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Erlaß vom 31. Dezember 1861 die Zusammen⸗ setzung des Schulvorstandes bei Simultan⸗ und Konfessions⸗Schulen betreffend. . 88 1““ it der von Ew. ꝛc. in dem gefälligen Bericht vom 31. Ok⸗ tober d. J., so wie in dem Erlaß vom 20. Mai d. J. gebilligten Anordnung der Königlichen Regierung zu N., wegen Eintritts ka⸗ tholischer Mitglieder in den Vorstand der Schule zu N., kann ich mich nicht einverstanden erklären. Wie der genannten Regierung in den die Schulen zu D. und M. betreffenden Verfuüͤgungen vom 30. November 1843, 30. April 1844 und 22. Juli 1844 bemerklich gemacht ist, darf der §. 9 der General Gouvernements⸗Verordnung vom 415. Juli 1814, wonach der Vorstand derjenigen Schulen, welche für verschiedene Konfes⸗ sions⸗Genossen bestimmt sind, aus den Pfarrern der betheiligten
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Konfessionen und aus einem Schulvorsteher von jeder Konfessions⸗ Gemeinde, welche mehr als 24ℳ schulpflichtige Kinder in dem Schulbezirke hat, gebildet werden soll, b nur auf eigentliche Simultan⸗Schulen Anwendung finden. Als solche sind aber nur diejenigen Schulen zu betrachten, welche in Folge einer gemeinsamen mit Genehmigung der geistlichen Obern zu Stande gekommenen, freien Entschließung beider Kon⸗ fessions⸗Genossen ausdrücklich als Simultan⸗Schulen aner⸗ kannt find, oder doch in Folge einer hergebrachten Einrichtung als Simultan⸗Schulen bestehen. Letzteres ist jedoch noch nicht als vor⸗ handen zu erachten, wenn eine Schule seit längerer Zeit von Kin⸗ dern verschiedener Konfessionen besucht worden ist, sondern es müssen bei derselben herkömmlich die konfessionellen Beziehungen, namentlich hinsichtlich der Anstellung der Lehrer unberücksichtigt geblieben sein. Solche Schulen dagegen, welche ursprünglich für Evangelische oder für Katholische bestimmt sind, und deren konfessioneller Cha⸗ rakter insofern festgehalten wird, als bei denselben stets nur Lehrer Einer Konfession angestellt werden, sind keine Simultan⸗, sondern konfessionelle Schulen, und verlieren diesen Charakter auch dadurch nicht, daß sie von Kindern der anderen Konfession besucht werden, oder daß eine gewisse Anzahl von Kindern der anderen Konfession in dem Schulbezirk wohnt. Es kann daher auch bei diesen Schulen von der Anwendung des §. 9 cit. keine Rede sein. G Ebensowenig ist hierbei maßgebend, daß die Unterhaltung einer Schule auf Grund des Kaiserlichen Dekrets vom 17. Dezember 1811 und der Instruction des Ministers des Innern vom Llsten Juni 1812 auf die Civilgemeinde übergegangen ist, indem hier⸗ durch der Charakter der Schule nicht hat verändert werden können und sollen. Die Schule zu N. ist nachweislich von Evangelischen und für Evangelische gegründet worden und stets mit einem Lehrer derselben Konfession besetzt gewesen. Den ursprünglichen Charakter einer evangelischen Schule hat sie bisher nicht verloren, namentlich hat ihr weder die Normalifirung, noch die Zulassung der katholischen Kinder zum Besuch derselben den ersteren nehmen können. Dieser psenter wird ihr zur Zeit selbst von der Regierung nicht be⸗ Die Schule zu N. ist also keine Simultan⸗Schule, und damit 1G ise ge tect 18 g1c bee 8n 9 24 katholischen Kindern besucht 8 — die Anwendung der Vorschri es beregten §. L Fesete usgeschlossen. g schrift des beregten §. 