J1111A1X“ uartierung und Verpflegung, Fourage und 5 AA“*“ Die Verpflegung eines einquartierten Königli ffiziers oder Soldaten hat zu bestehen: a) zum Frühstück aus einer nahrhaften Suppe, “ b) zum Mittagessen aus einer nahrhaften Suppe, Gemüse, 2 Pfd.
Fleisch, oder in Ermangelung des letzteren aus einer ergiebigen Mehlspeise, dann ½ Maaß (* Litre) Bier, 8 ch zum Abendessen aus Suppe und Pfd. Fleisch, oder statt des
letzteren ¾ Maaß (½ Litre) Bier; statt der ½ Maaß (s Litre)
Bier kann je nach den Verhältnissen des Ortes 4½ Maaß
(¾ Litre) Wein, oder 2½ Maaß ( Litre) Branntwein gereicht
werden. 1 * — Die tägliche Brodportion beträgt 1 ½ Pfd. oder für jede der drei
Mahlzeiten ½ Pfd. 1“ “ Artikel 11.
Wenn in den betreffenden Regierungsbezirken der Normalpreis des Scheffels Korn 12 Fl. nicht übersteigt, so wird nach dem König⸗ lich Bayerischen Gesetze vom 25. Juli 1850 über die Einquartie⸗ angs⸗ und Vorspannslasten in Friedenszeiten
a) für die volle Verköstigung per Mann und Tag von der König⸗ lich preußischen Regierung der Betrag von 24 Kr. vergütet. b) Ist die Verköstigung auf mehrere Stationen vertheilt, so werden für die Mittagskost 15 Kr., 11“ . für die Abendkost 6 Kr., für die Morgenkost 3 Kr. 1 auf den Mann und Tag gerechnet. c) Wenn statt der Mittags⸗ und Abendkost das Essen nur ein Mal genommen werden kann, so stärkende Essen 21 Kr. vergütet.
Artikel 12.
Für das Quartier eines Königlich Preußischen Unteroffiziers und Gemeinen mit Lagerstatt, Holz und Licht wird, wenn die Einguar⸗ tierung über Nacht stattfindet, eine Vergütung von 4 Kr. geleistet.
5 11““
Jeder einquartierte Offiziersdiener wird für einen weiteren Mann lt. P. den Soldatenfrauen und Kinder einquartiert, so wird so⸗ wohl für die Frau, als für je zwei Kinder die Vergütung wie für Einen Mann geleistet. “ Ddie Königlich preußischen Offiziere und mit diesen in gleichem Range stehenden Militairbeamten werden in der Regel nur auf Dach und Fach mit Lagerstatt, Heizung und Beleuchtung einquartiert.
Die hiefür zu leistende Vergütung wird in der Weise be⸗
messen, daß
1) ein Offizier, bis zum Ober⸗Lieutenant (Premier⸗Lieutenant)
einschließlich, für 2 Mann,
2) ein Hauptmann, Major und Oberst⸗Lieutenant für 3 Mann,
3) ein Oberst für 4 Mann,
4) ein General⸗Major für 6 Mann,
5) ein General⸗Lieutenant oder höherer General Offizier für acht Mann, ein Militairbeamter aber nach seinem Range berech net wird. LE11 “
22
5
Die Königlich preußischen Offiziere und Militairbeamten können von ihren Quartierträgern auch die Verpflegung ansprechen. Diese Verpflegung und die Vergütung hiefür wird nach dem vorstehenden Artikel bemessen. Artikel 16. Die Königlich preußischen Militairs, welche auf dem Marsche erkranken, werden, wo möglich, in Königlich bayerische Militair⸗ Spitäler zur Verpflegung und Heilung nach den für die bayerischen Truppen diessalls bestehenden Vorschristen verbracht werden. Auch erkrankte Königlich preußische Offiziere und Militairbeamte, welche ihre Verkoͤstigung und Pflege außer dem Militairspitale auf eigene Kosten sich nicht verschaffen können, sollen zur Pflege und
Heilung in diesen Militairspitälern standesgemäß untergebracht Werben. “ ass 68 acht
““
18
Als Vergütung dieser Pflege, Beköstigung und Heilung in den Königlich bayerischen Militairspitälern ist für Königlich preußische Unteroffiziere und Gemeine der Betrag von täglich 40 Kr. per Kopf, und für einen kranken Offizier oder Militairbeamten von 1 Fl. Muüssen wegen Entlegenheit eines Militairspitals oder aus sonsti⸗ gen Gründen Königlich preußische Militairs in Civil⸗Krankenhäusern untergebracht werden, so haben diese Anstalten für Pflege, Bekösti⸗ gung und Heilung zc. jene Vergütung zu empfangen, welche sie von den ausländischen Kranken des Civilstandes stiftungs⸗ oder satzungs⸗ gemäß anzusprechen befugt ind. ö““
werden für dieses zu ver⸗
Sind bei Einquartierungen Königlich Preußischer Truppenab theilungen Räumlichkeiten für Militairkanzleien, für Wachen und Arreste nothwendig, so ist die Vergütung hierfür nach den diesfallsi⸗ gen ortsüblichen Miethpreisen zu bemessen und zu entrichten. 1 Artikel 20. Die schwere Ration für das Zugpferd besteht aus 2 cScheffel
Hafer, 10 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh;
die Ration für die schwere Reiterei aus 22 Scheffel Hafer, 10 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh;
die leichte Ration aus 2b Scheffel Hafer, 9 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh.
