ne inend beantwortet, und er ist hierzu durch die nachstehenden Erwägun⸗ gen bewogen worden.
Das Armenpflege⸗Gesetz steht in genauer Verbindung mit dem gleichzeitig erlassenen Gesetze über die Aufnahme neuanziehender Personen, welches man, abkürzend, auch das Heimathsgesetz nennt. Dies ergiebt der ganze Inhalt beider Gesetze, und in dem Armenpflege⸗ Gesetze wird ausdrücklich auf den §. 8 des Heimathsgesetzes verwiesen, welcher dann wieder die F. 1 bis 6 dieses letzteren Gesetzes in Be⸗ zug 88 Der §. 1 dieses Heimathsgesetzes beginnt nun mit der
orschrift:
Keinem selbstständigen preußischen Unterthan darf an dem Orte, wo er eine eig hnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen
im Stande ist, der Aufenthalt verweigert oder durch lästige Bedingun⸗
gen erschwert werden.
Die folgenden Paragraphen enthalten einige Beschränkungen dieser Regel, und namentlich der §. 4 gestattet es, demjenigen, welcher weder hinreichendes Vermögen, noch Kräfte besitzt, sich den nothdürftigen Unter⸗ halt zu verschaffen und der diesen auch nicht von einem, zu dessen Gewäh⸗ rung verpflichteten Verwandten zu erwarten hat, den Aufenthalt an einem anderen Orte, als an dem seines bisherigen Aufenhalts zu verweigern.
Nach §. 5 — in Verbindung mit §. 1 des zur Ergänzung beider vorstehend behandelter Gesetze ergangenen Gesetzes vom 21. Mai 1855 (Ges. Samml. S. 311) — darf ferner der Neuaufgenommene, wenn sich binnen Jahresfrist die Nothwendigkeet seiner Unterstützung aus öffent⸗ Ucgen Mitteln offenbart, an den früheren Aufenthaltsort zurückgewiesen werden.
Die im §. 8 vorgeschriebene Meldung bei der Polizeibehörde geschiebt zu dem Zweck, daß geprüft werden könné, ob gesetzliche Gründe der Auf⸗ nahme des Neueinwandernden entgegenstehen, und zu dem Ende soll auch nach §. 10 der Gemeindevorstand mit seiner Erklaͤrung über die Gestat⸗ tung des Aufenthalts gehört werden.
Wenn nun nach §. 2 des Armenpflege⸗Gesetzes ein Wohnfitz im Sinne des §. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, also durch die gehörige Mel⸗ dung bei der Ortspolizei⸗Behörde und durch deren Zulassung, für Dienst⸗ boten und ihnen gleichgestellte Personen durch das Dienstverhältniß allein nicht erworben wird, so kann der Grund dieser Ausnahme nur darin liegen, daß der Gesindedienst nicht für geeignet erachtet wird, dem Dienen⸗ den eine solche Selbstständigkeit zu geben, welche der §. 1 des Heimaths⸗ gesetzes als Bedingung der jedem selbstständigen preußischen Unter⸗ than zugestandenen freien Wahl seines Aufenthalts aufgestellt hat. Denn die weitere Voraussetzung dieses §. 1 — daß der Einwandernde sich ein Unterkommen an diesem Orte zu verschaffen im Stande sei — trifft zu, wenn der Dienst gefunden wird. .
In der That fehlt es dem Gesinde an dieser Selbstständigkeit, da es nur im Hausstande des Dienstherrn eine Stelle hat. Es hält sich an dem bestimmten Ort nur auf, weil der Dienstherr dort wohnt und es wird dort nur zugelassen und geduldet, weil es diese unselbstständige Stellung im Hause des Dienstherrn gefunden hat.
Die allgemeine Dispositionsfähigkeit jedes Großjährigen kann unter der Selbstständigkeit, welche §. 1 des Heimathsgesetzes verlangt, nicht verstanden werden, oder sie kann doch nicht genügen, beim Gesinde näm⸗ lich, weil sonst die Ausnahmevorschrift des §. 2 des Armenpflege⸗Gesetzes nicht gerechtfertigt wäre. Diese greift dann aber, nach der ratio legis, weiter als uͤber die Nr. 2 des §. 1 des Armenpflege⸗ Gesetzes hinaus, und sie muß auch bei dem unter Nr. Aufenthalt eintreten. Denn auch hier bedarf es einer „selbstständigen“ Existenz des Eingewanderten an dem Aufenthaltsort, da dieselbe, wie schon erwähnt worden, die erste und allgemeine Voraussetzung zur Aus⸗ üͤbung des RNechts der Freizügigkeit ist.