9 auf er von der Regierung angeführte und von Ew. ꝛc. in dem Erlasse vom 20. Mai d. 8 als entscheidendes Moment hervor⸗ gehobene Umstand, daß das Allerhöchste Gnadengeschenk zum Neu⸗ bau des Schulhauses in N. im Jahre 1857 nicht für die evange⸗ lische, sondern für die Gemeindeschule daselbst erbeten und bewilligt sei, beruht auf einem Irrthum. Auf diesseitige Anfrage über die Konfession der Schule in der Verfügung vom 21. Oktober 1857 hat die Regierung vielmehr in dem Berichte vom 19. Dezember 1857 bestimmt erklärt, daß die neu zu erbauende Schule eine evan⸗ gelische Gemeindeschule sei, und mit Rücksicht hierauf die Gewäh⸗ rung einer Beihülfe zur Herstellung derselben aus dem vorzugs⸗ weise für katholische Schulzwecke bestimmten Bergischen Schulfonds als unstatthaft bezeichnet. In Folge dessen ist ein Gnadengeschenk Aütahüachssh che Neuts 5gaeb,eg chen Schulhauses in N. 2 en Orts erbeten und mittels Kabinets⸗ isos zenulie 2v. mittels Kabinets⸗Ordre vom 23. Juli Demgemaäͤß ersuche ich Ew. ꝛc. ergebenst, die Regierung zu N. s. ia Narveisung zu. verieen, daß Rl von “ g katholischer Mitglieder in de .— N Atung n. 8 glieder in den Vorstand der Schule zu Beerlin, den 31. Dezember 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Bethmann⸗Hollweg.
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Innermnmn
bestehender ländlicher Ortsverfassungen in Bezug eeStimmrecht und die Genrelkbekasten vr. Grundbesiter betreffend.
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a. muß Anstand nehmen, die in dem Berichte der Köniali Regierung vom 12. v. Mts. befürwortete Abänderung Nen gacahs eg von J., Kreis S., zu genehmigen, wenngleich ich die Teet einer Aenderung des bisherigen Verhältnisses an⸗
Was die Theilnahme am Stimmrecht betrifft, so ist Nichts dagegen zu erinnern, daß drei Käthnern eine Kollektiv⸗Stimme er⸗ theilt wird, dagegen erscheint es bedenklich, die Theilnahme der übrigen Grundbesitzer am Stimmrechte lediglich nach Maßgabe des Bonitirungswerths ihrer Grundstücke zu bemessen.
Abgesehen davon, daß dieser Maßstab, wenn er für die Zukunft als Regel gelten soll, einer ergänzenden Bestimmung daruͤber be⸗ darf, wieviel Metzen Roggenwerth den Anspruch auf eine Stimme mehr geben sollen, so geht auch eine Kumulirung von Stimmen wie sie nach dem Vorschlage der Königlichen Regierung eintritt, weit über die Absicht des Gesetzes vom 14. April 1856 und 5 binaus. Nach §. 4 a. a. O. wird allerdings gefordert, daß die Theilnahme am Stimmrechte in einem gewissen Verhältnisse zur Theilnahme an den Gemeindelasten stehe, und nach §. 5 a. a 8 kann den Besitzern größerer Grundstüͤcke mehr als eine Stimme beigelegt werden. Die erstere Bestimmung beschränkt sich aber dar⸗ auf, die Beseitigung erheblicher Mißverhältnisse zu fordern und §. 5 sub 3 spricht nur von solchen Grundstüͤcken, welche die übri⸗ gen an Werth oder Größe erheblich uüͤbersteigen.
