damit zufrieden, so haben die Sachverständigen ihr Gutachten zu Protokoll zu motiviren, und erfolgt sodann die Entscheidung durch den Ober⸗Präsidenten. Gegen dessen Entscheidung ist weiterer Rekurs an den Minister für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten zulässig, der gleichfalls binnen vier Wochen beim Sozietäts⸗Direktor ange⸗ meldet werden muß. 1
Die Kosten des Reclamations⸗ und Rekursverfahrens trägt der unterliegende Theil. Sobald die Reclamationen beseitigt sind, wird das Kataster von dem Ober⸗Präsidenten definitiv festgestellt.
Gleich nach der ersten Einschätzung — vor Ausführung der Anlagen — kann der Vorstand die Erhebung von Beiträgen nach Maßgabe des vorläufigen Katasters beschließen. Die Ausgleichung erfolgt nach definitiver Feststellung des Katasteesrss.
Soweit die anzulegenden Entwässerungsgräben fremde, nicht zur Sozietät gehöͤrige Grundstücke durchschneiden oder berühren, sind die betreffenden Grundeigenthümer verpflichtet, den zum Hauptgraben wie zu den Binnengräben erforderlichen Grund und Boden, des⸗ gleichen das zur Unterbringung der Erde etwa erforderliche Terrain im Wege der Expropriation gegen Entschädigung abzutreten.
Die Regulirung dieser Entschädigung erfolgt im Wege des schiedsrichterlichen Verfahrens nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 21 ff. des Vorfluth⸗Edikts vom 15. November 1811.
Soweit dagegen der Entwässerungsgraben Grundstücke berührt, welche zur Sozietaͤt gehören — wozu alle die nach §. 3 eingeschätz⸗
ten gerechnet werden — kann die Inangriffnahme dieser Grundstücke ohne vorheriges Expropriationsverfahren erfolgen.
Für die zur Sozietät gehörenden Grundstücke wird eine Grund⸗ entschädigung nur so weit gewährt, als der zum Graben zu verwen⸗ dende Grund und Boden ertraglos wird, d. h. für die Grabensohle und für denjenigen Theil. der Böschungen, der bei gewöhnlichen Wit⸗ terungsverhältnissen und während gewöhnlicher Wasserstand in dem Emsflusse vorhanden ist, von dem durch den Graben durchziehenden Wasser bedeckt ist. Die Abschätzung der dafür zu gewährenden Ent⸗ schädigung erfolgt vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durch zwei vom Vorstande zu erwählende Sachverständige unter Leitung des Sozietäts⸗Direktors, der bei Meinungsverschiedenheiten den Aus⸗
schlag giebt.
Die durch Auswerfung des Grabens disponibel werdende Erde wird den betreffenden Grundeigenthümern zur beliebigen Benutzung
überwiesen; auf Entschädigung fuͤr Ablagerung derselben haben, die 8 Grundeigenthümer keinen Anspruch. Gegen das Resultat der Abschätzung steht den zur Sozietät ge⸗ hörenden Grundeigenthümern Rekurs an das Schiedsgericht (§. 9) zu, der binnen vier Wochen beim Sozietäts⸗Direktor anzumelden ist. — Vorstehendes Verfahren findet auch statt, wenn bei Herstellung von Binnengräben (§. 2, letztes Alinea) für den dazu herzugebenden Brund und Boden Entschädigungsansprüche von Sozietäts⸗Mitgliedern h-araraasie. Aünreüszün 88s J11“ ““ 5 u111“““ An der Spite der Sozietat steht der Direktor. Derselbe führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den schlüss⸗ 8 Vorstandes und vertritt die Sozietät in allen An⸗ gelegenbeiten, auch dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. Er hat ins⸗ besondere: a2 die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest⸗ gesetzten Projekte zu veranlassen, und nach deren Vollendung für die Instandhaltung und Beaufsichtigung Sorge zu tragen; b, die Beiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschrei⸗ ben, die Hebelisten festzustellen, die Beiträge im Falle der
Säumniß durch administrative Execution einzieben zu lassen,
die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenver⸗
waltung zu revidiren; d, den Schriftwechsel für die Sozietät zu führen und die Urkun⸗ den derselben zu unterzeichnen.
