1862 / 140 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

den fuür hee

856 unzulässig sei.

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Freiherrn von F. bei der Köͤniglichen Regierung in Arnsberg angebrachten Provocation eine Auseinandersetzung wegen der Weidegerechtsame statt⸗ gefunden. Es wurde unter dem 30. Juni 1824 zwischen dem v. F. und der Gemeinde ein Theilungs⸗Rezeß geschlossen, durch welchen jeder Theil dem anderen gewisse Grundstücke zum eigenthümlichen Besitz abtrat, im §. 5 der v. F⸗ auf alle Ansprüche an die Gemeinheitsgründe verzichtete, und im §. 13 bestimmt wurde, daß der v. F. in Folge des Vergleichs zwar aus dem Gemeindeverbande nicht ausscheide und daher von Gemein⸗ heitslasten nicht befreit werde, er jedoch, da er von dem Gemeinde⸗Grund⸗ vermögen völlig abgefunden, und er somit zur Theilnahme an der Benutzung und dem Ertrage des übrigbleibenden Gemeinde⸗Grundvermögens, solches möge getheilt werden oder unvertheilt bleiben, gar nicht weiter berechtigt sei, er auch zu den darauf ruhenden Steuern und Lasten nicht weiter beizutragen habe. Mit Rücksicht auf diese in den §§. 5 und 13 getroffenen Bestim⸗ mungen enstand bereits im Jahre 1840 hinsichtlich der Beiträge zu einem Wegebau darüber zwischen dem Freiherrn v. F. und der Gemeinde H. ein Streit, ob die Beiträge des v. F. unter Anrechnung eines verhält⸗ nißmäßigen Theils der Einnabmen von einem Gemeinde⸗Walde oder ohne Rücksicht darauf, zu bestimmen seien; dieser Streit wurde durch eine Ver⸗ fügung des dama ligen Ober⸗Präsidenten der Provinz zu Gunsten der Gemeinde entschieden. Nachmals, im Jahre 1846, wurde das Beitrags⸗ verhältniß zu den Gemeinde⸗Lasten durch Verfügung des Amtes N. mit Zustimmung des Grafen v. F., Rechtsnachfolgers des Freiherrn von F., dahin regulirt, daß derselbe 36 pCt. zur Deckung des Gemeinde⸗ Defizits beitragen solle. Demgemäß hat der Graf v. F. seine Gemeinde⸗Beiträge bis 1856 geleistet. Neuerdings ist zwischen der Gemeinde und dem Grafen v. F. wiederum Streit entstanden über den Umfang der Ver⸗ pflichtung des letzteren, zu den Gemeinde⸗Lasten beizutragen. Der Graf v. F. verlangt, daß für die Bestimmung seines Antheils an denselben der Ertrag eines Kaäpitals von 18,000 Thalern, welches die Gemeinde für die Abtretung des Gemeinde⸗Waldes erworben hat, in Abrechnung auf die Gemeinde⸗Ausgaben gebracht werde. Die Gemeinde verweigert das, und will den Ertrag des gedachten Kapitals nur den übrigen Gemeindegliedern mit Ausschluß des Grafen v. F. zu Gute kommen lassen, weil derselbe in dem Rezesse von 1824 auf alle Rechte an dem Gemeinde⸗Vermögen ver⸗ zichtet habe. In diesem Falle hat das Ober⸗Präsidium gegen die Ge⸗ meinde und für den Grafen v. F. entschieden. Die Gemeinde will sich hierbei nicht beruhigen, hat den Rechtsweg betreten, und in einer bei dem Königlichen Kreisgericht unterm 22. November 1859 angebrachten Klage den Antrag gestellt: den Verklagten schuldig zu erkennen, 1) für den Bereich seiner Gemeinde Mitgliedschaft, soweit dieselbe durch sei⸗ nen zur Zeit des RNezeß⸗ Abschlusses vom 30. Juni 1824 vor⸗ handenen Besitzstand im Gemeinde⸗Bezirk begründet war, zu Gemeinde H. alljährlich aufzubringenden Ge⸗ meinde⸗Steuern beizutragen, ohne daß ihm die Nutzungen des Gemeinde⸗ Grundvermögens, insbesondere die Zinsen des aus der Abtretung der früheren Gemeinde⸗Waldung an die Interessenten zum Gemeinde⸗Ver⸗ mögen erworbenen Kapitals ad 18,000 Thalern hierbei zum Vortheil kommen, falls und insoweit dieselben zur Deckung der Gemeinde⸗Bedürf⸗