Der letztere Fall liegt in J. nur hinsichtlich des Nschen Vor⸗ werks vor, während die uͤbrigen Bauergüter in Werth und Größe 1* 8 “ Facepa abweichen, als dies fast in allen Land⸗ gemeinden der Fall ist, in denen die Gr esitze iches Eemmdeght die Grundbesitzer doch gleiches
Dem vorliegenden Mißverhältnisse wird anscheinend dadurch vollkommen hinreichend abgeholfen, daß der Vorwerksbesitzer N. zwei Stimmen, jeder der anderen Bauern aber eine Stimme erhaͤlt.
so bin ich damit einverstanden, daß dieselben zur Hälfte nach der Klassensteuer, zur Hälfte nach Verhältniß des Grundbesitzes aufge⸗ bracht werden. Da aber eine Vertheilung nach dem in der Sepa⸗ ration ermittelten Ertragswerthe der Grundstücke eine verhaltniß⸗ mäßig schwierige Berechnung erfordert, dieser Maßstab auch nur gewählt ist, weil es zur Zeit an einer richtig veranlagten Erund⸗ steuer fehlt, so wird zu bestimmen sein, daß nach erfolgter Reguli⸗ rung der Grundsteuer diese an die Stelle des vorläufig gewahlten Bonitirungs⸗Ertrags der Grundstücke zu treten hat. Ich ermaͤchtige die Königliche Regierung, nach Vorstehendem die Abänderung der Ortsverfassung in J. anzuordnen. Berlin, den 7. Dezember 1861.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
An die Königliche Regierung zu N.
Preußische Bank.
9. Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung Dividendenscheine zu den Bankantheilsscheinen.
neuer
Zu den Bankantheilsscheinen sollen neue Dividendenscheine für die fünf Jahre 1862 bis 1866 einschließlich, vrnehnat Die Eigenthuͤmer der Bankantheilsscheine werden daher aufgefordert, diese (ohne den letzten Dividendenschein) mit einem doppelten Ver⸗ zeichnisse derselben in dem Zeitraume vom 15. April bis 30. Mai 1862 in den Vormittagsstunden jedes Werktages von 9 bis 12 Uhr der Haupt⸗Bank⸗Kasse zu Berlin persönlich oder durch einen Dritten zu uͤbergeben. Das mit einzureichende doppelte Ver⸗ zeichniß muß in beiden Exemplaren, die Nummern der Bankantheils⸗ scheine einzeln nach deren Reihefolge, die Stuͤckzahl, bei jedem Stuͤcke den Namen des eingetragenen Eigenthuüͤmers enthalten und von dem Einreicher mit Bemerkung seines Standes und Wohn⸗ ortes, deutlich unterschrieben sein. Die Haupt⸗Bank⸗Kasse beschei⸗ nigt auf dem Verzeichniß⸗Duplikat den Empfang der Bankantheils⸗ scheine und giebt dasselbe dem Ueberbringer spfort zurück. Die Bankantheilsscheine werden mit den neuen Dividendenscheinen von der Haupt⸗Bank⸗Kasse womöglich sogleich, spätestens aber am nächsten Werktage gegen Rückgabe des Verzeichniß⸗Duplikats und die
darunter zu setzende Quittung ausgehaͤndigt. Die Bank behält sich
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Bescheid vom 7. Dezember 1861 — die Abänderung
Was das Beitragsverhältniß zu den Gemeindelasten betrifft,
zwar das Recht vor, übernimmt jedoch keine Verpflichtung dazu. von Bankantheilsscheinen, welche die neuen Dividendenscheine nicht bei der Haupt⸗Bank⸗Kasse Bank⸗Direktorium zu Breslau, oder bei einem Bank⸗Comptoir, oder einer Bank⸗Kommandite in den Provinzen
nicht einlassen kann. “
4 A bger eist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und
Die vor dem Halleschen Thore von Berlin belegenen Etablissements.
. tisch, in der Pionierstraße,
1 Kreuzberge und auf dem Tempelhoferberge, und die übrigen in der be⸗
punkt ab bis auf Weiteres der St. Jacobikirche
weise die Wahl zwischen den Begräbnißplätzen
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dieselben dem bezeichneten Parochialverbande angehören.
