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vorgetretene Nothwendigkeit berufen, die Familie aus öffentlichen Armenfonds mit Unterstützungen zu versehen. Dieser Umstand an sich genügt aber nach dem Erlasse vom 11. Januar v. J. nicht, um die Zurückweisung der Familie nach ihrem früheren Wohnorte zu rechtfertigen; es ist vielmehr hierzu der Nachweis einer inner⸗ halb des ersten Jahres nach dem Anzuge hervorgetre⸗ tenen dauernden, auf ihrer Erwerbsunfähigkeit beruhen⸗ den Verarmung erforderlich, welcher Nachweis durch die vorliegenden Verhandlungen, insbesondere durch das Attest des Kreis⸗Physikus fuͤr geführt nicht erachtet werden kann.
Die Koͤnigliche Regierung hat es daher mit Recht abgelehnt, die Kommune B. zur Wiederaufnahme der S.schen Familie im Verwaltungswege anzuhalten. “
Berlin, den 4. Januar 1862.. 1
Der Minister des Inn Ium Auftrage:
den Königlichen L
Erlaß vom 15. Januar 1862 — betreffend die poli⸗ zeilichen Verhältnisse der Dienstmanns⸗Institute
und den Betrieb des Dienstmanns⸗Gewerbes.
Der Herr Minister für Handel ꝛc. hat den Bericht des König⸗ lichen Polizei⸗Präsidiums vom 16. Oktober v. J., die Konzessions⸗ pflichtigkeit des Dienstmanns⸗Gewerbes ꝛc. betreffend, hierher gelangen lassen. In Folge dessen eröffne ich dem Königlichen Polizei⸗Präsi⸗ dium Folgendes:
Was zunächst die Ressortfrage im Allgemeinen betrifft, so habe ich mich schon in der Verfügung vom 10ten v. M. darüber ausge⸗ sprochen, daß nach diesseitigem und des Herrn Handelsministers Einverständnisse, hinsichtlich des gedachten Gewerbevetriebes lediglich der Geschäftsbereich des Ministerii des Innern eintritt.
Was sodann die Handhabung der Konzessionspflichtigkeit des Dienstmanns⸗Gewerbes im Einzelnen anlangt, so erachte ich das bisherige Verfahren des Königlichen Polizei⸗Präsidiums im Wesent⸗ lichen für gesetzlich gerechtfertigt und zweckmäßig und trete auch der neuesten Auffassung Desselben bis auf einen Punkt bei.
Es ist zunächst nicht zweifelhaft, daß diejenigen Dienstmänner, welche das öffentliche Anbieten ihrer eigenen Dienste „fuͤr eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit“ (§. 16 Allg. Gew.⸗Ordn.) ausüben, als selbstständige⸗Gewerbetreibende der im §. 49. Allg. Gewerbe⸗Ordnung vorgeschriebenen polizeilichen Erlaubniß bedürfen.
Es kann eben so wenig zweifelhaft sein, daß, wenn solche Per⸗ sonen sich veranlaßt finden sollten, für den Betrieb ihres Gewerbes Gehülfen zu hbalten, sie hierzu eben so befugt sein würden, wie jeder andere selbstständige Gewerbetreibende. (§. 125 Allg. Gew.⸗ Ordn.) Diese Gebhülfen, weil sie eben nicht „für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit“ das Gewerbe betreiben, (§. 16 a. a. O.) unterliegen denn auch nicht der gewerbepolizeilichen Er⸗ laubniß des §. 49. G
In dieser rechtlichen Lage der Sache kann dadurch nichts ge⸗ ändert werden, wenn Personen, welche als Unternehmer des Ge⸗ werbes öffentlicher Anbietung von Diensten auftreten, diese Dienste nicht unmittelbar selbst mit ihrer eigenen körperlichen Arbeit verrichten, sondern durch die von ihnen dazu angenommenen Leute „für ihre Rechnung und unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit“ verrichten lassin. Sie selbst bedürfen fuͤr ihre selbststandige Ge⸗ werbeausübung der polizeilichen Erlaubniß auf Grund des §. 49. der Allg. Gew.⸗Ordn., dagegen sind die in ihrem Geschäfte unter ihrer Verantwortlichkeit arbeitenden Dienstmänner nur als ihre Gebülfen anzusehen und daher nicht der ebengedachten Gesetzes⸗
dienstanbietenden Personen vorzuschreiben. Ist dies aber gesetzlich gerechtfertigt, so erscheint es nicht minder zweckmäßig, von dns solchen Maßregel Gebrauch zu machen, um dem Publikum seden zulässigen Schutz gegen gefährliche und unzuverlässige Personen 8 gewähren. Deshalb kann ich es nicht für gerathen erachten 5 Zukunft von dem Vorbehalte einer polizeilichen Erlaubniß fuͤr die unselbstständigen Dienstmänner abzusehen.
