1862 / 204 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mungen getroffen hat; und es setzt im Anschlusse an diese Organisations⸗ Bestimmungen fest, wer solche allgemeine Strafpolizei⸗Verordnungen er⸗ lassen, ändern oder aufheben könne (§§. 5, 7, 9.— 11, 13, 16), über welche Gegenstände sie sich erstrecken dürfen (§§. 6, 7, 12 15), und wer über Zuwiderhandlung dagegen zu erkennen habe (§§. 17, 18). Dies sind die Gerichte; sie haben in dem geordneten Verfahren auch die Legalität der Androhung der Strafe vor deren Festsetzung zu prüfen (§§. 15 und 17), und selbst eine entgegengesetzte Anordnung oder ein Ein⸗ griff der Verwaltung in die diesfällige gerichtliche Kompetenz würde die Gerichte in ihrer gesetzlichen Attribution nicht beeinträchtigen können. Ver⸗ schieden davon aber sind andere Polizei⸗Verfügungen und deren Durch⸗ führung mittelst Zwanges. tt. 2 8 Das Gesetz uͤber das Polizeiwesen vom 11. März 1850 deutet diesen Unterschied an, indem es im §. 20 sagt, daß durch die §§. 5— 19 die den Polizeibehörden nach den bestehenden Gesetzen zustehende Exekutivgewalt nicht berührt werde, so daß also die Anwendbarkeit dieser 8§. und namentlich des §. 17 hinsichtlich der Befugniß der Gerichte zur Pruͤfung der Lega⸗ lität der allgemeinen Straspolizei⸗Verordnung der Verwaltung auf andere polizeiliche Verfügungen und deren Vollzug geradezu ausgeschlossen ist. Die Prüfung: ob gegen eine solche andere Polizei⸗Verfügung der Rechtsweg zulässig, muß also ausschließlich nach den sonst dieserhalb bestehenden gesetz⸗ lichen Bestimmungen erfolgen. In dieser Hinsicht enthält das Gesetz vom 11. Mai 1842 §. 1 die Regel, daß »Beschwerden über polizeiliche Verfü⸗ ungen jeder Art, sie mögen die Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Bwekmaß igkeit derselben betreffen«, vor die vorgesetze Dienstbehörde gehören und der Rechtsweg wegen dadurch erlittener Verletzung eines zum Privat⸗ Eigenthum gehörenden Rechts nur in den in den §8§. 2 ff. bestimmten Aus⸗ nahmefällen stattfinde.

Nach dieser Bestimmung kann der Rechtsweg, außer den in den §§. 2 ff. bestimmten Fällen, gegen Polizei⸗Verfügungen, die nicht allge⸗ meine Strafpolizei⸗Verordnungen sind, selbst dann nicht statt⸗ finden, wenn behauptet wird, die Verfügungen seien illegal. Es ist dem⸗ nach völlig unbegründet, wenn der Friedensrichter in seinem Urtheil vom 9. März d. J. ausführt, der §. 17 des Gesetzes vom 11. März 1850 habe rücksichtlich der gesetzlichen Gültigkeit polizeilicher Verfügungen aller Art den Rechtsweg eröffnet, und ebenso ungegründet ist die zur Unterstützung dieser Ausführung geschehene Bezugnahme auf die Artikel 8 und 9 ssoll heißen 7 und 8) der Verfassungs⸗Urkunde, welche bestimmen, daß Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, und Ausnahmsgerichte unstatthaft seien, so wie, daß Strafen nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt werden können; denn die letztere Bestimmung bezieht sich auf

Strafen im eigentlichen Sinne des Worts, nicht auf Exekutivmittel, und der Artikel 7 disponirt nur in Bezug auf Sachen, die an sich gesetzlich vor den Richter gehören; diese sollen dem gehörigen Richter nicht entzogen werden; rücksichtlich der gesetzlich vor die Verwaltungsbehörde zur Entschei⸗ dung gehörigen Sachen ist dagegen durch den Artikel 7 nichts geändert. Hierdurch wiederlegt sich auch die entgegengesetzte Behauptung des Klägers in seiner Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt. Es muß noch jetzt der §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 zur Anwendung kommen.

