1862 / 66 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kriegs⸗Ministerium.

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gSerfügung vom 1. März 1862 betreffend die Bestimmungen über die Ergänzung des auf Lebens⸗ zeit angestellten Beamtenpersonals bei den 8 Militair⸗Magazin⸗Verwaltungen. Snn 1II““ 8 = . ““ 11141u1u.“] 2 1I11“ In Folge der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 23. Juli 1861 wer⸗ den die §§. 8 bis 18 der Dienstordnung für die Militair⸗Magazin⸗Ver⸗ waltungen vom 11. Januar 1855 hierdurch außer Kraft esetzt und treten an deren Stelle die nachfolgenden Bestimmungen. 8 ü SSns 8 A.

DOas auf Lebenszeit angestellte Beamtenpersonal bei den Militair⸗ Magazin⸗Verwaltungen ergänzt sich zunächst und hauptsächlich aus geeig⸗ neten civilversorgungs⸗ oder anstellungsberechtigten Militairs. (Militair⸗ Anwärter.)

Nur, wenn es das Interesse des Dienstes nothwendig verlangt, kön⸗ nen, nach jedesmal zuvor nachzusuchender spezieller Genehmigung des Kriegsministers, ausnahmsweise auch Zahlmeister⸗Aspiranten, welche noch nicht die Civil⸗Anstellungs⸗ oder Versorgungsberechtigung erworben haben, und junge Männer des Civilstandes als Applikanten angenommen werden. (Civil⸗Bewerber.) 8 .““ ““

Im Allgemeinen.

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DIm pesellen. 8

I. Militair⸗Anwärter. 8 Bedingungen zur Zulassung. Civilversorgungs⸗ oder anstellungsberechtigte Militairs, welche sich

dem Militair⸗Magazindienste widmen wollen, dürfen 1) sich nicht in einem verhältnißmäßig zu weit vorgerückten, Lebensalter befinden, müssen 2) unverheirathet sein, oder, wenn sie verheirathet sind, wenigstens der

Regel nach, ein nachweisbares Privat⸗Einkommen von etwa 160 Thlr.

jährlich haben, einen hinlänglichen Grad schulwissenschaftlicher Bildung besitzen,

4) das Zeugniß einer lobenswerthen Führung von ihren Vorgesetzten erhalten, und

5) im Stande sein, ein militairärztliches Attest über ihre körperliche Befähigung für den Feld⸗Administrationsdienst beizubringen.

Ddie Meldung zur Zulassung zum Militair⸗Magazindienste ist in Be⸗ treff der noch im aktiven Militairdienste stehenden Bewerber auf dem Militair⸗Dienstwege bei der Intendantur desjenigen Armee⸗Corps, zu welchem der Bewerber gehört, und von den bereits aus dem aktiven Dienste Geschiedenen unmittelbar bei der Intendantur desjenigen Armee⸗ Corps einzureichen, in dessen Bezirk dieselben sich aufhalten.

Dem Gesuche haben die Bewerber 11144“

den eigenhaͤndig geschriebenen Lebenslauf - II11n

die Zeugnisse ihrer Militair⸗Vorgesetzten über ihre bisherigen Dienst⸗ leistungen und ihre Dienstführung,

ein militair⸗ärztliches Attest über ihre körperliche Befähigung für den Feld⸗Administrationsdienst, und

wenn sie verheirathet sind den Nachweis eines Privateinkommens von etwa 160 Thlr. jährlich TIf

beizufügen. 16“

Die Intendantur läßt den Bewerber nach geschehener Prüfung sea⸗ Gesuchs durch eines ihrer Mitglieder mündlich und schriftlich prüfen.

Die Prüfung (Tentamen) wird gelegentlich, erforderlichen Falles bei einer dienstlichen Anwesenheit eines Deputirten der Intendantur im Gar⸗ nison⸗ oder Aufenthaltsorte des Bewerbers, abgehalten.

In der Prüfung hat der Bewerber darzuthun, daß er seine natür⸗ lichen Anlagen zu einem genügenden Grade der Schärfe und Richtigkeit des Urtheils ausgebildet hat, so daß er gegebene Fälle klar, schnell und richtig aufzufassen und eben so klar und folgerecht auf dem Papier in richtigem Ausdrucke darzustellen vermag, und daß er auch im Rechnen die unerläßliche Gewandtheit und Zuberlässigkeit besitzt.