Artikel 21.
Wenn in den betreffenden Regierungsbezirken der Normalpreis des Scheffels Hafer 6 Fl. nicht übersteigt, so ist nach dem in Ar⸗ tikel 11 angeführten Gesetze vom 25. Juli 1850.
a) die schwere Ration mit 25 Kr., die Ration der schweren Rei⸗ terei mit 22 Kr. und die leichte Ration mit 18 Kr. zu ver⸗ güten.
b) Findet nur eine theilweise oder ungleiche Abgabe von Fourage
statt, so werden 1
der schweren Ration für die Zugpferde
für Scheffel Hafer 18 Kr. AA
für 10 Pfd. Hau.. S. 7. Kr., 2) bei der Ration für die schwere Reiterei Scheffel Hafer 15 Kr.,
111111“1“*
3) bei der leichten Ration
für Scheffel Hafer 12 Kr, 11ö1öö
vergütet.
Für das Streustroh und für die Unterbringung der Pferde überhaupt wird keine Vergütung geleistet, wogegen der Pferdedünger dem Quartierträger überlassen bleibt. “
Artikel 22. n
Wenn in einem Regierungsbezirke der Normalpreis des Schef⸗ fels Korn 12 Fl. und des Scheffels Hafer 6 Fl. übersteigt, so hat die betreffende Kreisregierung gemäß Artikel 2 des mehrerwähnten Ge⸗ setzes vom 25. Juli 1850 die oben angeführten Vergütungssätze für die Kostportion der Mannschaft und für die Fourage verhältniß⸗ mäßig zu erhöhen.
In diesem Falle wird die Vergütung der Kostportionen und der Fouragerationen auch von der Königlich preußischen Regie⸗ Pe nach den in der bezeichneten Weise erhöhten Ansätzen geleistet werden.
Diese Erhöhungen sind gegebenen Falls von der Kreisregierung vor dem 1. Februar für das ganze Jahr festzusetzen.
Die diesbezüglichen Erlasse der Kreisregierungen, beziehungs-⸗
weise vorläufig jene der Königlichen Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, werden der Königlich preußischen Regierung stets un⸗ verzüglich zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden.
Artikel 23.
Für den gewöhnlichen Vorspann wird für das Pferd 30 Kr., für den Wagen 15 Kr. und für die Verpflegung des Fuhrmanns 10 Kr. pro Meile, ohne besondere Berechnung der Rückfahrt ver⸗ gütet.
Artikel 24.
Die Ladung eines zweispännigen Vorsp Centner Gewicht nicht übersteigen.
Munitionswagen und Fuhrwesentrains sind auf den Lagerplätzen aufzustellen, welche die Ortspolizei hierfür anweisen wird.
Bei Pulvertransporten insbesondere sind die Vorschriften der Königlich bayerischen Verordnung vom 1. Mai 1841 — die Auf⸗ sicht auf die Schießpulvertransporte betreffend — welche die betreffende Distrikts⸗ oder Ortspolizei⸗Behörde dem Transport⸗Kommandanten mitzutheilen hat, genau zu beachten. —
Artikel 25.
