1863 / 14 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 8 abzuschließenden Verträge, so wie der ihnen zu ertheilenden In⸗ structionen;

5) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so wie alle im §. 31 unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschlusse der General⸗Versamm⸗ llung zu bringenden Gegenstände;

6) die Feststellung der Inventur und der Bilanz; 7) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende

9 die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum

Erneuerungs⸗Fonds zu zahlen sind (§. 7).

Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht, sind ver⸗ bindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungs⸗ rathes unterschrieben sind. 119 8 44 -“

Legitimation.

Zur Ausübung aller, dem Verwaltungsrathe im §. 43 ertheilten Be⸗ fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behoͤrden keiner weiteren Legitimation, als eines, auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes üͤber die Personen sebäer jedesmaligen Mitglieder oder deren Stellvertreter.

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1““ 2 “]

Pflichten und Verantwortlichkeiit. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter ver⸗ walten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maß⸗ abe der Gesetze (§. 132 Tit. 6 Thl. II. des Allg. Landrechts) für ihre Hand⸗ ungen verhaftet. Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß⸗Ansprüche beim Königlichen Kreisgerichte zu Tilsit Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte allerorts mit voller Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die AFmutios vollstreckt werden kann. Eüin 2CI a9. monhathan W“ 1*“ Dauer des Amtes. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine drei⸗ jährige. Im ersten und zweiten Jahre nach der fuͤnfjährigen Amtsdauer (F§. 55) des ersten Verwaltungsraths scheiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Im dritten Jahre scheiden die drei letzten der zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Aus⸗ scheiden nur die Amtsdauer. Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. §. 47. Alustritt, Entsetzung, Suspension 8 Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgän⸗ giger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 40 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft aber steht das Recht zu, ein jedes Mitglied des Ver⸗ waltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staats⸗Regierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungs⸗ raths⸗Mitglieder oder der Revisoren in einer General⸗Versammlung be⸗ schlossen wird. Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe selbst ein⸗ ebracht und von diesem in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Ver⸗ sämmtlicher Mitglieder resp. Stellvertreter genehmigt, demnächst aber der General⸗Versammlung vorgelegt werden. Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch inen, von wenigstens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur efinitiven Entscheidung der nächsten General⸗Versammlung angeordnet werden, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes zu schreiten hat. Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zu⸗ iehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. Auf die Stellvertreter finden die vorstehenden Vorschriften in gleicher Weise Anwendung, wie auf die Wsreeer des Verwaltungsrathes selbst.

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Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsraths.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung hrer baaren Auslagen eine Remuneration, welche durch die General⸗Ver⸗ ammlung festgesetzt wird.

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Revisoren.

Die General⸗Versammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl Preußen wohnhaften Actionäre drei Revisoren. 8 §. 50. Ressort.

Diesen liegt ob, die von dem Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilan⸗

en zu prüfen und zu dechargiren.

Die in der ersten ordentlichen General⸗Versammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wäͤhlenden Revisoren haben die Baurechnung, so wie die Bilanz für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen, die in jedem fol⸗ genden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.

Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre et⸗ waigen Erinnerungen erledigt worden sind. Entgegengesetzten Falles haben sie bei

er nächsten General⸗Versammlung, welcher das Resultat der Prüfung jeder⸗

C. Beamte der Kellschaft 8

1— .

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Wahl der Beamten.

Scollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb, den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen gemäß, zu organisiren und nach Maßgabe des §. 8 Nr. 1 sub c. dieses Sratuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwaͤhlen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzu⸗ schließenden Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst⸗Instructionen zu erlassen. .“ Der Syndikus. b Der Syndikus wird Paus der Zahl der in Tilsit wohnenden Rechts⸗

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hinderungsfällen zu vertreten und wird don dem Letzteren selbst mit Genehmigung des Verwaltungsrathes gewählt. Seine Legitimation wird

durch eine vom Syndikus ausgestellte mit der Genehmigung des Verwal⸗

tungsrathes versehene Substitutions⸗Vollmacht geführt. 93.

