1862 / 233 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Verfügung vom 26. September 1862 Gewährung

des Civil⸗Versorgungsscheins an dauernd Ganz⸗ invalide bei temporärer Erwerbs⸗ Unfähigkeit. Zahlungsterminebeiweiterer Bewilligungtemporär zuerkannter Invaliden⸗Pensionen. 3

Nach §. 4 der Instruction vom 20. März 1852 erfolgt die Anerkennung zur Pension bei jungen Invaliden, welche kurze Zeit gedient haben und wo nach dem ärztlichen Urtheile Besserung zu er⸗ warten steht, nur auf Frist, so wie auch nach §. 34 derselben-⸗In⸗ struction diesen temporär Invaliden der Civil⸗Versorgungsschein nicht verliehen werden darf.

Mit Bezug hierauf theilt den Königlichen General⸗Kommandos das Kriegsministerium ergebenst mit, daß, wenn arztlicherseits die eingetretene Ganzinvalidität als eine dauernde, der angegebene Grad der Erwerbsunfähigkeit aber als vorübergehend betrachtet wird, den betreffenden Individuen der Civil⸗Versorgungsschein schon beim Aus⸗ scheiden zu gewähren, die Invaliden⸗Pension aber nur auf Frist zu bewilligen ist.

Die Superrevision der Departements⸗Ersatz⸗Kommission findet bei dieser letzteren Kategorie von Invaliden Behufs weiterer Fest⸗ stellung der Pension nach Maßgabe der Erwerbsunfähigkeit ganz eben so statt, wie bei den temporairen Invaliden, auch sind davon diejenigen Individuen nicht zu entbinden, welche inzwischen auf Grund des Civil⸗Versorgungsscheines eine Anstellung gefunden haben.

Schließlich wird mit Bezug auf eine hierher gerichtete Anfrage noch bemerkt, daß bei Weiterbewilligung auf Zeit gewährter Pen⸗ sionen der neue Zahlungstermin unmittelbar an den abgelaufenen anschließen muß, auch in dem Falle, wenn die Anerkennung durch unvorhergesehene Umstände eine Verzögerung erlitten hat.

Vorstehendes dient als Ergänzung zu den §§. 4 und 34 der kriegsministeriellen Instruction vom 29. März 1852.

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Verfügung vom 29. September 1862 Ressort⸗ Verhältniß der Militair⸗Reitschule betreffend.

Nachdem der seitherige Inspecteur der Garde⸗Kavallerie und Militair⸗Reitschule, General⸗Lieutenant von Schlemüller Exellenz, auf sein Ansuchen dieser Stellung enthoben worden, haben Se. Majestät der König mittelst Allerhoöͤchster Ordre vom 16ten d. M. an das Kriegsministerium zu bestimmen geruht, daß die Militair⸗ Reitschule wieder in das frühere Ressort⸗Verhältniß zum Kriegs⸗ Ministerium, wie dasselbe vor dem Erlaß der Allerhöchsten Ordre vom 25. Juni v. J. bestanden hat, zurücktrete.

Vorstehendes wird hiermit unter dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die von den Königlichen General⸗Komman⸗ dos resp. der Königlichen General⸗Inspection der Artillerie zu sam⸗ melnden Personalpapiere, Löhnungslisten und Bekleidungs Nachweise der zur Militair⸗Reitschule Kommandirten fortan wieder nach Maß⸗ gabe des Erlasses vom 27. Juli 1860 an die Direction des In⸗ stituts zu senden sind.

Berlin, den 29. September 1862.

Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. v. Glisczinski. v. Bose.

über Verwendung von Stempelmarken zu stempel⸗ pflichtigen Schriftstücken, welche nicht unter öffent⸗ llicher Autorität abgesaßt werden.

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Vom 30. September 1865.

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In Gemäßheit des Gesetzes vom 2. September 1862, Gesetz⸗

