“
Der Zweck derselben ist gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr, bei welcher diese Gefahr dergestalt gemeinsam übernommen wird, daß sich jedes Mitglied zugleich in dem Rechtsverhältniß eines Ver⸗ sicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach diesem Reglement im Verhältniß seiner Versicherungssumme ob⸗
Es gehöremn “ in die erste Klasse alle massiven Gebäude mit massiven ode massiv verblendeten Giebeln und Gesimsen, welche mit Stein, Metall
appe, oder einer anderen ren Aussch “ 8 b 8 Fher Miafh. behect ede holie Zeslchen de cü für absichtliches oder fahrlässiges Verfallenlassen der Gebäude, Ist eine Veränderung, welche eine Ermäßigung der Versicherungssumme d 6 grobe Fahrlässigkeit bei Handhabung von Feuer und Licht, nöthig macht, nicht zur gehörigen Zeit angezeigt worden, so findet kein Er⸗
Säumige in eine von der Provinzialdirection abzumessende Conventional⸗
ein allgemeiner schlechter Ruf, der durch schlechten Lebenswandel, lieder⸗ strafe von 1 bis 10 Thalern. § 39
liche egee; oder übermäßige Verschuldung herbeige⸗ führt ist,
in die zweite Klasse alle nicht massiven, ingleichen alle massiven
liegenden Beiträgen verhaftet ist. 8
Der Eintritt in die Gesellschaft, so wie die Erhöhung einer schon be⸗ stehenden Versicherung findet in der Regel mit dem Tagesbeginn des 1. Januar statt, doch kann beides auch im Laufe des Jahres geschehen, wenn der Ver⸗ sicherer ausdrücklich darauf anträgt. Im letzteren Falle werden die ordent⸗
lichen wie die außerordentlichen Beiträge von Anfang des Quartals, in welchem der Eintritt erfolgt,
Die Geschäfte werden von den vier Provinzial⸗Landschafts⸗Direktoren innerhalb der Grenzen ihrer landschaftlichen Departements und von dem General⸗Landschafts⸗Direktor, welchem der Syndikus der General⸗Landschafts⸗ Direction beigegeben ist, nach einer von dem Engeren Ausschuß festzusetzen⸗ den Geschäfts⸗Instruction besorgt. Die Ersteren bedienen sich dabei des Titels »Westpreußische landschaftliche Provinzial⸗Feuersozietäts⸗Direction«, die Letzteren des Titels: »General⸗Direction der Westpreußischen landschaft⸗ lichen Feuer⸗Sozietät« und der also bezeichneten Siegel.
Beschwerden gegen Festsetzungen und Bestimmungen der Provinzial⸗ Direction sind spaäͤtestens vier Wochen, nachdem die Ursache derselben dem betreffenden Sozietätsmitgliede bekannt geworden, bei der General⸗Direction anzubringen. Von deren Entscheidung steht dem Beschwerdeführer der Rekurs an den Engeren Ausschuß zu.
Bis zu dessen Entscheidung gelten jedoch die Bestimmungen’ der General⸗ Direction.
— 8
Zur Aufnahme in die Feuer⸗Sozietät sind alle Gebäude des platten Landes im Bezirk des westpreußischen landschaftlichen Verbandes geeignet, so weit sie nicht nach §§. 8 und 9 öa” sind.
In der Gesellschaft müssen versichert werden die Wirthschaftsgebäude aller von der Landschaft mit Pfandbriefen beliehenen Güter und der den⸗ selben zugeschriebenen Pertinenzstücke.