Von einer allgemeinen Strafpolizei⸗Verordnung mit legislativem Charakter, in Bezug auf deren Anwendung die Gerichte nach §. 17 des Gesetzes vom 11. März 1850, wie gezeigt die Gesetzmäßigkeit der Er⸗ lassung zu prüfen haben, handelt es sich nun vorliegend nicht.

Der Ober⸗Bürgermeister zu Düsseldorf, oder die Regierung durch ihn, hat mittelst der Verfügung vom 19. September 1860 auf Grund des die Polizeibehörde dazu ermächtigenden §. 3 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 entschieden, daß aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten die Zuleitung des in dem Etablissement des Klägers zur Färberei benutzten Wassers in den Düsselbach ferner und bis zur verbesserten Einrichtung nicht stattfinden dürfe, und diese Untersagung ist dem Kläger speziell gemacht und ausdrück⸗ lich »bei Vermeidung einer polizeilichen Exekutivstrafe von 100 Thlrn.«, die also nur, um den Kläger zur Erfüllung der ihm polizeilich auferlegten Verpflichtung exekutivisch anzuhalten, mit anderen Worten: als Executions⸗ Maßregel angedroht ist. Ist aber eben deshalb die Verfügung des Ober⸗ Bürgermeisters vom 19. September 1860 keine allgemeine Strafpolizei⸗Ver⸗ ordnung, so fällt nach den angeführten Gesetzen vom 11. März 1850 und 11. Mai 1842 von selbst die Kompetenz der Gerichte hinweg, über dieselbe und ihren Vollzug zu erkennen, selbst wenn behauptet wird, gesetzlich habe die Verwaltung die Strafandrohung als Executionsmittel nicht gebrauchen dürfen, da eben auch die Legalität solcher Verfügungen der Cognition der Gerichte entzogen ist, wenn nicht einer der Fälle der §§. 2 ff. des Ge⸗ setzes von 1842 vorliegt, was, abgesehen von dem nachher noch zu berühren⸗ den §. 4 dieses Gesetzes nicht einmal behauptet ist.

Der Friedensrichter stützt in seinem Urtheil vom 9. März d. J. die Kompetenz der Gerichte in vorliegender Sache wesentlich auch darauf, daß in der That es sich hier von einer Polizei⸗Contravention, für welche Artikel XIV. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch die Cognition der Gerichte anordne, handle, und zwar 1) deshalb, weil der Ober⸗Bürgermeister bei Festsetzung der Strafe selbst sie als eine Polizeistrafe bezeichnet habe; 2) weil in allen Fällen, wo die Polizei⸗Behörde etwas bei Strafe untersage, die Zuwiderhandlung dagegen eine Polizei⸗Uebertretung im Sinne des Strafgesetzbuchs sei, 3) weil die Regierung ein allgemeines Strafpolizei⸗ Reglement bereits am 23. Juni 1855 erlassen habe, in welchem bei einer Polizeistrafe bis zu 10 Thalern den Färbereien verboten sei, anderes als ein geklärtes Wasser in die Düssel abzulassen, mithin die Hand⸗ lung, deren Bestrafung mit 100 Thalern hier in Frage stehe, gerade für eine gerichtlich zu ahndende Uebertretung im Sinne des §. 17 des Po⸗ lizeigesetzes vom 11. März 1850 und des Artikel XIV. des Einführungs⸗ Gesetzes erklärt sei, die Regierung aber diesen Charakter durch Androhung von Exekutivstrafen nicht ändern könne. Der Friedensrichter stützt hierauf die Ansicht, daß der Ober⸗Bürgermeister durch Festsetzung der Strafe von 100 Thalern keine Polizei⸗Verfügung im Sinne des Gesehes von 1842 getroffen, sondern ein Erkenntniß erlassen habe, welches, bei der völligen Mb7eNs. desselben dazu, keine Wirkung habe und mithin die Rückfor⸗

derung der exekutivisch eingeforderten und eingezahlten 100 Thaler be ründe.