Kann ein Dienstbote, auch wenn er sich beim Eintritt in einen ande⸗ ren Ort bei dessen Polizeibehörde zum „Aufenthaltnehmen“ gemeldet hat, fortgewiesen werden, so bald er nicht sofort oder doch in einer ihm ge⸗ stellten Frist, die z. B. in Berlin auf 14 Tage bestimmt ist, einen Dienst, den er gefunden, nachweiset, und geschieht dasselbe, wenn dieser Dienst geendigt hat und kein neuer Dienst sich darbietet, so kann auch die unter⸗ lassene Mͤeldung dem sich als Dienstboten an einem Ort Aufhaltenden kein besseres Recht geben. Sein Aufenthalt ist nur ein prekairer, ähnlich wie der eines Fremden, der immerhin Jahre lang in einem Gasthof oder als Gast in einer Familie lebt.
Bei jedem Gesinde — es mag beim Anzuge der Polizei⸗Obrigkeit an⸗ gemeldet worden sein, oder nicht — kommt auch in Betracht, daß es nicht um seiner selbst willen, sondern nur um derjenigen Einwohner eines Ortes willen, welche der Dienste des Gesindes beduͤrfen, Aufnahme findet, hierdurch sich noch von demjenigen unterscheidet, der, nur auf seine Ge⸗ sundheit und die Kraft seiner Arme bauend, an einem fremden Orte sich niederläßt, aber selbstständig seinen Unterhalt sich erwirbt. es vor diesem Letzteren dadurch wieder begünstigt, daß die Behörde gegen den Dienstboten den §. 4 des Heimathsgefetzes nicht anwenden kann, wie ihr gegen den Handarbeiter im geeigneten Falle zustehen würde, sie es vielmehr dem Dienstherrn überlassen muß, ob dieser den in seinen Dienst Aufgenommenen dazu tauglich findet, oder nicht. Die Ortsgemeinde muß fremde Personen, die dort einen Dien st zu finden vermögen, zulassen,
ohne die Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit vornehmen und davon ihre Zu⸗
lassung abhängig machen zu dürfen, und es ist daher nur gerecht, daß ihr daraus, bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit einer solchen Person, keine Last für deren Unterhaltung erwachse.
Der Gefindedienst kann, da es bei demselben nach der Absicht des Dienstboten nicht auf den Aufenthalt an einem bestimmten Ort, sondern auf Gewinnung des Unterhalts, gleichviel wo? abgesehen ist, nur als ein vorübergehendes Verhältniß betrachtet werden, welches nach der auf alle drei Fälle des §. 1 des Armenpflege⸗Gesetzes anwendbaren Vorschrift des §. 4 desselben Gesetzes, die Verpflichtung der Gemeinde, aus welcher Je⸗ mand sogar drei Jahre lang sich in so voübergehender Weise entfernt
hatte, nicht aufhebt, und daher auch eine Verbindlichkeit derjenigen Ge⸗ “ 88 8
4
8
3 daselbst erwähnten gewöhnlichen
Dagegen ist
meinde, in welcher derselbe sich eben so lange vorübergehend a hatte, nicht begründet. 1 geh ufgehalten
Nach diesen Gründen ist vom ersten Senat bisher entschieden, und es ist eine solche Entscheidung unter Anderem im 36. Bande der amtlichen Sammlung Seite 373 ff, abgedruckt worden.
Die wiederholt vorgekommenen Streitfälle dieser Art haben zu wieder⸗ holter Prüfung der angenommenen Meinung Veranlassung gegeben, und es sind Zweifel an ihrer Richtigkeit entstanden, wodurch schließlich die Mehrheit des Senats zu der Ueberzeugung gelangte, daß der bisher be⸗ folgte Grundsatz aufgegeben werden müsse.
