1862 / 219 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

»Zwanzigtausend Thalern⸗ welche in folgenden Apoints: 8

15,200 Thaler à 200 Thlr. = 76 Stück,

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20,000 Thaler, nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 4 ½ Prozent jährlich zu verzinsen und nach der dur das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 186 ab mit wenigstens jährlich Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi⸗ gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der In⸗ haber der Obligation eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übexrnommen wird, ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. August 1862.

Wilhelm.

von der Heydt. von Jagow. von Holzbrinck. Provinz Pommern, Regierungsbezirk Cöslin. Obligation des Lauenburger Kreises Littr 1. N 1“ Thaler Preußisch Courant

II. Serie. 8

Auf Grund des unterm .. bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 22. November 1861 wegen Aufnahme einer Schuld von 20,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Lauenburger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld

.. Thalern Preußisch Courant nach dem zur Zeit geltenden Münzfuße, welche für den Kreis kontrahirt worden, und mit 4 ½ Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Thalern geschieht vom Jahre 1863 ab allmälig mit wenigstens einem und einem halben Prozent des Kapitals jährlich aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863 ab in dem Monate Mai jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmt⸗ liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs⸗Termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cöslin, so wie in dem Preu⸗ ßischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 30. Juni und am 31. Dezember mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung bei der Kreis⸗Chausseebau⸗Kasse in Lauenburg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermines folgenden Zeit vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fälligkeits⸗ Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die ausgeloosten und die gekündigten Kapital⸗Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie 8. vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld⸗ verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung

Theil I. Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu

Lauenburg. sets

Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen „welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung zu Lauenburg anmel⸗ det und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor⸗ gekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. Mist dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗Coupons bis zum

Schlusse des Jahres 1865 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗

Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 5 8

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Chausseebau⸗Kasse zu Lauenburg gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushaäͤndigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber 8

Schuldy creibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen , 8

8

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗

schrift ertheilt. LhAse.tö.

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Lauenburger Kreise.

Previnz Pommern, Regierungsbezirk Cöslin. Zins⸗Coupon b zu der Kreis⸗Obligation des Lauenburger Kreises, II. Serie Nr. über Thaler zu 4 ½ Prozent Zinsen üb Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis .. resp. vom und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom is mit (in Buchstaben) .. Thgler groschen bei der Kreischausseebaukasse zu Lauenburg.“ Lauenburg, den ten . Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Lauenburger Kreise. Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Pommern, Regierungsbezirk Cöslin. EEEE“ zur Kreis⸗Obligation des Lauenburger Kreises, II. Serie.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Lauenburger Kreises, II. Serie Littr. Nr. ..... über

Thlr. à 4 ½ Prozent Zinsen, die te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis⸗Chausseebau⸗Kasse zu Lauenburg, so⸗ fern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist.

Lauenburg, den..ten

Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Lauenburger Kreise,

Privilegium wegen Emission von 5,750,000 Thlr. Prioritäts⸗Obligationen III. Serie Litt. B. Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem das für den Bau der Ruhr⸗Sieg Eisenbahn im §. 5. des am 13. 14. Februar 1856 zwischen dem Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Kommissariat zu Köln und der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft abgeschlossenen, unterm 30. April 1856 landesherrli genehmigten Vertrages (Gesetz⸗Samml. pro 1856 S. 329) vorläufig vorgesehene Anlage⸗Kapital sich als unzureichend ergeben und die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft darauf angetragen hat, ihr behufs des vollständigen Ausbaues der Bahn, insbesondere zur Her⸗ stellung eines zweiten Bahngeleises, so wie zur Vermehrung der Betriebsmittel die Aufnahme einer weitern Anleihe von 5,750,000 Thalern durch Ausgabe von 3 rozentigen Bergisch⸗ Märkischen Prioritäts⸗Obligationen III. Serie Littr. B. zu gestatten ,die Noth⸗ wendigkeit dieser Anleihe auch gemäß §. 6 des Vertrages vom 13./14. Februar 1856 unter Zuziehung eines Kommissarius Unseres Handels⸗Ministeriums festgestellt ist, so wollen Wir in Berücksichti⸗ gung der Gemeinnützigkeit jenes Unternehmens in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗Sammlung für 1833 Seite 75 ff.) durch gegenwärtiges Privilegium zu dieser Erhöhung des Anlage⸗Kapitals, so wie zur Emission der erwähnten 5,750,000 Thlr. Prioritäts⸗Obligationen III. Serie Litt. B. Unsere landesherrliche Ge⸗ nehmigung unter den hierdurch ertheilen.

Die Emission der Obligationen erfolgt unter den in dem Pri⸗ vilegium vom 20. Oktober 1856 (Gesetzsammlung für 1856 S. 874 bis 878) über die Emittirung von 12,250,000 Thalern 3 ½⁄ prozentiger Bergisch⸗Märkischer Prioritäts⸗Obligationen III. Serie enthaltenen Bestimmungen, welche auf die nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Prioritäts⸗Obligationen III. Serie Litt. B. voll⸗ ständige Anwendung finden.