w Es leuchtet indeß ad 1 ein, daß wenn, wie richtig, der Ober⸗Bürger meister in seiner Verfügung vom 16. Januar d. J. die vangedrohte Po lizeistrafe« festsetzt, damit nicht eine Contraventionsstrafe, sondern nu die Exekutivstrafe gemeint ist, welche als solche durch die Verfügung von 19. September 1860 angedroht war, wie dies auch die spezielle Bezugnahme dieser letzteren Verfügung als Grundlage der Festsetzung außer Zweifel stellt. Völlig ungegründet and unjuristisch ist die Behauptung ad 2, daß in allen Fällen, wo die Polizei⸗Behörde etwas bei Strafe untersage, die Zuwiderhandlung dagegen eine Polizei⸗Uebertretung im Sinne de Strafgesetzbuchs sei. Denn dazu ist, wie bereits oben gezeigt worden, er forderlich, daß die Strafe durch eine allgemeine in der vorgeschriebenen Ar publizirte Straf⸗Polizei⸗Ordnung einem Jeden, der die verpönte Handlung oder Unterlassung sich zu Schulden kommen läßt, blos wegen dieser Ueber tretung angedroht sei; nicht aber gehöͤrt dahin der Fall der einzelnen be⸗ stimmten Personen speziell als Zwangsmittel zur Erfüllung von Polizei Auflagen angedrohten Exekutivstrafen. Richtig ist es sodann ad 3, daß die Regierung duͤrch das im Amtsblatt für 1855 S. 380 publizirte Polizei Reglement für den Düsselbach vom 23. Juni 1855 §§. 24 und 25 die Ab lassung nicht geklärten Wassers aus Färbereien in den Bach bei einer Po lizeistrafe bis zu 10 Thalern verbietet. Allein dadurch ist formell das Be⸗ finden darüber, ob nicht gewisse Einrichtungen an den Fabrik⸗Etablissement aus gesundheitspolizeilichen Ruͤcksichten außerdem noch vorzuschreiben, de Polizei⸗Behörde, der es naturgemäß und im Sinne des gedachten Regle ments selbst zusteht, keinesweges entzogen und mithin auch nicht der Voll zug diesfälliger polizeilicher Anordnungen durch Exekutivstrafen. Eben davo allein handelt es sich aber hier.

Die Frage: ob dergleichen im eigentlichen Sinne polizeiliche Anordnun gen bei Exekutivstrafe besonders mit Rücksicht auf das Polizei⸗Reglemen vom 23. Juni 1855 getroffen werden konnten, bleibt mithin immer eine Frage über die Gesetzlichkeit einer bloßen Polizei⸗Verordnung und deren Voll⸗ zug, und gehört als solche nach §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 zur Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde mit Ausschluß der Gerichte. Es kommt daher nicht darauf an, hier die Gründe zu erörtern, welche der Friedensrichter in dem erwähnten Urtheil für die Ansicht ausgeführt hat, daß den Regierungen nach §. 18 des Ressort⸗Reglements in Verbindung mit den Regierungs⸗Instructionen von 1817 und 1825 und dem Anhange zur ersteren, so wie nach §. 20 des Gesetzes vom 11. März 1850 und §. 3 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 das Recht nicht zustehe, ihren polizeilichen Anordnungen durch Androhung und Festsetzung von Exekutiv⸗Geldstrafen Nachdruck zu geben; und noch weniger ist hier zu erörtern, ob event. die Regierung dieses Recht auf den Ober⸗Bürgermeister habe übertragen können.

Nur die von dem Kläger aufgestellte Behauptung bleibt noch zu prü⸗ fen, daß der Rechtsweg in der vorliegenden Sache deshalb stattfinden müsse, weil die Klage sich auf die Behauptung stütze, daß durch die ergangenen polizeilichen Verfügungen in Privatrechte eingegriffen sei und in solchen Fällen nach §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 der Rechsweg. stattfinde. Dieser Paragraph kann aber um deswillen die Zulässigkeit des Rechtsweges hier nicht begründen, weil er denselben wegen Eingriffe in Pri⸗ vatrechte durch polizeiliche Verfügungen nur zur Erlangung der Entschädigung zuläßt, die vorliegende Klage aber diesen Zweck nicht verfolgt, sondern die polizeiliche Anordnung selbst, nämlich die Untersagung der Zuleitung des für die Färberei des Klägers benutzten Wassers und deren zwangsweise Durchführung mittelst Rückforderung der Exekutivstrafe beseitigen, also den früheren Zustand mit Hülfe des Rechtsweges hergestellt sehen will, wozu ihn der Schluß des §. 4 ausdrücklich versagt.

