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2) daß die eingesandten Arbeiten von dem Konzurxenten elbst angefertigt und ohne fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden sind, in welcher Hinsicht jedoch eine nachträgliche Prüfung nöthig befunden werden kann. Der Preis besteht in einem einjährigen Stipendium von 750 Thalern zu einer Studienreise nach Italien unter der Bedingung, daß der Prämiirte sich acht Monate in Rom aufhalten und unter Beifügung eigener Arbeiten über seine Studien an die Königliche Akademie halbjährlichen Bericht erstatten muß. Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sitzung der Akademie am 3. August d. J. ..„H111““ Berlin, den 17. Februar 1862. ““
Die Königliche Akademie der Künste.
Professor Dr. Ernst Gubl, 8
Im Auftrage: 1 Secretair. 1
Ed. Daege.
Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeit
ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur 1 vorgaͤngiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen⸗ der haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports selbst zu tragen.
dsn Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗ Ausstellungen nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Einsendern besorgt werden muß.
Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet
Berrlin, den 22. Februar 1862. m
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db11“ “ Große Kunst⸗Ausstellung 88 . 1. 8 b . 8 1 8 iim Königlichen Akademie⸗Gebäude zu Berlin
1“ 1 7
von Werken lebender Künstler des In⸗ und Auslandes
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1) Die Kunstausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.
2) Nur die von den Kuünstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der
Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die
1“ derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein arf.
) Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka⸗ demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann
nter einer Rummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.
4) Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis um Freitag den 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab⸗ geliefert werden.
5) Die Herren Küͤnstler, welche die Ausstellung zu beschicken
gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler⸗ schaft der oden angegebene Einlieferungstermin un⸗ bänderlich eingehalten werden wird und daß emgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum
1. August bei der Königlichen Akademie eingegan⸗ Faen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden
Fsaann.
6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der
8 Geschäftsfuührung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle nit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef⸗ ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen ꝛc. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.
7) Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und
Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie nechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.
8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.
9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗
en 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat. 1
—
In Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Guhl,
1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗Galerie, B “ die Skulpturen⸗Galerie, 8. das Antiquarium, im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps-⸗Abgüsse, S⸗ die historische Saͤmmlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke der neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude sind für den Besuch des Publikums geöffnett: Sonnabends und Montags, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, Iiin den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr. 2,) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.
3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs⸗ bau statt.
4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebände ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon⸗ tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei⸗ mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be⸗ nutzen wollen.
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch— lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster-, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen
Museen geschlossen.
6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
General⸗
“
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Berlin, 3. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gwädigst geruht: Dem bisberigen Attaché bei der Gesandtschaft in Brüssel, Freiherrn von Landsberg, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Ritter⸗
Kreuzes des Leopold-Ordens und dem Ober⸗Post⸗Direktor Lenz zu Erfurt zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen
Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Hausordens vom weißen Falken zu ertheilen.
N a w e
Inn
der Schifffahrts⸗Frequenz auf dem neuen Schifffahrts⸗ und Louisenstädtischen Kanale, so wie der von den Schiffsgefäßen und Floßhölzern erhobenen
Schleusen⸗,
Brückenaufzugs⸗ und Krahngelder für das Jahr 1861 in Vergleichung mit dem vorhergehenden Jahre.
AI v111“ 9 v“ e66* 8 vrrn te 112 1a
mithin im Jahre 1861
weniger
im Jahre “
Stück
im Jahre “
Stück
mehr Stück
die untere Schleuse „ oberen Schleusen überhauaut. “
9,547 5,963 15,510
A. 17,150
44,327
17,630 11,187 28,817
mithin durchschnittlich pro Tag . . 121 79 42
2) An Floßhölzern sind:
überhaupt
durch die untere Schleuse „ „ oberen Schleusen
überhaupt.. W““
az) eingegangen
An Fahrzeugen sind eingegangen: beladen le
a) bei der unteren Schleuse.. II““ zusammen...
haben im Kanal aus⸗ resp. eingeladen siind direkt durchgegangen n oberen S
beladen
vavon: 6 “ haben im Kanal aus⸗ resp. eingeladen.. sind direkt durchgegangen..
4) An Fahrzeugen sind ausgegangen:
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zusammen.
5) Es find erhoben worden: a) an Schleusengeldern
bei der unteren Schleuse. „ den oberen Schleusen bei der unteren Schleuse.. „ den oberen Schleusen.. bei der unteren Schleuse den oberen Schleusen..
b) an Brücken⸗Aufzugsgeldern...
