besonders, festgesetzt worden, wie z. B. im Zollgesetze vom 26. Mai 1818 §. 19. In allen der⸗ leichen Fällen findet daher entweder aus dem allgemeinen Grundsatze .75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht oder aus speziellen Vorschriften des Gesetzgebers ein Entschädigungsanspruch an das Staats⸗ vermoͤgen im fiskalische Civilprozesse wider die betreffende Verwaltungs⸗
b tatt. — b be ede gagce Fall liegt hier vor, indem die Stadt Stettin auf Grund spezieller gesetzlicher Vorschriften eine Vergütigung für das im Juli 1859 getragene Naturalquartier fordert. Der Rechtsweg über diese SSee ist demnach den Bestimmungen der Allerhöchsten Ordre vom 4. Dezem er 1831 zufolge als zulässig anzuerkennen. Mit Unrecht beruft sich die In⸗ tendantur des Armee⸗Corps zur Begründung ihrer entgegengesetzten Behauptung auf die 8. 78 und 81 Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen ts. Der §. 81 sagt: Laseechg, digen F dem Fiskus und Privatpersonen über F fugnisse und Obliegenheiten, welche nicht auf solchen allgemeinen n⸗ lagen (wie sie im §. 78 näͤher bezeichnet find) beruhen, sollen im g. dentlichen Wege Rechtens nach den Gesetzen des Staats erörtert un — erden. b G Näte nn Einquartierungslast eine allgemeine Anlage im Sinne des §. 78 a. a. O. und da der Anspruch der Stadt Stettin auf Servisvergü⸗ sigung aus der Einquartierungslast entspringt, mithin insoweit als ein auf einer allgemeinen Anlage beruhendes Recht angesehen W kann, so folgert die Intendantur die von ihr behauptete Unzulässigkeit 27. Rechtsweges über jenen Ansprnch aus dem §. 81, indem sie 9. dem Wortlaute desselben die umgekehrte Bestimmung ableitet, daß Feteni eiten zwischen dem Fiskus und Privatpersonen über Befugnisse und Wllegen⸗ heiten, welche auf allgemeinen Anlagen beruhen, in allen Faͤ en veun Rechtswege Ausgeschloffen seien. Diese Folgerung ist aber Inferis, und wie weit über Rechtsverhältnisse, die auf dem Besteuerungsrech 1 Staats beruhen, der Rechtsweg zulässig sei, ist in §§. 78 ff. . e⸗ stimmt. Diese Bestimmungen sind, insoweit sie den Rechtsweg ausschließen oder beschränken, als Ausnahmegesetze aufzufassen, mithin einer FFrersten Interpretation nicht unterworfen. Nach dem Wortlaut des §. 78 ist 8. wur über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen der unstatthaft. “ 8 Rech g vecagehef findet demnach nur auf Streitigkeiten üͤber die Ver⸗ bindlichkeit des Pflichtigen, nicht aber auf Streitigteiten über die Ver⸗ bindlichkeit des Staats Anwendung, für eine Leistung, die vermöge einer allgemeinen Anlage gefordert und 1a worden ist, eine durch angeordnete Vergütigung zu gewähren. “ Streitigkeit . letzteren Art liegt hier vor, und es kann daher aus §. 78 in Verbindung mit §. 81 Tit. 14 Th. II. des Egesiesn Landrechts die Unstatthaftigkeit des Nechtsweges über diesen Streit nich ei erden. ülgees pfe Berufung auf das Gesetz vom 11. Mai 11ꝙ, 8 ge⸗ eignet, den erhobenen Kompetenz⸗Konflikt zu rechtfertigen. 138 auf dieses Gesetz kann zwar nicht schon deshalb als unerhebli “ werflich angesehen werden, weil in der Klageschrift desselben nicht ver.. e⸗ weil der Anspruch der Stadt Stettin auf das gedachte Gesetz nicht gestütze letzteres vielmehr von der Intendantur nur zur Begrgpdung in7s 1g Klage entgegenzusetzenden Einwandes geltend gemacht G bt 29 8 zwischen der Stadt und dem Fiskus obwaltende Streit dre si . aus der Gegenerkläeung des Magistrats deutlich hervorgeht, le iglich um die Frage, ob in Folge der im Jahre 1859 FIn 28 befohlenen Mobilmachung des größeren Theils der SE. sůch stimmungen des Gesetzes vom 11. Mai 1851 über 1. erp 9. tung des Landes zu allen Leistungen für Kriegszwecke . 