Die Provinzialdirektionen müssen bei diesen Gebäuden darauf halten, daß solche mindestens zum halben zulässigen Versicherungswerthe (§. 12.) versichert, und dieser Versicherungsbetrag nicht ohne Genehmigung der Ge⸗ neraldirektion herabgesetzt werde. Ausgenommen von dieser Versicherungs⸗ verpflichtung sind die Gebäude der zum Westpreußischen landschaftlichen Ver⸗ bande gehörigen Gutsbesitzer der Provinz Posen, so lange dieselben nach dem Reglement der für diese Provinz bestehenden Feuersozietät verpflichtet sind, der letzteren beizutreten. 6
1 Gebäude, welche bei der landschaftlichen Sozietät versichert sind, dürfen bei keiner anderen Gesellschaft versichert werden, selbst wenn sie bei der land⸗ schaftlichen Sozietät nicht zum vollen zulässigen Werth versichert sind. Auch dürfen von Gebäuden, welche auf Einem Gehöfte gelegen sind, nicht die einen bei der landschaftlichen und die anderen bei einer anderen Sozietät gleichzeitig versichert werden, wenn sie demselben Besitzer gehören. Ausge⸗ nommen hiervon sind nur die durch §,90 ausgeschlossenen Gebäude.
4* . .
Ausgeschlossen von der Versicherung sind alle Gebäude, deren Bewoh⸗ nung oder Benutzung wegen Baufälligkeit polizeilich untersagt ist, oder deren Werth durch Alter oder Verfall bis auf den achten Theil des Neubauwer⸗ thes herabgesunken ist, endlich auch alle Gebäude, deren ermittelter Versiche⸗ rungswerth (§. 12.) den Betrag von 10 Rthlrn. nicht errecht..
Ferner sind ausgeschlossen:
Pulvermagazine und Pulvermühlen,
Stückgießereien,
Schwefelraffinerieen,
Anstalten zur Fabrication von Terpentin, Firniß, Holzsäure, Blau⸗
säure, Soda, Salpeter, Salmiak und überhaupt chemische Fabriken,
Zuckerraffinerieen und Zuckersiedereien, 6) alle im §. 16 sub 5 a., b. Fenseiehan Gebäude mit weicher Bedachung. 41.
Jedes Gebäude, welches bei 8. landschaftlichen Feuersozietät versichert werden soll, muß vorher von einem dazu vereideten Maurermeister und Zimmermeister, oder durch einen u“ Baubeamten abgeschätzt werden. 8 Dder ermittelte Werth bildet den höchsten zulässigen Versicherungswerth. Ist derselbe jedoch nicht mit 10 theilbar, so muß er auf den mit 10 theil⸗ baren nächst niedrigen Betrag 1u*
Die Ausschließung einzelner Gebäudetheile von der Versicherung ist in der Regel nicht zulässig. Als Theile der Gebäude werden bei der Versiche⸗ rung derselben die Fundamente und die Umfassungswände und Gewölbe der Keller nicht angesehen. Jedoch können bei massiven Gebäuden auch die Umfassungswände der übrigen Etagen von der Versicherung ausgeschlossen werden. Alsdann werden aber die versicherten Gebäudetheile, sofern sie unter harter Bedachung liegen, in die zweite, wenn sie dagegen weiche Be⸗ dachung haben, in die vierte Klasse versetzt.
.
Ein Gebäude niedriger, als zu dem nach §. 12 zulässigen Werthe zu versichern, steht Jedem frei, so weit dies mit den Bestimmungen des §. 8. eönqp“*“ 8 v“
Die bei der landschaftlichen Feuer⸗Sozietät zu versichernden Gebäude werden mit Rücksicht auf ihre Bauart und Bestimmung in fünf verschiedene Klassen getheilt.
.1111141“*“
v1“ 88 “
ü8 8
mit nicht massiven oder massiv verblendeten Giebeln oder Gesimsen versehenen Gebäude, welche mit der bei der ersten Klasse vorausgese ten Bedachung versehen sind 9 in die dritte Klasse I6 a) alle Gebäude der zweiten Klasse, deren Wände oder Gi Brettern bekleidet sind; r b) alle massiven Gebäude mit massiven oder massiv verblendeten Giebeln und Gesimsen, welche mit einer anderen als der bei der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind (weiche Bedachung); in die vierte Klasse alle übrigen Gebäude mit Ausnahme der für die fünfte Klasse speziell bezeichneten; in die fünfte Klasse alle Gebäude, welche mit der in der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind, und in welchen sich a) Dampfkessel oder Dampfentwickler, b) Glas⸗ oder Spiegelfabriken, Theer⸗, Kalk⸗ oder Ziegelöfen, Flachs⸗ oder Hansdarren, Cichorienfabriken befinden, e) ferner alle Windmühlen, welche nicht bis auf das bewegliche Dach massiv sind, ) alle Gebäude, welche mit einer anderen als der bei der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen, und welche nicht über 60 Fuß von den sub 5. a. und b. bezeichneten Gebäuden EIII1I1W1 Gebäude von gemischter Bauart oder Bedachung werden zu derjenigen Klasse gerechnet, zu welcher sie gehören würden, wenn sie ganz so erbaut
wären, wie der Theil, nach welchem sie in die niedrigere Klasse gehören. .
