1862 / 106 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

schon von jetzt ab eintreten zu lassen. Die Obligationen können

zu diesem Behufe mit Quittung über den Rückempfang des Kapi⸗

Merseburg eine neue Aufnahme von Jungfrauen statt,

*

entlassen. 1

tals versehen, bei der Seehandlungs⸗Hauptkasse an den Wochentagen

von 9 bis 1 Uhr Vormittags eingereicht werden. Berlin, den 26. Februar 1862. General⸗Direction der Seehandlungs⸗Societät.

sssCsÜsl(ller.

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8 .“

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und kedizinal⸗Angelegenheiten. 8 An der Realschule zu Barmen ist die Anstellung des Lorberg als ordentlicher Lehrer genehmigt worden.

I

Bekanntmachung vom 7. April 1862 Aufnahme MB das evangelische Lehrerinnen⸗Seminar zu Droyßig betreffend.

September d. J. findet bei dem evangelischen

Zu Anfang 8 Lehrerinnen⸗Seminar zu Droyßig im Regierungsbezirk welche sich

für den Beruf als Lehrerinnen ausbilden wollen. Das Seminar nimmt Zöglinge aus allen Provinzen der Monarchie auf. Der Kursus ist ein zweijähriger. Die jährlich zu entrichtende Pension beträgt 65 Thlr. Zweck und Einrichtung des Seminars, so wie die Bedingungen, unter welchen die Aufnahme erfolgen kann, sind in der Bekannt⸗

machung vom 29. Maͤrz 1859, abgedruckt in dem Centralblatt

für die gesammte Unterrichtsverwaltung pro 1859, Seite 405, aus⸗ gesprochen.

Auf diese Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken verwiesen, daß die Zulassung zu der diesjährigen Aufnahme späte⸗ stens bis zum 20. Mai d. J. bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezirk die Bewerberin wohnt, unter Einreichung der in der obenerwähnten Bekanntmachung bezeichneten Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen ist.

Die zur Aufnahme fäͤhig Befundenen haben ihre Einberufung seiner Zeit von hier aus zu erwarten.

Wegen der diesjährigen Aufnahme in das Gouvernanten⸗ Institut und in das mit demselben verbundene Töchter⸗Pensionat ist besondere Bekanntmachung ergangen.

Berlin, den 7. April 1862.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ Angelegenheiten.

Mühler

von

g vom 7. April 1862 die dies⸗ ährige Aufnahme in das evangelische Gouver⸗ nanten⸗Institut zu Droyßig betreffend.

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In der unter der unmittelbaren Leitung des Ministeriums der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten stehenden Bildungs⸗Anstalt fhr evangelische Gouvernanten und Lehrerinnen an höhe⸗ ren Töchter⸗Schulen zu Droyßig im Regierungsbezirk Merse⸗ burg beginnt zu Anfang September d. J. ein neuer Kursus.

Der Kursus dauert drei Jahre. Die Zöglinge werden nach einer vor einer Königlichen Prüfungs⸗Kommission abgelegten Prü⸗ fung mit dem Qualifications⸗Zeugniß füͤr den Beruf als Erziehe⸗ rinnen und Lehrerinnen in Familien und höheren Töchterschulen

An Pension sind jährlich 105 Thlr. zu zahlen. Das Naͤhere über Zweck und Einrichtung der Anstalt, sowie über die Bedingungen zur Aufnahme, ist in der Bekanntmachung vom 31. März 1859, abgedruckt in dem Centralblatt für die ge⸗ sammte Unterrichts⸗Verwaltung pro 1859, Seite 407, enthalten.

Indem in allen Beziehungen auf diese Bekanntmachung ver⸗ wiesen wird, bemerke ich, daß Meldungen zur Aufnahme späͤtestens bis zum 1. Juli d. J. direkt bei mir einzureichen sind.

Denselben müssen die in der erwähnten Bekanntmachung be⸗ zeichneten Schriftstücke und Zeugnisse beigefügt sein.