7. Stettin in Kraft getreten sind? Der §. 3 des es 12. unter Nr. 1 vor, daß keine Vergütigung aus Staa tsä ssan für ver Gewährung des Naturalquartiers für Offiziere, Nitzass eanags⸗ 1ag — schaften und Pferde, sowohl der mobilen, als auch der Mat. nc ilen süneh pen, auf Märschen und in Kantonirungen erfolgen soll. W 5 sibs 1 das Gesetz vom 11. Mai 1851 die Entscheidung darüber, 8 88 sh 8 weit die Bestimmungen desselben auf Anspruüche an die 829 -Klhn zuwenden sind, den Gerichten entzogen und in die Han ee⸗ erece tungs⸗Behoͤrden gelegt, so würde die Berufung der In 18 de auf das gedachte Gesetz auch ohne vorgängige Erhebung . 8 selben herzuleitenden materiellen Einwandes wohl peageet g 179. Kompetenz⸗Konflikt zu begründen. So liegt 19898 ie hcü ichs Ueber die vielfachen Vergüͤtigungen aus der Staats aflg 1 h6 c. dem Gesetze vom 11. Mai 1851. für mehrere Arten von Krieg leist ung gewährt werden sollen, ist der Rechtsweg nirgends ausgeschlossen. 98 für einen einzelnen Fall, der aber einen Vergütigungsanspruch an de . Staat nicht betrifft, ist im §. 18 der Rechtsweg ausdrücklich Sasge schlossen, woraus um so gewisser zu⸗ folgern ist, daß in Pese 9 8 wo auf Grund jenes Gesetzes eine Vergütigung aus * tta ens 9c fordert wird, der Rechtsweg zulässig sei. Noch weniger kann ’gc üin einem Falle, wie der vorliegende, als unstatthaft angesehen werden, 8 es sich um einen auf andere gesetzlichen Eäa gegrün⸗ deten Anspruch an den T“ Fraße hornese ob dieser ruch durch das Gesetz vom 11. Mai G b 8 4. dechanch ddcf kchug, wenn die Intendantur des II. un behauptet: durch den von der Klägerin erhobenen Anspruch wer 6 W wendbarkeit des Kriegsleistungs⸗Gesetzes vom 11. Mai 1851 zur 1 Fe rung gezogen, und durch Zulassung des Rechtsweges zur richter er 88 scheidung gestellt, ob die Verwaltungsbehörde befugt gewesen 88 e. 3 währung des Naturalquartiers nach den Bestimmungen dieses isetes zu fordern, und in dem erhobenen Anspruch liege daher ein eeen er Verbindlichkeit überhaupt, des Vorhandenseins derjenigen; aussetzungen und Bedingungen, unter welchen die Verpflichtung zur u entgeltlichen Tragung der Einquartierung eintrete.
ihr im Juli 1859 nach erfolgter Mobilmachung, also in Gemäßheit 5 NA.Ae Gesetzes, auferlegten Einquartierung in Abrede gestellt, ihren Anspruch auch nicht auf die Behauptung gegründet, daß ihr 89 oder etwas Anderes als dieses Gesetz gestatte, zugemuthet worden sei, und daß sie deshalb eine Entschädigung fordern dürfe, und es kann daher in dem eingeleiteten Prozesse eine Entscheidung der Frage, ob die Verwaltungsbehörde befugt gewesen sei, die Gewährung des Natural⸗ quartiers in der Weise und in dem Umfange, wie es geschehen ist, zu for⸗ dern, gar nicht eintreten. Die Klägerin verlangt nur die, durch ein be sonderes Gesetz, wie sie behauptet, für die getragene ,. 22 gesicherte Vergütigung, und kein Gesetz legt der Verwaltungs gen. ie ₰ finitive Bestimmung darüber bei, daß Einquartierung -eenee, 22 tragen werden müsse. In keinem anderen Falle auch, wo der Staa *½ Recht hat, Aufopferung eines Privatrechts zu fordern, ist. wenn zu97 58 eine Entschädigung dafür durch das Gesetz zugefichert worden, der Ver waltungsbehörde das nech Fies zu 85,
ädigung in concreto nicht gewähr erd nne. 9
