1862 / 262 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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verpflichtet sein, für den Fall, daß eine zweite Schulklasse wegen Vermeh⸗ rung der Einwohner in V. errichtet oder ein Erweiterungsbau zum An⸗ schlage von mehr als 400 Thalern vorgenommen werden müßte, eine Bei⸗ steuer von 200 Thalern zu zahlen. Dagegen sollte 4) in den Parochial⸗ Verband von V. die Tangerhütte eintreten und deren Eigenthümer ver⸗ pflichtet sein, zu den Pfarr⸗Baukosten gleich 2 Ackerleuten zu V. und einem Ackermann zu M., zu den Kirchenbauten gleich 3 Ackerleuten in V. bei⸗ zutragen und an den Geistlichen 15 Thlr. und an den Küster 5 Thlr. jähr. lich zu zahlen. Endlich sollte 5) die Tangerhütte sich einen eigenen Kirchhof anlegen, die Stolgebühren sollten nach gleichen Sätzen wie in V. erhoben, ein besonderer Polizei⸗Verwalter gehalten und vom Eigenthümer der Hütte eventualiter salarirt werden.

Am 12. Juli 1854 wurde von der Regierung zu Magdeburg, Abthei⸗ lung des Innern, das in der Verhandlung vom 22. September 1853 ge⸗ troffene Abkommen dahin genehmigt: „daß die Tangerhütte mit sämmt⸗ lichen zu ihr gehörigen Territorien dem Gemeinde⸗Verbande V. einverleibt wird und daß zu den in der Gemeinde V. in ihrer demnächstigen Zusam⸗ mensetzung aufzubringenden Gemeindelasten und Abgaben die Tangerhütte nach Maßgabe der von ihr zu zahlenden Grundsteuer und der von ihren Einsassen zu zahlenden Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer beizutraͤ⸗

en hat.« 8 Dagegen ist von dem Konsistorium zu Magdeburg noch verlangt, daß das Abkommen zu 4. in das Hypothekenbuch eingetragen und die Erhöhung des Beitrags zu den Kirchen⸗Baukosten im Falle eines Erweiterungsbaues vorbehalten werde, jedoch von der Verwaltung des Hüttenwerks in dem Schreiben vom 20. Oktober 1854 an den Landrath im Auftrage des Klä⸗ gers erklärt, daß er von dem Vertrage zurücktreten wolle, weit die Behörde noch neue Bedingungen stelle, hierauf aber von dem Kons In 1sten Februar 1855 und von der Regierung, Abtheilung für tung ꝛc., am 22sten desselben Monats das in der Verhanbien und folgende enthaltene Abkommen von Ober-Aufsichtswegen .. „für die Dauer der Besitzzeit des Kaufmannes W. und mit ver Maßgar⸗, daß den geistlichen Obern die Befugniß vorbehalten wird, das feestgesetzte Verhältniß der Beiträge zu den Kirchen⸗ und Pfarrbauten in V. entsprechend zu erhöhen, falls das Etablissement der Tangerhütte sich bedeutend erweitern und namentlich, wenn die vergrößerte Zahl seiner Einwohner und Arbeiter einen Erweiterungsbau für die Kirche nothwendig machen sollte.«

Der Kläger schickte jedoch mittelst Schreibens vom 13. April 1855 die Ausfertigung des bestätigten Vertrages an den Landrath zurück und wieder⸗ holte seine Erklärung des Rücktritts vom Vertrage, weil seine Anträge nicht unbedingt, sondern nur unter Bedingungen angenommen worden, welche er nicht genehmige und ihn zum Rücktritt berechtigten.

Es ist indessen zu den Gemeinde⸗Ausgaben von V. von der Gemeinde auf die Tangerhütte für die Jahre 1855 bis inkl. 1858 ein Beitrag von zusammen 164 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. gelegt, vom Kläger im Rückstande ge⸗ lassen, daher in der Art von ihm eingezogen, daß ihm von einer Forderung für zwei Mobilmachungspferde vom Landrathsamte am 24. August 1859 die 164 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. in Abzug gebracht und der Gemeine V. aus⸗ gezahlt worden. Mit seinen Beschwerden, welche der Kläger auf die Be⸗ hauptung der Unverbindlichkeit des Abkommens vom 22. September 1853 gründet, ist er durch die Verfügung der Regierung, Abtheilung des Innern, vom 8. Dezember 1859 und die Verfügung des Ober⸗Präsidenten vom 1. März 1860 zurückgewiesen.