In der Prozeßsache des Landarmenverbandes der Provinz Westfalen wider die Gemeinde V. handelte es sich um die Verpflegungskosten der unverehelichten A. und ihrer zwei unehelichen Kinder. Jahre aus ihrem Heimatsorte abwesend, während fie an verschiedenen Drten diente, und sie war dorthin nur vorübergehend, zur Abwartung ihrer Entbindungen, zurückgekehrt. Die hierdurch entstandenen Verpfle⸗ gungskosten hatte die Gemeinde V. getragen, verlangte aber deren Erstat⸗ tung vom Landarmenverbande, und dieser wurde auch durch Beschluß der Königlichen Regierung zu Minden dazu für schuldig erachtet. Der Land⸗ armenverband verlangte nun im Wege Rechtens die Rückerstattung dieser Kosten von der genannten Gemeinde, weil die A. nur Dienstverbhältnisse halber von ihrem Heimatsort abwesend gewesen sei, sie also mit ihren Kindern ihr Hülfsdomizil dort behalten habe, und die Gemeinde ist auch in den beiden ersten Instanzen verurtheilt worden. Das Urtheil zweiter Instanz des Appellationsgerichts zu Paderborn gründete sich darauf, daß eine lediglich durch von ihrem Geburtsort die Alimentationspflicht dieser Gemeinde nicht aufhebe, nach §. 4 des Armenpflege⸗Gesetzes.
Dies wurde in der von der Gemeinde V. eingeführten Nichtigkeits⸗ beschwerde als Verletzung der betreffenden Vorschriften des Armenpflege⸗ Gesetzes gerügt, und der erste Senat bat darauf, wie erwähnt, und nach 8 dem er durch Einsicht der vollständigen Verhandlungen des Königlichen Staatsraths über den Gang der betreffenden Gesetzgebungs⸗Arbeiten sich möglichst zu informiren bemüht hatte, die erhobene Beschwerde für begrün⸗ det erachtet. Bei der großen Wichtigkeit des Gegenstandes ist es auch für nöthig erachtet worden, das Plenum des Gerichtshofes mit der Sache zu befassen, und es ist dem Plenum die Entscheidung der Frage über⸗ wiesen worden: 9
Findet die Vorschrift des §. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 auf Dienstboten Anwendung?
Zur Berathung hierüber ist der Gerichtshof heute versammelt. Die Erledigung dieses Gegenstandes ist durch die ausführlichen schriftlichen Vortraͤge zweier Referenten vorbereitet worden, und beide stimmen in allen wesentlichen Beziehungen überein, der jetzt vom ersten Senat ange⸗ nommenen Meinung beipflichtend.
Die Gründe dafür lassen sich in Nachstehendem zusammenfassen. Schon in dem den Provinzialstanden (Landtagen) vorgelegten Entwurf des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege finden sich die drei Verpflichtungsgründe, welche das publizirte Gesetz in seinem §. 1 aufstellt, nur daß schon einjähriger ununterbrochener Aufenthalt in einer Ge⸗ meinde für hinreichend erklärt war. In den Motiven zu diesem Entwurf wurde gesagt, daß die Verpflichtung zur Armenpflege prinzipaliter an den Begriff des Domizils und suppletorisch an die Thatsache des einjährigen ununterbrochenen Aufentbaltes geknüpft worden, und dabei diejenige Ort⸗ schaft zur Fürsorge für den Armen, im Gegensatze zur Heimat, vorzugs⸗ weise verpflichtet erachtet sei, welcher jener so lange Zeit seine Kraͤfte ge⸗ widmet und die von seinen Diensten als Gesinde, Handarbeiter u. s. w. Nutzen gezogen habe.
Von einigen Provinzial⸗Landtagen wurde nur die einjährige Dauer des Aufenthalts für zu kurz erachtet, weil diese noch nicht auf die Absicht eines bleibend zu nehmenden Aufenthalts schließen lasse, zumal beim Gesinde sehr häufig, auf dem Lande ganz regelmäßig, der Mieths⸗ vertrag auf ein Jahr geschlossen werde, der bloße einjährige Aufenthalt eines solchen Dienstboten am Ort, wo er so kontraktlich gebunden gewesen sei, also noch keine Vermuthung für jene Absicht rechtfertige.