nisse verwendet werden; 2) die seit dem Jahre 1856 aus diesem Grunde

icht gezahlten Kommunalsteuer⸗Beträge an die Gemeinde nachzuzahlen. Der Verklagte setzte zunächst den Einwand entgegen, daß der Rechts⸗

weg in dieser Sache, bei welcher es sich um die Frage handle, in welcher

Weise die klagende Gemeinde ihr Aerar⸗ oder Kämmerei⸗Vermögen zu be⸗

utzen oder zu verwenden habe, nach den Bestimmungen in den §§. 51 ¹s 56 und 81 der Landgemeinde⸗Ordnung für Westfalen vom 19. März Außerdem stellte Beklagter den Einwand auf, daß

er Rezeß vom 30. Juni 1824 auf das Kämmerei⸗Vermögen gar keinen

Bezug habe, sondern nur das Gemeindeglieder⸗Vermögen betreffe, und

daß außerdem der Verzicht im Vergleiche von 1824 sich nur auf das da⸗

nals vorhandene Grundvermögen beziehe, das Kapital aber erst im

Jahre 1857 erworben sei. Beklagter beantragte daher die Abweisung der Klägerin.

Nachdem von den Parteien noch eine Replik und Duplik gewechselt

worden, erkannte am 1. Juni 1860 das Kreisgericht zu Arnsberg mit einer geringen Modifiecation im Wesentlichen nach den Anträgen des Klä⸗

ers dahin: daß Beklagter schuldig 1) für den Bereich seiner Gemeinde⸗ Mitgliedschaft, so weit solche durch seinen zur Zeit des Rezeß⸗Abschlusses om 30. Juni 1824 vorhandenen Besitzstand im Gemeindebezirk begründet

war, zu den für die Gemeinde H. alljährlich aufzubringenden Gemeinde⸗

Steuern beizutragen, ohne daß ihm die Zinsen des durch den Rezeß vom

29. März 1858 an die Gemeinde H. gekommenen Kapitals von 18,000

n hierbei zum Vortheil kommen, falls und so weit dieselben zur der Gemeindebedürfnisse verwendet werden, und 2) die hiernach Jahre 1856 nicht gezahlten Kommunalsteuer⸗Beiträge an die

Gemeinde nachzuzahlen.

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Die Frage, ob hier der Rechtsweg zuläfsig heißt es in den Ur⸗ heilsgründen sei unbedingt zu bejahen, und zwar aus dem Grunde, weil die klagende Gemeinde den Verklagten nicht etwa aus gesetzlichen oder auf Orts⸗ oder Bezirksverfassung beruhenden Gründen, sondern viel⸗ mehr auf Grund eines privatrechtlichen Titels, des Rezesses vom 30. Juni 1824, von der Theilnahme an dem Kommunal⸗ Vermögen, resp. eines Theiles desselben, ausgeschlossen wissen wolle. Die Beurtheilung privat⸗

rechtlicher Verhältnisse gebuͤhre aber lediglich dem erkennenden Richter.

In der Sache selbst nahm das Gericht an, daß der Rezeß vom 30.

Juni 1824, zwischen der Gemeinde H. einerseits und dem Rechtsvor⸗

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gänger des Verklagten andererseits abgeschlossen sei, daß der darin enthal⸗ tene Verzicht des letzteren das Gemeinde⸗Grundvermögen betreffe, und daß derselbe in Folge dieses Verzichtes, soweit sein damaliger Besitzstand ging, an dem Gemeinde⸗Grundvermögen abgefunden sei.

Der Beklagte hat rechtzeitig appellirt, ohne nova anzuführen. Nach⸗

dem Kläger die Appellation beantwortet hatte, und Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Appellationsgericht anberaumt worden war,

erhob unter dem 3. November v. J. die Regierung den Kompetenz⸗Konflikt. Die Klägerin widerspricht dem Konflikte das Appellationsg

über die Folgen der Gemeinde⸗Mitgliedschaft als

achtet ihn gleichfalls nicht für begründet. Von Seiten des Herrn Mini⸗ sters des Innern ist eine Erklärung nicht abgegeben.

Der Kompetenz⸗Konflikt kann nicht für gerechtfertigt erachtet werden Die Regierung hat zur Motivirung ihres Beschlusses Folgendes ange⸗ führt. Der Beklagte solle in der Art zu den jährigen Kommunal⸗Um⸗ lagen herangezogen werden, daß ihm die oder gewisse Einnabmen der Gemeinde aus dem Gemeinde⸗Vermögen, durch welche nach §. 57 der Landgemeinde⸗Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 principaliter das vorhandene Bedürfniß gedeckt werden soll, nicht zu Gute kommen, vielmehr sein Betrag ohne Rücksicht auf die hierdurch entstehende Ermäßigung des aufzubringenden Gesammtbetrages festgesetzt werde. Daß die Frage, auf welche es demnach ankommt, insofern sie einen Streit eines Gemeinde⸗Mitgliedes mit der Gemeinde rücksichtlich der durch die Gemeinde⸗ Mitgliedschaft bedingten Rechte und Pflichten, rücksichtlich der Art der Be⸗ streitung der Gemeinde⸗Bedürfnisse und der Vertheilung der erforderlichen Ge⸗ meindesteuern betrifft, im Allgemeiuen lediglich zur Cognition der Ver⸗ waltungsbehörden gehöre, stehe nach anerkannten Grundsätzen fest. Da⸗ gegen werde die richterliche Kompetenz auf Grund eines speziellen Titels, einer vermeintlichen privatrechtlichen Verbindlichkeit des Verklagten in Anspruch genommen. Allein abgesehen davon, ob und inwieweit über öffentliche Rechte und insbesondere über die mit der Gemeinde-⸗Mitglied⸗ schaft verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten in ihrer Allgemeinheit zwischen den einzelnen Mitgliedern und der Gemeinde mit der Wirkung paciscirt werden könne, daß dadurch ein Privat⸗Rechtsverhältniß entstehe gehe auch der gestellte Klageantrag und die demselben entsprechende Ent⸗ scheidung des ersten Richters weit über ein Verhältniß zwischen dem Ver⸗ klagten und der Gemeinde hinaus, indem damit auf einen modus der Bestreitung der Gemeindebedürfnisse hingezielt werde, über dessen Zulässig⸗ keit in den Grenzen der §§. 57 und 58 a. a. O. allein der Verwaltungs⸗ Behörde eine Entscheidung zustehen könne. 1

Diese Bemerkungen sind nicht geeignet, den Kompetenz⸗Konflikt zu rechtfertigen. Läßt man die auf den Rezeß vom 30. Juni 1824 bezüg⸗ liche Bemerkung, auf welche unten zurückzukommen ist, einstweilen bei Seite, so wie die Anführung wegen der bei Streitigkeiten im Allgemeinen eintretenden Kompetenz, so bleibt nur die nicht zutreffende Behauptung stehen, daß der Antrag des Klägers und das erste Erkenntniß eine Be⸗ stimmung über den Modus der Bestreitung der Gemeinde⸗Bedürfnisse be⸗ zwecke. Hierunter kann nur verstanden werden die Art und Weise oder die Mittel, durch welche die nothwendigen Ausgaben der Gemeinde gedeckt werden sollen. Darüber waltet aber unter den Parteien in der That kein Streit ob.

