1863 / 55 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 1 .“ damit zufrieden, so haben die Sach verständigen ihr Gutachten zu Protokoll zu motiviren, und erfolgt sodann die Entscheidung durch den Ober⸗Präsidenten. Gegen dessen Entscheidung ist weiterer Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig, der gleichfalls binnen vier Wochen beim Sozietäts⸗Direktor ange⸗ meldet werden muß. Die Kosten des Reclamations⸗ und Rekursverfahrens trägt der unterliegende Theil. Sobald die Reclamationen beseitigt sind, wird das Kataster von dem Ober⸗Präsidenten definitiv festgestellt. Gleich nach der ersten Einschätzung vor Ausführung der Anlagen kann der Vorstand die Erhebung von Beiträgen nach Maßgabe des vorläufigen Katasters beschließen. Die Ausgleichung erfolgt nach definitiver Feststellung 88 Katasters. 1

Soweit die anzulegenden Entwässerungsgräben fremde, nicht zur Sozietät gehörige Grundstücke durchschneiden oder berühren, sind die betreffenden Grundeigenthümer verpflichtet, den zum Hauptgraben wie zu den Binnengräben erforderlichen Grund und Boden, des⸗

gleichen das zur Unterbringung der Erde etwa erforderliche Terrain

im Wege der Expropriation gegen Entschädigung abzutreten.

Die Regulirung dieser Entschädigung erfolgt im Wege des chiedsrichterlichen Verfahrens nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 21 ff. des Vorfluth⸗Edikts vom 15. November 1811.

Soweit dagegen der Entwässerungsgraben Grundstücke berührt, welche zur Sozietät gehören wozu alle die nach §. 3 eingeschätz⸗ ten gerechnet werden kann die Inangriffnahme dieser Grundstücke ohne vorheriges Expropriationsverfahren erfolgen.

1 Für die zur Sozietät gehörenden Grundstücke wird eine Grund⸗

entschädigung nur so weit gewährt, als der zum Graben zu verwen⸗

dende Grund und Boden ertraglos wird, d. h. für die Grabensohle und für denjenigen Theil der Böschungen, der bei gewöhnlichen Wit⸗ terungsverhältnissen und während gewöhnlicher Wasserstand in dem

Emsflusse vorhanden ist, von dem durch den Graben durchziehenden Wasser bedeckt ist. Die Abschätzung der dafür zu gewährenden Ent⸗ schädigung erfolgt vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durch zwei vom Vorstande zu erwählende Sachverständige unter Leitung des

Sozietäts⸗Direktors, der bei Meinungsverschiedenheiten den Aus⸗

schlag giebt.

Die durch Auswerfung des Grabens disponibel werdende Erde wird den betreffenden Grundeigenthümern zur beliebigen Benutzung

überwiesen; auf Entschädigung fuͤr Ablagerung derselben haben die

Grundeigenthümer keinen Anspruch.

1 Gegen das Resultat der Abschätzung steht den zur Sozietät ge⸗ hörenden Grundeigenthümern Rekurs an das Schiedsgericht (§. 9) zu, der binnen vier Wochen beim Sozietäts⸗Direktor anzumelden ist. b Vorstehendes Verfahren findet auch statt, wenn bei Herstellung von Binnengräben (§. 2, letztes Alinea) für den dazu herzugebenden Grund und Boden Entschädigungsansprüche von Sozietäts⸗Mitgliedern

5. 3. ietät steht

Zestimmungen dieses Statuts und den

es Vorstandes und vertritt die Sozietät in allen An⸗

gelegenheiten, auch dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. Er hat ins⸗ besondere:

2 die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest⸗ gesetzten Projekte zu veranlassen, und nach deren Vollendung f̃r die Instandhaltung und Beaufsichtigung Sorge zu tragen; b) die Beiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschrei⸗

ben, die Hebelisten festzustellen, die Beiträge im Falle der Säumniß durch administrative Execution einziehen zu lassen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenver⸗ waltung zu revidiren;

den Schriftwechsel für die Sozietät zu führen und die Urkun⸗ den derselben zu unterzeichnen.

