reif erklärt werden können, aus der Anstalt entfernt werden sollen, nachdem den Eltern, Vormündern oder sonstigen Angehö⸗ rigen derselben mindestens ein Vierteljahr zuvor Nachricht davon gegeben ist.
Es erscheint zweckmäßig, dieselbe Bestimmung auch auf die drei unteren Klassen der Realschulen auszudehnen. Demnach beauftrage ich das Königliche Provinzial⸗Schul⸗Kollegium, die betreffenden Di⸗ rektoren Seines Ressorts zu ermächtigen, ein entsprechendes Ver⸗ fahren bei Schülern der Sexta, Quinta und Quarta dieser Schulen in dem Falle eintreten zu lassen, wenn ihre Lehrer einstimmig der Ansicht sind, daß, nachdem ihnen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung noch nicht hat zugestanden werden können, ein längeres Verweilen auf der Schule nutzlos für fie
Berlin, den 4. März 1862.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Ange legenheiten. G von Bethmann⸗Hollweg. An die Königlichen Provinzial⸗Schul⸗Kollegien.
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Akademie der Künste.
Große Kunst⸗Ausstellung iim Königlichen Akademie⸗Gebäude zu Berlin von Werken lebender Kuünstler des In- und Auslandes 1 862. 8 1) Die Kunstausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der
Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die
“ derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein
darf.
Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka⸗ demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Kuüͤnstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulaͤssig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.
Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Freitag den 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zuruͤckgegeben wird, ab⸗ geliefert werden. Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler⸗ schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un⸗ abänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 1. August bei der Königlichen Akademie eingegan⸗ . ist, in die Ausstellung aufgenommen werden ann. Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef⸗ ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen ꝛc. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden. Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, mufikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand
einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.
9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen
ESenats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu
wpoaͤhlende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗ ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel 1 Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat. “ 111““
Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen⸗ der haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports selbst zu tragen. Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie aauch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen 2c. von den Einsendern besorgt werden muß.
12) Wegen Beschäͤdigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet
zurückgewiesen. Berlin, den 22. Februar 1862. Die Köͤnigliche Akademie der Künste. Im Auftrage: — LSöI Prof. Dr. Ernst Guhl, Secretair.
Bekanntmachung vom 3. Januar 1862 — wegen Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem in der Provinz Westfalen die Beschränkungen der Privat⸗ Feuerversicherungs⸗Gesellschaften in Ansehung
der Immobiliar⸗Versicherung fortfallen.
Nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 2. Juli 1859 (Gesetz Samml. 1859 S. 394) sollen in Betreff der Versicherung von Immobilien die fortan zu konzessionirenden oder zum Geschäfts⸗ betriebe zuzulassenden Feuerversicherungs⸗Gesellschaften und die von diesen oder von den bereits konzessionirten, beziehungsweise bereits zugelassenen Gesellschaften neu zu errichtenden Agenturen bis auf weitere Anordnung der Beschränkung unterliegen, daß sie nur solche Immobilien versichern dürfen, deren Aufnahme den betreffenden zffentlichen Sozietäͤten in ihren Reglements untersagt oder von dem Ermessen derselben abhängig gemacht ist. Nach dem fernern Allerhöchsten Erlasse vom 18. September v. J. ist der Zeitpunkt, mit welchem diese Beschräͤnkung der Privat⸗Feuer⸗Versicherungs⸗ Gesellschaften und deren Agenturen fortfallen soll, für den Bezirk einer jeden öffentlichen Feuer-Sozietät von dem Minister des In⸗ nern besonders festzusetzen. In Folge dessen bestimme ich nach An⸗ hörung der Direction der Westfälischen Provinzial⸗Feuer⸗ Sozietät, daß für den Bezirk dieser Sozietät die durch den Allerhöchsten Erlaß vom 2. Juli 1859 ausgesprochene Beschrän⸗ kung des freien Betriebes der Gebäude⸗Versicherung mit dem 1sten Januar 1863 in Fortfall kommt. Diese Anordnung ist durch die Amtsblaäͤtter der Königlichen Regierung zu Muünster, und Arnsberg zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 3. Januar 1862. 8
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
mgelischer Ober⸗ Kirchenratb.