Für alle in gegenwärtiger Uebereinkunft vorkommenden Be⸗
stimmungen nach Maaß und Gewicht hat das bayerische Maaß und
unwagens darf zwölf
8 83
Bestätigung der empfangenen Leistungen, ihre Ver⸗ gütung und die Quittirung dieser Zahlungen. Artikel 26. —
Für die empfangene Bequartierung und Verköstigung, für die erhaltenen Fourage⸗Rationen, dann für die gebrauchten Vorspanne haben die Kommandanten der marschirenden königlich preußischen Truppen den einquartierenden bayerischen Behörden förmliche Quit⸗ tungen ausstellen.
Sollte in einzelnen Fällen von dem Kommandanten der mar⸗ schirenden Abtheilungen die Ausstellung solcher Quittungen unter⸗ lassen werden, oder eine ausgefertigte Quittung etwa nicht alle wirk⸗ lich empfangenen Leistungen enthalten, so soll zum Nachweise des Betrages der nicht quittirten Leistungen genügen, daß die Magistrate
oder Gemeinde⸗Verwaltungen der Etappenorte die wirklich stattgehab⸗ ten Leistungen »auf ihre Amtspflicht⸗ 1“
Ddie Vergütung für sämmtlich empfangene Leistungen an die einquartierende Behörde hat von den Königlich preußischen Truppen⸗ Abtheilungs⸗Kommandanten sofort an Ort und Stelle noch vor dem Weitermarsche der Truppen zu geschehen.
Diese Zahlungen werden den Königlich preußischen Truppen⸗ Kommandanten von der genannten Behörde sogleich gehörig quittirt. Königlich preußische Soldaten, welche einzeln marschiren, haben die erwähnte Vergütung nicht sofort zu leisten, sondern lediglich die empfangene Verpflegung ꝛc. der Königlich bayerischen Behörde, von welcher sie einquartiert wurden, zu guittiren.
Das betreffende bayerische Unter⸗Marschkommissariat hat sodann die mit diesen Quittungen belegten Aufrechnungen auf kürzestem Wege der Intendantur des einschlägigen Königlich preußischen Armee⸗ Corps zu uͤbersenden, welches die liquidirten Beträge anweisen wird.
Artikel 28.
Bezüglich der für die Verpflegung der Kranken beizubringenden
Bestätigung reicht es hin, wenn ein Vorweis des Königlich Preu⸗
zischen Truppenabtheiluüͤngs⸗Kommandos, daß es den Kranken an das Militairspital oder das Civilkrankenhaus abgegeben habe, und eine Urkunde der dieser Anstalt vorgesetzten Behörde über die Dauer und über die Kosten der Pflege, Beköstigung und Kur, beziehungs⸗ weise der Beerdigung ꝛc., vorgelegt wird.
Die Vergütung der Spitalhülfe geschieht auf erfolgte unmittel⸗ bare Zusendung der vorstehend bezeichneten Nachweise durch die In⸗ tendantur des betreffenden Königlich Preußischen Armeecorps an die Spitalbehörde, welche ihrerseits den Empfang sofort gehörig zu be⸗ scheinigen hat
Am pit e l V. Ree zipereozität.
Die Bestimmungen vorstehender Uebereinkunft sinden proke Anwendung in dem Falle, wenn Königlich bayerische Truppen durch Königlich preußisches Gebiet ziehen sollten.
Gegenwärtiger Vertrag tritt nach erfolgter Allerhöchster landes⸗ herrlicher Genehmigung in Wirksamkeit.
chehen zu Berlin, den 14. Juni 1862. Gr. v. Bernstorff. Gr. v. Montgelas. (P. S. 8 GC. S.)
Anhan g. Etapppenrouten und die Königlich preußischen Truppenmärsche durch den bayerischen Regierungsbezirk Pfalz nach und von der Bundesfestung Rastatt, dann nach und aus den hoben⸗ zollernschen Landen.
A. Für den in der Regel mit Benutzung der Eisenbahn stattfindenden Durchzug Königlich preußischer Truppen von Mainz, Saarbrücken oder Neunkirchen über Mannheim nach Rastatt, be⸗ ziehungsweise den hohenzollernschen Landen und zurück, wird Ludwigshafen als Etappenstation bestimmt.
B. Für ausnahmsweise Märsche auf der Landstraße, und zwar
1) von Kreuznach über Mannheim nach Rastatt und umgekehrt, auf der durch das Großherzoglich hessische Gebiet über Alzey und Worms führenden Hauptstraße, ist Frankenthal Etappen⸗ Station.