Ueber die Ergebnisse der Prüfung ist eine Verhandlung auf⸗ zunehmen

ñͤZͤͤ

Hat der Bewerber in der Prüfung (§. 4) bestanden, so wird er von der Intendantur zu einer einjährigen Probedienstleistung bei einem Provlantamte ihres Geschäftsbezirks einberufen.

Für die Dauer dieser Probedienstleistung wird aus den Fonds der Magazin⸗Verwaltung ein Einkommen nicht gewährt.

Dagegen findet zu Gunsten der zur Probedienstleistung einzuberufen⸗ den civilversorgungs⸗ resp. anstellungsberechtigten aktiven Militairs der §. 119 des Reglements über die Geld⸗Verpflegung der Truppen im Frie⸗ den dergestalt Anwendung, daß die Kommandirten das dort festgesetzte Einkommen auf die Dauer eines Jahres aus dem Etat ihres Truppen⸗ theils fortbeziehen dürfen. Beim Antritt des Probedienstes wird der Be⸗ werber durch Handschlag zur Beobachtung der strengsten Verschwiegenheit über alle zu seiner Kenntniß gelangenden, geheim zu haltenden Dienst⸗ angelegenheiten verpflichtet. Ueber den Verpflichtungsakt ist eine Ver⸗ handlung aufzunehmen.

Nach Ablauf der Probedienstleistung kehren die aus Reih' und Glied Abkommandirten zu ihrem Truppentheile zurück. Den nicht mehr im akti⸗ ven Militairdienste stehenden Anwärtern bleibt überlassen, ob sie ihre Be⸗ schäftigung bei der Magazinverwaltung noch weiter fortsetzen wollen oder nicht.

Beschäftigung während der Probedienstle ung. 8&½ n Waäͤhrend der Probedienstleistung müssen die Bewerber, na zwec mäßiger Einweisung in den Magazindienst, durch praktische Beschaͤftigu 1 in allen Zweigen des Dienstes, so wie durch Mittheilung der allgema 8 Dienst⸗Instruckionen und Bestimmungen ꝛc. mit dem Geschäftsgange 8 mit dem Wirthschaftsbetriebe bekannt gemacht werden. b Den Millitair⸗Intendanturen liegt es ob, von der zweckmäßigen B. schäftigung der Bewerber, so weit sich Gelegenheit dazu bietet, durch üe Deputirten näher Kenntniß zu nehmen. 1b 111“ hre

Fx znu7 7 antdelmn „Prüfung. VVor Ablauf der Probedienstleistung ist der Bewerber einer Prüfun zu unterwerfen, um zu konstatiren, ob er zur Erwartung berechtigt, 8

Assistentenstelle mit Erfolg ausfüllen zu können. 8. Die Prüfung erfolgt durch die bei jeder Militair⸗Intendantur nieder⸗

gesetzte „Prüfungs⸗Kommission für Militair⸗Magazin⸗Beamte“, bestehend aus: 1 8 dem Intendanten als Präses, einem Intendantur⸗Mitgliede wozu in der Regel der Vorstand der Natural⸗ Verpflegungs⸗ Abtheilung gewählt ist, und dem am Sitze der Intendantur angestellten Proviantmeister, als Examinatoren. Für den Fall der Krankheit oder Abwesenheit ꝛc. des Intendanten übernimmt ein Intendantur⸗Mitglied dessen Functionen; für den Fall der Krankheit oder Abwesenheit des Proviantmeisters tritt ein Intendantur⸗ Mitglied als zweiter Examinator an dessen Stelle. 9. 1

Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche,

die Erstere geht der Letzteren voran.

