1862 / 212 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses stand die Berathung des Etats der Militair⸗Verwaltung pro 1862 auf der Tagesordnung. Vor der Eröffnung der General⸗Diskussion nimmt der Herr Finanzminister das Wort, um die Stellung des Ministeriums zu der Budget⸗ und Militairfrage darzulegen; die Er⸗ klärung lautet: 1“

Die Staats⸗Regierung kann bei der großen Wichtigkeit des Gegenstandes, über welchen die Berathung bevorsteht, nicht unter⸗ lassen, vor dem Eintritt in die Diskussion ihre Ansichten dem hohen Hause näher darzulegen.

Die Nothwendigkeit einer durchgreifenden Reform der Heeres⸗ Organisation ist in den früheren, diesen Gegenstand betreffenden Vorlagen ausfuührlich dargelegt worden. Es wird daher genügen, hier nur hervorzuheben, daß nach den bei den letzten Mobilmachungen gemachten Erfahrungen, nach den Wahrnehmungen über den Gang und die Natur der Kriege der neuesten Zeit und nach den veränderten politischen Verhältnissen, es als eine unabweislich gebotene Pflicht erschien, Einrichtungen ins Leben zu rufen, durch welche die Kriegs⸗ tüchtigkeit und die Kriegsbereitschaft des Heeres im Interesse der Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes dauernd erhöht werden. Es kam im Wesentlichen darauf an, durch die konsequente Durch⸗ führung der allgemeinen Wehrpflicht den Friedensetat des stehenden Heeres entsprechend zu erhöhen, dagegen die Landwehr in ihren Dienstverpflichtungen zu erleichtern.

Die Umgestaltung des Heeres in diesem Sinne, über welche dem Landtage in der Session von 1860 Vorlagen gemacht waren, fand in ihrem wesentlichen Grundgedanken allgemeine Anerkennung; in einigen Beziehungen stieß sie dagegen auf Widerspruch, was zur Folge hatte, daß die damals gemachten Gesetzes⸗Vorlagen nicht zum Abschluß kamen. Der Regierung wurde jedoch auf ihren Antrag zur einstweiligen Aufrechterhaltung und Vervollständigung der Kriegs⸗ bereitschaft als Provisorium für die Zeit vom 1. Mai 1860 bis 30. Juni 1861 ein extraordinairer Kredit von 9 Millionen Thalern bewilligt, mit welchem sie, wie es in dem betreffenden Kommissionsberichte heißt, „nach bestem Ermessen, innerhalb der Schranken der seitherigen Gesetze auf der Unterlage des von ihr vorgelegten Etats und mit sorgfältiger Erwägung der bei Berathung desselben zur Erörterung gekommenen Bedenken wirthschaften sollte.“« Die definitive Re⸗

gelung wurde einer neuen Berathung mit der Landesvertretung vor⸗ behalten.

Für das Jahr 1861 wurden demnächst die Mittel für die Reor⸗ ganisation der Armee durch den Etat, und zwar dauernd, in Anspruch

genommen, indem die Staatsregierung davon ausging, daß die neue Organisation mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesetz vom 3. September 1814 über die Verpflichtung zum Kriegsdienste, völlig im Einklang stehe. Diese Auffassung wurde indessen vom Landtage nicht getheilt, vielmehr in mehreren Beziehungen für erforderlich erachtet, daß die Heeres⸗Organisation durch ein neues Gesetz geregelt werde. Um diefer Ansicht Ausdruck zu geben, wurde der weitere Bedarf für die Aufrechthaltung der Kriegsbereitschaft im Extraordinarium des Etats für 1861 bewilligt und in einer Reso⸗ lution ausgesprochen, daß die Regierung, falls sie die zur Reorga⸗ nisation der Armee ergriffenen Maßregeln aufrecht zu erhalten beab⸗ sichtige, verpflichtet bleibe, spätestens dem nächsten Landtage ein Gesetz Behufs Abänderung des Gesetzes vom 3. September 1814 vorzu⸗ legen.

