Weizen. Roggen.
Hafer.
80 2[2e — . 91 2 62 ⁄ 89 ¼2 72²⁷2 852 70 ½ 922 75 ⁄
22 72 ⁄ 67²22
62 ²⁷2
Magdeburg. Ie8 Falberstadt. .S.. Nordhausen. Mühlhausen... tiht EKKV Lbollau...
30 % 31 1 2528 27 ¾⁄ 27 ⁄11l
90
102¹³3 76,2 fehlt 105 fehlt. 103 105 102 101 ⁄2 106 106 106 110 101 0
ö Dorsten M... EEE111““ bee11““ E vvorn Dortmund.. vJE1111““ EEEee““ Hattingen... . .. EEEEE111ö1ö1ö“”“ Recklinghausen ..
33 4 42
32 36
30 2 30
34 72 30 ³7⁄2 33 1
33¹
Elberfeldm. Barmen Düsselborf .... E11““ Ee1“ Gaurbsket .. Kreuznach.... Gimme. . hleh. . . . .. 135 8686 110011ö6.
94 ½ 10522 103
96 102 ½ 10458 105 109 120 107 1 1065½ 106 107 1⁄ 101 22 .I 100
Pe 201 28 %2
90 1 82 Q
30 % 32 212 34 ⁄ 36 35 %⁄ 34 5 39²⁄2
2974 34²2
39
Durchschnitts⸗Preise der 13 preußisch. Städte 912
⸗ 8 posenschen Städte! 83 5 brandenb. Städte!: 90 %2
⸗ 5 pommersch. Städte]/ 971 83 512
9 87
88⁹
213 schlesischen Städte 8 ⸗ S saͤchsischen Städte 90 2½2 212 westphäl. Städte-¹104 42 ;16 rheinisch. Städte] 10420
isterium für Handel, Gewer
b
““
Der technische Koönigliche Landbaumeister Kozlowski, inspektor ernannt und demselben die Wass Genthin verliehen worden.
Arbeiten.
8 8
. Eirkular⸗Erlaß vom 20. Januar
den Gebrauch und die Abbildung des I. zur Bezeichnung von Waarenoder Effekten.
88 — Die Königliche Regierung erhält beifolgend beglaubigte Abschrift eines Allerhöchsten Erlasses vom 4. d. M. (Anl. a.), durch welchen allen Preu⸗ ßischen Fabrikanten der Gebrauch und die Abbildung des Preußischen Adlers in der durch die gleichfalls beigefügte Zeichnung dargestellten Form zur Be⸗ eichnung ihrer Waaren oder Etiketten gestattet wird. Den nach der Zeich⸗ nung im Schriftring verbleibenden freien Raum werden die Fabrikanten mit ihrer Firma oder dem Sitze derselben ausfüllen können. Auch die Fortlassung der Maßgabe gestattet, daß die dessen nicht gewählt werden darf.
Hülfsarbeiter bei der Regierun
25 4 26
29 172 31²³ 34 12
33 12
be und öffentliche
2122 14 1 21 812 27 %2 17212 262⁄12 4622
7 41 327
R. g zu Magdeburg, ist zum Königlichen Bau⸗ erbauinspektor⸗S
telle zu
1862 — betreffend
oder
zer mit beiden beliebig
l des Schriftrings ist mit
Form eines Wappenschildes statt “
Preußischen
8
Die Königliche Regierung hat diese Bestimmungen in
neter Weise zur Kenntniß des betheiligten Publikums zu deinage.0.
Berlin, den 20. Januar 1862.
Der Minister für Handel, Gewerbe und v. d. Heyd
säͤmmtliche Königli
erungen, inel. Sigmaring 8
Auf Ihren Bericht vom 27. Dezember 1861 will Ich allen preußi⸗
schen Fabrikanten den Gebrauch und die Abbildung des S Aele
in der durch die anliegende Zeichnung dargestellten Form zur Bezeichnung
ihrer Waaren oder Etiquetten hierdurch gestatten. Sie, der Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
nach zu veranlassen. “ Berlin, den 4. Januar 1862.
on der Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Minister des Königlichen Hauses. 88
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten. Der praktische Arzt Dr. Eloesser ist zum Kreis⸗ des Kreises Ragnit ernannt wordern 8
Akademie der Künste
8 Die Königliche Akademie der Künste wird das Geburtsfest Sr. Majestät des Königs am 22. d. Mts., Vormittags 10 ½ Uhr, durch eine öffentliche Sitzung im langen Saal des Königlichen
Akademie⸗Gebäudes feiern. 8 “X“
öönigliche Akademie der Künste.