Der Sczietätsbirektor bekleidet ein Ehrenamt und wird vom Ober⸗Präsicenten der Provinz Westfalen ernannt.
Ja Abwesenheit und für die Ausrichtung einzelner Geschäfte, insbesondere auch für die Ausführung der Bauten, kann sich der Direltor einen Substituten bestellen 8
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— Von diesen fünf Deputirten wählen wch einfache St hrheit, nach der Größe der betheiligten len Gemeinden des Kreises Warendorf, drei.
6 “ berechnet Gruntbesitzer der Gemeinde Clarholz und der sonsti⸗ E 2 des Kreises Wiedenbrück we⸗ und die betheiligten 22
erfolgt unter Leit ber Amtmänner 2 Herzebrock ans veig. Harsewinkel für bie Kreise Wiebenbrück und resp. Wa⸗ ie * bie W. verweigert, so ernennt ber Tozietäts⸗Direktor
8 T.. betressenden Gemeinden.
Der Vorstand der Sozietät besteht aus fünf Deputirten der be⸗ ber Gemeinben Harsewinkel und Greffen, so wie die füt bie
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Direktor leitet die Verhandlungen und giebt bei Stimmengleichheit den Aus⸗ schlag. 8
Der Vorstand hatt: B8B““
über die Erhebung der Beiträge zu beschließen,;
die ökonomischen Sachverständigen für die Abschätzung der Grundentschädigung (§. 4), den Sozietäts⸗Rendanten und die Mitglieder des Schiedsgerichts zu wählen;
) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegenstand den Betrag von funfzig Thalern übersteigt, zu er⸗ . theilen, und überhaupt die in diesem Statute ihm überwiesenen Obliegen⸗ heiten zu erfüllen, so wie den Sozietäts⸗Direktor in seiner Geschaäͤfts⸗ führung zu unterstützen und das Beste der Sozietät überall wahr⸗ zunehmen. 8 Ls Sozietätskassen⸗Rendant wird vom V örstande gewählt und die Wahl vom Ober⸗Präsidenten bestätigt.
Die Scozietät steht unter der Oberaufsicht des Staats, welche von dem Ober⸗Präsidenten der Provinz und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in dem Umfange und mit
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zu⸗
1 “ 8
stehen, ausgeübt wird.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Sozietät über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle andere gemeinsame Angelegenheiten“ der Sozietät, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Sozietäts⸗Direk⸗ tor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und nach Mehr⸗ zahl der Stimmen entschieden.
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an eim Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietäts⸗Direktor angemeldet werden muß.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei ökonomischen Sachverständigen als Beisitzern; es wird nach Stimmenmehrheit entschieden.
Die Wahl der drei Mitglieder des Schiedsgerichts erfolgt durch
8 und unterliegt der Bestätigung des Ober⸗Präsidenten.
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Der unterliegende
den Vorstand
Für den Fall, daß künftig eine Genossenschaft zur Regulirung der Ems von Rheda bis Warendorf zu Stande kommt, ist der Vor⸗ stand befugt, unter Hinzutritt der landesherrlichen Genehmigung, den Anschluß an diese größere Genossenschaft zu beschließen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1863.
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8 8 188 8 Gr. zur Lippe. von Selchon
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Baumeister Schmeitzer zu Creuznach ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Baumeister ernannt und demselben die erste Eisenbahn⸗ Baumeisterstelle bei der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn daselbst “ ö11“
Dem Fabrikbesitzer Dr. Gust Clemm zu Dresden si dem 28. Februar 1863 drei Patente:
1) auf ein durch Beschreibung erläutertes, für neu und eigen⸗
thümlich erkanntes Verfahren, Schwefelsäure darzustellen;
2) auf zwei, durch Beschreibung erläuterte, für neu und eigen⸗ thümlich erkannte Methoden, Glaubersalz darzustellen, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Mittel zu behin⸗
dern, und “ 9) auf ein durch Beschreibung erläutertes, für neu und eigenthüm⸗ lich erkanntes Verfahren, Bittersalz herzustellen; 8 auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang
8
des preußischen Staats ertheilt worden. 8 öI11
zu erstrecken.
verliehen
um für die landwirthschaftlichen Ahngelegenheiten.