Im Laufe des zweiten Halbjahrs der Probedienstleistung fertigt die Prüfungs⸗Kammission dem Kandidaten durch das betreffende Probiant⸗ Amt die Aufgaben zu zwei schriftlichen Ausarbeitungen zu. Sie bestehen in zwei Relationen uͤber zwei wichtigere Gegenstände der Magazinwirtz⸗ schaft und des Magazindienstes. 8

Bei der Auswahl der Aufgaben ist die Rücksicht auf den naächsten Zweck der Prüfung: die Befähigung des Kandidaten zur Ausfüllung einer Assistentenstelle zu konstatiren, im Auge zu behalten.

Unter jeder dieser Arbeiten hat der Kandidat die eidesstattliche Ver⸗ sicherung abzugeben, daß er dieselbe ohne fremde Hülfe ange⸗ fertigt habe.

Die von dem Kandidaten durch Vermittelung des betreffenden Pro⸗ viant⸗Amtes an die Prüfungs⸗Kommission successive einzureichenden Probe⸗ arbeiten werden den beiden Examinatoren zur Censur übergeben, welche möglichst zu beschleunigen ist und spätestens 14 Tage nach Eingang der zweiten Arbeit beendet sein muß. In der Censur ist am Schlusse ein bestimmtes Urtbeil darüber abzugeben, ob die Arbeit boöhllig (vorzüglich) gelungen, oder genügend, oder ungenügend.

Wenn beide schriftliche Arbeiten die Censur passirt haben wird zur mündlichen Prüfung geschritten, die spätestens 14 Tage nach Beendi⸗ gung der Censur über die schriftlichen Arbeiten stattfinden muß. Befindet sich der Kandidat bei einem auswärtigen Proviant⸗Amte, so wird er nach dem Sitze der Intendantur einberufen.

Der Präses leitet und beginnt die Prüfung mit einigen dem Gescchts⸗ kreise des Kandidaten entsprechenden, ganz allgemeinen Fragen über die Staats⸗Verfassung und Verwaltung, insbesondere über die Militair⸗Ver⸗ fassung und Militair⸗Verwaltung.

Die beiden Mitglieder prüfen den Kandidaten in allen Zweigen des Natural⸗Verpflegungswesens, des Dienst⸗ und des Wirthschaftsbetriedes der Proviant⸗Aemter, und gehen dabei in das Detail so weit ein, als es für den Zweck erforderlich ist. Vornehmlich hat sich die Prüfung auf die genaue Kenntniß der Naturalien, ihrer Aufbewahrung, Behandlung ie⸗ des Kassen⸗ und Rechnungswesens, so wie der Kenntniß aller auf die Naturalverpflegung und den Magazinbetrieb einschlagenden Gesetze, Ver⸗ ordnungen und Reglements zu erstrecken. 3 Nach beendigter mündlicher Prüfung wird das Ergebniß der schrif⸗ lichen und mündlichen Prüfung bei der Letzteren unter Angabe de Materien, worüber examinirt worden ist, protokollarisch festgestellt und am Schlusse des Protokolls das gewissenhafte Urtheil der Kommission über den Ausfall der Prüfung in der Art abgegeben, daß ersichtlich wird, 0b der Kandidat zur demnächstigen Anstellung als Proviant⸗Amt⸗Assistent

1) vorzüglich fähig oder b 2) fähtg, oder 3) nicht fähig

usfall g8 Prüfung wird dem Geprüften Kenntniß ge⸗

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“] „Notirung zu Anstellung.

„Die in der Prüfung Bestandenen werden dem Kriegsministeriun (Militair⸗Oekonomie⸗Departement) von der betreffenden Militair⸗Inten⸗ xe zur Notirung als Expektanten für den Militair⸗Magazindienst an⸗

Dem betreffenden Berichte find beizufügen:

der eigenhändig geschriebene Lebenslauf des Anwärters,

Abschriften der Militair⸗Dienstzeugnisse,

die Prüfungs⸗Arbeiten,

die Verhandlung über den Ausfall der Prüfung, und wenn der Anwärter verbeirathet ist

der nach §. 3 erforderliche Nachweis über das zur Bebingung gestellte

Privat⸗Einkommen.

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114“ Anstellung im Magazindienste. Die Anstellung der notirten Expektanten erfolgt zunächst in Afsistenten⸗ stellen und hängt von dem Eintritt von Vakanzen ab. Die Einberufung wird von dem Kriegs⸗Ministerium (Militair⸗Oeko⸗ verfügt. .1 1“

Die zur Anstellung einberufenen Militair⸗Anwärter werden bei An⸗ tritt des Dienstes in vorgeschriebener Weise vereidigt.