’ 1 Große Kunst⸗Ausstellung im Königlichen Akademie⸗Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des In⸗ und Auslandes 1862.
Die Kunstausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die d ksce derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstw müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dens Inspektorat 16 vübke demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind. Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, muͤssen die letzteren bis zum Freitag den 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab⸗ werden. Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf C hea2g daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler⸗ schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un⸗ 8 9 8
haben das Erforderliche hier⸗
abaäͤnderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 1. August bei der Königlichen Akademie eingegan⸗ gen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden kann. Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Kuünstlers, wenn auch nur durch Anhef⸗ ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nisssen ꝛc. der Inhalt der Darstellung auf der Rüuckseite des Bildes kurz angegeben werden. Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, mufikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. —
9 Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗ ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke ind die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ ich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat. 1“ Transportkosten uͤbernimmt die Akademie nur für Arbeiten
ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen⸗ der haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen.
Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die
Weiterbeförderung derselben an andere Kunst-Ausstellungen,
nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen,
können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den
Einsendern besorgt werden muß.
Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und
Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗
men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiesen.
den 22. Februar 1862.
Im Auftrage: Ed. Daeg
Prof. Dr. Ernst Guhl, Secretair. 8
Finanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 3. Klasse 125. König⸗ licher Klassen⸗Lotterie fal 1 Gewinn zu 5000 Thlr. auf Nr. 44,417. 1 Gewinn von 2000 Thlr. auf Nr. 17,827. 2 Gewinne zu 1000 Thlr. fielen auf Nr. 61,018 und 68,890. 2 Gewinne zu 600 Thlr. auf Nr. 44,211 und 68,275. 6 Gewinne zu 300 Thlr. auf Nr. 19,644. 40,851. 43,566. 48,368. 55,285 und 63,636, und 12 Gewinne zu 100 Thlr. auf Nr. 571. 1556. 26,215. 26,506. 53,054. 55,791. 58,797. 70,220. 71,549. 83,275. 90,854 und 91,749.
Berlin, den 19. März 1862.
General⸗Lotterie⸗Direction.
Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 3. März 1862 — treffend die postamtliche Insinuation gerichtlicher “ V er f ů g9 un g en. .“
Nach §. 6 der Instruction über die postamtliche Insinuation gerichtlicher Verfügungen (Anlage zu der Allgemeinen Verfügung vom 30. November 1852, Just.⸗Minist.⸗Bl. S. 398) haben bisher die Briefträger und Postboten die Anweisung gehabt, in den Fällen, wo der Adressat die Annahme einer gerichtlichen Verfügung ver⸗ weigert, die letztere gleich unbestellbaren Adressen sammt dem Be⸗ haͤndigungsschein und mit dem Vermerke zurückzugeben, daß und
weshalb die Annahme verweigert worden sei. Nur der Umstand
1
allein, daß der Adressat die Zahlung der etwa zum Ansatze gekom⸗ menen Betraͤge an Porto, Insinuationsgebühr oder Bestellgeld ver⸗ weigert, sollte kein Hinderniß der Insinuation bilden.
Dies Verfahren hat für die Gerichtsbehörden wie für die Par⸗ teien zu Weiterungen Anlaß gegeben, indem in solchen Fällen eine nochmalige Insinuation durch den Gerichtsboten erfolgen mußte, deren Resultat bei einer gleichen Weigerung Seitens des Adressaten zur Annahme der Verfügung, in Gemäßheit der §§. 20, 21 Tit. 7 Th. I. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung und des §. 10 der In⸗ struction vom 24. Juli 1833 kein anderes sein konnte, als daß die Verfügung an die Stuben⸗ oder Haustbür des Adressaten befestigt wurde.