Der Sozietätsdirektor bekleidet ein Ehrenamt und wird vom

DOber⸗Präsidenten der Provinz Westfalen ernannt.

b In Abwesenheit und für die Ausrichtung einzelner Geschäfte,

msbesonbere auch für die Ausführung der Bauten, kann sich der

Direktor einen Substituten bestellen

6 Der Vorstand der

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der Direktor. Derselbe führt

8 Soncia besteht aus fünf Deputirten der be⸗ theiligten Grundeigenthümer. Von diesen fünf Deputirten wählen dburch einfache Stimmenmehrheit, nach der Größe der betheiligten Grundstuͤcke berechnet;: die betheiligten Grundbesitzer der Gemeinde Clarholz und der sonsti⸗ S.-eez. des Kreises Wiedenbrück zwei, und die betheiligten be der Gemeinden Harsewinkel und Greffen, so wie die cr2 Gemeinden des Kreises Warendorf, drei.

Die Wahl erfolgt unter Leitung der Amtmänner zu Herzebrock

und resp. Harsewinkel für die Kre Wiedenbrück 80 resp. Wa⸗

8

vie reffenden Gemeinden.

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8 die Wahl „X 2 4 so ernennt der Sozietäts⸗Direktor

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Direktor leitet die Verhandlungen und giebt bei Stimmengleichheit den Aus. schlag.

Der Vorstand hat:

a) über die Erhebung der Beiträge zu beschließen; 3 die ökonomischen Sachverständigen für die Abschätzung der Grundentschädigung (§. 4), den Sozietäts⸗Rendanten und die

MMiitglieder des Schiedsgerichts zu wählen;

c) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren

Gegenstand den Betrag von funfzig Thalern übersteigt, zu er⸗ und überhaupt die in diesem Statute ihm überwiesenen Obliegen⸗ heiten zu erfüllen, so wie den Sozietäts⸗Direktor in seiner Geschäfts⸗ führung zu unterstützen und das Beste der Sozietät überall wahr⸗ zunehmen. §. 7. Der Sozietätskassen⸗Rendant wird vom Vorstande gewählt und die Wahl vom Ober⸗Präsidenten bestätigt. Die Scozietät steht unter der Oberaufsicht des Staats, welche von dem Ober⸗Präsidenten der Provinz und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zu⸗ stehen, ausgeübt wird. 18

Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Sozietät über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle andere gemeinsame Angelegenheiten“ der Sozietät, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Sozietäts⸗Direk⸗ tor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und nach Mehr⸗ zahl der Stimmen entschieden.

Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietäts⸗Direktor angemeldet werden muß.

Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Theil trägt die Kosten.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei ökonomischen Sachverständigen als Beisitzern; es wird nach Stimmenmehrheit entschieden.

Die Wahl der drei Mitglieder des Schiedsgerichts erfolgt durch

Der unterliegende

den Vorstand und unterliegt der Bestätigung des Ober⸗Präsidenten. 810

10

Für den Fall, daß künftig eine Genossenschaft zur Regulirung

der Ems von Rheda bis Warendorf zu Stande kommt, ist der Vor⸗ stand befugt, unter Hinzutritt der landesherrlichen Genehmigung, den Anschluß an diese größere Genossenschaft zu beschließen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 9. Februar 1863. 8

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten. Der Baumeister Schmeitzer zu Creuznach ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Baumeister ernannt und demselben die erste Eisenbahn⸗ Baumeisterstelle bei der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn daselbst verliehen

8

Dem Fabrikbesitzer Dr. Gust Clemm zu Dresden sind dem 28. Februar 1863 drei Patente: 1) auf ein durch Beschreibung erläutertes, für neu und eigen⸗ thümlich erkanntes Verfahren, Schwefelsäure darzustellen; 2) auf zwei, durch Beschreibung erläuterte, für neu und eigen⸗ tbhümlich erkannte Methoden, Glaubersalz darzustellen, ohne Zemand in der Anwendung bekannter Mittel zu behin⸗ dern, und 8 3) auf ein durch Beschreibung erläutertes, für neu und eigenthüm⸗ lich erkanntes Verfahren, Bittersalz herzustellen; auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang gischen Staats ertheilt worden.

unter

I“ stimmten Fächern.

isterium für die landwirthschaftlichen 1 Ahngelegenheiten. ai.

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wirthschaftlichen Akademien zu Eldena, Proskau,

Poppelsdorf und Waldau, betreffend die Abgangs⸗

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An den landwirthschaftlichen Akademien sollen bei dem Schlusse

jedes Semesters Abgangsprüfungen stattfinden, auf deren Grund den Studirenden Prüfungszeugnisse ausgestellt werden. zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, muß der Studi⸗ rende vier Semester auf der Akademie bei seinem Abgange absolvirt haben. Die Zeit, welche der zu Prüfende zu Studien auf einer anderen der vier preußischen landwirthschaftlichen Akademien nachweislich ver⸗ wandt hat, kommt dabei in Anrechnung.

Bei besonders vorgeschrittener Bildung kann ein Studirender durch den Majoritätsbeschluß der ordentlichen Examinatoren auch schon nach drei Semestern zur Prüfung zugelassen werden. 1 Wer zur Prüfung zuͤgelassen sein will, muß sich dazu sechs Wochen vor dem Schlusse des Semesters bei dem Direktor der Die Prüfung erfolgt gratis.

28 §. 4. Die Fächer, auf welche die Prüfun muß, sind: Pflanzenbau, Viehzucht, 8 wirthschaftliche Betriebslehre, Phov stt, Chemie, Pfllanzen⸗Physiologie, und bei der Akademie zu Eldena auch National⸗Oekonomie. Wäünscht der Examinand ein Zeugniß

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über seine Kenntnisse in

noch anderen an der Akademie vorgetragenen Disziplinen zu erhal⸗ Prüfung auch auf diese Fächer

ten, so ist auf seinen Antrag die zu erstrecken. 9 WI

§. 8 1 8 u 8

Die Prüfung zerfaͤllt in eine schriftliche und eine mündliche. Zu der schriftlichen Prüfung werden dem Examinanden zwei Auf⸗ gaben gestellt; die eine, eine mehr theoretisch⸗wissenschaftliche, die an⸗ dere, eine mehr auf den praktischen Betrieb der Landwirthschaft be⸗ zügliche. Diese Aufgaben werden demselben, wenn die Umstände nicht etwa ein anderes gebieten, fünf Wochen vor der mündlichen Prüfung zugestellt, und er hat seine Ausarbeitungen darüber binnen 3 Wochen zu fertigen und abzuliefern.

Dem Examinanden ist gestattet, sich bei der Ausarbeitung lite⸗ rarischer Hülfsmittel zu bedienen, welche er auf Befragen den Exa⸗ minatoren anzugeben hat. Uebrigens muß er die Arbeiten ohne Rath und Hülfe Anderer selbst herstellen und, daß es so g

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Die Einrichtung und Zeiteintheilung bei der mündlichen Prü⸗ fung bleibt dem Ermessen des Direktors der Akademie überlassen, und hat derselbe auch nach den Umständen zu bestimmen, ob dieselbe oͤffentlich stattsinden soll vder nichhtt.

Die Leitung der Prüfung gehört zu den Geschäften des Direk⸗ tors. Derselbe hat die Lehrer und Dozenten mit deren Vorschlägen wegen der Themata zu den schriftlichen Probearbeiten zu hören, stellt diese aber schließlich nach eigenem 8“ fest.

Es bleibt gleichfalls allen Studirenden, welche

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dem Ermessen des Direktors überlassen, ob gleichzeitig geprüft werden, dieselben The⸗ mata zu geben sind, oder verschiedene, je nach der Individualität jedes Examinanden. Es empfiehlt sich, solche Aufgaben zu wählen, welche zur vollständigen Lösung das Eingehen auf die Lehren in mehreren Hauptfächern erfordern. 89 1

Die eingegangenen Arbeiten vertheilt der Direktor an die Lehrer und Dozenten zur Durchsicht und zur Beifügung eines kurz zu fassen⸗

den Votums über den Werth der Arbeit.

§. 10. Die mündliche Prüfung erfolgt in allen nach §. 4 dazu be⸗ Als Examinatoren fungiren dabei diejenigen Lehrer und vorkommenden Falles die Dozenten welche die⸗ jenigen Disziplinen, auf welche die Prüsung jedenfalls gerichtet wer⸗ den muß, vorgetragen haben. Wird die Prüfung auf den Antrag des Examinanden noch auf

Regulativ vom 19. Januar 1863 für die land.