§. 18. Gebäude, in welchen sich durch Wasser⸗ oder Dampfkraft bewegte Triebwerke a) zum Verspinnen von Flachs, Hanf, Schaaf⸗ oder Baumwolle, p) zum Verarbeiten von Getreide, Oelfrüchten, Lohe oder anderer leicht feuerfangenden Gegenstände befinden, ferner 12 c) Brauereien, Brennereien, Syrupfabriken, AXX“
werden stets in die nächst niedrigere Klasse eingeordnet als in welche sie
nach ihrer Bauart zu stellen sein würden. §. 19.
Will Jemand die ihm zugehörigen Gebäude bei der landschaftlichen
Feuersozietät versichern, so hat er von denselben ein Kataster, welches auf den von der betreffenden Provinzial⸗Direction zu verabreichenden Formularen⸗ anzufertigen ist, bei der gedachten Direction in triplo einzureichen.
Durch die Unterschrift desselben unterwirft er sich allen Bestimmungen dieses Reglements. §. 20 1 Die Taxatoren (§. 11) haben das Kataster zum Zeichen ihres Ein⸗
verständnisses zu unterschreiben und demselben die von ihnen aufgenommenen
Taxen beizufügen. Zwei Sozietäts⸗Mitglieder haben das Kataster hinsichtlich aller fakti⸗ schen Angaben zu prüfen, nöthigenfalls zu berichtigen und zum Beweis der vorgenommenen Prüfung zu Es serfcgrasban Auluch ist das Kataster mit der durch das Gesetz vom 8. Mai 1837 (§. 14) und die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 30. Mai 1841 vorgeschrie⸗ benen polizeilichen Unbedenklichkeits⸗Erklärung zu versehen; wenn dieselbe nicht mit dem Versicherungs⸗Antrage eingereicht wird, so ist sie durch die Provinzial⸗Direction einzuholen. P LEEE 11“
Mit dem Tagesbeginn des nächstfolgenden 1. Januar oder, auf aus⸗ drücklichen Antrag des Beitretenden, mit dem Beginn des nächsten Tages nach dem Eingange solcher vollständigen Kataster bei der betreffenden Pro⸗ vinzial⸗Direction tritt die Versicherung in Kraft, wenn dieselbe nicht von der letzteren hurch ein rekommandirt abzusendendes Schreiben zurückgewiesen wird. Jedoch bleiben diejenigen Veränderungen vorbehalten, welche von der General⸗Direction bei der Festsetzung des Katasters gemacht werden. Diese Festsetzung gilt auch als Norm bei der Entschädigung eines etwa in⸗ zwischen eingetretenen Brandes.
§. 24.
Erhöhungen und Erniedrigungen der bestehenden Versicherungen werden eben so beantragt und geschlossen, wie neue Versicherungen. Für erstere be⸗ darf es, falls nicht von Anfang der höchste zulässige Werth genommen ist, in der Regel keiner Erneuerung der Taxen, wenn solche nicht älter als zehn Jahre sind; doch steht es bei jedem Fall der Provinzial⸗Direction zu, der⸗ gleichen zu verlangen. Erniedrigungen stehen in dem Belieben des Ver⸗ sicherers, wenn nicht Hypotheken⸗Verhältnisse (§. 8) denselben entgegentreten.