Böühren fuͤr die pebühren dagegen an die
die Gültigkeit dieser Quittungen zu prüfen, Diejenigen Inhaber
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in Berlin, sondern entweder bei dem in Empfang nehmen wollen, haben dies in dem vorgedachten Zeitraum vom 15. April bis 30. Mai 1862 der von ihnen gewählten Provinzial⸗Bankstelle mit genauer Angabe der Nummern ibrer Bankantheilsscheine (aber ohne deren Beifuüͤgung) zu melden. Spätestens 14 Tage nach dem Em⸗ pfange dieser Meldung wird jede Provinzial⸗Bankstelle die ihr von hier aus zuzusendenden neuen Dividendenscheine den Präsentanten der betreffenden Bankantheilsscheine, ebenso wie es vorstehend für die Haupt⸗Bank zu Berlin angeordnet ist, ausreichen. Gedruckte Formulare zu den Verzeichnissen wird die Haupt⸗Bank⸗Kasse zu Berlin und jede betreffende Provinzial⸗Bankstelle unentgeldlich ver⸗ abfolgen.
Gollten übrigens Bankantheilsscheine zur Beifügung der neuen Dividendenscheine nicht in der vorstehend bestimmten Art persönlich oder durch einen Drikten uübergeben werden, sondern etwa durch die Post oder sonst mit Briefen von außerhalb eingehen, so müssen die Bankantheilsscheine den Absendern ohne Weiteres zurückgeschickt werden, da sich die Bankverwaltung dieserhalb in Schriftwechsel.
den 15. Januar 1862. 1 1.““ Königl. Preuß. Haupt⸗Bank⸗Direktorium. ves ehh v. Lamprecht. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.
Kühnemann.
Berlin,
Appellationsgerichts⸗Chef⸗Praͤsident Graf von Rittberg, nach Hohenholz in Pommern.
Ferannitim g KHua.
und Grundstüuücke, welche bis jetzt noch zur Parochie Britz⸗Tempelhof ge⸗ hören, liegen von der Kirche zu Tempelhof und der Pfarre zu Britz so entfernt, daß bereits seit längerer Zeit der Plan gefaßt worden ist, die⸗ selben von ihrem bisherigen Parochtalverbande zu trennen und mit einem zu begründenden Kirchspiel der Stadt zu verbinden. Das Bedürfniß der Ausführung dieses Planes ist gegenwärtig ein noch dringenderes gewor⸗ den, seitdem die bezeichnete Vorstadt dem Weichbilde der Stadt Berlin einberleibt worden ist. Nachdem die erforderlichen Verhandlungen beendet sind, wird im Einvernehmen mit der Köͤniglichen Regierung zu Potsdam und mit Ermäͤchtigung des Herrn Ministers der geistlichen Angelegen⸗ heiten und des Evangelischen Ober⸗Kirchenrathes hierdurch festgesetzt, daß das vom 1. Januar 1861 ab dem Weichbilde der Stadt Berlin einver⸗ leibte, bis jetzt zur Parochie Britz⸗ Tempelhof gehörige Territorium, namentlich . die Grundstücke an dem Platz vor dem Halleschen Thore, am Johannis⸗ am Tempelhofer Ufer, in der Militairstraße, der verlängerten Schönebergerstraße, in der Tempelhoferstraße, am
zeichneten Begrenzung belegenen Häuser und Etablissements, insoweit
