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8 ; Fartof⸗ Anzahl der beregten Nachrichten seitens de gri Weizen. Roggen. 8 8 Anz gte achrichten seitens des Allgemeinen Kriegs⸗ 3 ggen. Gerste. Hafer. feln. Departements den General-Kommando's zugehen. 8
IEöEöTSEvvEEn Berlin, den 7. Mai 18620.
11“
und die Paragraphen „2, 4 des Nachtrags⸗Statuts werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: . welche sämmtlich in
und ohne Unterbrechung des im §. 2 des bisherigen Nachtragstatuts vom hg-7
29. Januar 1847 festgesetzten dreijährigen Wahlturnus — so lange neben Namen der Stadte. den dom Verwaltungsrathe fest angestellten 3 Mitgliedern im Amte, bis 1 deren Zahl durch Tod oder freiwilliges Ausscheiden auf 4 Mitglieder re⸗ Magdeburg 84
a) das Direktorium besteht aus 7 Mitgliedern, Stettin wohnhaft sein müssen; “ 8
b) drei dieser Mitglieder und zwar: 1.) ein kaufmännisch gebildetes Mitglied‧, . 3 . 2) zwei geschäftskundige Mitglieder, von denen das eine die erfor⸗ derliche technische Qualification haben muß, um zugleich die Functionen des Betriebs⸗Direktors und Ober⸗Ingenieurs über⸗ naehmen zu können, werden von dem Verwaltungsrathe gewählt und von demselben vertragsmäßig auf eine Zeitdauer, welche 12 Jahre nicht über⸗ steigen darf, fest angestellt. Neben ihrer Besoldung kann ihnen ausnahmsweise auch eine Pension zugesichert werden, welche indessen keinenfalls das Maaß der fuͤr die Magistratsmitglieder im §. 65 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 normirten Pensionen über⸗ steigen darf. u“ G 1“]
Es haben diese 3 Mitglieder ihre geschäftliche Thaͤtigkeit aus⸗ schließlich der Gesellschaft zu widmen und dürfen keine gewerblichen Nebengeschäfte oder besoldete Nebenämter übernehmen; die übrigen 4 Mitglieder des Directorii, welche nur verbunden sind an den kollegialischen Berathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen, so wie einzelne Geschäfte und Aufträge auszuführen, wer⸗ den durch die General⸗Versammlung nach relativer Stimmenmehr⸗ heit gewählt.
Die Wahl dieser vier Mitglieder erfolgt auf vier Jahre gegen eine jäͤhrliche Remuneration von 500 Thlr. für jedes dieser vier Mitglieder.
Alljährlich scheidet ein Mitglied nach der Anciennität, oder, wo diese keinen Anhalt gewährt, durch das Loos aus.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 1
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner vierjährigen Dienstzeit us, so erfolgt die Besetzung der Stelle nur auf die noch übrige Dienstzeit des Ausgeschiedenen; der Vorsitzende des Direktorii und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrathe aus den drei vertragsmäßig angestellten Mitgliedern und zwar jedesmal auf drei Jahre gewählt; das Direktorium führt die Geschäfte nach einer von dem Verwal⸗ tungsrathe mit dem Direktorio zu vereinbarenden Geschäftsordnung. Ist eine Vereinbarung über die Geschaͤfts⸗Ordnung auf anderem Wege nicht herbeizuführen, so treten zu diesem Behufe beide Gesell⸗ schafts⸗Vorstände (Verwaltungsrath und Direktorium) zu einem Kollegio zusammen, in welchem der Vorsitzende des Verwaltungs⸗ rathes die Verhandlung leitet und nach Stimmenmehrheit entschieden
wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; k) zur Gültigkeit kollegialischer Beschlüsse gehoͤrt die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern des Direktoriums. Im Falle einer Settimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; g) die schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift: ¹*ꝙ „Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft“ von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter allein vollzogen. Oeffentliche Bekanntmachungen, Berichte an vor⸗ gesetzte Behörden, Kontrakte, Vollmachten, Bestallungen, so wie Zahlungs⸗Anweisungen auf die Kasse von tausend Thalern und darüber werden von dem Vorsitzenden resp. dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Direktoriums vollzogen. Artikel III. Der §. 12 des Nachtrags⸗Statuts vom 29. Januar 1847 wird auf⸗
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
Den Gesellschafts⸗Vorständen wird die Befugniß eingeräumt, dem ersten Baubeamten, falls ein solcher Beamte besonders angestellt wird und dessen Functionen nicht von einem Mitgliede des Direktoriums versehen
erden, eine Pension zu bewilligen, welche das im Artikel II. zu b. dieses Nachtrages festgesetzte Maaß nicht übersteigen und erst dann be⸗ willigt werden darf, wenn der betreffende Beamte nach Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit wieder gewählt worden ist.