Sonst dauern Versicherungen so lange fort, bis dieselben durch Aus⸗ schluß der Versicherer aus der Sozietät (§. 26) aufgehoben oder freiwillig gekündigt werden, oder das Gebäude vernichtet wird (§. 32), oder eine solche Veränderung erleidet, durch welche es nach §. 10 von der Versicherung aus⸗
geschlossen wird. 1— Die Sozietät hat das Recht, einzelne Mitglieder auszuschließen, wenn
für diese Maßregel einer der nachstehenden Gründe vorhanden ist:
“ . 18. W11“
versuchte oder ausgeführte übermäßige Versicherung des Mobiliars,
harte Behandlung der Untergebenen und dadurch erregter Haß der⸗
elben
Uhan Mitglied die Beiträge nicht zahlt, und die Mobiliar⸗Execu⸗
tion fruchtlos geblieben ist.
Die Ausschließung geschieht durch die General⸗Direction unter Zu⸗ ziehung zweier bei ihr versicherter landschaftlicher Beamten auf den Antrag der betreffenden Provinzial⸗Direction, nach vorheriger Vernehmung des Be⸗ schuldigten, eyxent. nach Feststellung der der Beschuldigung zum Grunde liegenden Thatsachen. Hierbei steht den zuzuziehenden Landschaftsbeamten ein volles Votum, dem 1“ kein Votum zu.
Der Beschluß der Ausschließung ist dem Versicherten sofort durch ein rekommandirtes Schreiben anzuzeigen, und tritt mit de ndigung dessel⸗
ben in Wirksamkeit. 1
Gegen diesen Beschluß steht dem Be ren Ausschuß zu. Wird die Ausschließung von demselben nicht anerkannt, so hat sie sowohl hinsichtlich der in der Zwischenzeit zu entrichtenden Beiträge als in Betreff eines etwa vorgefallenen Brandschadens keine Wirkung.
Sobald die General⸗Direction findet, daß der Grund der Ausschließung nicht mehr vorhanden ist, hat sie dies dem Ausgeschlossenen anzuzeigen, der sich alsdann von Neuem vfökeerit sa. b b
Erniedrigungen oder Kündigungen laufender Versicherungen stehen den Versicherten nur am Jahresschluß zu, und müssen, wenn sie mit demselben in Wirksamkeit treten sollen, spätestens am 30. Dezember angezeigt werden. Geschieht diese Anmeldung spaͤter, so bleibt die bisherige Versicherung noch
Ein Jahr bestehen. 3 §. 31.
Ist die Erniedrigung der Versicherungssumme wegen Verminderung des wirklichen Werthes des Gebäudes unter den versicherten Werth beantragt, oder ist durch eine Untersuchung der Provinzial⸗Direction festgestellt, daß eine solche Werthsverminderung eingetreten sei, so kann bei einem hiernächst folgenden Brande der Versicherte nur auf Zahlung einer dem wahren Werthe des Gebäudes gleichkommenden Versicherungssumme Anspruch machen, wenn auch die Versicherungssumme noch nicht herabgesetzt ist. In Rücksicht auf die Beiträge tritt eine Ermäßigung jedoch erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres ein. §. 38.
Weenn ein bei der Landschaftssozietät versichertes Gebäude abbrennt, ein⸗ stürzt oder abgetragen wird, und ein neues Gebäude nicht an seine Stelle tritt, oder das an die Stelle tretende Gebäude eine andere Bestimmung er⸗ hält, oder auf einem anderen Gehöfte zu stehen kommt, so erlischt die Ver⸗ sicherung mit dem Ablaufe des Monats Dezember desjenigen Jahres, in welchem der Brand, der Einsturz oder die Abtragung stattfand, jedoch muß die Anzeige des Ereignisses und der Antrag auf Löschung des Gebäudes spätestens am 15. Januar des neuen Jahres gemacht werden. Geht der Antrag später ein, so bleibt die Beitragspflichtigkeit, nicht aber die Versiche⸗ rung, noch bis zum 31. Dezember eg
Wird dagegen anstatt eines versichert gewesenen abgebrannten, einge⸗ stürzten oder abgetragenen Gebäudes ein anderes mit derselben Bestimmung und auf demselben Gehöfte wieder erbaut, so tritt dieses, mit Vorbehalt der später zu nehmenden neuen Versicherung, in die Versicherung ein. Wenn dieses Gebäude daher vor seiner anderweiten Versicherung abbrennt, so wird dafür, soweit sein Bauwerth den des früheren Gebäudes erreicht oderFüber⸗
steigt, der frühere Versicherungsbetrag Haücaiee
Auch wenn die zum Wiederaufbau eines solchen Gebäudes angeschafften,
auf der Baustelle selbst oder auf einem Bauplatze an demselben Orte oder
in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen Materialien verbrennen, wird der erweisliche Werth derselben, insoweit er den früheren Versicherungsbetrag nicht uͤbersteigt, dem Versicherten .