Um über die Absichten der Staatsregierung nicht den mindesten Zweifel zu lassen, hat bald darauf, als dieser Beschluß gefaßt war, der Finanzminister in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 4. Juni 1861 erklärt:

„Bei der Diskussion über die Militairfrage in diesem Hause sei,

wie er glaube, von allen Seiten konstatirt worden, daß, wie man

auch über diese Frage denken möge, doch die Absicht nicht dahin gehe, mit dem 1. Januar 1862 mit einem Male den früheren Zu⸗ stand wieder herzustellen und die Zahl von 117 Bataillonen ohne Weiteres aufzulösen ꝛc. und so bleibe in der That nichts übrig, als daß die in das Extraordinarium verwiesenen Ausgaben, welche zur Aufrechthaltung der Kriegsbereitschaft dienten und nicht einma⸗ lige Ausgaben seien, von dem Finanzminister so lange geleistet wür⸗ den, bis über den neuen Etat Beschlüsse gefaßt worden feien.⸗

Bei unbefangener Erwägung dieses Herganges wird man sich der Anerkennung nicht verschließen können, daß weder von der Re⸗ gierung beabsichtigt, noch von dem Landtage erwartet ist, die ange⸗ strebte Umgestaltung des Heeres sei nur eine temporaire Maßregel; im Gegentheil ist stets offen ausgesprochen worden, daß dieselbe im Interesse des Heeres und des Landes unabweisbar dauernd geboten

sei, und ihre definitive Regelung ist lediglich dadurch aufgehalten

worden, daß hierzu vom Landtage ein neues Gesetz für erforderlich erachtet wurde. der Weg zur Ordnung der Angelegenheit bezeichnet wird, dafür spricht, daß es nicht in der Absicht des Abgeordnetenhauses gelegen hat, die Beseitigung der gegenwärtig bestehenden Heeres⸗Einrichtungen vom 1. Januar 1862 ab zu verlangen, so ist noch mehr dadurch, daß die Steuerzuschläge von 25 Prozent bis 1. Juli 1862, also über

das Etatsjahr hinaus bewilligt worden sind, unzweideutig aner⸗

sehen

Wie schon die vorerwähnte Resolution, in welcher V

kannt, daß der Landtag der Regierung die Mittel hat gewähren wollen, welche zur Bestreitung der Kosten der neuen Heeresorgani⸗ sation auch über den 1. Januar d. J. hinaus erforderlich waren indem die erwähnten Steuerzuschläge allein zu diesem Zwecke bean sprucht sind. Diese Auffassung findet ferner ihre Bestätigung in den Aeußerungen der Kommission für Finanzen und Zölle, welche in ihrem Berichte vom 19. Februar 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, sich dahin aussprach:

„daß das Verlangen einer Mehr⸗Einnahme aus der Grundsteuer in

dem mäßigen Umfange, wie es in der Vorlage dargestellt, durch die

Lage des Budgets, durch die allerseits zugestandene Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht und durch die eben so unbestrittene Nothwendigkeit, die Cadres der Truppenkörper zu verstärken, völlig begründet sei, wurde allgemein anerkannt.⸗

Das seit 12 Jahren bestehende, durch die diesjährigen Etatsvorlagen nunmehr abgeänderte Verfahren, nach welchem die gesetzliche Fest⸗ stellung des Staatshaushalts⸗Etats erst gegen Mitte des Etats⸗ jahres ersolgt, ließ überdies der Regierung keine Wahl’ ob sie die nicht in einmaligen Ausgaben bestehenden Kosten der neuen Heeres ⸗Organisation auch über den 1. Januar d. J. hinaus leisten lassen wolle oder nicht. Sie würde offenbar gegen das Interesse des Landes und die Absichten seiner Vertreter gehandelt haben, wenn sie die erwähnten Ausgaben,

weil die Bewilligung derselben formell noch nicht erfolgt war, ein⸗

gestellt hätte. Denn darüber wird kaum eine Meinungssverschieden⸗ heit bestehen können, daß es unbedingt nothwendig ist, das Bestehende bis zur definitiven Ordnung der Angelegenheit zu erhalten.