Gestützt auf die Vorschriften des §. 85, Th. I., Tit. 5 des Allgemeinen Landrechts hat der Kläger nun behauptet, daß, da die Genehmigung der von Seiten der Gemeinde und der betheiligten Institute abgegebenen Acceptation der von ihm in der Verhandlung vom 22. September 1853 abgegebenen Versprechen nothwendig gewesen, aber von den erwähnten Behörden nur unter Bedingungen und Einschränkungen ertheilt sei, ihm der erklärte Rück⸗ tritt freigestanden, ein Vertrag gar nicht zu Stande gekommen, daher das Geld für angebliche Kommunalsteuern ihm ohne Grund abgenommen und zu restituiren sei. Er hat deshalb die Gemeinde V. bei dem Kreisgericht zu Stendal verklagt und beantragt: sie zu verurtheilen, ihm 164 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. nebst 5 pCt. Zinsen seit dem 24. August 1859 zu zahlen.

Die Verklagte hat die Abweisung des Klägers verlangt und bestritten, daß in Bezug auf sie zur Perfection des Vertrages die Genehmigung der Regierung erforderlich gewesen, in Abrede gestellt, daß solche anders als unbedingt anzu⸗ sehen, indem die beigefügten Maßgaben nicht die Gemeinde angingen und übrigens sich von selbst verstanden hätten, und geleugnet, daß ihr, der Ge⸗ meinde, gegenüber, ein Rücktritt erklärt oder zulaͤssig gewesen. Sie hat aber auch Einwände erhoben und zunächst den Einwand der mangelnden Aktiv⸗ Legitimation, nach welcher der Sohn des Klägers Mitbesitzer der Tanger⸗ hütte sein soll. Ferner hat sie sich darauf gestützt, daß die Tangerhütte dem Gemeindebezirk in der That inkorporirt worden, in welchem sie zum Theil, nämlich wegen der 28 Morgen 60 Quadrat⸗Ruthen vom G.schen Bauer⸗ hofe, auch schon immer gelegen gewesen, daher mit Recht, nach den im ge⸗ nehmigten Vertrage verabredeten und übrigens auch gesetzlichen Sätzen, zu den Kommunal⸗Abgaben herangezogen worden, auch die Tangerhuͤtte und deren Bewohner während der Zeit, für welche die Abgaben erhoben worden, an allen Vortbeilen und Einrichtungen der Gemeinde Theil genommen. Endlich hat die verklagte Gemeinde den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben über die Fragen: ob die Tangerhütte zum Gemeinde⸗ bezirk V. gehöre? und ob der Kläger zu den Kommunallasten in V. bei⸗ steuern müͤsse? Ein Befreiungsgrund sei nicht einmal behauptet, daher dem Kläger blos der Weg der Beschwerde bei den Verwaltungsbehörden offen, bis zu deren Entscheidung der Maßstab für die eingezogenen Abgaben als Interimistikum gelten müsse.

Dem hat der Kläger überall widersprochen. Aber das Kriegsgericht zu Stendal hat im Erkenntnisse vom 6. November 1860 den Kläger mit seinem Antrage abgewiesen, wesentlich aus dem Grunde: weil in dem Vertrage die Verabredungen in Bezug auf Kirche und Schule von den Abreden in An⸗ sehung der Gemeinde gesondert betrachtet worden, und der Vertrag, soweit er die Gemeinde angeht, für rechtsverbindlich und auch der Genehmigung der Regierung gar nicht bedürftig erachtet, folglich die auf die Unverbind⸗ lichkeit des Vertrages gestützte Klage für grundlos erklärt ist. 8*

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S. 242) festgestellt. Mithin kann es auch, so lange die gedachte Verfügung