Ist der Bau des neuen Gebäudes nicht auf demselben Gehöfte, wo das frühere Gebäude stand, ausgeführt oder unternommen worden, die Wahl einer anderen Baustelle aber nicht aus eigenem Antriebe des Betheiligten, sondern in Folge polizeilicher Anordnung erfolgt, so wird ebenso verfahren, als wenn der frühere Bauplatz vemͤehgsed wäre.
Mitt dem freiwilligen oder gezwungenen Ausscheiden aus der Sozietät h der Ausscheidende jeden Anspruch an die Kassenbestände und Fonds erselben.
3 27
8 Werden in dem baulichen Zustande oder in der Bestimmung eines ver⸗
sicherten Gebäudes Veränderungen vorgenommen, welche dessen Versetzung in eine niedrigere Klasse oder eine Ermäßigung der Versicherungssumme nothwendig machen, so muß der Versicherer binnen vier Wochen nach der Ausführung der Provinzialdirektion davon Anzeige machen. Die Beitrags⸗ pflichtigkeit ändert sich alsdann 1. Januar des nächsten Jahres.
Ist eine Veränderung, welche eine Versetzung in eine niedrigere Klasse herbeiführt, nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Zeit angezeigt worden, so muß, sobald sie zur Kenntniß der Provinzialdirection gelangt, und zwischen den Beträgen, welche entrichtet sind und denen, welche zu entrichten gewesen wären, eine Differenz stattfindet, die letztere von dem Zeitpunkt an nach⸗ gezahlt werden, mit welchem die Erhebung der höheren Beiträge bei recht⸗ zeitig erfolgter Anzeige begonnen haben würde. Außerdem aber verfällt der
laß oder Rückerstattung des Mehrbetrages der bis zur Berichtigung des Ka tasters nach Maßgabe der bisherigen Versicherungssumme auszuschreibenden Beiträge statt.
Insofern dagegen ein Gebäude, bei welchem eine solche Veränderun eingetreten ist, abbrennt, oder durch Feuer beschädigt wird, darf ohne Unter schied, ob die Anzeige zur Zeit des Brandes schon gemacht war oder nicht niemals eine höhere Entschädigung gewährt werden, als nach Maßgabe der nach der Veränderung noch zulässigen Versicherungssumme in Anspruch ge⸗ nommen werden kann. § 40
Der Sozietät steht jederzeit das Recht zu, spezielle sowohl, als allge
meine Revisionen der Versicherungen vorzunehmen.
Die Sozietät vergütet jeden Schaden, der einem bei ihr versicherten Gebäude durch einen wirklichen Brand oder die zu dessen Löschung oder gegen dessen weitere Verbreitung auf Anordnung der die Löschanstalten lei⸗ tenden Behörden oder Personen Sei..ta Mittel zugefügt wird.
Wenn ein Blitzschlag nicht zuͤndet, sondern nur zertrümmert oder be⸗ schädigt, so wird der einem versicherten Gebäude dadurch erwachsene Scha⸗ den ebenfalls vergütet.
Aluch die durch einen Krieg veranlaßten Feuerschäden werden regle⸗ mentsmäßig vergütet.
Jedoch dürfen während der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit der ergangenen Kriegserklärung oder von der Zeit, daß die Truppen in das Feld gerückt sind, bis zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder während eines ausgesprochenen Belagerungszustandes, weder Erhöhungen schon bestehender Versicherungen, noch neue Versicherungen angenommen werden, wenn letztere nicht neu erbaute oder hergestellte Gebäude auf bereits versicherten Gehöften betreffen. Auch dürfen während dieser Zeit versicherte Gebäude, wenn deren veränderte Bauart oder Bestimmung es zuläßt, aus einer Klasse in die andere versetzt werden.
g. Sobald ein versichertes Gebäude durch einen Brand oder durch dessen
Däͤmpfung zerstört oder beschädigt ist, hat dies der Beschädigte binnen dre Tagen der Provinzialdirection anzuzeigen.
Die Feststellung des Schadens geschieht durch zwei von der Direction damit zu beauftragende Sozietätsmitglieder, welche sich diesem Geschäft ohn Entschädigung in der ihnen hierzu festgesetzten Frist nach Maßgabe der Ge schäfts⸗Instruction zu unterziehen haben. Eine Weigerung oder Versäumung hierbei zieht eine von der Provinzialdirection abzumessende Conventionalstraf von 5 bis 50 Thalern nach sich. dn⸗
Der Zuziehung einer richterlichen Person bedarf es hierbei in der Rege nur, wenn der Schaden mindestens 500 Thaler beträgt; doch kann die Provinzial⸗Direction dieselbe auch bei geringeren Schäden anordnen, wenn sie dazu Veranlassung findet. 2
Der Abschätzung des Schadens, welcher an einem versicherten Gebäͤude durch Feuer entstanden ist, bedarf es nur, wenn der Brand partiell gewe⸗ sen, also das Gebäude nicht gänzlich abgebrannt oder zerstört ist. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen Theil des Ge⸗ bäudes, welcher durch das Feuer oder zum Zweck der Dämpfung desselben vernichtet, und demjenigen, welcher in brauchbarem Zustande geblieben ist, festzusetzen. Sie richtet sich also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, son⸗ dern vjelmneht darauf, zu ermitteln, der wievielte Theil des Ganzen ver⸗ nichtet ist.
Nach diesem Verhältniß und nach Maßgabe der Versicherungssumme wird die Entschädigung bestimmt. § 48
Damit diese Festsetzung erfolgen könne, dürfen die Theile des Gebäu⸗ des, welche durch das Feuer oder zu dessen Dämpfung nicht zerstört worden, nicht abgebrochen, auch nicht die Materialien der abgebrannten oder einge⸗ rissenen Gebäude bei Seite geschafft werden, bevor die Abschätzung geschehen, oder der Provinzial⸗Direktor die dazu ertheilt hat.
Bei der Abschätzung von Partialbrandschäden unter 500 Thlr. bedarf es der Zuziehung von Technikern nicht; bei Partialschaͤden über 500 Thlr. aber muß entweder ein Königlicher Baubeamte oder ein vereideter Maurer⸗ meister und ein vereideter Zimmermeister zugezogen werden.
Die Kosten für den zugezogenen Richter und die Techniker trägt die Gesellschaft. 851
Sogleich nach bewirkter Untersuchung und Abschließung der Schadens⸗ berechnung legt die Kommission das Ergebniß ihrer Ermittelungen als ein vor⸗ läufiges dem Beschädigten zur Anerkennung vor. Hält sich dieser dadurch für verletzt, so steht ihm, jedoch nur binnen einer präklusivischen Frist von acht Tagen, frei, die Revision der Schadensermittelung durch einen vereide⸗ ten Baubeamten zu beantragen. Die desinitive Festsetzung der Entschädigung geschieht durch die General
Direction. b 1“ §. 53. e“ So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen einen durch Brand beschä⸗ digten Gebäudebesitzer eine gerichtliche I wegen absichtlicher oder fahrlaͤssiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, darf demselben von der reglementsmäßigen Entschädigungssumme nichts ausgezahlt werden. Wird