In das mit dem Gouvernanten⸗Institut verbundene Pensio⸗ nat für evangelische Töchter höherer Stände können ebenfalls noch Zöglinge vom 10ten bis 16ten Lebensjahre aufge⸗

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nommen

werden. Dieselben sind bei dem Königlichen Seminar

Direktor Kritzinger in Droyßig bei Zeitz anzumelden, von welchem

auch ausführliche Programme über das Pensionat bezogen werden

. Berlin, den 7. April 1862. Der Minister

1

) Die Kunstausstellung

r geistlichen, Unterrichts⸗ ur Angelegenheiten.

von Mühler.

Akademie der Künste. Hroße Kunst⸗Ausstellung im Königlichen Akademie⸗Gebäude zu Berlin

von Werken lebender Künstler des In- und Auslandes 1862.

wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besttze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die dacd Ritlg derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka⸗ demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.

Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung

der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis Uüm Freitag den 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab⸗ geliefert werden.

Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler⸗ schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un⸗ abänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 1. August bei der Königlichen Akademie eingegan⸗ gen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden kann.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stell mit dem Namen des Kuünstlers, wenn auch nur durch Anhef ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo ein Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild nissen ꝛc. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnunger für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, mustkalische Instrumente, so wi mechanische und Industrie-Arbeiten aller Art werden nich

zur Ausstellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischer

Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu waͤhlende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif

ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerk

und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten

ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen⸗ der haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen.

De Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen,

EbEöö.

nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Einsendern besorgt werden muß.

12) Wegen Beschaͤdigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet

zurückgewiesen. Berlin, den 22. Februar 1862.

Akademie d

Prof. Dr. E rust G

Seeretknir.

Eannitmachung.

1) Die Sammlungen der Königlichen Museen die Gemälde⸗Galerie, die Skulpturen⸗Galerie, das Antiquarium, . 8 im vorderen Museengebäude die Sammlung der Gyps⸗Abguüsse. die historische Sammlung der neueren

Bauwerken, Denkmäͤlern u. s. w.,

Sammlung der klemeren Kunstwerke

der neueren Zeit,

Sammlung für Völkerkunde,

Sammlung der nordischen Alterthümer,

Sammlung der ägyptischen Alterthümer

im neuen Museengebäude Besuch des Publikums geöffnet:

Sonnabends und Montags, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr;

Sonntags von 12 bis 2 Uhr. 8

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen wäͤhrend der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch 1 den Haupt⸗Eingang des vorderen Museums geßen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nüc Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

3) EE und Freitags ist 1 Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ heimischen und Fromden vorbehalten, welche dieselben zu Ftut irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der 3 dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs⸗

4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen Gebände ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntkhhe von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Moyn⸗ ag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag ünd S na ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen tg. mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be— nutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an c. lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen. es Oster-, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Reusohrssage Charfreitage, Hütage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen

Len geschlossen.: Fi erg Portiers n. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. Oktober 1861.

Der General⸗Direktor der Königlichen fincgain

nämlich:

Zeit und der Modelle von

des Mittelalters und

sind für den

an den kirch⸗

2 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

ekanntmachung vom 24. April 1862 die im Oster⸗ ermine 1862 zu Merseburg aus geloosten Steuer⸗ Kredit⸗Kassenscheine betreffend.

f Bei der, heute erfolgten Verloosung der im Jahre 1764, so wie der, anstatt der früheren unverwechselten und unverloosbaren

scheine, sind nachstehende Nummern, deren Realisirung im Michagelis-

Termine 1862 erfolgen wird, gezogen worden: . 1. Von den Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheinen aus dem Jahre 1764 von Lit. A. à 1000 Thaler. 0 Nr. 55. 319. 523. 583. 1296. 1324. 1478. 1642. 1837. 2152. 2212. 2466. 2882. 3072. 3207. 3707. 3823. 3923. 39272. 1113. 4729. 4827. 4864. 5315. 5448. 5533. 6181. 6548. 6600. 6745. 6910. 7546. 7563. 7638. 8200. 8408. 8820. 8856. 8970. 9133. 10,088. 10,162. 10,301. 10,382. 10,427. 10,492. 10,723. 10,734. 10,843. 11,047. 12,084, 14,177, von Lit. B. à 500 Thlr. 267. 529. 813. 988. 2296. 2494. 2541. 2573. 2580. 2756. 2891. 3376. 3929. 4031. 4786. 4946. 5164. 5436. 5625. 5711. 5754. 5774. 5856. 6199. 6225. 6761. 7551. 1 von Lit. D. à 100 Thlr. 38. 88. 935. 1045. 1605. 2011. 2412. 3202. 3301. 3552. 3812. 3983. 4385. 4804. 4833. 4983. 5241. 5458. 1““ 2. Von den Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheinen aus 8 dem Jahre 1836. von Lit. A. à 1000 Thlr. tr. 10. 125. 170. 226. 274, 277, von Lit. B. à 500 Thlr. Nr. 37. 128.