Nach diesen Grundsäͤtzen wolle das Königliche Polizei⸗Präs⸗
dium verfahren.
Berrlin, den 15. Januar 1862. Der Minister des Innern.
Ministerium.
Verfuͤgung vom 25. Dezember 1861 — betreffend die Geschäfte des Kommissars für die Veranlagung der Gewerbesteuer in Klasse A. I.
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Gesetz vom 19. Juli 1861. (Staats⸗Anzeiger Nr. 190 S. 1818)
Verfügung vom 12. August 1861. (Staats⸗Anzeiger Nr. 212 S. 1673.)
Nach dem Berichte vom 2ten d. M. ist die Königliche Regie⸗ rung der Ansicht, daß dem von Ihr auf Grund des §. 9 des Ge⸗ setzes vem 19. Juli d. J. für die Veranlagung der Gewerbesteuer in Klasse A. I. ernannten Kommissar die Verpflichtung obliege, so⸗ wohl die von den Steuerpflichtigen dieser Klasse eingehenden Recla⸗ mationen anzunehmen und zur Entscheidung vorzubereiten, als auch die Zu⸗ und Abgangslisten aufzustellen. Obwohl dieselbe anerkennt, daß eine ausdruͤckliche Bestimmung des Gesetzes oder der Verfügung vom 12. August d. J. und der Anweisung von demselben Tage Ihrer Ansicht nicht zur Seite stehe, glaubt Sie doch dieselbe gegen den Widerspruch des von ihr ernannten Kommissars aus Zweck⸗ mäßigkeits⸗Rücksichten aufrecht erhalten zu müssen, weil leßtterer
vermöͤge seiner Functionen über den Umfang und die Verhältnisse
der einzelnen Handelsgeschäfte der fraglichen Art sich zu unterrich⸗ ten vorzugsweise Gelegenheit und Veranlassung habe, Dieser Umstand kann jedoch bei Entscheidung der angeregten Frage nicht den Ausschlag geben. Da zum Kommissar für die Veranlagung der Gewerbesteuer in Klasse A. I. nach der Verfügung vom 12. August d. J. Nr. 1 ein Mitglied der Regierung zu bestellen ist, so kommt dessen Bekannt⸗ schaft mit den Verhältnissen der Steuerpflichtigen der königlichen Regierung bei den ihr obliegenden Functionen in Betreff der Ge⸗ werbesteuer der Klasse A. I., so weit ein Bedürfniß dazu obwaltet, zu Statten, ohne daß es nothwendig wäre, aus dem in Rede stehen⸗ den Grunde gewisse Geschäfte der Königlichen Regierung abzunehmen und dem Kommissarius zu übertragen. Die Stellung des letzteren ist vielmehr zunächst nach dem §. 9 des Gesetzes vom 19. Juli d. J. zu beurtheilen. Danach sind seine Functionen auf die Mitwirkung bei Aufstellung der Gewerbesteuer⸗Rolle bis zu deren Feststellung durch die Regierung beschränkt. Daß dieselbe gleichwohl als dauernde aufzufassen, und welche Thätigkeit von dem Kommissar in der Zwischenzeit von Feststellung der Rolle bis zur Veranlagung der Gewerbesteuer für das näͤchste Jahr zu fordern sei, ist in der Ver⸗ fügung vom 12. August d. J. Nr. I. näher angegeben. Außerdem ist noch in der Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Juli d. J. vom 12. August d. J. unter Nr. 6 angeordnet, daß die Lokalbehörden von der Anmeldung der ibrer
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Die erweiterten Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden
der Bezirks⸗Kommission für die klassifizirte Einkommensteuer beruhen auf der, den bierbei obwaltenden eigenthümlichen Einrichtungen ent⸗ ssprechenden, ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz vom 1. Mai 1851 (§. 25) und lassen sich nicht auf den Kommissar für die Veran⸗ 1 der Gewerbesteuerklasse A. IJ. übertragen.
