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als Schiffe dieser Staaten,
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vereinsstaaten von Paraguayischen Schiffen keine anderen oder höhe⸗
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Häfen von Schiffen der Zollvereinsstaaten zu zahlen sind.
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ren Abgaben erhoben werden, als diejenigen, welche in denselben Artikel 6.
Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren, welche jetzt oder
künftig in die Gebiete der Zollvereins⸗Staaten oder Paraguay’s ge⸗
setzlich eingeführt werden dürfen, sollen die nämlichen Abgaben er⸗ hoben werden, die draüpig oder nvsfnce mag in W Zollvereins⸗Staaten oder Paraguay's erfolgen. vI
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins⸗Staaten und alle Schiffe, welche nach den Ge⸗ setzen von Paragugy als Paraguaysche Schiffe zu betrachten sind, sollen für die Zwecke des gegenwärtigen Vertrages als Schiffe der Zollvereinsstaaten, beziehungsweise Paraguays betrachtet werden. 8a Artikel 8.
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten sollen in dem Frei⸗ staate Paraguay die nämlichen Einfuhr⸗ und Ausfuhr⸗Abgaben zahlen, welche von paraguahischen Bürgern nach den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen zu zahlen sind. Eben so sollen diese letzteren in den Staaten des Zollvereins die⸗ jenigen Abgaben zahlen, welche für Unterthanen dieser Staaten gegenwaͤrtig bestehen oder künftig eingeführt werden.
Artikel 9.
Allen Kaufleuten, Schiffsfuͤhrern und anderen Personen, welche Unterthanen oder Buürger eines der beiden kontrahirenden Theile sind, soll es in den Gebieten des anderen völlig freistehen, ihre Ge⸗ schäfte selbst zu betreiben oder die Betreibung derselben an Agen⸗ ten, Maͤkler, Faktoren oder Dolmetscher, welche sie dazu nach Gut⸗ duͤnken wählen, zu übertragen. Sie sollen nicht gehalten sein, hierbei andere Personen zu verwenden, als diejenigen, deren sich auch die Eingeborenen bedienen, oder denjenigen Personen, welche sie hierbei zu beschäftigen für angemessen balten, einen höheren Lohn oder eine höhere Vergütung zu zahlen, als in gleichem Falle von Eingeborenen gezahlt werden. r.e k Fgech.
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Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten sollen in Paraguay und die Bürger von Paraguay sollen in den Gebieten der Zoll⸗ vereinsstaaten dieselbe volle Freiheit genießen, welche jetzt oder in Zukunft den Eingeborenen zusteht, alle Gegenstände des gesetzlich erlaubten Handels einzukaufen und zu verkaufen, von wem oder an wen cs ihnen belicbt, und die Perise dafür nuch Gutdünken festzu⸗ setzen, ohne dabei durch Monopole, Verträge oder ausschließliche Einkaufs⸗ oder Verkaufs⸗Privilegien beschränkt zu sein. Sie sind jedoch in dieser Hinsicht den gesetzlich eingeführten allgemeinen und ordentlichen Abgaben und Auflagen unterworfen.
Die Unterthanen und Bürger eines jeden der beiden kontra⸗ hirenden Theile sollen in den Gebieten des anderen Theiles vollen und vollkommenen Schutz für ihre Personen und ihr Eigenthum genießen und zur Verfolgung und Vertheidigung der ihnen zuste⸗ henden Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen haben. Sie sollen iu dieser Beziehung dieselben Rechte und Privi⸗ legien genießen, wie die eingeborenen Unterthanen und Bürger; auch soll es ihnen freistehen, in allen Rechtsfällen sich derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten ahler Art zu bedienen, die sie dazu für geeignet erachten.
Artikel 11. “
In Allem, was die Hafenpolizei, die Beladung und Löschung der Schiffe, die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Guüͤter und Effekten, die testamentarische oder anderweite Erbfolge in bewegliches Ver⸗ mögen, die Verfügung über bewegliches Eigenthum jeder Art und Benen⸗ nung mittelst Verkaufs, Schenkung, Tausch, Testament oder auf irgend eine andere Art betrifft, so wie in Allem, was auf die Rechtspflege Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden der kontrahirenden Theile in den Gebieten des anderen Theiles die nämlichen Rechte, Privilegien und Freiheiten genießen, wie die eingeborenen Unterthanen und Bürger, und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit anderen oder böheren Auflagen oder Abgaben, als denjenigen betroffen werden, welche jetzt oder künftig von eingeborenen Unterthanen. oder Buͤrgern zu zahlen sind, wobei sie jedoch stets den örtlichen Gesetzen und Einrichtungen des Landes unterworfen bleiben. Im Fall ein Unter⸗ than oder Bürger eines der beiden kontrahirenden Theile in dem Gebiete des anderen obne letztwillige Verfügung oder Testament stirbt, so soll der Generalkonsul, Konsul oder Vicekonsul der Nation, welcher der Verstorbene angehörte, oder in dessen Abwesenheit der Vertreter des Generalkonsuls, des Konsuls oder Vicekonsuls, so weit die Gesetze jedes Landes dies gestatten, im Interesse der gesetzlichen Erben und der Gläubiger, das Eigenthum, welches der Verstorbene hinterlassen hat, bis dahin übernehmen, daß der gedachte General⸗
konsul, Konsul oder Viecekonsul, oder deren Vertreter einen Testa⸗ ments⸗Exekutor oder Kurator errannt haben wird.