Desbalb wurde ein zweijäͤhriger, von Anderen ein dreijähriger Auf⸗ enthalt in Vorschlag gebracht. Der hierauf umgearbeitete Entwurf des Staats⸗Ministeriums enthielt, nach Aufstellung der obigen drei Gründe, die Bestimmung:
Wenn in Ermangelung der ersten beiden Fäͤlle der dritte zur Anwen⸗ dung kommt, wird vorausgesetzt, daß der zu Unterstützende schon voll⸗ jährig gewesen und zugleich, daß er nicht anderswo einen festen Wohnsitz ausdrücklich beibehalten habe. Namentlich gilt dies auch von Dienst⸗ boten, Handwerksgesellen und Tagelöhnern.
Bei der Berathung in den Abtheilungen des Staatsraths hielt man aber diesen letzten Zusatz: Namentlich ꝛc. ꝛc. für überfluͤssig, weil Dienst⸗ boten u. s. w. gerade diejenige Klasse bildeten, bei welchen die Vorschrift wegen Ergänzung des Domizils durch einen lang dauernden Aufenthalt am häufigsten zur Anwendung kommen und daher als Kegel angesehen werden müsse. Der Satz wurde daher fortgelassen, die Dauer des Zeit⸗ raums des Aufenthalts auf drei Jahre bestimmt und als Rechtfertigung hierfür geltend gemacht, daß diese längere Fristbestimmung die Gefahr verringere, daß man Personen, welche kein Domizil in der Gemeinde hätten, durch Aufküͤndigung des Dienstverhältnisses oder Aufkündi⸗ gung der Arbeit, vor Ablauf der entscheidenden Frist, von dem Ort weg⸗ schiebe und einem anderen aufnöthige.
Bei der Berathung im Plenum des Staatsraths entstand eine Dis⸗ kussion in einer ganz anderen Richtung, nämlich darüder, ob nicht durch den Gesindedienst ohne Weiteres ein Domizil an dem Ort, wo das Gesinde in Lohn und Brod stehe, begründet werde, so daß ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstes die Gemeinde dieses Orts dem, der Hülfe bedü rftigen Gesinde dieselbe gewähren müsse? und die Majorität entschied sich Anfangs für die Bejahung dieser Frage, wonach der jetzige §. 2 des Gesetzes die Fassung erhielt:
Ein Wohnsitz im Sinne des §. 1 Nr. 2 sell für grefjaͤhrige
4
Die A. war viele
den Gesindedienst herbeigefuͤhrte Abwesenheit der A.
allein nicht begründet werde,
9
8
Miitglied einer Gemeinde — beim Gesinde
dies speziell angeführt und unter Anderem durch die Bemerkung gerecht⸗
1085
Personen, welche als Dienstboten, Haus⸗ und Wirthschaftsbeamte, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter u. s. w. in einem festen Dienst⸗ verhältnisse stehen, an dem Ort begründet sein, wo sie sich im Dienste befinden. Als ein festes Dienstverhältniß ist dasjenige nicht anzusehen, welches sich lediglich auf ein vorübergehendes pd bestimmtes Geschäft bezieht. Dagegen schließt der Vorbehalt willkürlicher Aufkündigung die Eigenschaft eines festen Dienst⸗ verhältnisses nicht aus.
Indessen wurden hiergegen so wichtige Bedenken rege, daß das Plenum des Staatsraths in einer späteren Berathung jenen früheren Beschluß zurücknahm und sich dafür erklärte, daß nur ein selbstständi⸗ ger Wohnsitz, nicht aber der Gefindedienst sofort, d. h. mit dem An⸗ tritt des Dienstes, die Verpflichtung der Gemeinde zur Verpflegung eines Verarmten begründen solle.
In dem Immediatbericht des Staatsraths vom 4. Mai 1842 wurde
fertigt, daß der nun angenommene Grundsatz der Absicht des, den Land⸗ tagen vorgelegten und vom Staatsministerium eingereichten Entwurfs entspreche, auch bei ersteren nirgends Widerspruch, vielmehr in verschie⸗ denen Aeußerungen Billigung gefunden habe.