88 vom 1. April d. J. ab von dem letzteren gänzlich getrennt werden, der⸗ gestalt, daß von diesem Zeitpunkt ab die evangelischen Einwohner dieses Territoriums von allen Verpflichtungen gegenüber der Kirche zu Tempelhof und der Pfarre zu Britz⸗Tempelhof, namentlich von der Kirchen⸗ und Pfarrbaulast und von der Entrichtung von Abgaben und Gebühren an die bezeichneten geistlichen Institute ohne Entschädigung entbunden sind, jedoch vorbehaltlich des Rechtsweges für die in dem bisherigen Parochial⸗ Verbande verbleibenden Gemeinden und die Vertreter der geistlichen nstitute. 2 stnnnte eseits bleibt auch den evangelischen Bewohnern des abgetrenn⸗ ten Territoriums der Rechtsweg in Betreff derjenigen Beiträge zu Pfarr⸗ und Kirchenbauten in ihrer bisherigen Parochie vorbehalten, welche ihnen zwar etwa noch auferlegt, bis zum 1. April d. J. aber noch nicht ent⸗ richtet worden sind. G Die evangelischen Einwohner des hiernach aus der Parochie Britz⸗ Tempelhof ausscheidenden Territoriums werden von dem genannten Zeit⸗ 1 9 sfgfeche und dem an derselben bestehenden Pfarramte hierdur zugewiesen. 1 Demgemäß sind die pfarramtlichen Handlungen bei der St. Jacobi⸗ kirche nachzusuchen, an welche namentlich die dem Pfarrzwange in Berlin
unterliegenden Handlungen, Aufgebote, Trauungen und Begräbnisse, ge⸗ Taufen, der Confirmation und der
bunden sind, während hinsichtlich der —
Theilnahme an dem heiligen Abendmahl die nach dem Herkommen zu⸗ lässige freie Wahl unter den hiesigen evangelischen Kirchen nachgelassen ist. Auch in Betreff der Begräͤbnisse wird bis auf Weiteres ausnahms⸗ 1t der St. Jacobikirche und der Dreifaltigkeitskirche gestattet, so jedoch, daß, wenn die Beerdigung anf einem der Kirchhofe der Letzteren erfolgen soll, bei dieser die Ge⸗ Grabstelle und den Todtengräber zu entrichten, die Stol⸗ Kirchenkasse der St. Jakobikirche zu zahlen sind, Todesfalls in das Kirchenbuch statt⸗
Berlin, den 26. Februar 1862. 1
ei welcher auch die Eintragung des findet. 8 8 8 18
Londoner Ausstellung 1 86 2.
Nach der Bekanntmachung vom 17. August v. J. veranstalten die englischen Ausstellungs⸗ Kommissarien zwei Kataloge der Aus⸗ steller gewerblicher Erzeugnisse, einen sogenannten offiziellen Katalog, welcher auf Kosten der Kommissarien gedruckt wird, und einen illu⸗ strirten Katalog, welcher in der Hauptsache auf Kosten der Aussteller, welche in denselben aufgenommen zu werden wünschen, hergestellt werden soll. Da die Zahl der Worte für jeden Aussteller in dem offiziellen Katalog, für welchen das Material nach London bereits mitgetheilt ist, 16 nicht überschreiten darf, die Aufnahme in den illustrirten Katalog aber mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, so sind die Regierungen der Zollvereinsstaaten, welche zu⸗ einer ge meinschaftlichen Ausstellung sich vereinigt haben, dahin übereinge⸗ kommen, einen Spezial⸗Katalog der Aussteller des Zollvereins in deutscher und englischer Sprache zu veranstalten, welcher an allen Katalog⸗Verkaufstellen in dem Ausstellungs⸗Gebäude selbst verkauft werden wird, und in Format, Druck und Papier dem englischen illustrirten Kataloge gleich sein soll.