Kassenwesen.

Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von

dem Verwaltungsrathe eine, besondere Instruction festgesetzt.

Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der übrigen Vertreter und der, im §. 8 Nr. 1 sub c. bezeichueten Beamten der Gesellschaft eintretenden Veränderungen, so wie die Namen der Vor⸗ sitzenden und ihrer Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen. Vorübergehende Bestimmungen.

2. 909.

Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten 11 Personen, welche das ganze Actien⸗Unternehmen ins Leben gerufen haben, nämlich: 1) John Chapman, 2) Sir John Henry Pelly, Bartt., 3) Robert R. Notman, Charles E. Mangles, George Barnard Townsend, James Gilbert Johnston, sämmtlich in London, William von Simpson auf Georgenburg, Oscar von Sanden in Ragnit, Gustav Adolph Kleffel in Tilsit, ) Wilhelm Knippel in Tilsit, 11) Moritz Simon in Königsberg i. Pr. Dieselben bleiben in Function bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren stattfindenden nächsten ordentlichen General⸗Versammlung (§. 28). In die⸗ ser scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach §. 46 aus. Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26) Vakanzen in dem vorgedachten Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, ihre Zahl unter Beobachtung der Bestimmung im §. 40 dieses Statuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu er⸗ gänzen. Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneten General⸗Versammlung in Function. Die Mitglieder dieses Verwaltungsraths haben das Recht, sich durch ein anderes Mitglied oder durch einen besonderen Stellvertreter, der aber Actionair sein muß, kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied und kein Stellvertreter mehr als eine solche Vertretung gleich⸗ zeitig übernehmen. 1 §. 56.

Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26) werden nach Maß⸗ gabe der nachstehenden Bestimmungen die §. 55 aufgeführten Mitglieder des Penrvatkunge tathee zur EEEETbEbeeee. desselben bevollmächtigt Comité für die Finanz⸗Angelegenheiten.

Vermöge dieses Auftrages sind die Herren 1) John Chapman, 2) Sir John Henry Pelly Bartt., 3) Robert R. Notman, 4) Charles E. Mangles, 5) George Barnard Townsend, 6) James Gilbert Johnston, in London,

die den Sitz ihrer Thaͤtigkeit in Berlin haben, ermächtigt, Namens des ge⸗

sammten Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als Comité für die Finanz Angelegenheiten der Gesellschaft: 1) die auf sämmtliche Actien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß resp. nach der Bestimmung der Staatsregierung auszuschreiben, 2) die auf die Actien einzuzahlenden Beträge durch ein sicheres Hand- llungs⸗ oder Banquierhaus zu Berlin erheben und die eingezogenen Gelder durch dasselbe unter ihrer persönlichen Verantwortlichkeit bis zur Verwendung asserviren zu lassen, 3) die von dem Verwaltungsrathe vollzogenen Quittungsbogen und Voll- Actien auszufertigen und auszureichen, 1 4) den Bau der von der Gesellschaft nach §. 1 beabsichtigten Eisenbahn, so wie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, überhaupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und ihrer Zubehörungen bis zum Betriebe derselben in ihrer ganzen Ausdehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entreprise zu geben und alle Kontrakte selbstständig abzuschließen, welche über alle Gegen⸗ stände erforderlich sind,

zeit . ½— g2 g Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseiti⸗ ung der unerledigten Erinnerungen anheim zu stellen. CCEEEVEECEE

5) endlich in Gemeinschaft mit dem Revisions⸗Comité und mit Genehmi

Anwalte gewählt. Der Stellvertreter ist dazu bestimmt, den Syndikus bei einzelnen Be⸗-

Stellvertreter und mindestens noch von einem Mitgliede des betreffenden

durch die General⸗Versammlung feltgesett.

gung der Staatsregierung den Betrieb der in Rede stehenden Eisen⸗ bahn noch vor dem Beginne desselben auf Rechnung der Gesellschaft einer anderen Gesellschaft oder 8 Staate zu übertragen.