Niemals aber ist in allen Stadien der Berathung bezweifelt worden, daß der dreijährige Aufenthalt an einem Ort, im Sinne des §. 1 Nr. 3 des Gesetzes, rücksichtlich der Dienstboten u. s. w., eine Verpflichtung der Gemeinde des Aufenthaltsorts zur Armenpflege, bei eintretender Hülfs⸗ bedürftigkeit dieses Dienstbosten, begründe.
Mit dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht daher die bisherige Meinung des ersten Senats, wie anerkannt werden muß, im Widerspruch. Dies wuͤrde allerdings nicht entscheidend sein, wenn dieser Meinung eine klare Vorschrift des Gesetzes zur Seite stände, es muß aber Gewicht dar⸗ auf gelegt werden, wenn die Fassung des Gesetzes selbst nicht unbedenklich erscheint. Und dies ist der Fall.
Vor Allem faͤllt ins Gewicht, daß §. 2 des Gesetzes sich ausdrücklich nur auf Nr. 2 des §. 1 bezieht, und indem er nur negativ ausspricht, daß ein Wohnsitz im Sinne der Nr. 2 des §. 2 durch den Gesindedienst er die Anwendung der Nr. 3 des §. 1 des Gesetzes auf Dienstboten u. s. w. nicht ausschließt. Diese Nr. 3 for⸗ dert aber nichts weiter, als daß ein Großjähriger drei Jahre nach erlangter Großjährigkeit an einem Ort seinen gewöhnlichen Auf⸗ enthalt gehabt habe.
Ein selbstständiger Aufenthalt ist in Nr. 3 nicht gefordert und kann nicht gemeint sein, weil er Bedingung der Nr. 2 ist: er kann auch bei einem Dienstboten vorhanden sein, wenn er noch neben seinem Dienste etwa eine eigene Wirthschaft besitzt, aber das Dienstverhältniß allein soll nach §. 2 ein Hülfsdomizil nicht begründen. Unter eine der drei Kategorieen des §. 1 des Gesetzes muß jeder Arme gehören, wenn nicht eine Lücke in den Vorschriften über die Verpflichtung zur Armenpflege bleiben soll, und da die Nrn. 1 und 2 das Gesinde, als solches, bestimm ausschließen, der Fall unter Nr. 1 — die ausdrückliche Aufnahme als
wenigstens kaum vorkommen würde, und wenn doch, dann nach dieser speziellen Lage der Sache zu be⸗ handeln wäre, so gehöͤrt das Gesinde unter die dritte Kategorie.
Nur die rechtliche Selbstständigkeit der Person ist bei allen Kategorieen des §. 1 gemeint, da ohne diese keine freie Bestimmung über die Wahl des Aufenthaltsorts erfolgen kann, und diese persönliche Selbst⸗ ständigkeit fehlt dem Gesinde, als solchem, nicht, das ja freie Hand hat, einen Dienstvertrag zu schließen, und diese nicht einbüßt, indem es ver⸗ tragsmäßige Verpflichtungen uͤbernimmt, wenn diese gleich seine willkür⸗ liche Freiheit der Bewegung beschränken. Der Dienstvertrag unterwirft das Gefinde doch nicht einer eigentlichen Familiengewalt.