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a., b. und c. zusammen..
oberen Schleusen.
“ 8 durch die untere Schleuse..
leer .„ 2222222⸗2* öe“ zusammen memrrererrerrImfggggREEREEEVEEEE
9,327 33,555 2882 35,005
8,316 5,572
2,675 11,167 13,842 11,596
1,527 13,123
9 22222⸗ ⸗
11,751 2,703 11
9,133 973
10,106
2,618 1,730 4,348
11,421 6,821 2,18⁄ 9,002
8,581 1,525 4,504 2,317
208 1,973 4,712 4,290
2,840 1,508
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4,254 2,475 1179 4,748 23 511
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1,639 3.560 5,199
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NMichtamtliches.
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Preußen. Wexlin, 8. M Sa. M. ajestät dasr König nahmen heute Vormittag von 10 bis 12 ½ Uhr die Vor⸗ träge des Kriegsministers und des General-Adjutanten, General⸗ Lieutenants Freiherrn v. Manteuffel entgegen und empfingen sodann den Vorsitzenden des Staats⸗Ministeriums Prinzen zu Hohenlohe.
d. Koͤln, 2. April. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz traf gestern Abend hier ein und wurde auf der Centralstation vom Stadtkommandanten und vom Regierungs⸗Präsidenten empfangen, uͤbernachtete im Regierungsgebäude und begab sich heute fruͤh 72 Uhr mit Extrapost nach Jülich zur Inspicirung der daselbst errich⸗ teten Unteroffizierschule. Von Jülich wird der Kronprinz sich nach Aachen begeben, um Ihre Königliche Hoheit die Frau K ronprin⸗
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Danzig, 2. April. Außer der Schrauben⸗Corvette „ Gazelle „ werden die Dampf⸗Kanonenboote zu 80 Pferdekraft „Camäleon und „Comet“ auf ein Jahr in Dienst gestellt und die Ausrüstungs⸗ Materialien für diese Periode bereits beschafft. Von den beiden andern an der Königlichen Werft liegenden Kanonenbooten geht der „Cyclop“ noch in dieser Woche unter Führung des Lieutenants zur See 1. Klasse Grapow zur Reparatur der Maschine nach Stettin, wogegen mit dem „Delphin“ noch rückständige Probefahrten. aus⸗ zufuͤhren sind. (Danz. D.)
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nach hat die
Erste Kammer in einer heute stattgefundenen vertraulichen Sitzung das Regierungsprojekt betreffs Anschlusses der Hannoverschen West⸗ bahn an die holländischen Bahnen genehmigt.
Frankfurt a. M., 1. April. Das Referat uöͤber den österreichisch-preußischen Antrag in dem Ausschusse über die kurhef sische Verfassungsangelegenheit hat der Königlich Württembergische Bundestagsgesandte übernommen.
Baden. Karlsruhe, 1. April. Die Verhandlungen de Zweiten Kammer über das Gewerbegesetz gelangten in heu nger Sitzung zum Art. 7; derselbe beschränkt die Gewerbebefugniß von Personen, welche wegen eines Verbrechens aus Gewinnsucht ꝛc. bestraft worden sind, mit Bezug auf Betrieb sogenannter Kom⸗ missions⸗ oder Geschäftsbüreaus, so wie der Makler⸗, Boten⸗, Packer⸗, Spanner⸗, Trödler⸗ und Pfandleihergewerbe. Außerdem sind die Personen dieses
Passus und solche, welche wegen eines Verbrechens gegen die Sittlichkeit bestraft worden sind, ausgeschlos⸗ sen von Geschäftsbetrieben, die eines Mißbrauas zur Unsitt⸗ lichkeit vorzugsweise fähig sind. Es blieb bei der Fassung der Kom⸗ mission. — Mehrstündige Debatte erhob sich um den folgenden Artikel: Hausirgewerbe. Schließlich gelangte die Mehrheit zurn
Herstellung einer allgemeinen Kontrole des Haustrens, und die de⸗ treffende Vorschrift lautet nun: „Den Hausirhandel, so wie alle anderen Gewerbe, welche im Umherziehen betrieben werden, dürfen die in Art. 7 bezeichneten Personen, so wie Diejenigen nicht aus⸗
üben, in deren Verhalten und personlichen Verhaltnissen Grund zu der Besorgniß zu finden ist, daß sie diesen Gewerdebekrieb zur