Die Staatsregierung hat daher, wie bei gehöriger Würdigung der Sachlage nicht verkannt werden kann, in dem Glauben gehan⸗ delt, durch die fernere Aufrechthaltung der neuen Armee⸗Organisation nur eine gegen das Land ihr obliegende unabweisbare Pflicht zu er⸗ füllen, sie hat eine unbefangene sachgemäße Beurtheilung ihres Ver⸗ fahrens nicht zu scheuen, noch weniger aber besorgen können, daß die Bewilligung der ersorderlichen Mittel Anstand finden könnte. Denn in dem Umstande, daß ein Gesetz über die Regelung der

Armee⸗Organisation noch nicht vereinbart ist, kann unmöglich ein zureichendes Motiv für die Versagung der bezeichneten Ausgaben

gefunden werden, um so weniger, als der Landtag, welchem das von der Staatsregierung beobachtete Verfahren vollständig bekannt ist, einen Widerspruch dagegen seither nicht erhoben hat, und die Regie⸗ rung bei allen ihren bisherigen militairischen Einrichtungen und Ac⸗ tionen, und auch bei der neuesten Rüstung auf Veranlassung des kurhessischen Verfassungsstreits sich genau innerhalb der Grenze der Berechtigungen gehalten hat, welche auch die strengste Auslegung des Gesetzes vom 3. September 1814 ihr unbedingt zugesteht.

Die Staatsregierung hat ein Gesetz, die Wehrpflicht betreffend, zu Anfang d. J. dem Landtage vorgelegt, welches die Zustimmung des Herrenhauses gefunden hat. Eine Beschlußnahme des Abgeord⸗ netenhauses ist wegen der erfolgten Auflöͤsung desselben nicht zu Stande gekommen. In der gegenwärtigen Session ist eine solche Vorlage nur deshalb nicht gemacht worden, weil es, wie auch in der Thronrede angekündigt worden, die Absicht war, die Dauer der Session möglichst abzukürzen und deshalb keine Vorlagen zu machen, bei

welchen wichtige Prinzipienfragen zur Erörterung kämen. Auch

hiergegen ist von Seiten des Landtages keine Einrede erfolgt. Die Regierung wird indeß, wie sie hiermit auf das Bestimmteste erklärt,

eine Gesetzesvorlage über die Wehrpflicht in der nächsten Wintersession einbringen, und glaubt mit dieser Erklärung die gegen die Bewilligung

der Ausgaben für die Armee⸗Reorganisation erhobenen Bedenken um so mehr als beseitigt ansehen zu dürfen, als sie nach wie vor anerkennt, daß die zeitige Formation der Armee, inso⸗ weit solche eine dauernde Erhöhung des Etats oder eine anderweitige gesetzliche Regelung der Dienstverpflich⸗ tung erfordert, so lange als eine definitive nicht be⸗ trachtet werden kann, als dazu nicht die verfassungs⸗ mäßige Znstimmung des Landtags ertheilt sein wird, daß mithin durch die Bewilligung des Etats für 1862 den künfti⸗ gen Beschlüssen über die Wehrverfassung in keiner Weise präjudizirt werden soll. Wenn die Kommission besonders daran Anstoß ge⸗ nommen hat, daß die Ausgaben für die Armee⸗ Organisa⸗ tion im Ordinarium des Etats für 1862 ohne besondere Motivirung in Ansatz gebracht worden sind, so ist über⸗ worden, daß gleichzeitig mit diesem Etat die No⸗ velle zum Gesetze vom 3. September 1814 dem aufgelösten Abgeordnetenhause vorgelegt war und angenommen werden konnte daß eine gleichzeitige Feststellung dieses Gesetzes und des Etats statt⸗ finden werde. Eine gänzliche Umarbeitung dieses Etats bis zum Zusammentritt des gegenwärtigen Abgeordnetenhauses war bei der Kürze der Zeit nicht ausführbar.

Sofern Werth darauf gelegt werden sollte, die Ausgaben fuͤr die Heeres⸗Organisation in Uebereinstimmung mit dem Vorgange des

Jahres 1861, in das Extraordinarium des Etats zu übertragen, wird

die Staatsregierung dem nicht entgegen sein.