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ein anderes Fach ausgedehnt, so tritt bei diesem der Lehrer oder Dozent, welcher diese Disziplin Examinator hinzu, auch wenn derselbe Examinatoren gehört.

Dem Direktor steht es frei, in allen Fächern, worauf die Prü⸗ fung gerichtet wird, selbst Fragen zu stellen.

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Bebufs Ausstellung der Prüfungszeugnisse versammelt der Di⸗ rektor die Examinatoren in den im §. 4 als obligatorisch bezeichneten Fächern, und vernimmt sie über ihre Ansicht von dem Grade der Kenntnisse, welche der Examinand in den verschiedenen Disziplinen gezeigt hat. Dabei haben die Examinatoren die schriftlichen Arbei⸗ ten eben so wohl wie den Ausfall der mündlichen Prüfung zu be⸗ rücksichtigen.

Weichen die Ansichten der Examinatoren untereinander ab, so entscheidet die Majorität der Examinatoren mit Einschluß des Di⸗ rektors über das im Zeugniß auszudrückende Prädikat; bei Stim⸗ mengleichheit überwiegt die des Direktors.

3 ;ft die Prüfung noch auf andere, als die obligatorischen Diszi⸗ plinen gerichtet worden, und gehört der betreffende Lehrer oder Do⸗ zent nach dem Oben gesagten nicht zu den ordentlichen Examinatoren, so tritt derselbe doch bei der Entscheidung in Betreff dieser Diszipliꝛ

In dem Prüfungszeugniß werden die Disziplinen, in welchen die Prüfung stattgefunden hat, einzeln aufgeführt, und bei jeder wird der Grad des bewiesenen Wissens nach vier Abstufungen durch die Ausdrüle

Theile der Prüfung vorgetragen hat, als nicht zu den ordentlichen

esehr gute⸗ »gute⸗

B a„a„nur geringe Kenntnisse, bezeichnet.

Ein Prädikat oder eine Nummer zur Bezeichnung sammtergebnisses der Prüfung wird nicht hinzugefügt.

Das Zeugniß wird vom Direktor allein unterschrieben; das Protokoll aber, auf dessen Grund das Zeugniß ausgestellt wird, von allen Examinatoren mit vollzogen. 8“ 1“ . 13. 11““ Eine Bescheinigung über 2 gehörten Vorlesungen kann jeder Studirende am Schlusse eines Semesters verlangen. Sie wird in der Form eines sogenannten Testirbogens ertheilt, welcher nur von den betreffenden Lehrern und Dozenten, auch vom Direktor in Be⸗- treff seiner eigenen Vorlesungen, mit den nöthigen Bemerkungen versehen wird. 1

Integrirender Theil der Abgangszeugnisse sind die Testirbogen nicht. 89 z. 14

Wenn den Inhabern von Stipendien oder anderen Benefizien bei der Bewilligung derselben zur Pflicht gemacht worden, ein Zeug⸗ niß über ihre Studien beizubringen, und wenn dieselben nach §. 2 dieses Regulativs zu einer vollständigen Prüfung doch noch nicht zu⸗ gelassen werden können, so haben sich dieselben bei dem Direktor zu einer Unterredung über den Fortgang ihrer Studien zu melden und zu gestellen.

Je nach dem Ausfall dieser Unterredung stellt der Direktor das kurz zu fassende Zeugniß darüber aus. Eben so haben Studirende, welche ein Führungs⸗ und Sitten⸗ Zeugniß wünschen, sich deshalb an den Direktor zu wenden, welcher dasselbe zu ertheilen hat. Bestimmte Formen können wegen der Mannigfaltigkeit der Fälle dafür nicht vorgeschrieben werden. Kei⸗ nenfalls aber sind dergleichen Zeugnisse mit dem Prüfungszeugnisse zu verbinden; sie sind vielmehr abgesondert zu ertheilen.

Berlin, den 19. Januar 1863. 8

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n Angelegenheiten

Monats⸗Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5.

8 Activddg.

1) Geprägtes Geld und Sae“

2) Kassen⸗Auweisungen und Privat⸗Banknoten Lombard⸗Bestände... EE Staatspapiere, verschiedene Forderungen und

1,588,000 vül 54,003,000

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