1862 / 108 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Königliche Regierung zu P., Abtbeilung fuͤr die Kirchenverwaltung und das Schulwesen, und deren Bevollmächtigten Prediger T., Klä⸗ gerin und Imploratin, hat der II. Senat des Koöniglichen Ober⸗ Tribunals in seiner Sitzung vom 11. Juli 1861, an welcher Theil genommen haben: zc. ꝛc. für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Königlichen Revisions⸗Kollegiums für Landes⸗Kultursachen vom 22. Juni 1860 zu vernichten. in der Sache selbst auf die Appellation der Klägerin das Erkenntniß der Königlichen General⸗ Kommission der Kurmark Brandenburg vom 3. September 1859 zu bestätigen und die Kosten der Appellations⸗Instanz der Klägerin zur Last zu legen. Von Rechts wegen.

Gründe. 8

Die Gemeinheits⸗Theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 (Ges.⸗Samml. S. 53) schreibt vor:

§. 101. Bei der ersten auf einer Dorf-⸗Feldmark eintretenden Ge⸗ meindeitsetheilung soll zu der Schullehrerstelle so viel Gartenland, als ein⸗ schließlich des bisher besessenen, zur Haushaltung einer Familie von der §. 41 Buchstabe b. angegebenen Stärke und zur Sommer⸗Stallfütterung und Durchwinterung von 2 Haupt Rindvieh“ erforderlich ist, in zweck⸗ mäßiger Lage angewiesen werden, dagegen aber auch die der Stelle bisher zuständig gewesene Weideberechtigung auf den Grundstücken der Dorfgemeinde aufhören.

§. 102. Ist jedoch die bisherige Befugniß des Schullehrers größer, als im §. 101 bestimmt worden, so muß er nach dem ganzen Umfange seines Theilnehmungsrechtes abgefunden werden.

In dem Cirkular⸗Reskripte des Königlichen Ministeriums des Innern vom 15. September 1836 (v. Kamptz Annalen 20. S. 596) ist zwar an⸗ genommen worden, daß gegen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Dotation einer Schule niemals die Appellation, sondern nur der Rekurs zulässig sei. Das Recht aber, welches im §. 101 der Gemeinheits⸗Thei⸗ lungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 der Schule des Orts beigelegt wor⸗ den, kann nach der Verbindung und Wortfassung der §§. 101 und 102, so wie seiner Natur und seinem Zwecke nach anders, als ein Recht auf Theilnahme an der Gemeinheits⸗Theilung, nicht erscheinen, und deshalb auch gehoͤrt der Streit üͤber dessen Existenz und Umfang zu denjenigen Streitigkeiten, welche nach §. 1 der Kabinets⸗Ordre vom 15. März 1834 (Ges. Samml. S. 61) die Zulässigkeit der Revision und der Nichtigkeits⸗Beschwerde be⸗ gründen.

Der Einwand der Klägerin und Imploratin gegen die Zulässigkeit der dritten Instanz ist daher verfehlt, letztere auch schon sonst von dem Ober⸗Tribunale angenommen worden, namentlich auch in dem, Seite 888 Band 2 der Zeitschrift für die Landeskultur⸗Gesetzgebung mitgetheilten Urtel vom 22. November 1848.

Dagegen kann es zudörderst nicht begründet erscheinen, wenn die Verklagten und Imploranten den Appellationsrichter einer Nichtigkeit be⸗ schuldigen, weil er den von der Klägerin erhobenen Anspruch nicht schon durch die Feststellung des Separationsplanes für beseitigt angenommen hat. Nach der feststehenden thatsächlichen Darstellung des Appellations⸗ richters ist nach Einleitung der schon im Jahre 1851 eröffneten Gemein⸗ heitstheilung zu T., und zwar erst im Jahre 1852 die Fundirung der zwei⸗ ten Lehrerstelle an der zu T. bestehenden einzigen Schuͤle und die Einfüh⸗ rung des ernannten Lehrers erfolgt, auch, obgleich die Schule in Ansehung der Stelle des ersten Lehrers an der Gemeinheitstheilung als Interessentin Theil genommen hat, und die Feststellung des Separationsplanes erst durch das Erkenntniß der General⸗Kommission der Kurmark Brandenburg am 23. August 1856 erfolgt ist, von der Schule bis dahin ein Anspruch für den zweiten Lehrer nicht angebracht, vielmehr von der Regierung zu P. der Anspruch nicht eher, als am 14. Februar 1859 erhoben, jedoch die Vollziehung des Separationsrezesses noch nicht erfolgt. Es ist nun nicht richtig, wenn die Imploranten die Behauptung aufgestellt haben, daß in Betreff der Gemeinheits⸗Theilungen die bloße Feststellung des Separa⸗ tionsplanes schon dieselben Wirkungen habe, welche §. 170 der Verord⸗ nung vom 20. Juni 1817 (Ges.⸗Samml. S. 161) erst der Vollziehung des Rezesses beilegt, namentlich den Verlust der Einwände und Nachfor⸗ derungen. Denn, wie §§. 10 ff. des Ausführungs⸗Gesetzes vom FPuni 1821 (Ges.⸗Samml. S. 83) und §§. 39 ff. der Verordnung vom 30. Juni 1834 (Ges.⸗Samml. S. 96) ergeben, ist in der behaupteten Beziehung ein Unterschied zwischen Gemeinheitstheilungen und anderen Auseinander⸗ setzungen nicht gemacht, also auch vom Appellationsrichter mit Recht der §. 170 der Verordnung vom 20. Juni 1817 aus dem Grunde nicht zur Anwendung gebracht, weil die Vollziehung des Rezesses vor Anmeldung des streitigen Anspruchs gar nicht erfolgt ist.