Die Staatsregierung darf daran erinnern, daß sie die Steuer⸗

zuschläge, deren Forterhebung nach den früheren Erklär bis

zum Jahre 1865 in Aussicht genommen war, bereits mit dem 1sten Juli d. J. aufgegeben, wodurch dem Lande eine bedeutende Steuer⸗ erleichterüng im Betrage von 3 ¾˖ Millionen Thalern jährlich ge⸗ währt wird, daß gleichwohl die vorliegenden Etats mit keinem höheren Desfizit abschließen, als es bei Forterhebung der Steuer⸗Zu⸗ schläge der Fall war. Die erfreuliche, nicht vorherzusehende Steige⸗ rung der Staatseinnahmen und eine wesentliche Ermäßigung des Militair⸗Etats haben die Mittel geboten, den vorgedachten Ausfall zu übertragen. Es darf ferner hervorgehoben werden, daß bereits in diesem Jahre eine frühere Entlassung der Reserven stattgefunden hat und die Einberufung der Rekruten statt am 1. Oktober d. J.

erst in den ersten Monaten des nächsten Jahres geschehen wird.

Auch hierdurch ist den kundgegebenen Wünschen entgegengekommen und den Wehrpflichtigen eine Erleichterung zu Theil geworden. Es ergiebt sich aber hieraus, daß eine Ermäßigung der Ausgaben für die Heeres⸗Organisation im Etat für 1862 nicht mehr möglich ist, weil schon jetzt bei der Infanterie nur zwei Jahrgänge sich bei den Fahnen befinden. b

In Rücksicht auf die Finanzlage des Staats kann die Genehmi⸗ gung des Etats für 1862 nicht dem mindesten Bedenken unterliegen. Es ist bereits von dem Kommissarius der Regierung in der Kom⸗ mission näher nachgewiesen worden, daß für die Armee⸗Reorganisation bis Ende des Jahres 1861 neben dem Steuerzuschlag nicht nur kein

ertraordinairer Zuschuß erforderlich gewesen, sondern aus dieser Zeit noch

ein Ueberschuß von 858,000 Thlrn. an den Staatsschatz abgeliefert ist, und daß es für das laufende Jahr, obgleich der Etat mit einem Defizit von 3,385,000 Thlrn. abschließt, eines Zuschusses aus dem Staatsschatze in Wirklichkeit nicht bedürfen wird, indem die Einnah⸗ men sich so günstig gestaltet haben, daß der vorerwähnte Betrag in Mehr⸗Ueberschüssen über den Etat hinaus seine vollständige Deckung finden wird. In der That hat die große Vorsicht, mit welcher bei Veranschlagung der Staats⸗Einnahmen zu Werke gegangen wird, stets dahin geführt, daß in der Wirklichkeit sich erhebliche Mehr⸗ Ueberschüsse gegen den Etat ergeben haben. So namentlich ““ 2,103,000 Thlr., 81858,.. 5475/000 6,042,000 1861 2,677,000 * 8 .20,164,000 Thlr. und im Durchschnitt jährlich 4,033,000

Danach ist anzunehmen, daß es auch für das Jahr 1863 und

weiter extraordinairer Zuschüsse zur Deckung der etatsmäßigen Aus⸗ gaben, einschließlich der Kosten der Armee⸗Reorganisation, nicht be⸗ dürfen wird, und daß die Annahme der Kommission, es werde bis zum Jahre 1870 ein Zuschußbetrag von 34,527,000 Thlr. nöthig sein, auf ganz irrigen Voraussetzungen beruht, insofern dabei nicht berücksichtigt ist, daß mit der weiteren Durchführung der Organisation, wie wieder⸗ holt erklärt worden, nur insoweit vorgeschritten werden soll, als solches die Lage der Finanzen gestattet. Wie wenig die vorgedachte Berechnung zutrifft, zeigt eine Vergleichung derselben mit dem Etat pro 1863. Während die Berechnung unter Einrechnung der Steuer⸗ zuschläge einen Zuschußbedarf von.. X“ ergiebt, beläuft sich der letztere nach dem Etat auf nur C111“

mithin weniger... . . 4,146,000 Thlr. und in gleicher Weise wird das Verhältniß in den folgenden Jahren zu stehen kommen, nicht zu gedenken, daß, wie vorhin gezeigt, Mehr⸗ Ueberschüsse voraussichtlich regelmäßig wiederkehren und jeden Zuschuß entbehrlich machen werden.