Der Kläger hat die Appellation eingelegt, und der Civil⸗Senat de Appellationsgerichts zu Magdeburg im Urtel vom 7. Mai 1861 das vorj Erkenntniß geändert und die verklagte Gemeinde zur Zahlung von 164 Thhrn 2 Sgr. 9 Pf. nebst Zinsen seit Insinuation der Klage verurtheilt. Der Appellationsrichter ist in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen daß in diesem Prozesse keine Frage des öffentlichen Rechts, sondern nur der zum Rechtswege geeignete spezielle Titel des Vertrages vom 22. September 1853 zur Beurtheilung vorliege, auf dessen Grund die Einziehung der ein⸗ geklagten Gelder erfolgt und auf dessen Unverbindlichkeit die condictio sine causa gegründet werde. Es könne nun wie er weiter ausführt der Vertrag nicht in verschiedene Rechtsgeschäfte unter den verschiedenen Inter⸗ essenten gespalten, sondern nur als Ganzes betrachtet werden, sei als solches zu beurtheilen, daher den Kläger nach §. 85. Th. I. Tit. 5. des Allgemeinen Landrechts der Mangel der Genehmigung auch nur eines Punktes zum Rück tritt von dem ganzen Vertrage berechtigt und der Vertrag ohne des Klägerz Genehmigung der Modificationen der Acceptation zu Recht nicht bestanden habe. Habe der Kläger an den Kommunal⸗Einrichtungen von V. Theil genommen, so würde die Gemeinde, wenn sie den Werth der Theilnahme auf eine bestimmte Summe nachgewiesen hätte, was nicht geschehen nur solche haben kompensiren können.

Gegen das Appellations⸗Urtel ist von der verklagten Gemeinde die Nichtigkeitsbeschwerde eingewandt, vor deren Einführung jedoch der Kompe⸗ tenz⸗Konflikt durch den Plenarbeschluß der Regierung zu Magdeburg vom 8. Juli erhoben und vom Ober⸗Tribunal mittelst Bescheides vom 14. Sep⸗ tember 1861 der Prozeß sistirt. In den Gründen ihres Beschlusses führt die Regierung zu Magdeburg Folgendes aus. Die 164 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. seien der Gemeindekasse zu V. als Gemeindesteuer zugeflossen; die Frage, ob der Kläger für die Tangerhütte zur Entrichtung der Gemeindesteuern ver⸗ pflichtet gewesen, könne nur im Verwaltungswege entschieden werden, indem über die Verpflichtung zur Entrichtung derartiger allgemeinen Anlagen nach §§. 78, 79, Th. II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts kein Prozeß statt⸗ haft sei, da auch der Kläger einen besonderen Befreiungsgrund nicht behaupte, vielmehr auf den Vertrag vom 22. September 1853 als solchen sich nicht stütze, sondern gerade auf die angebliche Unverbindlichkeit des Vertrages, und bestreite, daß dadurch und überhaupt eine Festsetzung über die Zugehörigkeit der Tangerhütte zum Gemeindebezirk B. zu Stande gebracht sei. Die Ver⸗ handlung vom 22. September 1853 bilde nur ein einzelnes Moment der Verhandlungen, betreffend den Kirchen⸗, Schul⸗ und Gemeinde⸗Verband der Tangerhütte, und ob dadurch das schließliche Ergebniß der Regulirung ver⸗ fassungsmäßig zu Recht bestehe, könne nur im Verwaltungswege ausgemacht werden. Wenn auch dergleichen Erklärungen der Interessenten formell das Ansehen eines Vertrages hätten, so bezögen sie sich doch materiell auf Gegen⸗ stände des öffentlichen Rechts, und deshalb verlören sie durch die hinzutre⸗ tende Genehmigung und Festsetzung der Verwaltungs⸗Behörde den Charakter eines bloßen Vertrages. So sei auch der Rechtstitel der Gemeinde V. für die Heranziehung der Tangerhütte zu den Gemeindesteuern nicht ein mit dem Kläger geschlossener Vertrag, sondern die in Gemäßheit getroffener Re⸗ gulirung im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung, und wenn der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der in Folge jener Festsetzung erhobenen Abgaben aus dem Grunde verlange, weil die Vereinigung der Tangerhütte mit dem Gemeindebezirk verfassungsmäßig nicht bestehe, so koͤnne im Rechts⸗ wege sein Anspruch nicht entschieden werden. .

„Dieser Ausführung hat die verklagte Gemeinde sich angeschlossen, der Kläger jedoch der Erhebung des Kompetenz⸗Konflikts widersprochen. Derselbe mußte jedoch für begründet erachtet werden.