2) Die Route von St. Wendel oder Ottweiler und Saarbrücken unmittelbar nach Karlsruhe und umgekehrt ist in folgenden Etappen zurückzulegen:
am 1. Tage von Neunkirchen nach Zweibrücken, am 2. Tage von Zweibrücken nach Pirmasens, am 3. Tage von Pirmasens nach Annweiler,
am 4. Tage Rasttag zu Annweiler,
am 5. Tage von Annweiler nach Steinweiler und am 6. Tage von Steinweiler nach Karlsruhe.
Für Munitions⸗Transporte und im Nothfalle auch für Trup⸗
penmärsche auf dem linken Rheinufer von Mainz ab über
Ludwigshafen und Mannheim nach Rastatt wird Frankenthal
als Etappenstation bestimmt. ö
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Aus⸗ wechselung der Ratifications⸗Urkunden am 11. Juli 1862 zu Berlin stattgefunden.
Statrionen
8
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
ALçrbeiten. 89
Das dem Salinenförster J. Köhr zu Saline Schönebeck bei Magdeburg unter dem 16. Juni 1861 ertheilte Patent 1
»auf ein Gewehrschloß mit Perkussion in der durch Zeich⸗
—
nung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung ohne Jemand in der Benutzung der bekannten Theile zu ist aufgehoben.
Das dem Maschinenbauer C. Held in Bnckin wnie dem 31. Juli 1861 ertheilte Patent auf eine Pumpen⸗Construction in ihrer ganzen, durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesen sammensetzung ist aufgehoben. “
Bekanntm acchchheh“ 8
Zu Apolda, im Großherzogthum Sachsen⸗Weimar, wird am 15. September c. eine preußische Telegraphen⸗Station mit beschränk tem Tagesdienste (cfr. §. 4 des Reglements für die telegraphisch Korrespondenz im Deutsch⸗Oesterreichischen Telegraphen⸗Verein) er öffnet werden. 84
Berlin, den 8. September 1862.
8 Königliche Telegraphen⸗D
Borggreve.
1“
1““ Gi.
Das 30ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter 81 Nr. 5582. den Vertrag zwischen Preußen und Bayern über die Einquartierung und Verpflegung Königlich preußischer Truppen in Bayern, so wie über die Vorspannsleistung aan dieselben. Vom 14. Juni 1862. Berlin, den 11. September 1862. 8 Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 5 Medizinal⸗Angelegenbeiten. —
Am Gymnasium zu Stendal ist die Anstellung des Schulamts⸗ G Dr. Moritz Müller als ordentlicher Lehrer genehmigt
---5“‧“
Akademie der Künste.
Verzeichniß der Vorlesungen und praktischen Uebungen bei der Königlichen Akademie der Künste im Wintersemester vom 1. Oktober d. J. bis Ende März 1863.
A. Fächer der bildenden Künste.
Zeichnen und Modelliren nach dem lebenden Modell, geleite von den Mitgliedern des Senats der Akademie. Unterricht in der Composition und Gewandung: Prpoofesso von Kloeber. Unterricht im Malen (höhere Abtheilung): Professor Schrader Zeichnen und Malen im Königlichen Museum und in der Aka demie: interimistisch Professor Schrader. Zeichnen nach Gypsabgüssen (Antike): Professor Daege. Modelliren nach Gypsabgüssen: Professor Aug. Fischer. Vorbereitungsklasse: Professor Holbein. Landschaftszeichnen: Professor Schirmer. Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde: Professor Eybel.
) Anatomie: Dr. med. Klebs. Zeichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des menschlichen Körpers: Professor Domschke. Die Projection, Schatten⸗Construction, Perspektive, verbunden mit Aufgaben aus den historisch wichtigen Bauwerken: Pro⸗ fessor Pohlke. Kupferstechen: Professor Mandel. Schwarzkunst auf Stahl: Professor Lüderitz. Holz⸗ und Formstechen: Professor Gubitz. “ 8 Metallgraviren und Steinschneiden: Professor K. cher. Schrist⸗ und Kartenstechen: Lehrer v“ Bronzegießen: Lehrer Heinr. Fischer. 8 Mythologie: Professor Dr. Geppert. Geschichte des Kostüms;: Professor Weiß
B. Baufächer. 8 Entwerfen der Gebaͤude: Hof⸗Baurath Professor Stra