Artikel IV.
Der §. 45 der Statuten zu Nr. 5 c. wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
c) nicht selbstständig den ersten Baubeamten zu wählen, sofern dieser
Beamte besonders angestellt wird und dessen Functionen nicht von nem Mitgliede des Direktoriums ausgeübt werden. Artikel V.
Die Bestimmungen der Statuten §. 49 werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: Die Uebernahme des Amtes eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes und der Austritt aus demselben ist freiwillig. Die Mitglieder erhalten kein festes Gehalt, beziehen jedoch für ihren Zeitaufwand und ihre Mühewaltungen zusammen eine Tantieme von pCt. des in Gemäßheit des F. 21 der Statuten sich ergebenden jährlichen Reinertrages, welche indessen die Summe von 4000 Thalern niemals übersteigen darf. — Vorkommende Auslagen werden dem Verwaltungsrathe besonders er⸗ stattet, auch ist derselbe berechtigt, bei Verwaltung seines Amtes jede
—, —
Transitorische Bestimmungen.
Nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung des vorstehenden Nach⸗ tragstatuts tritt die im Artikel II. sub b. dem Verwaltungsrathe vorbe⸗ haltene Wahl und Anstellung von drei Mitgliedern des Direktorii in Vollzug.
Insoweit alsdann noch die nach der bisberigen Bestimmung des §. 1 des Nachtrag⸗Statuts vom 29. Januar 1847 bestehenden 7 Direktoren⸗ Stellen besetzt sein sollten, bleiben diese Mitglieder gegen eine jährliche Nemuneration von 500 Thlr. für jedes Mitglied — mit Beibehaltung
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duzirt worden ist, für welche alsdann der im Artikel II. ad c. der obigen nachträglichen Bestimmungen festgestellte Wahlturnus von 4 Jahren ein⸗ tritt. Sollte die gedachte Neduction der Mitglieder in angegebener Weise nicht längstens bis zur ordentlichen General⸗Versammlung des Jahres 1868 erfolgt sein, so wird solche alsdann durch Einschränkung der Wa len herbeigeführt. 8 “
8 8- 1¹“
Ministerium des Innern⸗ 8 VBekannimnaäahmnmng.
Inm Verfolg meiner Bekanntmachung vom 7. Mai d. J. wer⸗ den die Herren Mitglieder der beiden Häuser des Landtages hier⸗ durch davon in Kenntniß gesetzt, daß die Eröffnung des auf den 19. Mai einberufenen Landtages an diesem Tage Vormittags 12 Uhr im weißen Saale des Königlichen Schlosses stattfinden und daß zuvor um 10 Uhr ein Gottesdienst für die evangelischen Mitglieder in der Domkirche, für die katholischen in der St. Hed— wigs⸗Kirche abgehalten werden wird. “
Der Minister des Innern. .“ Jag ow...
Königliches statistisches Bürean. 8 E1I1nq
Preise der vier Haupt⸗Getreide⸗Arten und G der Kartoffeln 1 in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat April 1862 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte. Weizen. Roggen. Gerste.
““
Kartof⸗ feln.
305 34 2 28 ³⁄½ 228
Hafer.