hnh genaigtei einer Expropriation durch Königliche Verordnung bestzmmas aber die dafür zu leistende Vergütigung unterliegt, wenn 8 gu b. Einigung zu erzielen ist, dem Richterspruch. Und nach dem Hesete . 11. Mai 1851 §. 4 ist, wenn der durch eine polizeiliche Verfügung e troffene behauptet, daß durch dieselbe ein solcher Eingriff in . geschehen sei, für welchen nach den gesetzlichen Vorschriften über g opferung der Rechte und Vortheile des Einzelnen, im Interesse be ü 8 gemeinen, Entschädigung gewährt werden müsse, der Rechtsweg 5 e zuläͤssig: ob ein Eingriff dieser Art vorhanden und zu welchem Betrage dafür Entschädigung zu gewähren sei? 8
Das Gesetz felbst v 8 bechen Fo behörde, die Aufopferung oder Beschränkung 1 hts b19 dürfen, von sang Verpflichtung des Fiskus, dafür Entschädigung zu leisten; es überläßt die Entscheidung darüber, ob eine solche Se. und in welchem Umfange gefordert werden müsse, lediglich der dosn., c- stimmten Verwaltungs⸗Instanzg, und es würde daher beispielsweise böng unzulässig sein, nach eingetretener Mobilmachung der Armee irgen 17. 8 in Gemäßheit des Kriegsleistungs⸗Gesetzes vom 11. Mai 1851 von den Unterthanen geforderte Leistung der gerichtlichen Prüfung zu unterziehen und die Behörde dadurch in ihren Befugnissen zu beschränken; die 8 solcher Beziehung entstehenden Beschwerden könnten vielmehr 8ö 8 ministrativen Instanzenzuge erledigt werden. Aber die Entschäd vonag. frage, so wie das Gesetz eine Entschädigung verheißen hat, weiset da e den Gerichten zu. Es fehlt demnach an einer, den Rechtsweg über . vorliegenden Prozeß ausschließenden gesetzlichen Vorschrift, weshalb r erhobene Kam eteNae esh, dseeheeß war. 828
Berlin, den 11. Mai 1H
Könzglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte.
12. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ Dem Rhr istn e engs Seheens Fegis. rungs⸗Rath Nobiling zu Coblenz, die Erlaubniß zur Anlegung des Majestät ihm verliehenen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse, und dem Abtheilungs⸗Baumeister bei der Köln⸗Gießener Eisen⸗ bahn, Baumeister Richard Wilhelm Adalbert Genzmer zu Wetzlar, zur Anlegung des von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse vom Verdienst⸗Orden Philipps des Großmüthigen zu ertheilen. 8
Berlin, gnädigst geruht:
Nichtamtkliches—
Preußen. Berlin, 12. März. Se. Majestät der König
empfingen heute um 10½ Uhr den Fürsten zu Hebesphe denten des Herrenhauses, und den Staatsminister von 8 8 nt; nahmen um 11 ½ Uhr den Vortrag des Civilkabinets 98 empfingen dann den Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode, See⸗ 88 Jägermeister, den Prinzen Heinrich VII. Reuß, ee 68 Königlichen nSgweza . zu Paris, und den General⸗Feldmarf
Freihe rangel.
86 8 M., 11. März. Die offizielle Mittheilung über die Bundestagssitzung vom 8. März⸗ lautet: —— Preußen stellten den (in unserem vorgestrigen Blatte seinem ee laut nach mitgetheilten, die kurhessische Verfassungsangelegen. heit betreffenden) gemeinsamen Antrag. Dieser Antrag 1- beas betreffenden Ausschusse zur Begutachtung zugewiesen, * 2. kurf. hessische Gesandte seiner höchsten Regierung eine Erklärung Ee, ließ erklären: Bereits seit längerer Jeit e sc das Bedürfniß geltend gemacht, das Rechtsverdrtmes des schen und artistischen Eigenthums im gesammten — n gebiet auf übereinstimmende feste Prinzipien wurdckzuf — bee hierüber bestehenden gesetzlichen Normen eine Frstalt zu . g durch auch den gesteigerten Anforderungen der Neuzeit desse
isher entsprochen wuͤrde. I bish Zu 8 solchen Reform scheine der dundenn näbige — entsprechendste zu sein, und zwar um so medr, als dn 8 — in Deutschland bestehenden Vorschriften üder das Autord Frv lich auf Bundesbeschlüssen beruhen. Die Kaijerliche Regkeruns
Denn die Klägerin hat keineswegs ihre Verpflichtung zur Tragung
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daher schon seit geraumer Zeit die Abdsicht gedest⸗ am Bund den