Artikel 12.
Die Unterthanen der Zollvereins⸗Staaten, welche sich in dem
Freistaate Paraguay wohnhaft aufhalten und die Bürger des
der 1
Freistaates Paraguay, welche sich in den Gebieten der Zol⸗ bereins⸗Staaten wohnhaft aufhalten, sollen von allem unfrei⸗ willigen Militairdienst zur See wie zu Lande, und von allen Zwangs⸗ anleihen oder militairischen Kontributionen oder Requisitionen be⸗ freit bleiben, und sie sollen nicht gezwungen werden, andere oder höhere Lasten, Requisitionen oder Abgaben zu zahlen, als diejeni⸗ gen, welche von den eingeborenen Unterthanen oder Bürgern zu zahlen sind. Artikel 13. Jeder der beiden kontrabirenden Theile soll die Befugniß haben zum Schutze des Handels Konsuln zu bestellen, welche in den Be⸗ sitzungen und Gebieten des anderen Theiles residiren; bevor jedoch ein Konsul seine Functionen als solcher ausübt, soll er von der Regierung, an welche er abgesendet worden, in der gebräuchlichen Form bestäaͤtigt und zugelassen werden, und ein jeder der kontrahi⸗ renden Theile kann die Residenz von Konsuln an denjenigen beson⸗ deren Plaͤtzen, wo er solches für angemessen erachtet, ausschließen. Die diplomatischen Agenten und Konsuln der Zollvereinsstaaten in dem Freistaate Paraguay sollen alle Vorrechte, Exem⸗ tionen und Befreiungen genießen, welche den diplomatischen Agenten und Konsuln irgend einer anderen Nation ge⸗ genwaͤrtig zugestanden sind, oder später werden zugestanden werden, und eben so sollen die diplomatischen Agenten und Konsuln des Freistaates Paraguay in den Gebieten der Zollvereins⸗Staaten alle Vorrechte, Exemtionen und Befreiungen genießen, welche den diplo⸗ matischen Agenten und Konsuln irgend einer anderen Nation gegen⸗ wärtig zugestanden find, oder künftig werden zugestanden werden. Artikel 14.
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Zollvereins⸗Staaten und den Bürgern des Freistaates Para⸗ guay wird vereinbart, daß wenn zu irgend einer Zeit eine Unter⸗ brechung der freundschaftlichen Beziehungen oder unglücklicher Weise ein Bruch zwischen den beiden, kontrahirenden Theilen eintreten sollte, die Unterthanen oder Bürger eines jeden derselben, welche sich in den Gebieten des anderen Theiles niedergelassen haben und daselbst ein Gewerbe oder eine sonstige Beschäftigung treiben, das Vorrecht genießen sollen, daselbst zu verbleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung, ohne irgend welche Störung und in dem vollen Genuß ihrer Freiheit und ihres Eigenthums, so lange fort⸗ zusetzen, als sie sich friedlich verhalten und sich keiner Vergehungen gegen die Gesetze schuldig machen. Ihr Vermögen und itre Effekten, von welcher Art und Beschaffenheit diese auch sein mögen und gleich⸗ viel, ob solche sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden, oder an⸗ deren Personen oder dem Staate anvertraut sind, sollen weder der Beschlagnahme oder Sequestration, noch irgend welchen anderen Auflagen oder Ansprüchen als denjenigen unterliegen, welchen auch die Effekten und das Vermoͤgen eingeborener Unterthanen und Bür⸗ ger unterworfen sind. Ziehen sie es jedoch vor, das Land zu ver⸗ lassen, so soll ihnen die erforderliche Zeit vergoͤnnt werden, ihre Rechnungen in Ordnung zu bringen und über ihr Eigenthum zu verfügen, und sie sollen freies Geleit erhalten, um sich in dem von ihnen selbst gewählten Hafen einzuschiffen.
Demgemäß sollen, in dem erwähnten Falle eines Bruches, die öffentlichen Fonds der kontrahirenden nie konfiszirt, sequestrirt oder zurückgehalten werden. n
Artikel 15. —
Die Unterthanen oder Bürger trahirenden Theile, welche in den Besitzungen oder Gebieten des anderen Theiles wohnen, sollen in Beziehung auf ihre Häuser, ihre Personen und ihr Eigenthum den Schutz der Regierung in eben so vollständigem und weitem Umfange genießen, wie die eingebore⸗ nen Unterthanen oder Bürger.
In gleicher Weise sollen die Unterthanen oder Buͤrger eines jeden kontrahirenden Theiles in den Besitzungen und Gebieten des anderen Theiles volle Gewissensfreiheit genießen und wegen ihres religiösen Glaubens nicht belästigt werden, und diejenigen Unter⸗ thanen oder Bürger, welche in den Gebieten des anderen Theiles versterben, sollen auf den öffentlichen Begräbnißplätzen oder an hier⸗ zu besonders bestimmten Plaͤtzen mit angemessener äußerer Wüͤrde beerdigt werden.
Die Unterthanen der Zollvereins⸗Staaten, welche sich inner⸗ halb der Gebiete des Freistaates Paraguay wohnhaft aufhalten, sollen die Freiheit genießen, privatim und in ihren Wohnungen oder in den Wohnungen und Diensträumen der Konsuln oder Vice⸗ konsuln ihres Landes ihbre Religionsgebräuche und ihren Gottes⸗
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11“ eines jeden der beiden kon⸗
versammeln. — e Artikel 16. 88
in Kraft bestehen, und, wenn weder der eine noch der andere kon⸗ trahirende Theil vermittelst amtlicher Erklärung seine Absicht, der Wirkung des Vertrages ein Ziel zu setzen, dem anderen ein Jahr vor Ablauf jener Frist ankündigt, so soll derselbe noch ein Jahr fortbestehen.
Es soll der paraguayischen Regierung freistehen, die in dem
dienst auszuüben und sich daselbst ungehindert und unhelästigt zu
Dder gegenwärtige Vertrag soll bis zum 31. Dezember 1865
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dert und sechszig.
Natifications⸗Urkunden am 29. Oktober 1861 zu Asuncio
vegenwärtigen Artikel vereinbarte amtliche Erklärung an Se. Pösestät 5 König von Preußen oder an Allerhöchstdessen Re⸗ präsentanten bei dem Freistaate zu ö“ Aorblek 171.. ....
Deer gegenwärtige Vertrag soll von den Regierungen der Zoll⸗ vereins⸗Staaten innerhalb acht Monaten, von Sr. Excellenz dem Präfidenten des Freistaates Paraguay innerhalb zwölf Tagen nach Unterzeichnung desselben ratifizirt und es sollen die Ratificationen in dieser Hauptstadt innerhalb achtzehn Monaten von demselben Datum an, oder wo möglich früher ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Asuncion den ersten Tag des Monats August Eintausend achthun⸗
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FrNiedrich von Gülich. Francisco Sanchez.
-; 8 Vorstehender Vertrag ist ratifizirt
und die Auswechselung der n bewirkt
ubbec 16u“ 11I111“ 1111 616161q11616“
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ndel, Das 13te Stück der Gesetz
wird, entbhält unter Nr. 5513. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den In⸗ baber lautender Pommerscher Provinzial⸗Chausseebau⸗ Obligationen III. Emission zum Betrage von 200,000 Thalern. Vom 13. März 1862; unter
das Privilegium wegen Ausfertigung auf den In⸗ haber lautender Kreis⸗Obligationen des Meseritzer Kreises im Regierungsbezirk Posen, im Betrage von 30,000 Thalern. Vom 13. März 1862 und unter die Urkunde, betreffend die Stiftung einer Medaille zur Erinnerung an die Krönung. Vom 22. März
Anadon u⸗ VI
Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlung.
Angekommen: Se⸗ Excellenz der General der Infanterie kommandirende General des 2ten Armeecorps, von Wussow, Stettin. Se. Excellenz der General⸗ Lieutenant und Commandeur der 5ten Division, Vogel von Falkenstein, von Frankfurt 6. S. Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister bei den Großherzoglich mecklenburgischen Höfen, so wie den freien Hanse⸗ städten Hamburg, Lübeck und Bremen, Freiherr von Richthofen, von Hömong. V
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Berlin, 10. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Hauptmann von Erhardt, Vorstand des Artillerie⸗Depots zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Bayern Majestät ibm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Verdienst⸗ Ordens vom heiligen Michael zu er⸗
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Nichtamtliches. Se.