Um diese Weiterungen zu beseitigen, hat der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf den Wunsch des Justizministers unterm 22. v. Mts. die Postanstalten, Briefträger und Postboten mit anderweiter Instruction versehen lassen, in Folge deren fortan die obengedachte Wiederholung der Insinuation nicht mehr erforderlich sein wird.
Insbesondere ist der bisherige §. 6 der von dem Herrn Mini⸗ ster fuͤr Handel erlassenen Instruction über die postamtliche Infinua⸗ tion gerichtlicher Verfügungen (Justiz⸗Ministerial⸗Bl. von 1852, S. 440, von 1857 S. 378) demgemͤäß abgeändert und in der nach⸗ stehend unter a. mitgetheilten neuen Fassung den Postbehörden zur Nachachtung bekannt gemacht worden.
Den Gerichtsbehörden wird dies hierdurch zur Kenntnißnahme mit der gleichzeitigen Anweisung mitgetheilt, bei der Anschaffung neuer gedruckter Schemata zu den Post⸗Insinuations⸗Dokumenten, sobald die vorhandenen Vorräthe verbraucht sind, statt des bisheri⸗ gen das, obiger Anordnung zufolge anderweit redigirte, nachstehend unter b. mitgetheilte Formular zu benutzen, in welchem noch einige andere, in der Praxis als zweckmäßig erkannte Aenderungen vor⸗ genommen worden sind.
Die hiernach beabsichtigte, allmälig eintretende Verwendung übereinstimmender Formulare schließt jedoch nicht aus, daß in den Fällen, wo der Empfang der Verfügung unter der Kanzlei⸗Ab⸗ schrift, welche zu diesem Zweck dem Boten mitgegeben werden soll, zu bescheinigen ist (vergl. §. 38, Tit. 7, Th. I. der Allg. Ger.⸗ Ordn.), ein und dasselbe Blatt zu dem Behändigungsschein, so wie zu der Abschrift der Verfügung selbst benutzt und aus diesem Grunde verschiedene Formulare gebraucht werden. Im Interesse des Postdienstes ist es nur nothwendig und zugleich leicht aus⸗ führbar, daß das Formular für den Behändigungsschein und ins⸗ besondere auch für die Anmerkungen unter demselben überall über⸗ einstimmen, außerdem aber ist darauf zu achten, daß alles das⸗ jenige, was die Postbeamten auszufüllen und zu befolgen haben, auf einer und derselben Seite des Formulars seinen Platz findet. Das Schema zu der Empfangsbescheinigung ist in solchen Fäͤllen
mit den Worten auszufüllen:
„Die Reinschrift der umstehenden Verfügung (Vorladung) u. s. w. habe ich empfangen.“
sam gemacht, daß die nähere Bezeichnung der zu insinuirenden Ver⸗ fügungen ꝛc. in den dazu offen gelassenen Stellen des Formulars der Behändigungsscheine, namentlich auch in der vorgedruckten Empfangsbescheinigung des Adressaten, so wie in der Insinuations⸗ Bescheinigung des Postboten stets von den Gerichtsbeamten genau einzurücken ist. den 3. März 1862.
8 Der Justiz⸗Minister von Bernuth.
An sämmtliche Gerichtsbehörden, ausschließlich derer im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln
General⸗Verfügung des Herrn Ministers fuͤr Handel ꝛc. vom 22. Tehamwam 1862. Verfahren, welches bei der Insinuation selbst zu beob⸗ achten ist.
Die Insinuation darf nur durch vereidigte, des Schreibens kundige Postbediente stattfinden. Von Letzteren ist bei Ausführung der Infinuation Folgendes zu beobachten: 8
1) die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. .
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adres⸗ saten erfolgen. Wird der bezeichnete Empfänger nicht persönlich angetroffen, so ist die Verfügung
a) einem seiner erwachsenen Angehoͤrigen, b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, G c) wenn es an dergleichen Personen fehlt und die Verfügung Ngaan einen Haus⸗ oder Grundeigenthuͤmer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administrator oder dem Paͤchter des Land⸗ gutes des Adressaten, 6 1
endlich
8
Schließlich werden die Gerichtsbehörden noch darauf aufmerk⸗
8 8