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““ A n eren “ 1“ die Königliche Regierung zu g⸗ dam und abschriftlich zur Kenntniß⸗ nahme und Nachachtung an saͤmmt⸗ liche übrige Königliche Regierungen.
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fend die Behufs Zulassung zum einjährigen frei⸗
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Schulzeugnisse
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Durch die Militair⸗Ersatz⸗Instruction vom 9. Dezember 1858 (Minist.⸗Bl. 1859 Nr. 3) ist (§. 131) als Minimum der Anforde⸗ rungen an diejenigen jungen Leute, welche sich den Anspruch auf den einjährigen freiwilligen Militairdienst durch ein Schulzeugniß erwerben wollen, festgesetzt worden, daß sie nachweisen müssen, wenigstens ein halbes Jahr in der Sekunda eines Gymnasiums gesessen und an allen Unterrichts⸗Gegenstaͤnden Theil genommen zu haben. Durch die Allerhöchste Ordre vom 22. September 1859 — mitgetheilt mittelst Cirkular⸗Erlasses vom 13. November ejusd. a. — (Minist.⸗Bl. S. 322) ist dieselbe Vergünstigung auf die Real⸗ schulen erster Ordnung übertragen worden.
Ueber diese Einrichtung wurde bald von verschiedenen Seiten das Bedenken laut, daß dadurch in der Sekunda der höheren Lehr⸗ Anstalten eine Anhaͤufung von Schülern entstehe, die lediglich um des zu der militairischen Berechtigung erforderlichen Attestes willen noch ein halbes Jahr in der Schule zubringen wollten, und, ohne Interesse am Unterricht, ihr nur zur Last fielen und den Lehrern die Förderung der übrigen Schüler sehr erschwerten.
Um zu beurtheilen, ob es rathsam sei, deshalb auf eine Mo⸗ dification der bestehenden Vorschrift hinzuwirken, wurden die König⸗ lichen Provinzial-Schul-Kollegien von dem Herrn, Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten aufgefordert, sich auf Grund der bereits gemachten Erfahrungen. gutachtlich zur Sache III darauf erstatteten Berichten wurde das Vorhandensein der erwähnten Uebelstände zwar ziem⸗ lich allgemein anerkannt, sie gaben aber, hinsichtlich der Abhülfe, zu einer Abänderung der betreffenden Bestimmung um so weniger Ver⸗ anlassung, als sicherem Vernehmen nach von den Departements⸗ Prüfungs Kommissionen bereits in mehreren Fällen Schul⸗Atteste als nicht genügend erklärt worden waren, welche zwar den halb⸗ jährigen Aufenthalt in der Sekunda bezeugten, sich aber über Fleiß und Fortschritte ungünstig aussprachen.
Um jedoch die Schulen, so viel wie möglich, vor den Nach⸗ theilen, welche die im Eingange erwähnte Einrichtung zur Folge haben kann, zu schützen und die betreffenden Schüler zu fortgesetztem Fleiße anzuhalten, hat der Herr Minister der geistlichen ꝛc. An⸗ gelegenheiten unterm 31. Oktober pr. an die Königlichen Provinzial⸗
Präsidium setzen wir hiervon zur gefaͤlligen Instruirung der De⸗ ““
partements⸗Prüfungs⸗Kommissionen ergebenst in Kenntniß. Berrlin, den 7. Februar 1862 4 Neza
Der Minister des Innern. Der Kriegs⸗ und Marine⸗Minister
Graf von Schwerin. von R. oon.
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die oberen Provinzial⸗Militair⸗ und Civil⸗Behörden.