Se. Majestät der
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Schnellzuge von Wei⸗ Bahnhof in das
König kehrten heute früh 38 Uhr mit dem mar zurück und begaben Sich von dem Anhaltischen Königliche Palais. Hier nahmen Allerhöchstdieselben um 2710 Uhr den Vortrag des General⸗Adjutanten General⸗Lieutenants Freiherrn von Manteuffel entgegen, welcher um 11 Uhr durch die militairischen Meldungen und durch einen kurzen Vortrag des Oberschloßhaupt⸗ manns Grafen Keller, so wie um 12 Uhr durch die Meldung einer Kommission höherer Generale der Armee, unter Vorsitz des General⸗ Feldmarschalls Freiherrn von Wrangel, unterbrochen wurde.
Um 5 Uhr speisten Se. Majestät beim General⸗Feldmarschall Freiherrn von Wrangel. 1
Sachsen. Weimar, 9. April. Zur Feier des gestrigen höchsten Geburtsfestes waren hier anwesend: Ihre Majestäten der König und die Königin von Preußen und Ihre Hoheiten der Herzog und die Frau Herzogin von Sachsen⸗Alten⸗ burg. Zu der Gratulations⸗Cour gestern Vormittag 12 Uhr waren erschienen außer den bierselbst residirenden Vertretern frem⸗ der Höfe die am hiesigen Hofe beglaubigten Gesandten von Oester⸗ reich, England und den Niederlanden, die Generalität und ein großer Theil des Offiziercorps aus den benachbar en preußischen
Garnisonen, so wie mehrere höhere preußische Civilbeamte, auch russische und saͤchsische Offiziere hohen Ranges, zahlreiche Vertreter der gemeinsamen Univerfikäͤt und des Ober⸗Appellationsgerichts zu Jena, die Mitglieder des hier versammelten Landtags, die höheren Staatsdiener und andere beim Hofe vorgestellte Personen.
Se. Majestät der König von Preußen gedenken in dieser Nacht nach Berlin zurückzukehren, während Ihre Majestät die Königin noch hier verweilen werden, um der Confirmation des Erbgroßherzogs Königliche Hoheit am 12. d. beizuwohnen. 68 1 (Weim. Ztg.) Württemberg. Stuttgart, 8. April. Der „Staats⸗ Anzeiger fuür Württemb.“ publizirt die Königliche Verordnung, durch welche der neue Landtag auf den 3. Mai einberufen wird.
Belgien. Brüssel, 8. April. Des Königs Wiederher⸗ stellung ist als vollkommen zu bezeichnen; dem Dr. Civiale aus Paris, Sr. Majestät Operateur, ist vor seiner Heimreise der Leo⸗ pold⸗Orden überreicht worden. Der König wird in Begleitung seiner Familie die englische Welt⸗Ausstellung wahrscheinlich bald nach der Eröffnung besuchen.
Großbritannien und Irland. London, 8. April. In der gestrigen Sitzung des Unterhauses stellte Mr. Potts an Lord Palmerston die Frage, ob die Regierung gesonnen sei, dem Parlamente ein Votum behufs Errichtung eines National⸗Denkmals für den verstor⸗ benen Prinz⸗Gemahl abzuverlangen, worauf der Premier erwiederte, die Regierung könne sich über diesen Punkt nicht eher aussprechen, als bevor sie darüber zu einem Entschluß gelangt sei, was vorerst noch nicht statt gefunden habe. Mr. Collemache frägt den Präsidenten des Handels⸗ amtes, ob die Aufmerksamkeit der Regierung auf die Wichtigkeit des Salztransits durch die Staaten des Zollvereins gelenkt worden sei und ob der Zollverein diesen Transit nicht gestatten würde, in welchem Falle Nußland und Polen englisches Salz statt öͤsterreichisches beziehen dürften. — Mr. Gibson (Handelsminister) erwiedert, das Han⸗ delsministerium habe die Bedeutsamkeit dieses Gegenstandes bereits ins Auge gefaßt. Er selbst habe deshalb mit Earl Russell gesprochen, und es scheine wünschenswerth, sich zu ekkundigen, ob der Zollverein nicht zu bewegen wäre, einige von den Schwierigkeiten zu beheben, welche der Durchfuhr englischen Salzes durch sein Gebiet bisher im Wege standen; sie werde sich zu diesem Zwecke mit den betreffenden Regierungen in Com⸗ munication setzen. — Auf der Tagesordnung steht die Comitédebatte über das