Berlin, den 9. November 1861.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und 2. General⸗Inspecteur der Festungen, von Prittwitz⸗Gaffron, aus der Provinz Preußen.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths, von Uechtritz, von Nieder⸗Heiders dorf, Kreis Lauban.

Der Generalmajor und Direktor im Marine⸗Ministerium, von Rieben, von Frankfurt a. M.

Der Generalmajor und Commandeur der 11. Infanterie⸗Bri⸗

gade, Freiherr von Canstein, von Belzig. 8 v144“

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C11“ Berlin, 2. September. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Geheimen Medizinal⸗Rath und Professor Dr. Langenbeck zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje⸗Ordens dritter I I3383“ 1889 4 ee 118“*“ vS G9

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1“ n3 Nichtamtliches. minnane o82 Preußen. Berlin, 2. September. In der heutigen (43.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurden Petitionen hersihen z, eheone, Fa⸗

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Danzig, 1. September. Das englische Linienschiff »St. George⸗ von 86 Kanonen und die Korvette »Chante clear«, 16 Kanonen, sind am 30. August auf der hiesigen Rhede angekommen. An Bord des Linienschiffes »St. George“ befindet sich Se. Königliche Hoheit Prinz Alfred von England. Der längere oder kürzere Aufenthalt der Schiffe ist noch unbekannt.

Heute früh um 5 Uhr verließ die Fregatte »Gesion« von zwei Privatdampfern bugsirt, die Werft, um auf der Rhede ihre Ausrüstung zu vollenden.

Die Brigg »Hela« ist nach einer 14tägigen Reise, wobei sie die Ankerplätze Stralsund und Swinemünde besucht, gestern Abend auf der hiesigen Rhede eingetroffen und wird, wie es heißt, nach einem Aufenthalt von wenigen Tagen wieder in See gehen. (Danz. D.)

Frankreich. Paris, 31. August. Heute erfährt man, daß die beim Kriegsminister eingegangenen Depeschen aus Orizaba vom 8. und 22. Juli »skeine wichtige Einzelheit enthalten.“. Der »Mo⸗ niteur« fügt hinzu: »Es hat zwischen beiden Armeen ein Austausch von Gefangenen stattgefunden; die nach Orizaba zurückgekehrten fran⸗ zösischen Offiziere sprechen sich lobend über die ihnen während ihrer Gefangenschaft zu Theil gewordene Behandlung aus. Seit dem Gefechte von Borrego hat der Feind keine Demonstration gemacht, nicht einmal unsere Zufuhr wird ernstlich beunruhigt; ihr langsames Vorangehen wird einzig durch den äußerst schlechten Zustand der Wege veranlaßt. Der Gesundheitszustand der Truppen in Orizaba ist fortwährend befriedigend. Man darf hoffen, daß in Vera⸗Cruz das gelbe Fieber bald in die Periode der Abnahme treten wird; bereits nimmt man wahr, daß die Wiedergenesungs⸗Fälle zahlreicher sind.«

Durch Kaiserliches Dekret ist die Tabaks⸗Regie ermächtigt wor⸗ den, Havannah⸗Cigarren in Kisten zu 250 Stück im Preise von 50 bis 375 Fr. und in gestempelten Papiertäschchen zu 6 Stück im Preise von 1 Fr. 20 C. bis 9 Fr. verkaufen zu lassen.

Das Lager von Chalons wird heute aufgelöst.