Dieser Katalog wird aus zwei Abtheilungen bestehen. Die erste, auf Staatskosten gedruckt, soll enthalten: a) den Namen und die Firma, den Stand und Wohnort des oder der Aussteller; b) den Ort der Fabrik, wenn derselbe von dem Wohnorte ver⸗ schieden ist; c) die bei den Ausstellungen zu Berlin, London, München und
Paris erhaltenen Anerkennungen;
Namen und Geschäfslokal des oder der Londoner Agenten;
die nähere Bezeichnung der zur Ausstellung wirklich einge⸗
sendeten Gegenstände, jedoch ohne Beschreibung ihrer Vorzüge oder ihrer Fabrication;
die Angabe des Preises im Groß ⸗Verkauf, sofern der Aus⸗
steller denselben veröffentlichen will, in der Geldwährung und
nach dem Maße oder Gewicht, welche der Aussteller für zweckmäßig hält. Neben dieser Angabe ist die Preis⸗Angabe auch nach englischem Gelde und Maße oder Gevicht gestattet; eine Reductions⸗Tabelle der betreffenden Münzen, Maße und
Gewichte auf englisches und französisches Geld, Maß und
Gewicht.
Um den Ausstellern die Mittheilung bequemer zu machen und die Redaction des Materials, welche den Kommissarien vorbehalten bleibt, zu erleichtern, ist ein Formular beigefügt, dessen Rubriken dem oben unter a. bis f. angegebenen Inhalt des Katalogs entsprechen. Die Aussteller werden ersucht, diese Formulare in deutscher resp. englischer Sprache auszufüllen, zu unterschreiben und spätestens bis zum 8. März an die Bezirks⸗Kommission, bei welcher sie an⸗ gemeldet haben, abzugeben. Später eingehende Mittheilungen wer⸗ den in den Katalog nicht aufgenommen.
Die zweite Abtheilung des Katalogs ist zur Aufnahme von näheren Beschreibungen und Illustrationen der ausgestellten Gegen⸗ stände, so wie von Empfehlungen und Preis⸗Couranten bestimmt, welche die Aussteller auf ihre Kosten veröffentlicht zu sehen wün⸗ schen. Die Ausdehnung und die Redaction der Mittheilungen bleibt den Ausstellern überlassen, jedoch behalten die Kommissarien sich vor, zu prüfen, ob der Inhalt den vorstehenden Bestimmungen entspricht. Die Illustrationen müssen denjenigen des englischen illustrirten Katalogs in Art und Güte der Ausführung gleich sein und dürfen das vor⸗ geschriebene Format von 209 Millimeter Höhe und 140 Millimete Breite nicht überschreiten.
Die Ausführung hat die Königliche Geheime Ober⸗Hofbuch⸗ druckerei von R. Decker zu Berlin uͤbernommen und sind alle Be⸗ stellungen fuͤr die zweite Abtheilung des Katalogs an dieselde zu richten. Aufträgen, welche nach dem 20. März eingehen, kann die Ausführung für die erste Auflage des Katalogs nicht 3 werden. Die Aufnahme erfolgt möglichst in der Reidenfolge der Anmeldungen; in den alphabetischen Namensregistern wird RNi den betreffenden Ausstellern auf die Veroͤffentlichungen in der znetes Abtheilung verwiesen werden.
Herr Decker hat sich bereit erklärt, für diejeniger ArFkelkr, welche Zeichnungen der zu illustrirenden Aus Selms.. Serrhande mittheilen, die Holzschnitte nach den vorliegenden Musdermn Mirrden zu lassen, und auch Künstler nambaft zu weacen. Ake der SedEr nach der Natur schneiden. Werden fertige ö mndhender. bei denen zweifelbaft ist, ob sie den cnsAe rken erercden. so g die Entscheidung über die Znlaßung KemmnFürn der⸗ behalten.
Die erste Auflage des Kataleges R a2 . deuersche zns
Aetreern Hud aus 0
5000 englische S 8
Bekanntmachung „vpom 14. Februar 1862.
8
Exemplare, die Krneden Exemplare in jeder Sprache dermFen. 48
frei, zu bestimmen, od die Einrackan in die englische oder ob se in deide ASraden NSmeendmmnden enden
Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg
soll, und ob sie dieselde nur in der erstes Aaese den 10rnamr 1 8 6“ 1.“