Revisions⸗Comits. ie Herren 1) William von Simpson, 2) Oscar von Sanden, 3) Gustav Adolph Kleffel, 4) Wilhelm Knippel, ““ 5) Moritz Simon, die den Sitz ihrer Thätigkeit in Tilsit haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Bauzeit stattfindenden ordentlichen General⸗Versammlung ein Revisions⸗Comité und sind ermächtigt, Namens und im Auftrage des ge⸗ sammten Verwaltungsrathes 1““ G 1 1 1) die Rechnungen des Comité'˙s für die Finanz⸗Angelegenheiten über die Einziehung und Verwendung des Grundkapitals, so wie dessen ge⸗ sammte Thätigkeit durch Delegirte aus ihrer Mitte von Zeit zu Zeit zu prüfen und befundene Ungehörigkeiten zur Beschlußfassung der ge⸗ sammten Bevollmächtigten zu bringen, 1 2) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung der, von dem Comité für die Finant⸗Angelegenheiten oder den Bau⸗ Unternehmern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange zu überwachen, 1 Phereat das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht Namens dieser Gesellschaft G ah S Jedes der beiden Comité's des Verwaltungsrathes ist berechtigt, zwei Stellvertreter zu wählen, die in gleicher Weise wie die Mitglieder des Ver⸗ waltungsrathes entweder zehn Stamm⸗Actien oder fünf Stamm⸗Prioritäts⸗ Actien beim Gericht oder der Königlichen Bank zu deponiren haben, welche im Falle der Verhinderung einzelner Mitglieder auf Ersuchen derselben an den Sitzungen mit gleichen Rechten, wie die Mitglieder selbst, Theil zu neh⸗

men haben und welche bis zum Ablauf der im §. 55 erwähnten Zeit im

Amte bleiben. 1 8 Das Revisions⸗Comité ernennt schon jetzt auf Grund der vorstehenden

Bestimmungen 1 G den Undrath Heinrich Schlenther in Tilsit,

2te e eeh Fllet in Insterszunge“ hs tellver §. 60. Ddie Mitglieder beider Comité'˙s sind, bei eigener Vertretung, der Ge⸗ sellschaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden Paragraphen 57 bis 59 bestimmten Grenzen ihrer Thätigkeit genau einzuhalten. Dagegen sind in den Verhältnissen zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thätigkeit un⸗ geachtet, alle Erklärungen und Verhandlungen eines jeden der beiden gb⸗ mité's für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter der Firma des Ver⸗ waltungsrathes von dem Vorsitzenden Eines der beiden Comité's oder ihrer

Comité's vollzogen sind. Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl eines Vorsitzenden des ganzen Verwaltungs⸗ raths und seines Stellvertreters (§. 55) verbunden werden muß, ist öffent⸗ lich bekannt zu machen. ann In Folze dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Comités bezüglichen Be⸗ stimmungen der §§. 57 bis 59. E“ Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, die während der Bauzeit zwi⸗ schen beiden Comités zu vereinbaren ist, aus der Bausumme gezahlt wird und den Betrag von Thlr. 1333. Sgr. 10. für die Person und ein Jahr icht übersteigen darf. 8 1 Heocgg ge aess der Bauzeit wird die zu gewährende Remuneration

Die beiden Comités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachun⸗ gen durch die im §. 11 bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte Eins oder das Andere derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Comités ge⸗ meinschaftlich und unter Zustimmung des Koͤniglichen Handels⸗Ministeriums ein anderes Blatt in Stelle des Angeügteghenen wählen. 3 8 1u“] 12 1“ Der durch das gegenwärtige Statut im §. 55 konstituirte erste Ver⸗ waltungsrath ist ermächtigt, die von der Königlich preußischen Regierung etwa als erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts vorc⸗ nehmen und in urkundlicher Form mit verbindlicher Kraft für alle Actio⸗ naire der Gesellschaft zu vollziehen. .“ 4

Diese Vllziehung soll gültig und verbindlich sein, wenn sie durch mindestens drei Mitglieder des Finanz⸗Comités und drei Mitglieder des Revisions⸗Comités geschehen ist. 1

§. 64.

Wer durch AOctienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unkermäft sich damit den, von dem Gründungs⸗Comité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts und erkennt alle von dem Comité als Stellvertreter der Gesellschaft getroffenen Maßnahmen und tu

verbindlich an.

Die Staats⸗Regierung ist berechtigt, zur speziellen Beauf ng d

Bauausführung einen besonderen technischen Khme csj8 zu Hüselen, welchem, unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts E fugniß zusteht, sich zu jeder Zeit, in jeder ihm geeignet scheinenden * von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung des Baues nach en genehmigten Plänen und Constructionen und von der Beschaffenheit der zu

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zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft resp. der Bauunter⸗ nehmer, unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist, unbedingt Folge zu leisten verbunden. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber mit Genehmigung des König⸗ lichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die Aus⸗ führung eines Bauwerkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.

Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des vorerwähnten Königlichen Ministeriums vorschußweise zu berichtigen, resp. zu erstatten.

Beikagen.

Stamm⸗Actie der Tilsit⸗Insterburger Eisen bahn⸗Gesellschaft

über Einhundert Thaler Preußisch Courant. 8 8 Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben n⸗ und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligtt. (L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen Fol. des Actienbuches (eilf Unterschriften. (Unterschrift des Beamten.) Schema B 1“] 1“

No 8 4 Sees an dem gesammten Eigenthum der Tilsit⸗Insterburger Eisenbah -C Kefellsghaft Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. 12 Prioritäts⸗Actie

der Tilsit⸗Insterhuxger Eisenbahn⸗Gesellschaft

Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthume der Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft und an dem Gewinne und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellschafts⸗ Statute den Inhabern der Stamm⸗Prioritäts⸗Actien zustehen, insbesondere also mit dem prioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Reinertrage des Unternehmens der Gesellschaft, ehe irgend eine Dividenden⸗Zahlung an die Inhaber der Stamm⸗Actien stattfinden darf. Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsrath. (Eingetr. Fol. des Actienbuches 1 seilf Unterschriften. (Unterschrift des Beamten.)

Geete er

; Stamm⸗Prioritäts⸗Actie Zweihundert durch Zeichnung einer [Srrnnge s 1 von Finguͤnder TPrlern Preuß. Cour. bei der Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn⸗Gesellschaft betheiligt und auf diesen Betrag die hierunter von dem Verwaltungsrathe oder dem Finanz⸗ Comité der Gesellschaft zu quittirenden Raten eingezahlt. Die Aushändi⸗ gung der Actie gegen Rückgabe dieses Quittungsbogens geschieht, nachdem der Betrag der Actie voll eing zahlt ist. 1““

Das Finanz⸗Comité Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn⸗Ge

(Drei Unterschriften.

8 902 .. 2 27

zzlur Stamm⸗Prioritäts⸗-Actie M.. der Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn⸗Gesellschaft während der Bauzeit, nachdem die Actie voll eingezahlt ist. Der Inhaber dieses Coupons empfängt gegen Einlieferung desselben Ircate Pr Cour., geschr. Fünf Thaler Preußisch Courant als Zinsen der vorgedachten Actie für das halbe Jahr bis zum den Der Verwaltungsrath— r Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Faecsimile von zwei Unterschriften.)

nicht erhoben ist.

Dieser Coupon wird ungül⸗ G. tig, wenn dessen Geldbetrag

bis einschließlich den..

G N

Dividenden⸗Schein zur Stamm⸗Actie ME. der Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Einlieferung desselben die auf obige Actie fallende Dividende für das Jahr deren Betrag vom Verwaltungsrathe bekannt gemacht werden wird. 8 Der, Verwaltungsrahb— ilsit⸗Insterburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Paecsimile von zwei Unterschriften.)

Eingetragen

1

verwendenden Materialien durch Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung

in das Coupon⸗Register A.

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