Es ist daher nicht zutreffend, zu sagen: das Gesinde halte sich an dem bestimmten Ort nur auf, weil die Dienstherrschaft sich dort befinde, und es werde dort nur zugelassen und geduldet wegen dieses Verhältnisses zur Herrschaft. Denn das sonst persoͤnlich selbstständige Gesinde hat aus freiem Entschlusse gerade diesen Ort gewählt, um dort seinen Unterhalt durch Dienen zu erwerben, und es hat nach §. 1 des Heimathsgesetzes ein eigenes Recht hierzu, wie zur Wahl des Dienstherrn, wenn sich ihm mehrere darbieten. Findet es keinen Dienst, so kann es möglicherweise fortgewiesen werden, aber nicht anders, wie jeder Neueinwandernde, der nicht nach Vorschrift des §. 4 daselbst Vermögen oder Kräfte besitzt, um sich den nothdürftigen Unterhalt zu verschaffen. G . 1
Das Verhältniß des Gefindes nimmt freilich eine eigenthümliche Stellung zwischen den Gebieten des Obligationen⸗Rechts und dem der Hausstands⸗Rechte ein. Dieser Mittelstellung wird aber das Gesetz be⸗ züglich der Armenpflege dadurch gerecht, daß nach §. 2 das bloße Dienst⸗ verhältniß nicht genügt, um auf dem Wege der Nr. 2 des §. 1 schon den Wohnsitz und dadurch das Recht gegen die Ortsgemeinde, auf Unter⸗ stützung im Nothfalle, zu erwerben. Aber die Aushülfe nach Nr. 3 des §. 1 kann ihm nicht entzogen werden, weil das Gesetz der Gemeinde nicht gestattet, eine Person, welche in den Ort einziehen will, um sich als Ge⸗ finde zu vermiethen, hieran durch Versagung des Aufenthalts zu hindern, oder, nachdem sie einen Dienst gefunden, fie noch vor Ablauf von drei Jahren fortzuweisen. .
—Daß die Vorschrift unter Nr. 3 auch dem Gesinde zu statten kommt, dafür ergiebt sich noch ein Grund aus dem §. 11 des Heimathsgesetzes. Denn dieser lautet zunächst dahin:
Hat der Neuanziehende die im §. 8 vorgeschriebene Meldung unterlassen, so kann er einen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes vom heutigen Tage
enthalt (§. 1 Nr. Gemeinde für
sätzen vorbehalten).
enthalt genannt ist, das ist im §. „gewöhnlicher“
des letzteren Gesetzes wiederkehrt.
bisher befolgten laut zur Seite stehe, und da dieselben in der
tige erachtet werden. Nach Eröffnung der
wohl entnehmen, der Wohlthat aber das Gesetz selbst sprochen.
des oft
der Zusatz beigefügt worden wäre, Falle des §. 1, Nr. 8- eine offene
leugnen lassen, und ebenso wenig,
der Selbstständigkeit, und die auch der §. 1 des
zu denken, Es seien auch die neueren Meinung für
Maße, als bisher schon
der Progression. Diese letztere Bemerkung
richterliche Anwendung dem sonst alle anderen
eignete sich das Plenum
boten Anwendung.
setzliche Dispositionsfähigkeit, im pri
Die Vorschrift des §. 1 Nr. zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 findet auch auf Dienst⸗
so (so bleibt ihr, sagt der Sch tung gegen denjenigen, welcher na dung zu sorgen verpflichtet war, na
Dadurch ist anerkannt, daß in dem F Neuanziehender dort einen Wohnsitz nicht erworben hat, dreijährigen Aufenthalt das Hülfsdomizil und den Anspruch auf Fürsorg bei eintretender Verarmung erlangt.
3 des angeführten Gesetzes) eine Fürsorge der den Verarmten nothwendig geworden, luß, der Anspruch auf Schadloshal⸗ ch Vorschrift des §. 9 für die Mel⸗ ch den allgemeinen Rechts⸗Grund⸗
alle, wo ein in eine Gemeinde er doch durch
Und was hier fortgesetzter Auf⸗
1 Nr. 3 des Armenpflege⸗Gesetzes als
’1 Dies häͤtte auf die leichteste Weise daß dem §. 2 des Gesetzes, der die Anwendung der Nr. 2 des §. 1 auf Gesinde ausschließt, ein die Anwendbarkeit der Nr. 3 daselbst
Aufenthalt bezeichnet, welcher Ausdruck auch im 8
Nach allem diesen kann jedenfalls ni Meinung des ersten es sprechen vielme
Sena
gung finden, so muß die jetzt veränderte
Diskussion fand die vorstehend zusammengefaßte Rechtfertigung dieser neueren Meinung die entschiedene Billigung des ver⸗ sammelten Kollegiums. Doch wurde auch für die ältere Auffassung des Gesetzes noch Folgendes geltend gema Man könne aus den, dem Gesetze vorangegangenen daß die Absicht gewesen sein möge, die Dienstboten an⸗ gedachten habe dies doch in deutlicher Weise nicht ausge⸗
cht:
Berathungen
Trienni theilnehmen zu lassen, dadurch geschehen können,
aussprechen⸗
etwa mit den Worten, „wohl aber im
Frage, ob das Gesetz wirklich das den anderen, selbstständigen Personen gleichgestellt habe?