Die Staats⸗Regierung ist sich bewußt, daß sie zur Verausgabung der Kosten der Armee⸗Reorganisation der nachträglichen Zustimmung des Landtags eben so bedarf, wie zu allen übrigen Ausgaben, welche vor gesetzlicher Feststellung des Etats geleistet sind, und sie glaubt auf diese Zustimmung um so mehr mit Sicherheit rechnen zu dürfen, als nachgewiesen ist, daß die fraglichen Ausgaben nicht zu vermeiden waren und in gutem Glauben geleistet sind, daß eine weitere Er⸗ mäßigung derselben nicht thunlich ist, und daß zu ihrer Deckung hinlängliche Mittel in den gesetzlich bewilligten Einnahmen vor⸗ handen sind.

Der Umstand, daß das Gesetz, durch welches die Wehrpflicht allgemein geregelt werden soll, nicht in der gegenwärtigen Session, sondern erst in der folgenden, also wenige Monate später vorgelegt werden soll, kann es nicht rechtfertigen, durch Versagung der nöthi⸗ gen Mittel eine Situation zu erzeugen, welche geeignet ist, die Ord⸗ nung im Staatshaushalte in der bedenklichsten Weise zu stören, die innere Verwaltung des Landes zum größten Nachtheil der wichtigsten öffentlichen Interessen zu lähmen, und die Regierung dem Auslande gegenüber in eine Lage zu bringen, welche ihr auch die Lösung der nach dieser Richtung ihr obliegenden Aufgaben erschwert.

8 Die Staatsregierung erkennt mit der Kommission an, daß die Verfassung das Zustandekommen eines Etatgesetzes unbedingt vor⸗ aussetzt. Wenn aber die Kommission gleichwohl die Ablehnung der

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die äußerste Grenze zu gehen glaubt, indem sie sämmtliche zu isten des Staats nothwendige Ausgaben vavectg v. für 18 1.g b8 Summe, welche bis zum Jahre 1860 ausgereicht habe, zugestehe so kann sie sich darüber nicht täuschen, daß sie durch diese Vorschläge das Zustandekommen eines Etatsgesetzes unmöglich macht, weil sie die Thatsache gänzlich unberücksichtigt läßt, daß die Ausgaben füͤr 1862 großentheils bereits geleistet sind und in den letzten Monaten vsüttas üi. 8s werden können.

Indem die Staatsregierung die ernste Erwägung di ä⸗ rung dem hohen Hause empfiehlt und hierdurch 1eehhatel Pes; ihr fern liegt, die verfaffungsmäßigen Rechte des Abgeordnetenhauses zu beeinträchtigen, indem sie vielmehr ausdrücklich anerkennt, daß alle Ausgaben der Zustimmung des Landtags bedürfen und die Zusicherung erneuert, daß sie in der nächsten Session das gewünschte Gesetz über die Leistung der Wehrpflicht vorlegen wird, kann sie, in dem Bewußtsein, daß sie nach Lage der Verhältnisse im allgemeinen Staatsinteresse nicht anders, als geschehen, verfahren konnte, der Be⸗ schlußnahme mit der Beruhigung entgegensehen, welche die Ueberzeu⸗ gung gewissenhafter Pflichterfüllung gewährt. Die Staatsregierung ist sich bewußt, durch thatsächliches Entgegenkommen ihr aufrichtiges Bestreben an den Tag gelegt zu haben, eine Lösung der obschwe⸗ benden Frage zu erleichtern; sie beharrt auch ferner in dieser Gesin⸗ nung; aber sie darf auch nicht unterlassen, der Landesvertretung die ganze Schwere der Verantwortung vor Augen zu stellen, welche auf einer Versagung der nach Lage der Sache durchaus unentbehrlichen und nachweislich vorhandenen Mittel ruhen würde. „DOldenburg, 7. September. Zwischen der Königlich sächsischen und der hiesigen Regierung ist kürzlich eine Uebereinkunft dahin getroffen worden, daß, wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch gegenseitige Requisition der Gerichtsbehörden baare Auslagen, Gebühren oder sonstige Kosten entstehen, niemals der requirirenden Behörde eine Vergütung derselben angesonnen werden solle, gleichviel, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Untersuchungskosten der Staatskasse oder dem Ange⸗ klagten oder sonst einem Verpflichteten zuweise. Es sollen indeß der requirirenden Behörde jene Kosten dann erstattet werden, wenn sie mit den sonstigen in der betreffenden Untersuchungssache erwachse⸗ nen Kosten demnächst von einem hierzu verurtheilten Privaten er⸗ langt werden können. Der gleiche Grundsatz soll auch bei Requi⸗ sitionen in polizeilichen Untersuchungsfällen zur Anwendung komumen.