Durch die Verfügung der Regierung zu Magdeburg, Abtheilung des Innern, vom 12. Juni 1854 ist entschieden, daß die Tangerhütte mit sämmt⸗ lichen zu ihr gehörigen Territorien dem Gemeindebezirk V. einzuverleiben. Daß diese Zuschlagung zu dem gedachten Gemeindebezirk thatsächlich erfolgt sei, ist von dem Kläger gar nicht in Abrede gestellt, noch auch von ihm die Aufhebung jener Verfügung der Verwaltungsbehörde vom 12. Juni 1854 behauptet. Vielmehr will der Kläger erst im Prozesse die Unverbindlichkeit der Verabredungen der Interessenten in der landräthlichen Verhandlung vom 22. September 1853 ausführen und dadurch schließlich und folgeweise die Beseitigung jener Regierungs⸗Verfügung erzielen. Die Frage jedoch: ob und welchem Gemeindebezirk gewisse Grundstücke und Etablissements angehören oder verbleiben sollen, gehört lediglich dem öffentlichen Recht an, ist ein Gegenstand der inneren Staatsverwaltung, nicht aber der Vorwurf eines Prozesses der Parteien über ihre Privatrechte. Dies ist nach der Natur der Sache unzweifelhaft in den Grundsätzen des §. 2 Nr. 5 der Regierungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817 (Gesetz⸗Sammlung S. 248) und des §. 11 Nr. 4 der Dienst⸗Instruction für die Ober⸗Präsidenten vom 31. Dezember 1825 (Gesetz⸗Samml. von 1826 S. 1) zu erkennen, im §. 1 des, obgleich erst nach Eintritt des vorliegenden Falles ergangenen Gesetzes vom 14. April 1856 (Gesetz⸗Samml. S. 359), betreffend die Landgemeinde⸗ Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, wiederum zum Ausdruck gebracht, und in vielen Präjudikaten des Gerichts⸗ hofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte, z. B. vom 10. Januar 1852 (Just.⸗Minist.⸗Bl. S. 69) und vom 16. September 1854 (Minist.⸗Blatt

vom 12. Juni 1854 im Verwaltungswege von der vorgesetzten Behörde nicht aufgehoben worden, gar nicht darauf ankommen, ob dieselbe auf ge⸗ nügenden Gründen beruhen möchte, folglich ein Prozeß über die privat⸗

ger beigebracht,

liche Verbindlichkeit in der erwähnten landräthlichen Verhandlung vom 22. September 1853 getroffenen Abreden auf die von der Staatsverwal⸗ tungs⸗-Behörde ergangene Bestimmung und deren Befolgung nicht den mindesten Einfluß haben, also nicht zulässig sein. 1 F. Durch diesen Prozeß will aber auch wesentlich der Kläger sich frei machen von der Entrichtung der von ihm beigetriebenen Gemeinde⸗Abgaben und verlangt deren Restitution mit 164 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. Zu diesen Lasten ist er eben in Gemäßheit der durch die mehrgenannte Regierungs⸗ Verfügung festgestellten Prinzipien herangezogen worden, auch von ihm gar nicht einmal eine hiernach unrichtige Vertheilung und Prägravation, also keine Ueberlastung im Sinne des §. 79 Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts n behauptet, noch auch eine Befreiung von der allgemeinen Anlage vom Klä

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des Abkommens vom 22. Septem

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ber⸗Tribunals vom 3. Februar 185 nach den in mehreren Entscheidungen 1 Kompetenz⸗Konflikte ausgesprochenen Grundsätzen, vember 1848 (ust. Min.⸗Bl. von 1849 S. 7) Abgaben Anwendung, also ein Prozeß

Entri icht statt. Eririctunge xnich Fher hat die Regierung zu Magdeburg d Konflikt erhoben, und der Anspruch des Klägers

ordneten und ge und eingezogenen kann 25 Veden bleibt jedoch die Frage: Kläger und der Kirche, Pfarre und 22. September 1853 herzuleiten sein möchten, selbe nach dem Vorstehenden nicht

Berlin, den 12. April 1862.

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3 (Entscheid. Band 25.

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Ministerium der OEEeeeend.

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Am Gymnasium zu Anklam ist die Anstell Kandidaten Walther als

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42 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 1957. 14,433. 21,201. 23,694. 24,576. 26,474. 2 029 30,575. 34/762. 36,067. 327,434. 40,762. 43/1 8 45,903. 46,398. 53,386. 53,/678. 53,878.

50,198. d 61,255. 65,829. 70,231. 72,629. 75,683. 757766.

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au Nr. * 17,070. 18,254. 31,447. 58,086. 69,493. 87,261.

500 Thlr. 29,627. 30,641. 35,539. 38,534. 52,960. 57,814. 67,146. 68,778. 83,160. 84,209.

Gewinne zu 11,365. 14,870. 26,368. 26,955. 34,319. 34,879. 17,246. 49,409. 59,204. 59,234. 64,242. 79,675. 93,640 und 8. 60270 Gewinne zu 200 Thlr. 2895. 4962. 5222. 6587. 7905. 16,242. 16,664. 23,050. 23,155. 29,663. 29,758. 30,279. 31,074.

7239. 38,456. 40,085. 42,248. b 17081. 48722. 50,695 51,791. 59,246. 61,107

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Beelin, den 8. November 1862. 8 Königliche Genera

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Ministerium für 1 5 Angelegenheiten.

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wirthschaftlichen Angelegenheiten, bisher Schüͤtzenst

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die Wirksamkeit der Vielmehr findet der §. 78 a. a. O. 41 der Verordnung über die verbesserte Einrichtung 6. Dezember 1808 (Gesetz⸗Sammlung von und mit Hinblick auf die Ausführung im Erkenntnisse des

des Gerichtshofes zur Ents 1 beispielsweise vom 2 ebenfalls auf Kommunal⸗

üͤber die Verbindlichkeit zu deren

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Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. 8

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Das Lesekabinet des Königlichen Ministeriums

Schützenstraße Nr.

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Die Bibliotheks⸗Kommission des Königlichen Ministeriums für die

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erlin, 8. November. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnäbis geruht: dem Kammerherrn und Gesandten, Grafen zu Eulenburg, zur Anlegung des von des Königs von Fachsfn verliehenen Großkreuzes des Albrechts⸗Ordens, un dem ordentlichen Professor der Rechte an der Universität zu Halle, Geheimen Justiz⸗Rath Dr. Witte, zur Anlegung des von L Heiligkeit dem Papste ihm verliehenen Ritterkreuzes des Pius⸗O die Erlaubniß zu ertheilen. 8

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Armer. 8 HOffiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

ersetzungen.

A. Ernennungen, Beförderungen und V

Den 25. Oktober. Schoeler, Pr. Lt. vom 2. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 47, unter brismun 842 838 Kommando als Adjutant bei dem ekere. V. Armee⸗Corps und unter Beförderung zum Hauptm. und Comp. bef in das 2. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 27 versetzt. v. Haugwitz, vom Königs⸗Gren. Regt. (2. Westpreuß.) Nr. 7 und kommandirt al 9 bei der 19. Inf. Brig., in gleicher Eigenschaft zum Genereat-osee e V. Armee⸗Corps übergetreten. v. Oidtmann, Sec. Lt. vom Schles. Fus. Regt. Nr. 38, als Adjut. zur 19. Inf. Brig. kommandirt. 9. Ja vet 9 7 Pr. Lt. von der 1. Ing. Insp. in das 2. Niederschles. Inf. Reht 88 versetzt. Brinkmann, Sec. Lt. vom 8. Westfäl. Inf. Regt. . 8 unter Beförderung zum Pr. Lt., Thiel, Sec. Lt. vom 2. Inf. 8 Nr. 19, unter Belassung in seinem Kommando als Erzieher 3 8 8 a dettenhause in Potsdam, beide in das Schles. Füs. Regt. Nr

E 21 Den 30. Oktober.

2 2 ¹ Lt. vom 5. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 41 als militairischer Inspektor zur Ritter⸗Akademie in Liegnitz Fecesmhders. Küster, Sec. Lt. von der Ostpreuß. Art. Brig. Nr. 1, unter Fftaühs à la suite dieser Brig., zum Directions⸗Assistenten bei der Pulverfabri in Spandau ernannt.

1111A“X“ November. Hohenzollern⸗Sig b 1. Garde⸗Regts. z. F. zur Dienstleistung bei dem 1 Nr. 11 kommandirt. Pitsch, Hauptm. von der 2 mann I., Sec. Lt. von ders. Insp. zur 1. Ing Insp./ Rn hlt jIne s

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aringen, Major à la suite des m drn nn /2. Westfäl. Hus. Regt. Ing. Insp., Butt⸗ v. Schweinitz I,

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Erbprinz v.

Den 25. Oktober.

des 1. Bats. (Posen) 1.

Eizwalbt, Set. Lt. vom Train 1. Aufg. 1 b Pos. Regts. Nr. 18, zur Dienstleistung in eine vakante Sters bepdge⸗ 51 des V ee⸗C Lammers, Sec. Lt. vom 1. Auf. des 1. B at. des VI. Armee⸗Corps, Lam uf. d ünster 1. Westfäl. Regts. Nr. 13, zur Dienstleistung in eine vakante Stelle des Train⸗Bats. VII. Armee⸗Corps kommandirt. ii

g. Abschiedsbewilligungen Den 1. November.

n Nowag, Major und Festungsbau⸗Direkt

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Ing. Unif. und Pension der Abschied bewilligt

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