8 13
Regulativ vom 19. Januar 1863 — für die land⸗- 8
wirthschaftlichen Akademien zu Eldena, Proskau, Poppelsdorf und Waldau, betreffend die Abgangs⸗ “ 1 1 J““ J. “ 2 1 3 8 An den landwirthschaftlichen Akademien sollen bei dem Schlusse jedes Semesters Abgangsprüfungen stattfinden, auf deren Grund den Studirenden Prüfungszeugnisse ausgestellt werden. Iz
Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, muß der Studi⸗ rende vier Semester auf der Akademie bei seinem Abgange absolvirt baben. Die Zeit, welche der zu Prüfende zu Studien auf einer anderen der vier preußischen landwirthschaftlichen Akademien nachweislich ver⸗ wandt hat, kommt dabei in Anrechnung.
Bei besonders vorgeschrittener Bildung kann ein Studirender durch den Majoritätsbeschluß der ordentlichen Eraminatoren auch schon nach drei Semestern zur Prafane zugelassen werden.
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Wer zur Prüfung zugelassen sein will, muß sich dazu sechs Wochen vor dem Schlusse des dem Direktor der Akademie melden. Die Prüfung erfolgt gratis. Die Fächer, auf welche die Prüfun muß, sind: Pflanzenbau, I11“ Viehzucht, wirthschaftliche Betriebslehre, Pflanzen⸗Physiologiiee, der Akademie zu Eldena auch National⸗Oekonomie. Wünscht der Examinand ein Zeugniß über seine Kenntnisse in noch anderen an der Akademie vorgetragenen Disziplinen zu erhal⸗ ten, so ist auf seinen Antrag die Prüfung auch auf diese Fächer
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und bei
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Die Prüfung zerfaͤllt in eine schriftliche und eine mündliche. Zu der schriftlichen Prüfung werden dem Examinanden zwei Auf⸗ gaben gestellt; die eine, eine mehr theoretisch⸗wissenschaftliche, die an⸗ dere, eine mehr auf den praktischen Betrieb der Landwirthschaft be⸗ zügliche. Diese Aufgaben werden demselben, wenn die Umstände nicht etwa ein anderes gebieten, fünf Wochen vor der mündlichen Prüsung zugestellt, und er hat seine Ausarbeitungen darüber binnen 3 Wochen zu fertigen und abzuliefern.
Dem Examinanden ist gestattet, sich bei der rarischer Hülfsmittel zu bedienen, welche er auf minatoren anzugeben hat. Rath und Hülfe Anderer feierlich versichern.
Ausarbeitung lite⸗ Befragen den Exa⸗
Uebrigens muß er die Arbeiten ohne selbst herstellen und, daß es so gesch
Die Einrichtung und Zeiteintheilung bei fung bleibt dem Ermessen des Direktors und hat derselbe auch nach den Umständen öffentlich stattfinden soll oder nicht. be. “
Die Leitung der Prüfung gehört zu den Geschäften des Direk⸗ tors. Derselbe hat die Lehrer und Dozenten mit deren Vorschlägen wegen der Themata zu den schriftlichen Probearbeiten zu hören, stellt diese aber schließlich nach eigenem Ermessen fest.
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der mündlichen Prü⸗ der Akademie überlassen, zu bestimmen, ob dieselbe
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Es bleibt gleichfalls dem Ermessen des Direktors überlassen, ob allen Studirenden, welche gleichzeitig geprüft werden, dieselben The⸗ mata zu geben sind, oder verschiedene, je nach der Individualität jedes Examinanden. Es empfiehlt sich, solche Aufgaben zu wählen, welche zur vollständigen Lösung das Eingehen auf die Lehren in mehreren Hauptfächern erfordern. g X“X“
Die eingegangenen Arbeiten vertheilt der Direktor an
und Dozenten zur Durchsicht und zur Beifügung eines kurz zu fassen⸗ den Votums über den Werth der Arbeit. .. Die mündliche Prüfung erfolgt in allen nach §. 4 dazu be⸗ stimmten Fächern. Als Examinatoren fungiren dabei diejenigen Lehrer — und vorkommenden Falles die Dozenten — welche die⸗ jenigen Disziplinen, auf welche die Prüsung jedenfalls gerichtet wer⸗ den muß, vorgetragen haben.
die Lehrer
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ein anderes Fach ausgedehnt, so tritt
der Lehrer oder Dozent, welcher Examinator hinzu, auch wenn Examinatoren gehört.