22 6 . Samml. S. 295, wird wegen Verwendung von Stempelmarken

Folgendes angeordnet. S“

Vom 1. September d. J. ab werden Stempelmarken in Werth⸗

beträgen von 5 Sgr., 10 Sgr., 15 Sgr, 20 Sgr. 25 Sgr. 1 Thlr.,

mit dem Vermerk „Stempelmarke⸗ und der Angabe des Steuer⸗ betrages, für welchen sie gelten, versehen, zur Verwendung für die im §. 2 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Schriftstücke bestimmt, bei allen Steuerstellen, mit Einschluß der Stempelvertheiler, zum Verkauf ge⸗ stellt, welche bisher Stempelpapier u. s. w. (siehe §. 36 des Stempel⸗ gesetzes vom 7. März 1822) verkauft haben, oder künftig verkaufen v Die Verwendung von Stempelmarken ist gestattet: f 1) zu ausländischen, dem preußischen Wechselstempel unterliegenden Weechseln, Handelspapieren und Anweisungen (§. 20 des Stempelgesetzes cf. Nr. 1 ff. der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 3. Januar 1830, Ges.⸗Samml. S. 9, §. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1852, Ges.⸗Samml. S. 299); zu stempelpflichtigen Gesuchen, Eingaben, Bittschriften und Be⸗ schwerdeschriften (siehe die Tarifpositionen des Stempelgesetzes ei den genannten Wokten); 83) zu stempelpflichtigen Qutttungen, welche zum Rechüͤungsbelage I Ablegung der Rechnung vor einer öffentlichen Behörde ddienen (Tarifposition »Quittungen«, Absatz 1); 4) zu Gutachten von Sachverständigen, so wie zu Inventarien; 5) zu Makler⸗Attesten (und Schlußzetteln der Mäklerh) 6) zu Vollmachten; (zu 4, 5 und 6 vergleiche die Tarifpositionen bei diesen Worten); 72) zu Geburts⸗ oder Taufscheinen, Trauscheinen und Todtenschei⸗ nen (siehe die Tarispositionen bei diesen Worten und die Tarif⸗ ppoosition Atteste, Absatz drei), welche ursprünglich in. einer stem⸗ pelfreien Angelegenheit stempelfrei ausgestellt, demnächst zu einem die Stempelverwendung bedingenden Zwecke gebraucht Berbchoneegeneeeemn, bceh imtma Nendosns eo m. a) Nur der erste inländische Inhaber eines ausländischen, in Preußen stempelpflichtigen Wechsels, Handelspapiers oder einer Anwei⸗ sung (§K. 2 Nr. 1) ist befugt, seiner Verpflichtung, die Steuer

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u entrichten, durch Verwendung von Marken in dem der entsprechenden Werthbetrage zu genügen. Es darf dies aber nicht später geschehen, als im §. 20 des Stempel⸗ gesetzes Absatz 1 angeordnet ist.

b) Die Verwendung von Stempelmarken zu den §. 2 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Schriftstücken muß binnen derselben Frist er⸗ folgen, innerhalb welcher nach den bestehenden Vorschriften die Verwendung von Stempelpapier zu bewirken sein würde.

In Bezug auf die Art der Verwendung von Stempelmarken ist Folgendes zu beachten:

IJ. Für ausländische Wechsel, Handelspapiere und Anweisungen.

Sollten im Auslande ausgestellte, der inländischen Stempel⸗ steuer unterliegende Wechsel, Handelspapiere und Anweisungen nicht zur Stempelung vorgelegt, sondern mit Stempelmarken versehen werden (§. 3 a.), so müssen die dem erforderlichen Steuerbetrage entsprechenden Marken (ecfr. §. 5) auf der Rückseite der genannten Urkunden und zwar, wenn sie noch unbeschrieben ist, am ober⸗ sten Rande derselben, wenn sich aber auf der Rückseite bereits Ver⸗ merke (Indossamente, Blanco⸗Indossamente oder ähnliches) befinden, unmittelbar unter dem letzten Vermerke, dergestalt aufgeklebt werden, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eiues Vermerks (Indossaments, Blanco⸗Indossaments u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Stempel⸗ marken aufklebt, hat in jeder aufgeklebten Marke den Anfangsbuch⸗ staben seines Wohnortes, das Datum an welchem die Marke auf⸗ geklebt wird, in Zahlen und seinen Namen, beziehungsweise seine Firma, ersteren jedoch nur mit dem ersten, oder einigen der ersten Buchstaben, letztere nur mit den Anfangsbuchstaben des oder der etwa dazu gehörigen Vornamen und mit dem ersten oder einigen der ersten Buchstaben des Hauptnamens zu vermerken. .

Z. B.: B. 7/8. 62, statt: Berlin, den 7. August 1862.

WöII. (Birma) C. .

C. H., statt (Firma): C. Kaase.

H., statt: Name oder Firma Haave.

Wo die Firma von dem Gegenstande der Unternehmung her⸗ genommen ist, oder aus mehreren Namen, oder Worten, besteht, ist der erste Buchstabe jedes, solche Firma bildenden Wortes, auf der Marke niederzuschreiben, z. B. statt »Berliner Kassen⸗Verein«: B. K. V., statt »Direction der Diskonto⸗Gesellschaft«: D. d. D. G., statt »C. F. Haase Söhne⸗: oder »C. F. Haase u. Comp.«: C. F. H. S oder C. F. H. u. C. Der Vermerk muß in allen Fällen mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Zifiern) und ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift geschrieben sein.

II. Zu allen übrigen §. 2 Nr. 2 bis 7 genannten Schrift⸗ stücken sind die entsprechenden Marken, und zwar auf dem oberen g eg; Theile der ersten Seite des Bogens links, aufzu⸗

eben.