Ferner ist der Vorwurf, welcher dem Appellationsrichter wegen Ver⸗ letzung der §§. 73 und 101 der Gemeinheits ⸗Theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und des §. 27 der Verordnung vom 30. Juni 1834 von den Imploranten in der Richtung gemacht wird, daß die Schule nur, nicht aber jeder von mehreren an einer Schule angestellten Lehrern, das gesetzliche Recht auf die Dotation habe, nicht begründet. Denn die Do⸗ tation und Berücksichtigung, welche die §§ 101 und 102 der Gemeinheits⸗ Theilungs⸗Ordnung angeordnet haben, kann und muß ihrem Zwecke nach nur bestimmt sein, um die Subsistenz des Schullehrers besser zu sichern, worüber die Worte der Gesetzstellen und deren Fassung nicht den min⸗ desten Zweifel lassen. Nach §. 101 soll der Umfang der Abfindung und Dotation nach dem Bedürfniss s

e des Haushalts einer Familie ermessen werden. Also nicht zu anderen Schulzwecken, sondern blos zur Subsistenz des Schullehrers, soll die Dotation dienen. Hiernach kann es auch keinen Unterschied machen, wenn an der Schule nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse mehr als ein Lehrer angestellt worden, da der Zweck des Gesetzes für jeden derselben seiner Natur nach gelten muß, und die An⸗ sicht der Imploronten, daß der zweite Schullehrer zu T. ein bloßer Hülfs⸗ b Probelehrer sei, vom Appellationsrichter thatsächlich widerlegt wor⸗ en ist. Diese Grundsätze find auch schon in dem obengedachten Urtel des

Ober⸗Tribunals vom 22. November 1848 maßgebend gewesen. Aber wohl ist die von den Imploranten noch in einer anderen Richtung erhobene Beschuldigung der Verletzung der gedachten Gesetze durch unrichtige An⸗ wendung vollkommen begründet.

Der oben wörtlich angegebene §. 101 der Gemeinheits⸗Theilungs⸗ Ordnung vom 7. Juni 1821 bestimmt, daß das Recht der Schullehrer⸗ stelle auf die Dotation bei der ersten auf einer Dorffeldmark eintretenden Gemeinheits⸗Theilung in Ausführung gebracht werden soll. Wenn nun nach §. 90 der Verordnung vom 20. Juni 1817 (Gesetz⸗Samml. S. 161) §. 30, die Gemeinheits⸗Theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und §. 17 der Verordnung vom 30. Juni 1834 in Folge der Provocation auf Ge⸗ meinheits⸗Theilung die Zuziehung aller Interessenten bei der Einleitung nothwendig und auch nach der Natur der Sache unerlaͤßlich ist, so folgt unwiderleglich, daß doch die Rechte, auf deren Grund die Theilnahme an der Gemeinheits⸗Theilung verfolgt werden soll, zu dem Zeitpunkte schon existiren müssen, wo die Provocation angebracht wird, weil bei der Einlei⸗ tung begreiflich nur Interessenten mit solchen Rechten berücksichtigt und zugezogen werden können, welche in der That vorhanden sind. Wird also das Recht jeder Schullehrerstelle auf die gesetzliche Dotation auf Grund des §. 101 der Gemeinheits⸗Theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 bean⸗ sprucht, so muß die Schullehrerstelle bei der Provocation auf Separation und der Einleitung vorhanden sein. Es ist auch nirgends und insbesondere im §. 101 a. a. O. weder eine Bestimmung, noch eine Andeutung dar⸗ über zu finden, daß Schullehrerstellen, welche erst während der Gemeinheits⸗ Theilung errichtet worden, ebenfalls Dotationen erhalten, und damit un⸗ begrenzte und nicht abzumessende neue Verpflichtungen den Separations⸗ Interessenten aufgelegt werden sollen. Die Bezugnahme des Appellations⸗ Richters aber auf §. 27 der Verordnung vom 30. Juni 1834 ist völlig unhaltbar, da die Gesetzstelle nur präkludirte Interessenten angeht, jedoch der Anspruch einer Schullehrerstelle auf Dotation, welcher aus dem Grunde, weil die Stelle erst während der Verhandlung der Separation errichtet worden, zu spät angebracht wird, kein präkludirter, sondern ein gar nicht vorhandener war.