Vor der Vereidigung ist der Anwärter protokollarisch nach Anleitung der Beilage I. auf die gegen das leichtfinnige Schuldenmachen der Beamten bestehenden Bestimmungen und gesetzlichen Vorschriften zu verweisen und zur pünktlichen Erfüllung seiner Dienst⸗Obliegenheiten, so wie zur Beob⸗ achtung der Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.

Von der erfolgten Vereidigung hat die betreffende Militair⸗Inten⸗ dantur dem Kriegs⸗Ministerium (Militair⸗Oekonomie⸗Departement) Anzeige zu machen, unter Vorlegung beglaubigter Abschriften der Vereidigungs⸗ Verhandlung, des Militair⸗Entlassungsscheines und wenn der Ange⸗ stellte unmittelbar aus dem aktiven Militairdienste übergetreten ist einer beglaubigten Abschrift des letzten Militair⸗Führungs⸗Attestes.

II. Civilbewerber (Applikanten.)

Nach §. 1, al. 2 dürfen jedoch nur, wenn es das Interesse des Dienstes nothwendig verlangt ausnahmsweise auch Zahlmeister⸗Aspi⸗ ranten, welche noch nicht die Civil⸗Anstellungs⸗ oder Versorgungsberech⸗ tigung erworben haben, und junge Männer des Civilstandes als Appli⸗ kanten für den Militair⸗Magazindienst angenommen werden. Bedingung zur Zulassung ist, daß die Bewerber 8

1) unverheirathet sind, 1

2) die Reife für die erste Klasse eines Gymnasiums oder einer Real⸗

h schule erster Ordnung erlangt haben, oder aus einer zu Entlassungs⸗

Prüfungen berechtigten Realschule zweiter Ordnung mit dem Zeug⸗ nisse der Reife zum Abgange entlassen find, und . im Stande find, sich mindestens während der ersten drei⸗ Jahre, nöthigenfalls noch länger und bis dahin aus eigenen Mitteln zu erhalten, wo die Gewährung eines Diensteinkommens eintreten kann. Auch müssen die Bewerber aus dem Cibvilstande ihre Militairdienst⸗ pflicht wirklich abgeleistet haben. b Die Beschäftigung von Applikanten darf nur bei Proviantamt⸗Aem⸗ tern, nicht aber bei Reserbe⸗Magazin⸗Rendanturen SeIeh, ; 616. 1““ Meldung zur Annahme. ““ Ddie Meldung zur Zulassung zum Militair⸗Magaziendienste ist bei demjenigen Proviant⸗Amte persönlich oder schriftlich einzureichen, bei wel⸗ chem der sich Meldende einzutreten wünicht. Uec. 11I Dem Gesuche sind beizufügen: 1) das Schulzeugniß, 2) die Milttair⸗Zeugnisse und 3) ein von dem Bewerber eigenhändig geschriebener Lebenslauf. Das Gesuch wird von dem Proviantamte mittelst gutachtlichen Be⸗ richtes an die ihm vorgesetzte Intendantur und von dieser dem Kriegs⸗

Minister zur Entscheidung Fsere gt.

1144“

A r I2 Hrt Annahme und Vereidigung. Wird die Genehmigung zur Annahme des Bewerbers als Probiant⸗

Amts⸗Applikant ertheilt, so findet dessen Vereidigung in der vorgeschriebe⸗

nen Weise statt. weg; 8 . Vereidigung ist der Bewerber über das Dienstverhältniß, in

welches er tritt, so wie über seine Dienst⸗Obliegenheiten und über die Aussichten zur Erlangung einer Anstellung und eines Einkommens von dem betreffenden Proviant⸗Amte zu belehren.] b Die hierüber Verhandlung ist nach dem unter II. hier beigegebenen Formulare abzufassen.