Der Vicekönig von Aegypten ist abgereist, nicht ohne auf instän⸗ diges Bitten seiner Verehrer bei Nadar zu einer Photographie ge⸗ sessen zu haben. Es hatte freilich viel Ueberredung gekostet, ihn dazu zu bewegen. 8 1 98

Türkei. Nach einer Depesche aus Konstantinopel vom 30. August hätten die Türken Cettinje bereits genommen und wären Fürst Nikolaus und Mirko, nachdem sie die Stadt in Brand gesteckt, auf österreichisches Gebiet geflüchtet. Eine Depesche aus Ragusa vom 29. August läßt die Defilés von Dobrsko⸗Selo noch durch Mirko besetzt sein, sagt aber auch, daß die Montenegriner Alles in Brand stecken und ihre Weiber, Kinder und Kostbarkeiten nach Nieguschi auf der Straße nach Kattaro) gebracht haben.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 24. August. Vom Kriegsschauplatz am Kaukasus treffen jetzt häufiger Berichte ein, welche meist Angriffe seitens der Tscherkessen melden. Der Com⸗ mandeur der Truppen in der Kubanlandschaft zeigt an, daß am 20. Juli ein Haufen der Gebirgsbewohner von 2000 Mann Fuß⸗ volk nebst berittener Reserve die Station Psemen von allen Seiten auf einmal angegriffen und sogar an einem Punkte die Verschan⸗ zungen überschritten habe. Der Angriff wurde zwar zurückgeschlagen und der Feind soll 46 Todte auf dem Platze gelassen und 2 Ge⸗ fangene eingebüßt haben; aber auch russischerseits siel ein Ober⸗ Offizier und 7 Gemeine, verwundet wurden 11 und eine Frau, ge⸗ fangen vom Feinde 2 Kinder. Die Anstrengungen des Feindes im

wesilichen Theile des Kaukasus verfolgen ofsenbar den Zweck der

Afstwiegelung der Gebirgsbewohner des östlichen Abhanges, die seit

Schamyl's Gefangenschaft unter russische Botmäßigkeit gekommen I11“

Dänemark. Kopenhagen, 31. August. Die gestern er⸗ schienene amtliche »Departements⸗Tidende« enthält einen königlichen offenen Brief, durch welchen der Reichstag auf den 4. Oktober d. J. zusammenberufen wird.

Amerika. New⸗York, 19. August. In Washington ist man endlich der Politiker als Führer des Heeres müde geworden und hat wenigstens beschlossen, sich ihrer zu entledigen. Durch einen am gestrigen Tage erlassenen Befehl des Kriegs⸗Secretairs wird nämlich verfügt, daß hinfort kein General⸗Major als Bezirks⸗General ernannt werden solle, der nicht zu den Offizieren des regulairen Heeres gehöre und sich durch seine Dienste während des Krieges aus⸗ gezeichnet hat, oder wenn er zu Freiwilligen⸗Offizieren gehört, durch eine erfolgreiche That im Felde seine militairische Fähigkeit faktisch erwiesen hat. Ueberdies soll fortan kein General⸗Major oder Brigade⸗ General angestellt werden, ohne daß vorher eine Untersuchung über seinen Ruf, sein Verhalten und seine Fähigkeit stattgefunden und dem Präsidenten das Ergebniß derselben berichtet worden ist.

Aus Port Royal wirde gemeldet, daß General Hunter die von 1 6 Neger⸗Brigade wieder hat auflösen müssen, da mit

selben nichts aufzustellen war.

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samkeit der Behörden vereitelt worden seien. reichten hin, die Zusammenrottungen

4 wod 1992 n9 Fesrc, hase aäaus dem Wolffsschen Telegraphen⸗Büreau. Wien, Dienstag, 2. September, Morgens. schreiben des Kaisers vom 30. v. M. ist der Statthalter von Triest, Burger, zum Marineminister ernannt worden. Alle maritimen

Durch Hand-

Gegenstände, welche bisher dem Handelsministerium unterstanden,

gehen an das Marineministerium über. Hiergegen ist das Post⸗ und Telegraphenwesen dem Handelsministerium zugewiesen worden. London, Dienstag, 2. September, Morgens. Mit dem Dampfer »Jura« eingetroffene Berichte aus Rew⸗York vom. 23. v. Mts. melden, daß General Pope sich mit Mac Clellan bei Acquia creek vereinigt habe. Die ganze Armee der Konföderirten hat Richmond in der Richtung nach dem virginischen Thale verlassen. Die Konföderirten haben Clarkeville in Tennessee genommen und rücken auf das von den Unionisten geräumte Fort Donnelson vor. Bei einem Angriffe auf Edgefield in Tennessee sind sie zurückgeworsen worden.