Es hat daher der Appellations⸗Richter, da die Gemeinheits⸗Theilung zu T. im Jahre 1851 angebracht und eingeleitet, dabei auch die damals vorhandene Schullehrerstelle wegen der gesetzlichen Dotation zugezogen und berücksichtiget, die zweite Lehrerstelle aber erst nach Einleitung der Ge⸗ meinheits⸗Theilung im Jahre 1852 fundirt worden ist, den §. 101 der Gemeinheits⸗Theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und den §. 27 der Verordnung vom 30. Juni 1834 durch unrichtige Anwendung verletzt, weil er sie auf den vorliegenden, sogar erst im Jahre 1859 angemeldeten Anspruch auf Dotation für die zweite Schullehrerstelle zur Anwendung gebracht hat.

Das Appellations⸗Urtel mußte daher vernichtet und aus den Grün⸗ den der Vernichtung in der Hauptsache das Erkenntniß erster Instanz bestätigt, wegen der Kosten aber nach §. 17 der Verordnung vom 14. De⸗ zember 1833 und §. 6 Theil I. Titel 23 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung erkannt werden. 9

Berlin, den 11. Juli 1861.

r geistlichen, Unterrichts⸗ und nal⸗Angelegenheiten.

Am Gymnasium zu Wesel ist der Schulamts⸗Kandida Döring

als ordentlicher Lehrer angestellt worden

scheid vom 28. Dezember 1861 den Umfang

- Befreiung der Geistlichen und Schullehrer von 2 2 1 4 5. 28 kirchlichen und Schulbeiträgen betreffend. G

Auf die Namens des Presbyteriums der evangelischen Kirchen⸗ gemeinde und des Schulvorstands von N. eingereichte Vorstellung vom 16. Oktober c. eröffne ich Ihnen und den Mitunterzeichnern derselben nach Einsicht des Berichts der Königlichen Regierung in

N., daß die Vorschriften, welche die den Geistlichen und Schul⸗ lehrern zustehende Befreiung von Beiträgen zu kirchlichen und Schulzwecken betreffen, nur auf das Diensteinkommen zu beziehen sind, wogegen Geistliche und Lehrer gesetzlich verpflichtet sind, hin⸗ sichtlich des Einkommens aus ihrem Privatvermögen zu den ge⸗ dachten Steuern beizutragen. In vorliegendem Falle ist daher die größere Gemeinde-Repraͤsentation und der Schulvorstand nicht befugt gewesen, den Pfarrer N. von dieser Verpflichtung zu befreien und dadurch eine den gesetzlichen Repartitions⸗Modus uͤbersteigende Belastung der übrigen Gemeinde⸗Mitglieder herbeizuführen. Soll dem N. eine besondere Erleichterung in dieser Beziehung zu Theil werden, so kann dies nur durch Zuwendung einer entsprechenden persönlichen Gehaltszulage geschehen.

Berlin, den 28. Dezember 1861.

der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ N1161666

Im Auftrage: Keller.

09 111““ 1

Bescheid vom 31. Dezember 1861 betreffend die Zulässigkeit der unfreiwilligen Versetzung von Elementar⸗Lehrern.

Die von der Königlichen Regierung in dem Bericht dargelegte Ansicht, daß eine zwangsweise Versetzung der Lehrer gesetzlich un⸗ zulaͤfsig sei, ist nicht unbedingt richtig. Denn wenn auch der §. 16 des Disziplinar⸗Gesetzes vom 21. Juli 1852 die mit besonderen Nachtheilen verbundene Strafversetzung der Elementarlehrer, insoweit sie zu den mittelbaren Staatsbeamten gehören, im Wege des Dis⸗ ziplinar⸗Verfahrens ausschließt, so läßt doch der §. 87 ad 1 eine Versetzung der Lehrer in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen, mit Vergütung der reglementsmäßigen Umzugskosten, im Interesse des Dienstes zu. Daß diese letztere Bestimmung auf Beamte sowohl in mittelbarem, als in unmittelbarem Staatsdienste Anwendung findet, ergiebt der

Berlin, den 31. Dezember 1861.

Der Mmmister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. v. Bethmann⸗Hollweg.

Verfügung vom 24. Januar 1862 betreffend die Dispensation der Zöglinge der Realschulen zweiter Ordnung von einzelnen Unterrichtsgegen⸗

1““ .

Auf den Bericht vom 19. v. M. erkläre ich mich damit ein⸗ verstanden, daß auch bei den Realschulen zweiter Ordnung die Dis⸗ pensation von einzelnen Unterrichtsgegenständen so viel wie möglich zu verhindern ist. Da jedoch das Reglement vom 6. Oktober 1859 in III. §. 2 und 3 den Anstalten gedachter Kategorie in Einrichtung des Lehrplans, mit ausdrücklicher Beziehung auch auf das Latei⸗ nische, eine größere Freibeit gestattet, so kann bei denselben der Un⸗ terricht in dieser Sprache nicht für obligatorisch gelten. Demgemäͤäß wird es auch bei der Realschule zu N. nicht zu untersagen sein, in einzelnen Fällen auf den Wunsch der betreffenden Eltern, Schuüͤler davon zu dispensiren, vorausgesetzt, daß sie während der Zeit der

lateinischen Lehrstunden anderweitigen Unterricht erhalten.

Berlin, den 24. Januar 1862. 8

er Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal Angelegenheiten. von Bethmann⸗Hollweg.

An

die königliche Regierung zu N.

ö11“

Bescheid vom 14. Februar 1862 betreffend das Mitfuͤhren von Kindern unter 14 Jahren be⸗ Gewerbebetriebe im Umherziehen.

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Die Köͤnigliche Regierung hat in dem Berichte vom 18. März v. J. zur Sprache gebracht, daß in die von den Königlichen Re⸗ gierungen zu Coblenz und Trier ausgefertigten Gewerbescheine die nachfolgende Bestimmung aufgenommen ist:

„Die Polizeibehörden werden angewiesen resp. ersucht, In⸗ haber des Gewerbescheins, sobald in dessen Begleitung Kinder unter 14 Jahren betroffen werden sollten, sofort in die Heimat zurückzuweisen.“ 11

Die Königliche Regierung hegt Bedenken gegen die Statthaf⸗ tigkeit einer solchen Anordnung und häaͤlt dafür, daß neben der Geldstrafe, welche der §. 30 des Hausir⸗Regulativs vom 28. April 1824 gegen das durch §. 13 daselbst untersagte Mitführen von Kindern unter 14 Jahren androht, eine Zwangs⸗Zurückweisung des Gewerbeschein⸗Inhabers nicht anzuwenden sei, vorbehaltlich der einzelnen Fälle, in denen diese Maßregel ausnahmsweise mit Rück⸗ sicht auf besondere Umstäͤnde als polizeilich gerechtfertigt und ge⸗

doten erscheinen könnte.

Es ist nun allerdings richtig, daß die Zwangs⸗Zurückweisung

b derjenigen Hausirer, welche vorschriftswidrig Kinder unter 14 Jahren

mit sich führen, in dem Hausir⸗Regulativ nicht angeordnet ist. Es

ist ferner anzuerkennen, daß die Nothwendigkeit dieser Maßregel

nach den Umständen des einzelnen Falles beurtheilt werden muß. Diese Nothwendigkeit wird aber in der Regel vorliegen.

Denn

die Polizeibehörde darf sich nicht dabei beruhigen, daß der Kontra⸗ venient zur gesetzlichen Strafe gezogen und dadurch bestimmt wird von dem ferneren Umherführen der Kinder abzustehen, sondern si ist verpflichtet, diesem unerlaubten Treiben unmittelbar ein Ende zu machen; sie darf daher eine Fortsetzung des Gewerbebetriebes im Geleite der Kinder nicht dulden und hat den Hausirer selbst per⸗ sönlich zur unverzüglichen Abstellung dieser Gesetzwidrigkeit anzuhalten. Muß nun gleich demselben unbenommen bleiben, den Nachweis zu fuͤhren (was in dem von der Königlichen Regierung vorgetragenen Spezialfalle möglich gewesen sein mag), daß er auf andere Weise, als durch seine eigene Begleitung die Rückkehr der Kinder in die Heimath gesicher oder deren sonstige, das fernere Umherschweifen zuverlässig ver⸗ hütende Unterbringung vermittelt habe, so hat doch die Polizei⸗ Behörde ihrerseits zunächst keinen anderen Weg, als den Haufirer mit den Kindern in die Heimath zurückzudirigiren. In der Regel wird auch nur dieses Mittel übrig bleiben.