6 Pon der Fermuten Verkidigung eines Proviant⸗Amts⸗Applikanten hat die betreffende Militair⸗Intendantur dem Kriegs⸗Ministerium (Militair⸗ Oekonomie⸗Devartement) Anzeige zu machen, unter gleichzeitiger Vorlegung des von dem Applikanten eigenhändig geschriebenen Lebenslaufes, so wie beglaubigter Abschriften von den Militair⸗Zeugnissen, von dem Schul⸗ zeugnisse und von der Berelo gunas Werbanzrheng.

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ZSGeeschaäftigung der Applikanten)n. 8

Die Beschäftigung der Applikanten geschieht in der durch §. 63für die Militair⸗Anwärter vorgescheteh men Weise. .““

Mit der Prüfung des Applikanten, welche eben so wie bei den Mi⸗ litair⸗Anwärtern die Feststellung der Befähigung für eine Assistentenstelle zum Zweck hat, darf erst vorgegangen werden, wenn der Applikant min⸗ destens ein volles Dienstjahr zurückgelegt hat. Als längster Termin zur Zulassung ist indeß eine Fris von zwei Jahren anzusehen. Wenn der Applikant innerhalb des letztgedachten Zeitraumes die erforderliche Ausbildung nicht erlangt haben sollte, so ist, auf Antrag des Proviant⸗ Amtes, von der zenreenben Militair⸗Intendantur seine Entlassung zu verfügen und von dem Geschehenen dem Kriegsministerium (Militair⸗Oeko⸗ nomie⸗Departement) Anzeige zu machen. .

Die Zulassung des Applikanten zur Prüfung wird von dem Proviant⸗ Amte bei der vorgesetzten Fegentheärthhr beantragt.

n Beziehung auf bie Ablegung der Prüfung finden, so weit nicht die inchaien in §. 19 ein Anderes festsetzen, die Vorschriften der §§. 8 bis 11 Anwendung. 5 21 1 9 OC

Notirung zur Anstellung.

Die in der Prüfung bestandenen Applikanten werden dem Kriegs⸗!

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Ministerium (Militair⸗Oekonomie⸗Departement) von der betreffenden Mill“ tair⸗Intendantur, unter Vorlegung der Prüfungs⸗Arbeiten und der Ver“ handlung über den Ausfall der Prüfung, zur Notirung für die onnächstte

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Anstellung in Vorschlag gebracht., s era,

8 Anstellung.

Die zur Anstellung notirten, examinirten Applikanten rücken, sobald die Reihe an sie kommt, auf Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums (Mili⸗ tair⸗Oekonomie⸗Departement) in vakant werdende Assistentenstellen ein.

Berlin, den 1. März 1862. b 88 v“

Der Kriegs⸗ und Marine⸗Minister. 1“

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VPerhandelt (Ort und Datumu)...

Nachdem das Königliche Kriegs⸗Ministerium (Mi itair⸗Oekonomie⸗. Departement) unterm (DBatum) die Anstellung des N. N. (Militair⸗Charge, Vor⸗ und Zunamen) als Proviant⸗Amts⸗Assistent verfügt hat, wurde der⸗ selbe durch das unterzeichnete Probiant⸗Amt (beziehungsweise, die unter⸗ zeichnete Reserve⸗Magazin⸗Rendantur,) auf die gegen das leichtfinnige Schuldenmachen der Beamten bestehenden Bestimmungen und gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Er versicherte, daß er gegenwärtig keine Schulden habe, und es wurde ihm bekannt gemacht, daß er, bei Vermeidung der gesetzlichen nachtheiligen Folgen, dergleichen namentlich Wechselschulden nicht machen dürfe. b 8

Dem N. N., welcher mit den ihm obliegenden Dienstpflichten bekannt ist, wurde die genaueste und pünktlichste Befolgung und Beachtung der⸗ selben, besonders aber auch die Beobachtung der strengsten Amtsverschwie⸗ genheit über alle zu seiner Kenntniß gelangenden, geheim zu haltenden Dienstangelegenheiten mit dem Bemerken zur Pflicht gemacht, daß eine Verletzung dieser Pflicht, abgesehen von den etwa sonst einzuleitenden Strafmaßregeln, eben so seine Entlassung zur Folge haben würde, als diese eintraͤte, wenn er sich dem Laster des Trunkes ergeben sollte.