Königsberg 93 Wbee...... 90 60 40 26 86 ⁄71 53 ⁄% 35 23 ⁄2 Insterburg 85 50 ⁄½ 38 23 ⁄12 Braunsbeg 82 72 68 ⁄ 85 Rastenburg... ehlt
F“ “ 8 40 32 ⁄1 27 10 1114“ 29 ⁄½ 22 %2 Elbing c87 ⁄ /55475 39 12 27 ⁄12 22. Fraubens . .. . ... 90b 54 ⁄½ 42 ⁄% 31 ⁄½ 15 4% FJ111ö1353“3““ 52 ⁄½ 41 32 ⁄½6 14 14 8eö. 525⁄ 40 ⁄2 27 2112 14 2
7
58 ⁄½1 40 ⁄½1 29 72
27 %½ 15 92 25 9⁄ 14 ⁄%2 30 ⁄1 15 27 1a 12 27 ⁄½³2 ] 14 12
26 ⁄% 10 7⁄2
S. ... .6625 Brombeg. 83
Krotoschin ..... 80 21 Fraustadt. 87 EE1ö12121292 50 ⁄2 Rawitsch...... 82 ⁄½ 56872 Liffa...icew...2Na. 56 21. Hempen ....... . — 48 1⁄12
54 ⁄1⁄½ 39 12 54 7,. 35 17 52 2
19 56 ⁄2
3188 25 34 % 22 % 53 8 28 ⁄⁄ 17 % 57 % 3092 20 9
90 ½ 64 ½2 32 34 ⁄1⁄% 36 12 66 ³*2 1I 61 2 2 88 18 3341
90³2 85 2 957 84272 87 ⁄2
6377¾
Brandenburg.... GCoe.. Frankfurt a. d. O.. Landsberg a. d. W. u ö“
o8o8Ioo11131““ q1ö“ dee1
11616161542
29 ⁄31 13 1 55 12 26 ⁄½⁄1 14 ⁄2 1““ 1 242½ 18 Heseherg ..... I. 65 22 19 ⁰2 Frankenstein. 79 242 57 aIIJ 18
AII ““ 135
44“* 64 1 22 ⁄1 16
11“ 1 I“ 14 2 Feobschüh....... 78. 22 16 Ratibor.. 11 21 ⁄2 13 2
24 ⁄2 22 ½
den (a) „Nachrichten für diesenigen Fnffetungen⸗ Widisibn eingestellt zu reten.
87 ½ 58 ⁄ 48 3⁄½ 33 12 87 ½ 71⁄2 y45 ⁄2 32272 83 ⁄½ 71 45 ⁄½2 25 93 ⁄½2 76 ⁄ 50 ½ 28 ⁄2 29 1 ebeeee beeee, ee, aan N» 88 ⁄½⁄½ 65 ⁄% 42 ⁄% 26 ⁄ ,25 8) Torgau.. 85 60 ⁄ l41 ⁄% 1 28 20
Feaada 3) Halberstadt. 4) Nordhausen. 5) Mühlhausen...
16 ⁄2 25
12
111166““ 3 35 12 Haltern .........] 100 75 ⁄¾6 72 % 46 45 4.. 55b05090 ⸗⸗ 12
uund . 100 2 52 F 42 Soest. .. 967⁄8 54 ⁄½ 33 10) Menden .. ...... 102 IIEE156 VIõI/qnI 909 2 55 ⁄1[⁄1 37 212 hTTDge .10128 36 ⁄2 13) Schwerte 899 2712 3712 14) Recklinghausen ... I 105 ⁄12 43 %2 1) Cöln ““ 92 ¼12 30 2) Elberfeld m. Barmen 103212 32 72 3) Düsseldorf 100 512 32 ⁄¾ 12126161212 12½. 30272
öö..öqEIöI1I1“ 2½2 32 ö1ö1168. 8 35 2 1143“ 33 ¼2 enan . 106 12 32212
9) Malme 1120 10 Ther .. 60 4 1 Eeqö-—-—-1-12 12) Kreuznackhb 103 12
HSinmen —— FZBZöZö8PP8691 15) Wetzla 101 1
eö666 Durchschnitts⸗Preise der 12 preußisch. Städte] 87 ⁄2 8 posenschen Städte 82 12 5 brandenb. Staͤdte 88571. 5 pommersch. Städte! 95 12 -13 schlesischen Städte–† 80 %2 „ 8 sächsischen Städte] 87 12 214 westphäl. Städte! 99 2 16 rheinisch. Städte
b 8 Der Landgerichts⸗Referendarius Heinrich Bulich aus Cöln ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen llationsgerichtshofes zu Cöln ernannt
9*
8 t 4
iegs⸗Mini
Verfügung vom 7. Mai 1862 — betreffend Nach⸗ richten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Schiffsjungen⸗Division eingestellt zu werden
5 üür wünschen.
s hat sich das Bedürfniß herausgestellt, die in Bezug auf
die Annahme von Freiwilligen zur Schiffsjungen⸗Division bestehen⸗ den Bestimmungen derart zu erweitern, daß der Schiffsjungen⸗ Division fortan ein Ersatz gesichert wird, an welchem alle Theile der Monarchie Theil nehmen können.
In Folge dessen sollen mit dem 1. Juni d. J. die nachfolgen⸗ Freiwilligen, welche in die werden wünschen“ in Kraft
Fuür die Provinzial Landwehr⸗Bataillone wird eine entsprechende
8e 8 8 Deer Kriegs⸗ und Marine⸗Minister.
Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche
in die Schiffsjungen⸗Division ein
“ werden wünschen. Vom 2. Mai
“ der Schiffsjungen⸗Dibvision. Im Allgemeinen. Die Schiffsjungen⸗Division hat die Bestimmung, M Unteroffiziere für die Marine auszubilden. — Militair⸗Dienstzeit der in die Schiffsjungen⸗Division 1 eingetretenen Individuen. . Diejenigen, welche in der Schiffsjungen⸗Division auf Staatskosten ausgebildet werden, müssen sich verpflichten, nach Ablauf von drei Jahren — welche Zeit auf ihre Ausbilbung, bis sie in die Rangstufe der Ma⸗ trosen Zter resp. 4ter Klasse einzutreten fähig sind, verwandt worden ist — für jedes dieser Jahre außer der Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen dreijährigen Dienstpflicht noch anderweitige zwei Jahre der Königlichen Marine zu dienen. — Wer daher drei volle Jahre in der Schiffsjungen⸗ Division bleibt, hat im Ganzen zwölf Jahre zu dienen. 3
rtrosen und
Anmeldung behufs freiwilligen Eintritts in die .““ Schiffsjungen⸗Division. Wer die Aufnahme in die Schiffsjungen⸗Division wünscht, hat sich persoͤnlich bei dem Landwehr⸗Bataillons⸗Kommando seiner Heimath oder der 18 der E“ wohnt, bei dem Kommando der on zu melden und sich einer Prüfung zu unterwerfen, folgende Papiere beizubringen bet 28 öö“ 2) Taufschein, Confirmationsschein, “ c) Einwilligung des Vaters oder Vormundes, worin ansgesprochen sein muß, daß sie mit den Aufnahmebedingungen bekannt, ihrem Sohne oder Mündel erlauben, sich zur Aufn in Division einschreiben zu lassen. b . Annahme⸗Bedingunge Der Einzustellende muß 14 Jahre alt sein, darf jedoch das 16te Lebensjahr nicht überschritten haben. Er muß gesund, im Verhältniß zu seinem Alter kräftig gebaut (starke Knochen, kräftige Muskulatur) und frei von Fehlern (Anlage zu Unterleibsbrüchen) sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehler⸗ freie (nicht stotternde) Sprache haben. Hierüber hat sich der Landwehr⸗Betaillons⸗Commandeur mit dem untersuchenden Arzte in einem Atteste auszusprechen. Er muß sich gut geführt haben. Er muß konfirmirt sein. Er muß lesen, schreiben und die vier Species rechnen können. Er muß sich bei seiner Ankunst in Danzig zu einer 12jährigen Dienstzeit in der Marine verpflichten. Er muß mit Schuhzeug und Wäsche so versehen sein, wie jeder in die Armee eintretende Rekrut. Ingleichen mit zwei Thalern, um sich nach seiner Ankunft in der Division das nöthige ꝛc. Putzzeug ver⸗ schaffen zu können. Jeder eingestellte Schiffsjunge, welcher den an ihn zu machenden Anforderungen nicht genügt, kann ohne Weiteres entlassen werden. Für den Fall, daß der Schiffsjunge für den Matrosen⸗Dienst oder Werft⸗Dienst nicht geeignet erscheint, hat er, wie jeder andere M litairpflichtige seine Dienstzeit in dem Landheere zu erfüllen und wird demselben eine besondere Dienstverpflichtung für seine Ausbildung in der Marine nicht auferlegt. 1
Einberufung der Freiwilligen zur Schiffsjungen⸗Division.
1) Die Landwehr⸗Bataillons haben, sobald nach stattgehabter Prüfung der sich Meldende zur Aufnahme in die Schiffsjungen⸗Division ge⸗ eignet erscheint, ein National desselben nach dem für die Aufnahme in die Unteroffizier⸗-Schulen vorgeschriebenen Schema nebst den Attesten zum 1sten des der Prüfung folgenden Monats an die Marine⸗Station einzusenden. 1 Das Ober⸗Kommando der Marine hat nach Maßgabe der eingegan⸗ genen und von der Marine⸗Station demselben vorzulegenden An⸗ meldungen die Aufnahme zu verfügen. Reclamationen oder Vorstellungen wegen etwaniger Nichteinberufung bleiben unberücksichtigt. b Diejenigen Individuen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmel⸗ dung wegen mangelnder Vakanz nicht angenommen werden, können in den nächsten Jahren bei wiederholt nachgewiesener Qualification wiederum zur Aufnahme in Vorschlag gebracht werd sgch it dies das festgesetzte Alter gestattet.“ v11141X1“
Berlin, den 2. Mai 1862.
Der Kriegs⸗ und Marine⸗Ministe 8 von Roon.