Hiernach kann es bei der fraglichen, den Gewerdescheinen ein⸗ zuverleibenden Zuruͤckweisungs⸗Bestimmung mit der Maßgabe be⸗ wenden, daß es dem Inhaber des Gewerbescheins vorbehalten bleibt, eine andere verläßliche Gelegenheit zur Zurücksendung oder sonstigen sicheren Unterbringung der Kinder nachzuweisen und zu benutzen. —⸗

Uebrigens bemerken wir hierbei im Allgemeinen, daß die poli

zeilichen Bestimmungen, welche Seitens der Königlichen Regierun⸗ gen den Hausirgewerbescheinen etwa beigegeben werden, von dem eigentlichen Inhalt des Gewerbescheins, der auf der Vorderseite abgedruckt ist, gesondert gehalten und deshalb auf die Rückseite des Gewerbescheins verwiesen werden müssen.

Ferner hat die Königliche Regierung die Frage angeregt, ob es für gerechtfertigt zu erachten, daß dem Inbaber eines Gewerbe⸗ scheins, welcher das Verbot des Kindermitfuͤhrens verletzt, die Er⸗ neuerung des Gewerbescheins versagt wird.

Wie aus dem eingereichten Schriftwechsel hervorgeht, läßt die Königliche Regierung zu Trier einerseits diese Maßregel nicht an⸗ ders eintreten, als nachdem bei Aufnahme der Anmeldungsprotokolle das Verbot den betreffenden Gewerbetreibenden ausdrücklich vor⸗ gehalten und ihnen für den Fall des Zuwiderhandelns die Nicht erneuerung besonders angedroht worden, andererseits verfährt si bei der Durchführung mit billiger Rücksicht auf solche Fälle, welch eine mildere Beurtheilung zulassen. Unter diesen Maßgaben finder wir gegen das Verfahren nichts zu erinnern.

Denn sagt gleich §. 33 des Hausir⸗Regulativs zunächst nur, daß die Regierung die Befugniß haben soll, die Erneuerung des Gewerbescheins zu verweigern, sobald gegen den Inhaber auf Grund der §§. 26, 27 oder 28 eine Strafe zum dritten Male verhängt worden, so gestattet doch daneben §. 11 allgemein diese Versagung „aus besonderen gegen den Inhaber sprechenden Gründen.“ Zu solchen besonderen Gründen kann aber auch die geflissentliche Ueber⸗ tretung der noch besonders eingeschärften Verbotsbestimmung des §. 13 gerechnet werden, und die großen Nachtheile, welche aus dem sittenverderblichen und gemeingefährlichen Umherziehen der Kinder hervorgehen, rechtfertigen eine schärfere Auffassung dieses Mißbrauchs im Vergleich mit der Behandlung der sonstigen vorgedachten Straf⸗ fälle. Dies um so mehr in solchen Gegenden, wie in den Regie⸗ rungsbezirken Koblenz und Trier, wo das Uebel einen besonders hartnäckigen Charakter angenommen bhat.

Abschrift dieser Verfügung ist auch den anderen Königlichen Regierungen der Rheinprovinz, sowie dem Herrn Ober⸗Präsidenten

Berlin, den 14. Februar 1862. 8

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. Der Finanz⸗Minister. Der Minister des Innern. v. Patow. Graf v. Schwerin.

die Königliche Regierung zu N., in der Rhein⸗ Provinz, und abschriftlich zur Kenntnißnahme und Beachtung an die übrigen rheinischen 86 1 8 1— Cirkular⸗Erlaß vom 14. Februar 1862 die Ver⸗ hältnisse naturalisirter Ausländer in Bezug auf Anstellung im Staats⸗, Kirchen⸗ und Schuldienst

betreffend.

Unter Bezugnahme auf die Mittheilung vom 11. Dezember 1847 übersenden wir der Königlichen Regierung anbei (a.) eine Abschrift der Allerhöchsten Ordre vom 27. v. M., nach welcher von der Anwendung der die Anstellungsfähigkeit naturalisirter Aus⸗ länder betreffenden Bestimmungen der Allerhoͤchsten Kabinets⸗Ordre vom 17. Oktober 1847 (Minist.⸗Bl. S. 307), soweit dieselben nicht

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