Die Unbrauchbarmachung der Marken erfolgt in der unter I.

vorgeschriebenen Weise, mit der Maßgabe, daß der zur Cassation der

Die Verwendung von Stempelmarken zu

In Gemäßheit des Gesetzes vom 2

1737

Marken Verpflichtete, statt der Anfangsbuchstaben des Namens, oder der Firma, seinen vollen Namen oder die volle Firma, deutlich auf dieselbe zu schreiben hat. Sollte die Größe der Marke für diese Vermerke nicht ausreichen, so genügt es, wenn nur ein Theil der⸗ selben auf die Marke, das Uebrige aber auf das die aufgeklebte Marke umgebende Papier TI1“ JLamoeuhe.

S 1 88 Wechseln, Handels⸗ papieren, Anweisungen und Quittungen (§. 2 Nr. 1 und 3) ist nur dann zulässig, wenn der zu entrichtende Stempelbetrag den Betrag von Zwei Thalern nicht übersteigt. Mehr als drei Marken dürfen zur Darstellung des erforderlichen Stempels auf einem Schriftstücke nicht verwendet werden. 1“ 30. September 1862. Deerr Finanzminister. von der Heydt.

Bestimmungen über Verwend von Stempel⸗ marken zu stempelpflichtigen unter öffentlicher Autorität ausgefertigten Schriftstücken.

Vom 30. September 1862. Hesis

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8 September d. J., Gesetz⸗ Samml. S. 295 wird wegen Verwendung von Stempelmarken Folgendes angeoradnet: iear irt .te t 198 11

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Oeffentliche Behörden, so weit dieselben zur Verwendung von Stempelpapier verpflichtet sind, und Beamte, einschließlich der Notare und Geistlichen, önnen statt des Stempelpapiers die in Werths⸗ beträgen von 5 Sgr., 10 Sgr., 15 Sgr., 20 Sgr., 25 Sgr., 1 Thlr. verkäuflichen Stempelmarken zu allen unter ihrer amtlichen Autorität ausgefertigten Urfunden verwenden, welche einem Stempel von nicht mehr als Zwei Thalern unterliegen.

Zur Erfüllung dieses Steuerbetrages dürfen nicht mehr Marken verwendet werden, als durchaus erforderlich sind; bei Stempelbeträgen bis zu 1 Thlr. ist mithin nur eine, bei Stempelbeträgen von über 1 Thlr. bis 2 Thlr. sind nicht mehr als zwei Marken zu ver⸗

wenden. 8

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§. 2. Die Verwendung von Marken statt des Stempelpapiers, ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig:

Die Marken sind auf der ersten Seite des ersten Bogens der Urkunde oben links aufzukleben. Die Cassation der Marken erfolgt bei Behörden durch Vermerk der Journalnummer und des Datums in Zahlen, an welchem die Marke aufgeklebt wird, möglichst auf dem unteren Theile jeder verwendeten Marke, so wie durch Ver⸗

Nr. 1756.

merk des Orts, an welchem die Verwendung erfolgt, z. B.: 7.8. 62

Berlin.

Notare und solche Beamten, welche kein Korrespondenz⸗Journal

führen, haben außer dem Datum, an welchem die Marke aufgeklebt

wird, in Zahlen und dem Orte, an welchem die Verwendung er⸗

folgt, und zwar darunter, ihren ausgeschriebenen Namen auf dem

unteren Theile der Marke und so weit die Größe der Marke dazu

nicht ausreicht, unter Mitbenutzung des die aufgeklebte Marke um⸗ gebenden Papiers zu vermerken.

Auch in den Fällen, wo Behörden und Beamte nach den bisherigen Bestimmungen verpflichtet sind, Stempelbogen zu ihren Akten zu kassiren, können, statt derselben, Marken bis zum Werths⸗ betrage von Zwei Thalern verwendet werden, welche auf der stempel⸗ pflichtigen Verhandlung, wie oben vorgeschrieben, befestigt und kassirt werden müssen.

Die Cassationsvermerke müssen in allen Fällen in deutlichen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durch⸗ streichung oder Ueberschrift seschebem 8 Abgesehen von den im §. 2 vorgeschriebenen Cassationsvermer⸗ ken haben Behörden und Beamte, mit Einschluß der Notare, die aufgeklebten Marken mit einem farbigen Abdruck ihres amtlichen Siegels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck zum Theil auf der oberen, mit den Cassationsvermerken nicht versehenen Hälfte der Marke ohne die Schriftzeichen (§. 2) zu bedecken, zum Theil auf dem die Marke umgebenden Papiere zu stehen kommt. Beamte, welche kein amtliches Siegel führen, haben statt eines Siegelabdrucks

ihre volle amtliche Firma auf den obexen Theil der Marke unter

. . 75 Mitbenutzung des die Marke umgebenden Papiers zu sehen. S. Berlin, den 30. September 1862. 1111“ retse un8 . 1“ Der Finanz⸗Minister. Ih ag

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Preußische Bauk.