Dem Direktor steht es frei, in allen Fächern, worauf die Prü⸗ fung gerichtet wird, selbst Fragen zu stellen. ö
Bebufs Ausstellung der Prüfungszeugnisse versammelt der Di⸗ rektor die Examinatoren in den im §. 4 als obligatorisch bezeichneten Fächern, und vernimmt sie über ihre Ansicht von dem Grade der Kenntnisse, welche der Examinand in den verschiedenen Disziplinen gezeigt hat. Dabei haben die Examinatoren die schriftlichen Arbei⸗ ten eben so wohl wie den Ausfall der mündlichen Prüfung zu be⸗ rücksichtigen.
Weichen die Ansichten der Examinatoren untereinander ab, so entscheidet die Majorität der Examinatoren mit Einschluß des Di⸗ rektors über das im Zeugniß auszudrückende Prädikat; bei Stim⸗ mengleichheit überwiegt die des Direktors. 1b
Ist die Prüfung noch auf andere, als die obligatorischen Diszi⸗ plinen gerichtet worden, und gehört der betreffende Lehrer oder Do⸗ zent nach dem Oben gesagten nicht zu demordentlichen Examinatoren, so tritt derselbe doch bei der Entscheidung in Betreff dieser Disziplin
In dem Prüfungszeugniß werden die die Prüfung stattgefunden hat, einzeln wird der Grad des bewiesenen Wissens nach vier Abstufungen durch 8 18 agenügende⸗
Ein Prädikat oder eine Nummer zur Bezeichnung Prüfung wird nicht hinzugefügt.
itt bei diesem Theile der Prüfung diese Disziplin vorgetragen hat, als derselbe nicht zu den ordentlichen
Disziplinen, in welchen aufgeführt, und bei jeder
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sammtergebnisses der
Das Zeugniß wird vom Direktor allein unterschrieben; das Protokoll aber, auf dessen Grund das Z allen Examinatoren mit vollzogen. 48 die gehörten Vorlesungen kann jeder 8 Semesters verlangen. Sie wird in der Form eines sogenannten Testirbogens ertheilt, welcher nur von den betreffenden Lehrern und Dozenten, auch vom Direktor in Be⸗ treff seiner eigenen Vorlesungen, mit den nöthigen Bemerkungen versehen wird.
Integrirender Theil der Abgangszeugnisse sind die Testirbogen nicht.
b §. 14.
Eiine Bescheinigung über
Studirende am Schlusse eines
Wenn den Inhabern von Stipendien oder anderen bei der Bewilligung derselben zur Pflicht gemacht worden, niß über ihre Studien beizubringen, und wenn dieselben nach §. 2 dieses Regulativs zu einer vollständigen Prüfung doch noch nicht zu⸗ gelassen werden können, so haben sich dieselben bei dem Direktor zu einer Unterredung über den Fortgang ihrer Studien zu melden und zu gestellen.
Je nach dem Ausfall dieser Unterredung stellt der Direktor das
kurz zu fassende Zeugniß darüber aus. Eben so haben Studirende, welche ein Führungs⸗ und Sitten⸗ Zeugniß wünschen, sich deshalb an den Direktor zu wenden, welcher dasselbe zu ertheilen hat. Bestimmte Formen können wegen der Mannigfaltigkeit der Fälle dafür nicht vorgeschrieben werden. Kei⸗ nenfalls aber sind dergleichen Zeugnisse mit dem Prüfungszeugnisse zu verbinden; sie sind vielmehr abgesondert zu ertheilen. 8 Berlin, den 19. Januar 18563. 11““
Benesizien ein Zeug⸗
Der
Preußische Bank.
Monats⸗Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Okkober 1816.
Activa.
Geprägtes Geld und h 74,487,000 ) Kassen⸗Anweisungen und Privat⸗Banknoten 1,688,000
Wechsel Besände 68 Lombard⸗Bestände... ZEüö1“
Staatspapiere, verschiedene Forderungen und
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Wird die Pruͤfung auf den Antrag des Examinanden noch auf
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