Ueberhaupt handelt es sich in dem eine Kommunal⸗Steuer⸗Angelegenheit. klagter zu den Mitgliedern der Gemeinde in H. gehört, und daß er in dieser Eigenschaft zu den Gemeindelasten beizutragen hat; es steht selbst das Verhältniß seines Antheils an dieser Verpflichtung fest; es sind auch, wie es scheint, die zu deckenden Gemeindelasten nach Art und Umfang keinesweges zweifelhaft oder bestritten. Wäre es andexs und wäre als der eigentliche Streitgegenstand über die Verbindlichkeit des Beklagten zur Entrichtung von Gemeindesteuern zu entscheiden, so würde allerdings die richterliche Kompetenz für ausgeschlossen und der Kompetenz⸗Konflikt für begründet anzusehen sein, da Gemeindesteuern zu den allgemeinen Um⸗ lagen (§. 78 Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts zu zählen sind, und wie in einem früheren Falle (Minist.⸗Blatt von 1853 S. 260) entschieden ist den Kommunal⸗Behoͤrden nicht zusteht, Streitigkeiten über Kom⸗ munalsteuern vor den Richter zu bringen, wenn sie dies in ihrem Inter⸗ esse finden. Dem Beklagten, wenn die Verwaltungs⸗Behörde gegen ihn entschieden hätte, würde auch in diesem Falle unter Berufung auf den Theilungs⸗Rezeß vom 30. Juni 1824 das rechtliche Gehör nach §. 79 a. a. O. zu gestatten sein; allein dieser Umstand kann der Klägerin nicht zu Statten kommen und ihr den Rechtsweg nicht eröffnen.

Nun möchte zwar, um die Annahme, daß es sich um eine Steuer⸗ Angelegenheit handle, zu rechtfertigen, angeführt werden, daß der eigent⸗ liche Anlaß zum Prozesse in der Differenz beruhe, welche über den Betrag besteht, den der Beklagte zu dem Gemeinde⸗Defizit von H. für 1856 und weiter beizusteuern hat, und daß der Klage⸗Antrag und das erste Er⸗ kenntniß darauf abzielen, diese Ungewißheit im Sinne der Klage zu ent⸗ scheiden. Das ist richtig. Allein die Art dieser Entscheidung ist nach Lage der Verhältnisse eine ganz nothwendige, durch ein bloßes Rechen⸗ exempel festzustellende, wenn eine unter deu Parteien streitige Vorfrage entschieden ist, nämlich die, ob auf das Defizit der Gemeinde der Ertrag eines gewissen Kapitals auch zu Gunsten des Beklagten in Anrechnung zu bringen ist. Dies ist die eigentliche, dem Prozesse zum Grunde liegende Streitfrage, und es muß also bei dem Ausspruch über die Kompetenz zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht auf die Vorschriften in den §§. 78 ff. Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts, sondern auf die Vorschriften über Streitigkeiten von Gemeindenutzungen zurückgegangen werden.

Daß dergleichen Streitigkeiten, sie mögen das eigentliche Gemeinde⸗ Vermögen oder Gemeindeglieder⸗Vermögen betreffen, sie mögen zwischen

vorliegenden Prozesse nicht um Es ist gar nicht streitig, daß Be⸗

der Gemeinde und einzelnen Gemeindegliedern oder nur unter Gemeinde⸗

gliedern obwalten, überhaupt und insbesondere nach der Landgemeinde⸗ Ordnung für Westfalen vom 19. März 1856, §§. 51 ff. (Gesetz⸗Samml. S. 265) der richterlichen Cognition entzogen und zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde verwiesen find, dies ist durch vielfache Entscheidungen des Gerichtshofes anerkannt. (Erkenntnisse vom 7. Juni 1856 (Minist.⸗ Bl. S. 255), vom 21. November 1857 (Minist.⸗Bl. von 1858, S. 74), vom 11. Dezember 1858 (Minist.⸗Bl. von 1859, S. 296), vom 12. Maͤrz 1859 (Minist.⸗Bl. von 1860, S. 30), vom 7. Mai 1859 (Minist.⸗Bl. von 1860, S. 33), vom 1. Oktober 1859 (Minist.⸗Bl. von 1860, S. 139).