Außerdem wurden von den unverziunslichen Kammer⸗Kredit⸗ Kassenscheinen Lit. E. à 45 Thaler die Scheine Nr. 8899. 89090. 8901. 9298. 9336. 9471. 9921. 9924. 9927.

bon Lit. S. 8. 50 b

9342. 9443. 9452. 1 10,065 und 10,066 zur Zahlung im Michaelistermine 1862 aus⸗ gesetzt. Die Inhaber der vorverzeichneten verloosten und resp. zur Zahlung ausgesetzten Scheine werden hierdurch aufgefordert, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den verzins⸗ lichen Scheinen geböͤrenden Talons und Coupons mit dem Ein⸗ tritt des Michaelistermins 1862, wo die Verzinsung der jetzt aus⸗ geloosten Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheine aufhört, bei der hiesigen Re⸗ gierungs⸗Hauptkasse zu erheben. v“

Merseburg, den 24. April 1862.

Auftrage der Königlichen Hauptverwaltung der

Der Regierungs⸗Prͤsident.

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Die Haupt-Bank wird auch in diesem Jahre auf Wolle, deren Niederlegung in die Speicher der Bank geschehen kann, Darlehne gewähren. Die Versicherung der in die Bankspeicher abgelieferten Wolle gegen Feuersgefahr wird auf Verlangen der Verpfänder für deren Rechnung seitens der Bank besorgt, und können die Dar⸗ lehne, für verpfändete Wolle bis 3 Uhr Nachmittags

wenn die daf 1 in den Bankspeichern aufgelagert sein wird, noch an demselben genommen werden.

Tage bei der Haupt⸗Bank⸗Kasse in Empfang G Anträge auf Bewilligung von Darlehnen sind an die Bank⸗ Taxatoren Bernard, Lietzmann und Parisius zu richten, von denen einer oder mehrere an den Wollmarktstagen im Bank⸗ gebäude anzutreffen sein werden. 11“ e E1“ Berlin, den 14. April 1862. 8* W— Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.

Berlin, 6. Mai. Se. Majestaͤt der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Hauptmann von Hartmann im Kriegs⸗ Ministerium die Erlaubniß zur Anlegung des von des Fürsten von Waldeck und Pyrmont Durchlaucht ihm verliehenen Militair⸗Ver⸗ dienstkreuzes zweiter Klasse zu ertheilen.

v1AA4A“ C1“ der vom 1. Januar bis ultimo März zur offi⸗ ziellen Kenntniß gekommenen Todesfälle von Offizie⸗ ren ꝛc. der Königlich preußischen Armee. Garde⸗Corps. 9 Gestorben sind: Am 29. Januar 1862: Graf zu Solms⸗Rödel⸗ heim, Sec. Lt. im Garde⸗Jäger⸗Bat. Am 14. Februar: v. Zollikoffer I., Sec. Lt. im Garde⸗Füs. Regt. 8. I. Armee⸗Corps. Gestorben sind: Am 10. Januar 1862: b. Kl; 5. Ostpr. Inf. Regt. Nr. 41 Am 16. Januar: v. Lt. im 6. Ostpr. Inf. Regt. Nr. 43. II. Armee⸗Corps.

Gestorben ist: Am 19. Februar 1862: v. Levetzow .

Steuerscheine, im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer Kredit⸗Kas

sen⸗

1. Aufg. des 1. Bats. (Stertin) 1. Pomm. Landw. Regts

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