Nach über Cape Race eingegangenen Berichten aus New⸗ York vom 25. v. Mts. steht jetzt General Pope am nördlichen 8 Ufer des Rappahannock. Die Konföderirten besetzten das südlich⸗ Ufer mit einer Linie von Batterieen, die sich auf 15 Meilen ause dehnt. Sie haben die Unionisten angegriffen und mehrere Male

versucht, den Fluß zu überschreiten, sind aber zurückgeworfen wor⸗

den. Ein allgemeiner Zusammenstoß ist bevorstehend. Den neue⸗

sten Nachrichten zufolge ist die Armee Mac Clellans zu

Acquia creck gelandet und hat sich mit Pope vereinigt. Die Unionisten können diese Position halten, bis die An⸗ kunft von Verstärkungen die Offensive wieder zu ergreifen zuläßt Gerüchtsweise heißt es, daß General Halleck zum Oberbefehlshaber ernannt werden solle. Seward hat bekannt gemacht, daß diejeni gen, welche nur die Absicht, Bürger zu werden, erklärt haben, de Conscription nicht unterworfen sein sollen. Ein schreckliches Blut bad hat in dem Fort Ridgely in Minnesotta zwischen den Weiße

und den Indianern stattgefunden, wobei es 500 Todte gegeben.

Der Wechselcours auf London war in New⸗York 127 ½, Gold⸗

Agio 15 %, Baumwolle ruhig, 46 ¾, Meohl beschränkt, Weizen einen

niedriger, Roggen träge. Fonds waren steigend.

Nach Berichten aus Vera⸗Cruz vom 1. August hat das französische Schiff »Grenada« Campeche bombardirt, ist aber vertrie⸗ ben worden. Die Kommunication zwischen Orizaba und Vera⸗Cruz ist schwierig. Der englische Gesandte hat gegen die despotischen Maßnahmen Almontes eine energische Proklamation veröffentlicht. Die öffentliche Meinung in Mexiko ist einer Konföderation aller amerikanischen Republiken günstig. 4000 Franzosen haben Martini⸗ que verlassen, um nach Vera⸗Cruz zu gehen.

London, Dienstag, 2. September, Morgens. Die »Times⸗ »Daily news« und andere Journale beharren in ihrem Verlangen der Räumung Roms.

Die »Post« sagt, Napoleon sei Italien geneigt und werdt

die günstige Gelegenheit zur Lösung der römischen Frage benutzen.

Paris, Dienstag, 2. September, Morgens. Der heutige »Moniteur« erklärt, daß nicht die Rede davon gewesen sei, den ge⸗ heimen Staatsrath zusammenzuberufen.

Im heutigen »Constitutionnele weist Limayrac nach, daß Rom Versöhnung stets zurückgewiesen habe und sagt schließlich, e wünsche, daß die wichtigen Interessen der öffentlichen Ordnung in Europa nicht länger durch blinden Widerstand in Schach gehalten würden; die französische Regierung werde sich bemühen, die tiefe Verehrung für den Papst mit den Pflichten einer weisen, freisinnigen und civilisatorischen Politik in Cinklang zu bringen.

Turin, Montag, 1. September, Nachmittags. Die »Gazetta uffiziale« meldet, daß in Folge von falschen Nachrichten Demonstra⸗ tionen zu Mailand, Pavia, Brescia, Genua und Parlermo versucht, aber durch Intervention der bewaffneten Macht und durch die Wach⸗ Einige Verhaftungen zu zerstreuen und die Ruhe

wiederherstellen. Turin, Montag, 1. September, Nachmittags.

Die »Discus⸗

der Senat zum Gerichtshof für den Prozeß Garibaldi konstituirt

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