Der N. N. erklärte, daß er den Inhalt des Vorstehenden wohl über⸗ legt und verstanden habe, gelobt die genaueste Beachtung und Befolgung seiner Amtspflichten und versichert, sich sowohl in, als außer dem Dienste stets so führen zu wollen, wie es einem Königlichen Staatsdiener wohl⸗

Beilage 8

Vörgele en, genehmigt und unterschrieben. gn 2 665 w. o. 8 Königliches Proviant⸗Amt. nGe h (Königliche Reserve⸗Magazin⸗Rendantur.) 8

eR 89 s1hI 1119 ü 883“

Verhandelt (Ort und Datum).

Nachdem Se. Exellenz der Herr Kriegs⸗Minister durch den Erlaß vom (Datum) genehmigt hat, daß der N. N. (Vor⸗ und Zunamen) als Proviantamts⸗Applikant angenommen werden könne, wurde derselbe durch das unterzeichnete Proviantamt mit der Natur des Dienstverhältnisses, in welches er hiernach tritt, genau bekannt gemacht und ihm namentlich⸗ auch eröffnet, daß er durch seine freiwillige unentgeltliche Dienstleistung einen bestimmten Anspruch auf künftige Gewährung eines Diensteinkom⸗ mens oder auf Anstellung nicht erwerbe, er vielmehr jeder Zeit ohne Weiteres wieder entlassen werden könne, wenn dies von seiner zunächst vorgesetzten Behörde für angemessen erachtet und Seitens der Königlichen Corps⸗Intendantur verfügt werde.

Die Gewährung eines Diensteinkommens oder die Anstellung sei von der sich darbietenden Gelegenheit, so wie von der guten Führung in und außer dem Dienste, und vornehmlich von der durch Ableistung einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, demnächst darzulegenden Befaͤhi⸗ gung des Bewerbers abhängig und müsse ruhig abgewartet werden.

Ferner wurde der Bewerber auf die gegen das leichtsinnige Schulden⸗ machen der Beamten bestehenden Bestimmungen und gesetzlichen Vor⸗ schriften verwiesen. Er versicherte, daß er gegenwärtig keine Schulden habe, und es wurde ihm bekannt gemacht, daß er, bei Vermeidung so⸗ fortiger Entlassung, dergleichen namentlich Wechselschulden nicht machen dürfe, vielmehr müsse er im Stande sein, sich mindestens während der ersten drei Jahre, nöthigenfalls aber auch noch länger und bis dahin aus eigenen Mitteln zu erhalten, wo die Gewährung eines Dienstein⸗ kommens eintreten könne. 1

Dem N. N., welcher mit den ihm obliegenden Dienstpflichten bekannt gemacht ist, wurde die genaueste und pünktlichste Befolgung und Beach⸗ tung derselben, besonders aber auch die Beobachtung der strengsten Amts⸗ Verschwiegenheit über alle zu seiner Kenntniß gelangenden, geheim zu haltenden Dienstangelegenheiten mit dem Bemerken zur Pflicht gemacht, daß eine Verletzung dieser Pflicht, abgesehen von den etwa sonst einzu⸗ leitenden deae sra reehr. eben so die sofortige Entlassung zur Folge haben würde, als diese eintreten müßte, wenn er sich dem aster des Trunkes ergeben follte. 1

Der N. N. erklärte, daß er den Aabalt der Vorstehenden wohl über⸗ legt und verstanden habe, und sich allen darin ausgesprochenen Bedingun⸗ gen ꝛc. unterwerfe. Derselbe gelobt ferner die genaueste Beachtung und Befolgung seiner Amtspflichten und versichert, sich sowohl in als außer dem Dienste stets so fuüͤhren zu wollen, wie es einem Königlichen Staats⸗ diener wohlansteht. Vorgelesen, genehmgt und unterschrieben.

8 (Unterschrift.) Khsdnigliches Proviant⸗Amktktkt.

Bemerkung. Ist der Eintretende noch minderjährig, so seitens des Vaters oder Vormundes desselben folgende Erklärung unter er vorstehenden Ver andlung ab egeben werden:

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