Budget. Bevor der Sprecher aber seinen Stuhl verläßt, um diesen dem Vorsitzenden der Ausschußberathungen einzuräumen, erhebt sich Mr. Dis⸗ raeli zu einem allgemeinen Angriff auf die Gladstonsche Finanz⸗ politik. Er äußert sich im Wesentlichen folgendermaßen: Es herrsche beim Publikum eine weitverbreitete Täuschung über die finanziellen Zustände des Landes, und zwar eine gefährliche Täuschung. Man schmeichle sich mit der gesunden Ve schasfenheit derselben, waährend die Kranrheits⸗ spuren allenthalben zu Tage treten. Mr. Gladstone habe ir seinem Bud⸗ get keinen verwendbaren, noch so kleinen Ueberschuß aufzuweisen vermocht, dies allein sei schon ein schlimmes Symptom. Allerdings ließen sich Fälle nachweisen, in denen ein Schatzkanzler den Mangel eines Ueberschusses entschuldigen und rechtfertigen könne, doch dergleichen Gründe seien dies⸗ mal nicht vorhanden, in so fern keine Steuer⸗Ermäßigung stattfand, und auf eine Steigerung der Revenuen, bei der gegenwärtigen Stockung aller Geschäfte, nicht zu bauen sei. Im Gegentheil müsse man sich auf einen Ausfall der Einnahmen, eine längere Stockung des Ver⸗ kehrs gefaßt machen. Aus diesen Gründen sei es außerordentlich zu bedauern, daß man das neue Verwaltungsjahr ohne Ueberschuß antreten müsse. Und weshalb kein Ueberschuß! Der Schatzkanzler er⸗ wiederte darauf, weil er den Ausfall vermöge der Papiersteuer auf 655 000 Pfd. berechnet gehabt hatte, während er in Wirklichkeit 850,000 Pfd. betragen habe. Wäre diese Steuer beibehalten worden, dann hätte sich ein Ueberschuß von 1,400,000 Pfd. ergeben, und es sei bekannt, wie sehr gegen die Abschaffung dieser Steuer opponirt wurde und es sei jetzt klar, wie sehr im Rechte die Opposition war, als fie sich. leider ohne Erfolg, der Abschaffung entgegengestemmt hatte. Der Scha⸗ den sei nicht wieder gut zu machen, der Surplus habe sich unwiderbring⸗ lich in ein Defizit verwandelt. Einen zweiten großen Rechnungs⸗ fehler habe Mr. Gladstone sich dadurch zu Schulden kommen lassen. daß er die von China zu erhaltende Entschädigungssumme auf 750,000 Pfd. veranschlagt batte, wäͤhrend er kaum die Hälfte einkaffiren konnte. Der Redner giebt zu, daß Mr. Gladstone für die Finanz⸗ verwaltung des Jahres 1859 — 60 nicht verantwortlich gemacht werden könne, wohl aber für die beiden darauf folgenden Jahre, und in diesen beiden zusammengenommen ergebe sich ein Oefizit von 4 Millionen Pfd.. abgesehen davon, daß er 3,500,000 Pfd. antizipirt, somit in der That don 7,500,000 Pfd. zu Wege gebracht habe, trotzdem er die ganze Zeit über Kriegstaxen (erhöhte Einkommensteuer) im Lande aufrecht erbalten habe. Noch mehr, er habe als Verschwender Wechsel auf den Schatz gezogen. welche die schwebende Staatsschuld um mehr denn 2 Millionen vermehr⸗ ten. Diese kritische Lage der Finanzen suche der Schatzkanzler durch seine rhetorischen Kunststücke vergebens zu verhüllen. Seine einzige Entschuldi⸗ gung bestehe in der Versicherung, daß die beiden letzten Jahre eine Aus⸗ nahme von gewöhnlichen Zeiten gewesen seien. Das aber muüßte er (Disraeli) geradezu in Abrede stellen. Und ebenso entschieden wuürde er der Behauptung entgegentreten, daß die Nationalschuld während dieses Zeitraumes um 4 Millionen Pfd. vermindert wurde. Oer Schatz⸗ kanzler habe von einer Verminderung gesprochen; wädrend sich eine thatsächliche Vermehrung derselben nachweisen lasse. Schließlich tröste sich Mr. Gladstone mit der Hoffnung künftiger Ersparnisse. Auf welche Weise diese aber zu erzielen seien, habe er mit keiner Sylde ange⸗ deutet. Der Redner erklärt am Schlusse seiner Rede nochmals. die günstige Darstellung der Finanzlage durch Gladstone sei nichts als ein rheterischex
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