In allen diesen Entscheidungen ist aber der vollkommen begründete Vorbehalt gemacht, daß das administrative Ressort mit Ausschluß des gerichtlichen nur dann eintritt, wenn der streitige Anspruch nicht auf einen speziellen Rechtstitel gegründet wird. Ist dies der Fall, so handelt es sich nicht um eine reine Kommunal⸗Angelegenheit. Es ist dann nicht blos

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solcher zu entscheiden,

Recht angehörigen Verhältnisse

sondern es ist diesem, dem öffentlichen den Streit auf das Gebiet des

eine Modification hinzugetreten, welche Privatrechts versetzt. So liegt hier die Sache. Aus Anlaß einer Provocation auf Aus⸗ einandersetzung wegen gewisser Weidegerechtsame und zum Zwecke solcher Auseinandersetzung ist unter dem 30. Juni 1824 ein Vergleich geschlossen, in welchem der Rechtsvorgänger des Beklagten gewissen Anspruüchen, die ihm als Gemeindemitglied zustehen würden, entsagt hat. Ob ein solcher Vertrag (was von der Regierung in den Gründen ihres Kompetenz⸗ Konfliktsbeschlusses als zweifelhaft hingestellt wird) statthaft oder wir⸗ kungslos sei, und ob, seine Statthaftigkeit vorausgesetzt, er den von der Klägerin angenommenen Effekt habe, oder wie Beklagter will, auf das in Rede stehende, für einen Gemeindewald erworbene Kapital nicht zu be⸗ ziehen sei, das sind Fragen, die nach unserem Rechtssystem nicht zur Ent⸗ scheidung seitens der Verwaltungsbehörde verwiesen werden können, son⸗ dern von den ordentlichen Gerichten geprüft und entschieden werden müssen. Schließlich bleibt noch des §. 81 der Westfälischen Landgemeinde⸗ Ordnung zu gedenken, auf welchen gleichfalls der Beklagte sich wieder⸗ olt zur Begründung seines Einwandes berufen hat, daß der Rechtsweg nicht stattfinde. Es muß anerkannt werden, daß, wie in dem oben alle⸗ girten Erkenntnisse des Gerichtshofes vom 7. Mai 1859 (Minist.⸗Bl. von 1860 S. 33) des Näheren ausgeführt ist, durch den in dem gedach⸗ ten §. 81 für Beschwerden in Kommunal⸗Angelegenheiten vorgeschrie⸗ benen administrativen Instanzenzug der Nechtsweg in dergleichen Sachen hat ausgeschlossen werden sollen, gleichviel, welcherlei Art diese Kommunal⸗Angelegenheiten sind. Allein es versteht sich von selbst und ist auch in der zitirten früheren Entscheidung des Gerichtshofes bereits angedeutet, daß diejenigen Kommunal⸗Angelegenheiten, bei welchen die Beschwerdeführung auf einen Privatrechtstitel sich gründet, von der administrativen Entscheidung ausgeschlossen und den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. Diese Beschränkung enthält der, im Uebrigen mit dem zitirten §. 81 übereinstimmende §. 124 der früheren Landgemeinde⸗Ord⸗ nung für die Provinz Westfalen vom 31. Oktober 1841 (Ges.⸗Sammlung S. 297) ausdrücklich; daß der §. 81 die Einschränkung nicht erwähnt, darf nicht so, als habe die Kompetenz der Verwaltungs⸗Behörde auf das Gebiet des Privatrechts ausgedehnt werden sollen, sondern nur in dem Sinne gedeutet werden, daß man sie als sich von selbst verstehend ange⸗ sehen hat, was sie in der That auch ist. b Es war daher der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt mithin für unbegründet zu erachten. Berlin, den 12. Oktober 1861.

Koöniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikt

ium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelezenheiten.