Daß ein Unterschied in der Selbstständigkeit des Gesindes und anderer, freier, oder vielmehr ganz freier Arbeiter stattfinde, daß das Verhältniß zur Dienstherrschaft das Gesinde auch in Bezug zur Gemeinde des Orts, in welchem es diene, in eine andere Stellung versetze, als andere, ohne solche Zwischenpersonen und resp. Vertreter der dort lebenden Einwohner. von welcher der §. 1 des Heimathsgesetzes spreche Armenpflege⸗Gesetzes voraussetze, vatrechtlichen Sinne zu verstehen und noͤthige dabei an eine Unabhängigkeit im sozialen Sinne — so zu sagen — die wohl dem freien Arbeiter aber nicht dem Gesinde zustehe. Folgen zu bedenken, diejenigen Gemeinden, völkerung sich in jedem Jahre wachsend anhäufe — hauptsächlich also die größeren Städte und Fabrikorte — entstehen Mittel geboten sei, sich vor diesem Andrange zu schützen, und dagegen den kleineren Ortschaften die Versuchung nahe gelegt werde, sich ibrer ärmeren Einwohner durch Beförderung ihrer Auswanderung in jene größeren Ge⸗ meinden für immer zu entledigen, wodurch der Fall gewesen, der Sammelplatz einer, auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln angewiesenen und dadurch doch nie zufriedenzustellenden Menge werden würden,
fand allerdings Billigung, der Meinung, daß dieselbe vielleicht Berücksichtigung den könne; doch wurde sie für ungeeignet erachtet, des einmal gegebenen Gesetzes zu üben. Gründe für hinreichend erörtert erklärt wurden, den Grundsatz an und erhob ihn zum Beschlusse: 3 des Gesetzes über die
Dies sei nicht geschehen, und es bleibe daher
Gesinde in dieser Beziehung
werde sich nicht ab⸗
Dies hindere, unter
blos die ge⸗
die aus der Geltung der in denen die dienende Be⸗
würden, da denselben kein
diese letzteren in noch höherem
und zwar in stets zunehmen⸗
und man war beim Gesetzgeber fin⸗ einen Einfluß auf die Und in⸗
Verpflichtung
Nummern gezogen wo
2069 bis 2078. 3003 bis 3012.
C. Nr. 4802 bis 4826. 8898 bis 8922.
über die Verpflichtung zur Armenpflege (§. 1 Nr. 2) nicht erwerben. 8b Jeder Heheceanse der die Meldung bei der Polizeibehörde unter⸗ läßt, wird also hierdurch in dieselbe Lage versetzt, in der das neuanziehende Gesinde sich stets befindet; es ist daher zu erwarten, daß die Folgen fůr beiderlei Klassen von Personen die nämlichen sein müssen, und dies ist in dem folgenden Satze des §. 11 als selbstverständlich ausgedrückt, mit den Worten:
Ist aber in einem
solchen Falle durch den fortgesetzten Auf⸗
D. Nr. 9306 bis 9355.
8 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 18. Juni die sechste Verloosung der Sta Jahre 1856.
Inl der heute öffentlich bewirkten sechsten Verloosung von Schuld⸗ verschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1856
8921 bis 8930. 40
13,523 bis 13,547. 75 11,219 bis 11,237. 69
Stüuͤck à 1000 Thlr. =
1862 — betreffen d
find folgende
rden: Lit. A. Nr. 146 bis 150. 2961 bis 2965. 3316 bis 3320. 3631 bis 3635. 6357 bis 6361. 25 B. Nr. 1180 bis 1188
25,000 Tdlr.
8 8
500 Thlr. = 20,000 Thlr.
à 200 Thlr. = 15,000 Thlr.
à 100 Thlr. = 6,900 Thlr.
digt, die Kapitalbeträge vom
Zusammen 209 Stück Dieselben werden den Besitz
2.
*„ 4 Eööö“ 680900 Thlr. ern mit der Aufforderung gekuͤn⸗ Januar k. J. ab in den Vormit