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Haupt⸗Verwaltung der
“ Bekanntmachung. 1“ Die am 1. April d. J. fälligen Zinsen von Staatsschuld⸗ Verschreibungen können vom 17. d. M. ab, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausschluß der drei letzten Tage jedes Monats, bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse, Oranienstraße Nr. 94, unten links, gegen Ablieferung der betreffenden Coupons in Empfang genommen werden.
Die Coupons müssen nach den einzelnen und es muß ihnen ein, die r v . denen Appoints enthaltendes, aufgerechnetes und unterschriebenes Beerlin, den 7. März 1862. dhase nite Is. mah9. “ Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. vpon Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.
Anleihen geordnet,
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Berlin, 14. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigstgeruht: Dem Landrath des Kreises Eckartsberga, von Münchhausen zu Cölleda, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Fürstlich schwarzburgschen Ehrenkreuzes zweiter Klasse und den Gebrüdern Anton und Joseph Weidenhaupt zu Düsseldorff zur Anlegung des ihnen verliehenen Ritterkreuzes des Ordens vom heiligen Grabe zu Jerusalem zu ertheilen. “
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FRERERichtamtliches.
Preußen. Berlin, 14. März. Se. Majestät der König begaben Sich heute Morgen um 8 Uhr nach Potsdam und besichtigten daselbst im Lustgarten die Leib⸗, 2., 8. und 12. Com⸗ pagnie des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß. Mittags kehrten Aller⸗ höchstdieselben nach Berlin zurück. 1
— Ungeachtet des bestimmten Widerspruchs der „Allgemeinen Preußischen Zeitung“ halten auswärtige Blätter an der Behaup⸗ tung fest, daß neuliche Vorgänge in unserer inneren, oder auswär⸗ tigen Politik mit einem Handschreiben Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich an Se. Majestät den König von Preußen in Zu⸗ sammenhang ständen oder gar durch dasselbe hervorgerufen wären.
Wir sind nun auch unsererseits zu der bestimmten Erklärung
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ermächtigt, daß ein derartiges Handschreiben nicht exvistirt.,
Alle auf diese unrichtige Voraussetzung gegründeten Folgerungen sind demnach hinfällig. Frankfurt a. M., 13. März. In der Si des Bundestages haben die Ausschüsse für die holsteinische Angelegenheit den Antrag gestellt, die seit dem August 1861 ge⸗ pflogenen Verhandlungen Oesterreichs und Preußens mit Däne⸗ mark gutzuheißen und sich der Verwahrung vom 14. Februar d. J. anzuschließen. HOesterreich. Wien, 8 des Unterhauses deponirte und motivirte der F. von Plener das Uebereinkommen des Staates mit der bank, so wie die neuen Statuten derselben, u Hause einen Gesetzentwurf vor bezüglich Erhöhung des außerordent⸗ lichen Zuschlages zu mehreren direkten Steuergattungen, nämlich zur Grundsteuer, Gebäudesteuer, Erwerb⸗ und Einkommensteuer.
& 5 otti In der heutigen Sitzung
National⸗
Stückzahl und den Betrag der verschie⸗
13. März. In der heutigen Sitzung Finanz⸗Minister
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und legte demnächst dem
vorschrift unterworfen.
Daraus folgt aber nicht, daß die Auswahl dieser Gehülfen, der unselbstständigen Dienstmänner, jeder polizeilichen Ueberwachung entzogen ist. Im Gegentheil hat die Allgemeine Gewerbe Ordnung in den Bestimmungen über die Ausübung der Gewerbe⸗ befugnisse Tit III. §. 59 für das Anbieten von Diensten auf Straßen oder an anderen öffentlichen Orten noch eine besondere Polizeiliche Erlaubniß, neben der im §. 49 vorgesehenen gewerbe⸗ polizeilichen Genehmigung vorbehalten. Das Gesetz überweist diese, aus dem §. 59 hervorgehende, Kontrole nicht einfach denjenigen Be⸗ hörden, welche im §. 49 genannt sind, sondern erklärt sie für ein Attribut der Ortspolizeibehörde, und setzt diese dadurch in die Lage, alle Rücksichten, welche die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung erheischen, bei dem gewerblichen Verkehr auf den Straßen zur Geltung zu bringen.