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8* Bekanntmachung. In den letzten Tagen ist eine Nachbildung einer Note der Preußischen Bank zu Hundert Thalern vorgekommen, die zwar bei einiger Aufmerksamkeit von den echten Roten, namentlich an dem Wappen und dem dasselbe umgebenden rothen Felde leicht zu unter⸗ scheiden ist, aber doch möglicher Weise zu Täuschungen führen kann. Wir machen deshalb das Publikum auf die dringende Nothwendig⸗ keit aufmerksam, auch die Noten à 100 Thlr. vor deren Annahme genau zu prüfen und sich den Einzahler jedesmal zu merken. Es ist dies im öffentlichen und Privat⸗Interesse unerläßlih. Berllin, den 4. Oktober 1862. 88* Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. 10 ntHishhnINI“ WW“] 19 ngr. I i02 ““

Angekommen: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs

Preußen und Chef⸗Präsident des Ostpreußischen Tribunals, Dr. von Zander, aus Königsberg in Preußen.

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Berlin, 4. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Haus⸗Archivar, Geheimen Archivrat Dr. Maercker, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzog von Anhalt⸗Dessau Hoheit ihm verliehenen Kommandeur⸗Kreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Anhaltischen Gesammthaus⸗ Ordens Albrechts des Bären zu ertheilen.

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48* Personal-Veränderungen.

I. In der Armee. EEI Offiziere, Portepee-Fähnriche ꝛcc.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 20. September.

v. Wedell, Lindau, Sec. Lts. vom 7. Pomm. Inf. Regt. Nr. 54, zu Pr. Lts. befördert. v. Jacobs, See⸗Kadett a. D., als Port. Fähnr. im Königs⸗Hus. Regt. (1. Rhein.) Nr. 7 angestellt. 1

Den 22. September. 3

Cäsarewitsch Nicolaus Alexandrowitsch Großfürst und Thron⸗ folger von Rußland Kaiserliche Hoheit, Oberst und Chef des Westpreuß. Ulan. Regts. Nr. 1, zum Gen. Maj. in der preuß. Armee ernanntt.

Den 25. September. kg

v. Hagens, Hauptm. à la suite des 4. Westfäl Inf. Regts. Nr. 17, als Comp. Chef in das 3. Garde⸗Gren. Regt. Königin Elisabeth einrangirt. v. Lattre II., Sec. Lt. vom Garde⸗Füs. Regt., von dem Kommando zur Dienstl. bei der Unteroffizier⸗Schule in Jülich zum 1. November c. entbun⸗ den. Zingler, Pr. Lt. vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. 61, zur Dienst⸗ leistung bei der Unteroff.⸗Schule in Jülich zum 1. November c. kommandirt. 89 Den 27. September. v. Gilsa, Hauptm. von der Magdeb. Art. Brig. Nr. 4, unter Stel⸗ lung à la suite dieser Brig., als Lehrer zur Kriegsschule in Erfurt versetzt. v. Kistowsky, Sec. Lt. vom Brandenb. Füs. Regt. Nr. 35, zur Dienstl. bei der Unteroffizier⸗Schule in Potsdam vom 1. Oktober c. ab kommandirt.

- Militair⸗Beamte. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 1 Den 12. September.

Bear. v. Poellnitz, Garnison⸗Verwaltungs⸗Ober⸗Inspektor in Frank⸗

furt a. M., mit Pension in den Ruhestand versetzt. 11. In der Marine. 11“*“ Marine⸗Beamte. 1 Hein, früher Sergeant im 1. Garde⸗Regt. zu F. und Zahlmeister⸗ Aspirant, Wolf, früher Vice⸗Feldwebel im Kaiser Alexander⸗Gren. Regt. und Zahlmeister⸗Aspirant, Czernicki, früher Feldw. im 8. Ostpreuß. Inf Regt. Nr. 45 und Zahlmeister⸗Aspirant, zu etatsm. Verwaltern in der Marine ernannt. 8 8 ö““

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Nichtamtliches.

Berlin, 4. Oktober. In der gestrigen Sitzung

Preußen.

des Hauses der Abgeordneten wurde die Debatte über den Etat der Marine⸗Verwaltung beendet. In der beutigen Sitzung wurde über den Bericht der Kommission fuͤr das Unter⸗- richtswesen über die Denkschrift der Königlichen Staatsregierung, de trefsend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1881, über de

Unterhaltung, Verpflegung und Erziehung der Oberschlesischen Typdus

Waisen berathen und der Kommissions⸗Antrag angenommen; dierau

die Debatte uͤber Petitionen eroͤffnet.