Erlaß vom 31. Dezember 1861 — den Gebrauch der lateinischen Sprache bei den theologischen Prüfungen ““
Deer uns Seitens des Königlichen Konsistoriums unter dem 31. August d. J. abschriftlich vorgelegte Bericht, den Dasselbe über den Gebrauch der lateinischen Sprache bei den theologischen Prü⸗ fungen auf Erfordern unter demselben Datum dem Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten erstattet hat, giebt uns, nachdem wir auch durch Mittheilung des Herrn Ministers sowohl von dem anregenden Breslauer wie von den übrigen Konfistorial⸗Berichten und Gutachten, welche in dieser Angelegenheit eingefordert worden, Kenntniß genommen, nähere Veranlassung, dem Königlichen Kon⸗ sistorium Folgendes zu eröffnen.
Wir stimmen dem Königlichen Konsistorium vollkommen darin bei, daß einem Antrage bei den erwähnten Prüfungen vom Ge⸗ brauche der lateinischen Sprache ganz Abstand zu nehmen, der noch niemals aufgehobene §. 10 der betreffenden Instruction vom Jahre 1799 entgegenstehen wuüͤrde, da derselbe, obgleich er Dispensatione
in einzelnen Fällen möglich macht, doch die Anwendung des Latein als Regel vorschreibt. Was aber die Frage der Zweckmäßigkeit an⸗ langt, so gereicht es zu besonderer Genugthuung, daß, so verschieden auch die berichtenden Kirchenbehörden theils den Werth des latei⸗ nischen Prüfungsgespräches anschlagen, theils den Grad jetziger Unfertigkeit der Kandidaten bei versuchter Uebung desselben, doch der Gegenstand fast durchgängig eine sorgfältige Wuͤrdigung gefunden
hat, daß einige Konsistorien mit großer Entschiedenheit und starken
Gründen auf das Erforderniß eines Zusammenwirkens aller Be⸗ theiligten zur Erhaltung und Herstellung der Tüchtigkeit im Schreiben und Sprechen des Lateinischen, im Interesse der Theologie eingehen, ja daß auch das Königliche Konsistorium mit der Wahrnehmung von in neuester Zeit vermehrten Beispielen theils guter lateinischer chriftlicher Arbeiten, theils ernster Bestrebungen, das Prüfungs⸗ gespräch in dieser Sprache zu bestehen, nicht ganz allein steht.
Besonders wünschen wir den Aeußerungen Anerkennung, die sich im Konsistorialberichte von Stettin finden: „Wir haben daher „den eben so angelegentlichen, als bestimmten Wunsch, es möge bei „unseren Prüfungen und Kolloquien, und zwar dei einzelnen Ge⸗ „genständen des theologischen Examens, wie bei einzelnen Prüfungs⸗ „arbeiten nach der bisherigen, wohlbewährten Ordnung der münd⸗ „liche, beziehentlich schriftliche Gebrauch der lateinischen Sprache — „wobei wir hervorzuheben uns gestatten, daß beide Arten des Ge⸗ „brauchs durchaus wesentlich in einander greifen, — in Anwen⸗ „dung bleiben. Wir begründen diesen dringenden Wunsch und „event. diesen ganz gehorsamsten Antrag zunächst durch die Ruͤck⸗ „sicht auf die Würde und allgemeine wissenschaftliche Bedeutung der „alten Sprachen, deren Pflege der evangelischen Kirche zu allen „Zeiten die wesentlichsten Dienste geleistet hat. Wir machen nam⸗ „haft, daß eine mindere Beachtung der lateinischen Sprachbildung „auch den Zugang zu unentbehrlichen wissenschaftlichen Hülfsmitteln, „namentlich zu klassischen Werken der Kirche, z. B. von Melanchthon, Cal⸗ „vin, Gerhard, Bengel, erschweren duͤrfte. Besonders kommt, und gerade „bei theologischen Prüfungen, in Betracht, daß in der Schriftaus⸗ „legung, namentlich nach einigen Seiten hin, die lateinische Sprache „durch die ihr eigenthümliche Einfachheit, Nüchternheit, Kürze und „Gedrungenheit eine Gegenwirkung gegen die Neigung mancher, „selbst glaubensernster junger Theologen bildet, von Schriftwahr⸗ „heiten sich verschwommene, eines klaren Erkenntnißgrundes erman⸗ „gelnde Anschauungen zu bilden und dieselben in willkürlich moder⸗ „nen Ausdrucksweisen darzustellen. Schließlich scheint uns die „Fertigkeit im Gebrauch der genannten Sprache dadurch besonders „gefördert zu werden, wenn die Studirenden der Theologie An⸗ „regung erhalten, während ihrer Universitätszeit bei ihren Studien, „namentlich bei Retraktationen exegetischer und dogmatischer Studien „die lateinische Sprache in Anwendung zu bringen. Die Unterlassung „derartiger Uebungen Seitens der Studirenden halten wir wenig⸗ „stens für eine Ursache des getadelten Mangels.“
In Betracht, daß der auf höhere Studien vorbereitende Schul⸗ unterricht Uebungen im Lateinisch⸗Sprechen in sich schließt, daß aber die Frucht derselben, wenn sie während der akademischen Zeit nicht fortgesetzt werden, keine Dauer verspricht, ist mittels der uns gleich⸗ falls mitgetheilten Ministerial⸗Verfuͤgung vom 5. Dezember d. J. an die Provinzial⸗Schul⸗Kollegien angeordnet, daß in die Maturi⸗ täts⸗Zeugnisse nicht nur ein Vermerk über den Grad von erlangter Fertigkeit im Gebrauch der lateinischen Sprache, sondern auch eine Mahnung an Theologie Studirende aufgenommen werde, auf der
Universität die Uebung in der gedachten Sprache fortzusetzen.
Demzufolge ist es für desto unzulässiger zu achten, daß die Praxis der theologischen Kandidaten⸗Prüfung noch weiter, als es die Ungunst der Zeit und die Schwierigkeit der jetzigen wissenschaft⸗ lichen Gedankenreife in Philosophie und Theologie lateinischen Aus⸗
1 schon herbeige führt hat, von der noch gesetzlich gel⸗ tenden Regel der oben allegirten Instruction abweiche. Im Gegen⸗ theil wird sie einer etwa wieder zunehmenden Fertigkeit und Bereit⸗ schaft der Kandidaten entgegenkommen müssen. Da das theologische Studium noch einen dauernden Reichthum an lateinischen Schrift⸗ quellen inne hat und nicht unbenutzt lassen darf, an Quellen, deren volles Verstaͤndniß nach und nach mangeln wuͤrde, wenn immer weniger die Leser dieselbe Sprache zu schreiben und zu reden wüß⸗ ten, so ist zunächst die Vorschrift lateinischer Abfassung eines Theils der schriftlichen häuslichen und Klausur „Prüfungsarbeiten streng festzuhalten, nicht weniger aber darauf, daß mindestens in der Exe⸗ ese des Alten und Neuen Testaments bei mündlicher Prüfung der Pebrauch des Lateins sich behaupte. “ 8
in, den 31. Dember 1861.
Evangelischer Ober⸗Kirchenrath. von Uechtritz.
das Königliche Konsistorium zu N
Bekanntmachung vom 6. Juni 1862 — betreffend
die Verloosung von Münster⸗Hammer Stamm⸗ Actien und Schuldverschreibungen der Staats⸗
7
Anleihe vom Jahre 1856.
Die am 2. Januar k. J. zu tilgenden Stamm⸗Actien der vo maligen Münster⸗Hammer Eisenbahn⸗Gesellschaft, so wie die Schuld⸗ verschreibungen der Staats⸗Anleihe vom Jahre 1856, werden am 18. d. M., Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungszimmer, Oranienstraße Nr. 92, in Gegenwart eines Notars öffentlich ver⸗ looset werden.