Hierdurch ist denn auch die gesetzliche Befugniß gegeben, den Unternehmern der Dienstmanns⸗Institute die Einholung einer poli⸗ geilichen Legitimation für die von ihnen öffentlich aufzustellenden,
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Ansicht nach in Klasse A. I. zu besteuernden Geschaͤfte im Laufe des ge b unte 1 23 f Jahres sofort dem Ronimiffatius Anzeige zu 1ö bsge Lht.. Schul⸗Kollegien eine Cirkular⸗Verfuͤgung des Fühalts RFlassen terer hat derartige Anzeigen mit seinen etwaigen Bemerkungen der 1) daß die Versetzung nach Sekunda nicht nur m n des Regierung vorzulegen und aus denselben Veranlassung zu nehmen, ohne alle Ruͤcksicht auf den gewäͤhlten künftigen 2 erss 5 sich bis zur nächsten Rollenaufstellung die nöthige Information über Schülers vorzunehmen, sondern auch anzuordnen 12 veac den angemeldeten Gewerbebetrieb zu verschaffen. In allen übrigen Zukunft die Abgangszeugnisse fuͤr die nach dem 1—% daren Beziehungen, also namentlich in Betreff der Annahme und Vorbe⸗ Jahre aus Sekunda Abgebenden jedesmal von Fracelich Fb reitung der Reklamationen und der Aufstellung der Zu⸗ und Ab⸗ Konferenz festgestellt werden und daß darin is 8b; faliche gangslisten, so wie in Betreff der nach Festellung der Rolle mit merkt werde, ob der betreffende Schtkler Fc a aiess 9 Steuer⸗Hebestellen erforderlichen Korrespondenz kennt das he der Sekunda gut angeeignet und sich gut betrag Gesetz und die erlassene Ausführungs⸗Anweisung keine andere als be; 1b zr⸗ die d utngteit 8 egierün, selbst Es c- deshalb keinem daß Abgangszeugnisse, welche sich über den Stand der 84 Zweifel unterliegen, daß die Reclamationen bei der Regierung an⸗ benen Kenntnisse, so wie über be zubringen und von ihr zur Entscheibung vorzubereiten find. Die aussprechen, von den Departements⸗Prüfungs⸗ veie ecfgh⸗ Begutachtung der eingegangenen Reclamationen durch die Abgeord⸗ nicht als genügend werden angesehen werden, und die Erfah⸗ neten wird die Zuͤsammenberufung der letzteren nur ganz ausnahms⸗
rung, daß in solchen Fällen eine nachträgliche Prüfung zu weise nothwendig machen, vielmehr in der Regel durch Cirkulare bestehen sei, ihre heilsame Wirkung nicht verfehlen werde. schriftlich zu erfordern sein. .
In Folge dieses Gesetzes, das am 1. Mai 1862 in Wirksamkeit treten soll, würde eine jährliche Mehreinnahme von 18 Millionen 600,000 Gulden erzielt werden.
Niederlande. Haag, 12. März. Auswäͤrtigen ist jetzt Herr van der Maesen de definitiv ernannt worden. 8
Großbritannien und Irland. London, 12. März In der gestrigen Sitzung des Oberhauses kritisirte Lord Chelmsford den Entwurf zur Aenderung des Verfahrens bei Untersuchung, ob Je⸗ mand wegen Geisteskrankheit unter Aufsicht gestellt werden solle, mit großer Schärfe, und behauptete, daß die bisherige Untersuchungsweise ganz wohl ihrem Zweck entspreche und daß er die. Bill daher in künftigern Stadien bekämpfen werde, wenn man nicht gewisse Bestimmungen dersel⸗ ben ausmerze. Der Earl von Shaftesbury und der Lord⸗Kanzle 8 vertheidigten die Bill, und dieselbe wurde schließlich zum zweiten Male gelesen. Im Unterhause erwiederte auf eine Frage des Obersten Syke Mr. Layard (Unterstaatssecretair des Auswäͤrtigen), daß, in Anbetracht 8 8 8 8
Zum Minister des
Sombreff
Das Königliche General⸗Kommando und das Königliche Ober⸗