2 (Wes. Ztg.

Sachsen. Weimar, 10. September. In der heutigen Sitzung des volkswirthschaftlichen Kongresses wurde der Antrag Kolb's auf Verwandlung der stehenden Heere in Volksheere, angenommen; dagegen der Gegenantrag Lette's, auf Verweisung an die Deputation, abgelehnt. DOesterreich. Wien, 9. September. Ihre Majestät die Kaiserin hat sich gestern früh von Schönbrunn aus mittelst Se⸗ paratzug auf einige Tage nach Passau begeben, um daselbst noch mit Allerhöchstihrer Frau Schwester, Ihrer Majestät der Königin Marie beider Sicilien, zusammenzutreffen, Allerhöchstwelche dem⸗ nächst die Rückreise nach Italien antreten wir.

Triest, 10. September. Der fällige Lloyddampfer ist mit der Ueberlandpost aus Alexandrien eingetroffen.

Großbritannien und Irland. London, 9. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen war am Sonntag nach Deptford gefahren, woselbst er die im Bau be⸗ griffenen Panzerfregatten⸗Favourite⸗ und „Enterprise⸗ besichtigte. Es sind diese beiden nach einem neuen Plane gebaut, der so viel Beifall findet, daß die Regierung Befehl gegeben hat, eine neue Korvette nach demselben Modell zu bauen. 1—

Als muthmaßlichen Nachfolger des verstorbenen Erzbischofs von Canterbury bezeichnet heute die Morning Post« den jetzigen Bischof von London. Dieser hatte seinen Posten im Jahre 1856 von Lord Pal⸗ merston erhalten, wie denn überhaupt Letzterer das Glück hatte, viele der höchsten geistlichen Posten des Landes vergeben zu können. Von den 27 Bischöfen Englands wurden 9 durch den gegenwärtigen Premier ernannt, 5 durch Lord John Russell, 5 durch Sir Robert Peel, 3 durch Lord Aberdeen, 2 durch Lord Melbourne, 1 durch Lord Liverpool, 1 durch den Herzog von Wellington und 1 durch Lord Derby.

Am 29. dieses findet die Wahl des Lord⸗Mayors für das nächste Jahr statt. Sie wird auf den Alderman Rose fallen und ohne Opposition vor sich gehen.

Die Pairie hat eines ihrer ältesten Mitglieder verloren: der Earl of Harrington ist vorgestern, 78 Jahre alt, nach kurzem Leiden gestorben. Er hatte 30 Jahre in der Armee gedient; diec Feldzüge in Indien und Amerika zu Anfang dieses Jahrdunderts mitgemacht und gehörte seiner Gesinnung nach zu den Konscrvatiren.

Der Dampfer »Porcupine«, welcher vor mebreren Meonaten von der britischen Regierung ausgeschickt worden wart ars Weue Tiefmessungen zwischen Europa und Amerika bedufs Segung wmnes Telegraphendrahtes vorzunehmen, ist seit eingen Tagen zurück Sr bat zumeist jenen Strich vermessen, in desen Berrich das erde Sader

Ausgaben für die Reorganisation der Armee empfiehlt, und schon bis an gerissen war, und manche seiner Messungen ertrecten ch unf A

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