Der Dr. Höpfner ist als ordentlicher Leh zu Berlin angestellt wordea

Deer Thierarzt erster Klasse C ph Sc berg aus Halberstadt ist zum Kreis⸗Thierarzt des Kreises (Regierungs⸗Bezirks Coeslin) ernannt worden

Gustav Adolph Schwalen⸗ Belgard

Königliche Akademie der Kuͤnste

iu Berln. 1

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Da sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, in den für die Kunstausstellung bestimmten Räumen des Königlichen Akademie⸗ Gebäudes einige bauliche Aenderungen, so wie andere, im Interesse des Publikums, wie der betheiligten Herren Künstler wünschens⸗ werthe Einrichtungen eintreten zu lassen, mit diesen Aenderungen aber erst nach dem Schluß des akademischen Unterrichts in dem laufenden Sommersemester begonnen werden kann, so hat sich die Königliche Akademie veranlaßt gesehen, die diesjährige große Kunst⸗ ausstellung erst am Sonntag, den 7. September, zu eröffnen. Indem die Königliche Akademie dies zur öffentlichen Kenntniß bringt, bemerkt sie zu gleicher Zeit, daß demgemäß der Termin zur Einsendung der für die Ausstellung be⸗ stimmten Kunstwerke auf den 16. August festgesetzt worden ist, und erlaubt sich dieselbe, das hiernach modifizirte Programm (a) für die diesjährige Kunstausstellung, dessen uͤbrige Bestimmungen unverändert in Kraft bleiben, zu veröffentlichen und den Herren Künstlern, welche die Ausstellung mit ihren Werken zu beschicken gedenken, zur gefälligen Beachtung zu empfehlen.

Beerrlin, den 16. Juni 1862. 8

Königliche Akademie der Künste.

Prof. Dr. Ernst Gnhl, Secretair.

Im Auftrage: d. Daege.

’hnnen nicht von der Akademie übernommen werden,

Große Kunst⸗Ausst ellung im Königlichen Akademie⸗Gebäude zu von Werken lebender Künstler des In⸗ und Auslandes

18 62.

1) Die Kunstausstellung wird am 7. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.

2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung ngemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was wenn dieselben nicht mehr im Besitze der

eder die Echtheit der Arbeiten, noch die

für diese Ausstellung zweifelhaft sein

3) Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka⸗ demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Kuͤnstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstaͤnde, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes find unzulaͤssig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind. 4) Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Freitag den 16. August d. J. bei dem Inspektorat der

Alkademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine

als Empfangsbescheinigung gestempelt zuruͤckgegeben wird, ab⸗ geliefert werden. 5) Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler⸗ schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un⸗ abaͤnderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 16. August bei der Königlichen Akademie eingegan⸗ ist, in die Ausstellung aufgenommen werden ann. 6) Zur Bequenmlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Feeschaͤftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mmmit dem Namen des Kuünstlers, wenn auch nur durch Anhef⸗ ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen ꝛc. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des ZBil8ldes kurz angegeben werden. 7) Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen füͤr den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und unter Glas, muftkalische Instrumente, so wie

Zeichnungen mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. 8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. 9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist fuͤr die Beobachtung der Vorschrif⸗ ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel⸗ und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat. b 10) Transportkosten ihrer Mitglieder. Sewicht aus der Ferne vorgaͤngiger Anfrage zur Ausstellung übersandt werden. ddeer haben die Kosten des Her⸗ und tragen. 11) Die Vermittelung des Weiterbeförderung derselben an andere noebst den desfallsigen Besorgungen und

übernimmt die Akademie nur für Arbeiten Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem dürfen auch von diesen nur nach und Genehmigung der Akademie Alle anderen Einsen⸗ Rücktransports selbst zu

Verkaufs der Kunstwerke und die Kunst⸗Ausstellungen, Korrespondenzen, so wi aauch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. von den Einsendern besorgt werden muß. 8 12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ men werden. Unangemeldete Sendungen wer zurückgewiesen. Berlin, den 16. Juni 1862. b Königliche Akademie der Kuͤnste. Im Auftrage:

Ed. Daege.

Prof. Dr. Ernst Guhl,