Berlin, den 6. Juni 1862.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Meineckk. 8
Abgereist: Se. Durchlaucht der General der Infanterie, Chef des Ingenieur⸗ Corps und der Pioniere und erster General⸗ Inspecteur der Festungen, Fürst Radziwill, nach Schlesien.
Der General⸗Major und Commandeur der 3. Garde⸗Infanterie⸗ Brigade, von Frobel, nach Breslau.
Berlin, 11. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem ordentlichen Professor der Rechte an der Universität zu Breslau, Geheimen Justiz⸗Rath Dr. Abegg, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes des Zähringer Löwen⸗Ordens und dem vormaligen Apotheken⸗Besitzer Dr. J. Mueller zu Berlin, zur Anlegung der von des Königs von Württemberg Majestät, dem Herzoge und der Frau Herzogin Mit⸗ regentin von Anhalt⸗Bernburg Hoheiten, so wie dem Fürsten von Schwarzburg⸗Sondershausen Durchlaucht ihm verliehenen Medaillen fuͤr Wissenschaft und Kunst zu ertheilen. J
Nichtamtliches. 8
Preußen. Danzig, 10. Juni. Gestern Abend zwischen 7—8 Uhr lief das Transportschiff der ostasiatischen Expedition, di „Elbe“, unter Kommando des Lieutenant z. S. I. Kl. Werner, wohlbehalten in unseren Hafen ein und legte an der Möwer in der Weichsel an. (Danz. D.) n.
Sachsen. Meiningen, 9. Juni. Die Abstimmung ir der letzten Landtagssitzung üͤber den dem königlich saͤchsischen Gesetz nachgebildeten Entwurf einer Gewerbeordnung läßt es noch zweifelhaft, ob das Gesetz, für dessen Prinzip, die Gewerbefreiheit, man sich einstimmig erklärte, verabschiedet werden kann, da der Landtag seine Zustimmung an die Aenderung geknüpft hat, daß bei Preßgewerben die Konzessionsentziehung nur mittelst richterlichen Entscheides erfolgen könne, was zuzugestehen die Regierung bean⸗ standet. — Zwischen unserer Regierung und der königlich dänischen ist ein Vertrag abgeschlossen worden, vermöge dessen von keinem Vermögensübergange aus dem einen Staate in den andern irgend ein Abschoß⸗ oder Abfahrtsgeld erhoben werden barf. (Pr. J.)
Großbritannien und Irland. London, 9. Juni. Die Mehrzahl der Minister benützt die kurzen Pfingstvakanzen des Parlaments, um sich ein paar Tage auf dem Lande zu erholen. Am Donnerstag und Freitag hatte Lord Russell die japanesi⸗ schen Gesandten, in Gegenwart des permanenten Unter⸗Staats⸗ secretairs, Mr. Hammond, und des aus Japan eingetroffenen briti⸗ schen Gesandten, Mr. Alcock, empfangen. Heute machen die Ge⸗ sandten einige Abschiedsvisiten und morgen oder übermorgen ver⸗ lassen sie in einem, ihnen zur Verfügung gestellten holländischen Regierungsschiffe England, um sich nach dem Haag zu begeben. Sie beabsichtigen in Holland und später in Preußen mehrere Wochen zuzubringen, wollen noch eine Reise nach Portugal machen und von dort nach Paris zurückzukehren, um sich schließlich über Marseille und Egypten wieder auf die Ruͤckreise nach ihrem Vater⸗ lande zu begeben. 1
Die Ausstellungs⸗Commissaire, mit Lord Granville an der Spitze, hatten, den fremden Gästen zu Ehren, am Freitag wieder eine großartige Abendunterhaltung in den Räumen des 8 Museums veranstaltet, zu welcher sich mehrere tausend Personen zusammengefunden hatten. — Am darauf folgenden Sonnabend war eine noch größere Abendunterhaltung zu Ehren des Social⸗Science-⸗ Kongresses veranstaltet worden. Diesmal im Parlamentsgebäude selbst — der erste Fall dieser Art. Die Säle des Ober⸗ und