Die zu emittirenden Obligationen werden im Anschlusse an die Nummern der nach dem Privilegium vom 20. Oktober 1856 aus⸗ gefertigten Obligationen in Appoints zu 1000 500 200 und 100 Thlr. unter fortlaufenden Nummern und zwar:

1 Mill. Thlr. in Appoints zu 1000 Thlrn. unter Nr. 122,501

1 Mill. Thlr. in Appoints zu 500 Thlrn. unter Nr. 123,501

1 Mill. Thlr. in Appoints zu 200 Thlrn. unter Nr. 125,501

bis 130,500 und

der Rest von 2,750,000 Thlr. in Appoints von 100 Thlr. unter beeeeeeeNr. 190,50 bis 188,000,

I1““ 11121515 4 1S 954 191H J nach dem sub Littr. A. beigefügten Schema stempelfrei ausgefertigt und mit Zinscoupons, so wie mit Empfangs⸗Anweisung für die folgende Serie derselben (Talons) nach den sub Littr. B. ange⸗ schlossenen Schema versehen.

Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium so wie das frühere vom 20. Oktober 1856 abgedruckt. 8

Die erste Serie der Zins⸗Coupons für zehn Jahre wird den Obligationen beigegeben, und die folgende jedesmal gegen die der vorhergehenden beigefügte Empfangs⸗Anweisung ausgewechselt.

Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Un.- serem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den In habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine and ere und größere, als die in dem Gesetze vom 30. April 1856 bestimmte Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren.

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August 1862.

5,750,000 Thlr. schen Eisenbahn⸗

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ch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft Elberfeld, den ..

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Allerhöchsten Privilegien emi⸗ 18..

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Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft. Serie I. Zins-Coupon 48 Mr. 1.

Prioritäts⸗Obligation III. Serie Littr. B Nr. gehörig. 6 1 nnalt ni9. bas-e. ae

Inbaber empfängt am ee. 18— gegen diesen Cou⸗ pon an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen Einen

Thaler Zwei und Zwanzig ‚iltetgoscheh ecse Pfennige Preuß. .Bb g

Courant als Zinsen vom

Elberfeld, den..ten Königliche Eisenbahn⸗Direction.

EIE7882₰ 1†9 409 8 8 Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zah⸗ lungstermine an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 1

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2. .

8 der Serie I. 18..

ärkische Eisenbahn. die Jahre 18..

Pvrioritäts⸗Obligation. S⸗Coupon

Beigegeben 8

20 Zin

für

Bergisch⸗M Serie III. Litt. B.

Abgegeben

Schema B.

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Allerhöchster Erlaß vom 9. August 1862

send die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis⸗Chaussee von Luckau, im Kreise Luckau des Regierungs⸗ bezirks Frankfurt, nach Jüterbogk im Kreise Jüter⸗ bogk⸗Luckenwalde, des Regierungsbezirks Potsdam.

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Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis⸗Chaussee von Luckau, im Kreise Luckau des Re⸗ gierungsbezirks Frankfurt, nach Jüterbogk im Kreise Jüterbogk⸗ Luckenwalde, des Regierungbezirks Potsdam, genehmigt habe, ver⸗ leihe Ich hierdurch in Betreff der innerhalb des Kreises Luckau be⸗ legenen Strecke dieser Chaussee dem genannten Kreise das Expro priationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise Luckau gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätz lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen di dem Thausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Be stimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Beerlin, den D9. August 1882.. me Hhn. 9

Wilhelm.

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8 An den Finanzminister und den Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiiee.

*

8-axv- enamxxxeemaxes Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft. Anweisung

zu der Prioritäts⸗Obligation III. Serie Littr. B. Nr. ..... gehörig⸗

Inhaber empfängt am. ten.. 18.. gegen diese Anweisung an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die zweite Serie von zwanzig Stück Zins⸗Coupons zur vorbezeichneten Prioritäts⸗ Obligation. G6“

SFsnigliche Eisenbahn⸗Direction. Ausgefertigt:

er auswärtigen Angelegenheiten⸗

2

Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung, be-⸗ treffend die Uebereinkunft zwischen Preußen und 1 Hannoverüber dengegenseitigen Schutz der Waaren⸗ chnungen gegen Mißbrauch und Verfälschung. Vom 12. September 1862.

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Gemäß dem §. 269 des preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 sollen die dort zum Schutze der Waaren besgncn, festgesetzten Strafen auch dann eintreten, wenn die i. S 15 8- drohte Handlung gegen die Angehörigen eines fremden Fi es ge G richtet ist, in Lechamn 1b bigne e Verträgen oder Gesetzen die

ie Gegenseitigkeit verbürgt ist. Fdn Gegegse. nunmehr die Königlich preußische und die königlich hannoversche Regierung unter sich übereingekommen ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze