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schlußfassung über einen Akkord Termin
au den 28. Mai c., Vormittags 8 Uhr, in unserem Gerichtslokal vor dem unterzeichneten Kommissar anberaumt worden. Die Betheiligten werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß alle festgestellten oder vorläufig zuge⸗ lassenen Forderungen der Konkursgläubiger, so weit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenrecht, Pfandrecht oder anderes Abson⸗ derungsrecht in Anspruch genommen wird, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen.
Inowraclaw, den 4. Mai 1863.
Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. 9*½ Heimbs. 1 [1071] 8 Bekanntmachung. ““
Auf dem Sr. Hoheit dem Herzog Eugen Erd⸗ mann von Würtemberg zugehörigen Fideikommiß⸗ gute Hönigern und Vorwerken Saabe und Schön⸗ brunn sind Rubr. III. Nr. 5 jetzt Nr. 7 ursprüng⸗ lich für Sylvius Wilhelm von Prittwitz ex de- creto vom 26. August 1748 — 4000 Thlr. ein⸗ getragen, von welchen durch Urkunde vom 5. Ok⸗ fober 1757 — 1600 Thlr. an den Ernst Moritz von Kessel cedirt worden sind.
Nachdem die bekannten Erben diese cedirte Post löschungsfähig quittirt haben, sind die unbekannten Prätendenten, auch die un⸗ bekannten Erben des Ernst Moritz von Kessel, mit Ausnahme des Lieutenants Rudolph von Gros⸗ kreuz, welchem seine Ansprüche vorbehalten, mit ihren Ansprüchen an die bezeichnete Forderung durch rechtskräftiges Erkenntniß vom 17. Mai 1839 präkludirt worden.
Auf Antrag des Herrn Besitzers des verpfän⸗ deten Grundstuͤcks werden nunmehr der Lieutenant Rudolph von Groskreuz, so wie dessen unbekannte Erben, Cessionarien oder Rechtsnachfolger zur Geltendmachung ihrer etwanigen Anspruͤche an whenrecents Hypotheken⸗Forderung von 1600 Thlrn.
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desselben über
auf den 8. September d. J.., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierdurch vorgeladen, widrigenfalls sie damit präkludirt werden, ihnen ein ewiges Stillschweigen auferlegt und die Löschung der aufgebotenen Post erfolgen wird. Namslau, den 2. April 1863. sis Koönigliches Kreisgericht. “ 89 1“
[380) CEdiktal⸗Ladung.
Der Kurator der Kammerherrin von Schuck⸗ mann’schen Familienstiftung, Kammerherr und Landesältester Freiherr von Schuckmann auf Auras, hat die Aufnahme eines die Stiftungs⸗ Urkunde abändernden Familienschlusses nachge⸗ sucht. Gegenstand des zu errichtenden Familien⸗ schlusses sind Bestimmungen über die Ernennung und Honorirung des Kurators der Stiftung und des Seniors der stiftungsberechtigten Familien, Vorschriften bezüglich der Disposition über die Substanz der zur Stiftung gehörigen Güter und Kapitalien und Erweiterung der Fnorhnung der Stiftungs⸗Urkunde in dem Sinne, daß nicht allein der zuerst zum Genusse der Stiftung berufenen Familie von Schuckmann aus dem Hause Mölln eine umfangreichere Beziehung an Stipendien und Renten zugestanden werden soll, sondern auch die in der Stiftungs⸗Urkunde jener Familie substituir⸗ ten Familien von Schuckmann aus dem Hause Kargow und von Kortzfleisch schon jetzt gleich⸗ zeitig an dem Genusse der Stiftung Theil nehmen sollen, soweit die Stiftungsmittel dies gestatten. Der Zeitpunkt, von welchem ab dieser Familienschluß seine Wirksamkeit äußern soll, ist auf den 1. Juli 1862 festgesetzt.
Der seinem Leben und Aufenthalte nach un⸗ bekannte frühere Besitzer des Ritterguts Roth⸗ Lobendau, Adolph Heinrich Friedrich von Schuck⸗ mann aus dem Hause Kargow, wird hierdurch
2 8
zu dem
auf den 3. September 1863, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisrichter Zaucke an hie⸗ siger Gerichtsstelle im Termins⸗Zimmer Nr. 12 nberaumten Termine mit der Aufforderung vor⸗ vor oder in dem Termine seine Erklä⸗ ung über den zu errichtenden Familienschluß ab⸗ zugeben, widrigenfalls der Genannte mit seinem
Widerspruchsrechte gegen den Familienschluß wird
präkludirt werden. Stettin, den 3. Februar 1863. b Königliches Kreisgericht, Abtheilung für Civil⸗Prozeßsachen.
I. Abtheilung
thekenrecht, Pfa
[1451] Konkurs⸗Eröfsnung. Königliches Kreisgericht zu Cammin, 1. Abtheilung, den 8. Mai 1863, Mittags 12 Uhr.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Adolph Moses zu Wollin ist der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs ⸗Einstellung auf den 4. Mai 1863 festgesetzt worden.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Rechtsanwalt von Gontard zu Cammin bestellt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf⸗ gefordert, in dem
auf den 8. Juni 1863, Vormittags in unserem Gerichtslokal vor dem Kommissar, Gerichts⸗Assessor v. Brockhusen, anberaumten Ter⸗ mine ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestel⸗ lung eines anderen einstweiligen Verwalters ab⸗
S Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche an ihn etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von der Besitz der Gegenstände bis zum 8. Juni 1863 11 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vor⸗ behalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Kon⸗ kursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Ge⸗ meinschuldners haben von den in ihrem Besitz be⸗ findlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. Zugleich werden alle diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, die⸗ selben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis uͤm 8. Juni 1863 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist ange⸗ meldeten Forderungen, so wie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf den 29. Juni 1863, Vormittags in unserem Gerichtslokale vor dem Kommissar, Gerichts⸗Assessor v. Brockhusen, zu erscheinen. Nach Abhaltung dieses Termins wird geeignetenfalls mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden.
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen bei⸗ zufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Aimtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Schweiger hier und Wiesner zu Wollin zu Sach⸗ waltern vorgeschlagen.
8
[1449] Bekanntmachung. Das erbschaftliche Liquidationsverfahren über den Nachlaß des Kreisphysikus Sanitätsraths Dr. med. Otto Hermann Schulze von hier ist be⸗ endigt. ““ Nordhausen, den 5. Mai 1863. 6 Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung. öb. Coös. LETWW11ö1’“ 1““ 1“
[1450] 3
Bekanntmachung. Der durch unseren Beschluß vom 18. Septem⸗ ber 1862 eröffnete Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns und Leinwebermeisters Traugott Frische hier ist durch Akkord beendigt worden. Naumburg, den 9. Mai 1863. 172 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 8
[1444] Bekanntmachung.
In dem Konkurse über das Vermögen des Tuchmachermeisters Julius Streit zu Forst ist zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord Termin
auf den 2. Juni d. J.,
10 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar an hiesiger Ge⸗ richtsstelle, im Terminszimmer Nr. 1, eine Treppe hoch, anberaumt worden. Die Betheiligten wer⸗ den hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß ge⸗ setzt, daß alle festgestellten oder vorläufig zugelas⸗ senen Forderungen der Konkursgläubiger, so weit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypo⸗ drecht oder anderes Absonderungs⸗
Vormittags
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recht in Anspruch genommen wird, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen. Forst i. B., den 8. Mai 1863. 8*½
Koͤnigliche Kreisgerichts Deputation.
Der Kommissar des Konkurses.
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1438
5 Kaiserlich Ottomanische Gesandtschaft be⸗ ehrt sich — folgende weitere Bestimmungen, be⸗ treffend die indirekten Steuern — zur Kenntniß der handelnden Unterthanen S. M. des Königs, zu bringen. Berlin, den 12. Mai 1863. Offizielle Anzeige. Allgemeine Verwaltung s;sder indirekten Steuern.
Den Bestimmungen der zwischen der hohen Pforte und den befreundeten Mächten bestehenden Handelsverträge gemäß — durch welche die Re⸗ gierung S. K. M. ihr Recht sich vorbehält, durch eine besondere Vorschrift, den Schmuggel verhin · dernde Maßregeln zu treffen — zeigt die allge⸗ meine Steuerverwaltung des Kaiserreichs — zu dem doppelten Zwecke, die Interessen des Schatzes zu schützen und den Operationen des loyalen und ehrlichen Handels mehr Sicherheit und Bürgschaf zu gewäͤhren — folgende Maßregeln an, welche, in der ganzen Ausdehnung des Kaiserreichs, vom Datum dieser Anzeige an, Gesetzkraft haben werden.
Art. 1. Bei der Ankunft eines Segel⸗ oder Dampfschiffes in einem türkischen Hafen muß der Agent der Gesellschaft, der Capitain oder dessen Vertreter, vor jeder Waaren⸗Ausschiffung der Steuerverwaltung zwei durch ihn unterschriebene und beglaubigte, dem Original gleiche Abschriften seines Manifestes, übergeben. Die Abschriften des Manifestes mit den Zeichen, Nummern und Zahl der Colis muͤssen — alle Waaren der Schiffs⸗ ladung, welche in dem Ankunftshafen ausgeladen zu werden bestimmt sind — umfassen.
Das Original⸗Manifest muß mit den beiden Abschriften zugleich vorgelegt werden und der Steuerverwaltung steht das Recht zu — sogleich diese beiden Abschriften mit dem erwähnten Ori⸗ ginal, welches in den Händen des Vorlegers bleibt — zu vergleichen und zu kollationiren.
Die Steuerverwaltung entsendet einen Beamten, der — den Capitain, den Gesellschaftsagenten, den Verwahrer oder deren Stellvertreter nach den beiden Manifest⸗Abschriften kontrollirend — die ans Land gebrachten Colis aufzeichnen wird.
Nach der Beendigung der Ausladung und nachdem alles übereinstimmend befunden worden ist, wird eine der Abschriften durch die Steuer⸗ verwaltung gegengezeichnet, dem Capitain, dem Gesellschaftsagenten, dem Verwahrer oder dem Stellvertreter deren, eingehändigt und die andere bleibt in den Archiven der Steuerverwaltung.
Wenn die ausgeladenen Colis in geringerer Zahl, als die auf dem Manifest aufgeführten und für den betreffenden Hafen bestimmten, befunden worden sind, so können 4 Fälle eintreten:
1) entweder ist das Colis nicht ausgeladen worden,
2) oder ist dasselbe in einem anderen, als seinem Bestimmungsort ausgeladen worden.
In diesen beiden Fällen muß der Capitain, der Gesellschafts⸗Agent oder deren Stellvertreter in einer bestimmten Frist die Gerechtfertigung dessen vorbringen.
3) Oder das Colis ist verloren gegangen und wird durch den Entsender oder Empfänger zlurückverlangt, so muß der Capitain, der Geessellschafts⸗Agent oder deren Stellvertreter, in einem bestimmten Termin beweisen, daß eer dessen Werth zurückerstattet hat.
Das Steueramt kann, wenn die in den drei Punkten aufgezählten Gerechtfertigungen hervor⸗ gebracht sind, nichts beanspruchen. 4) Wenn das Colis verloren gegangen ist und
nicht verlangt wird, so muß in diesem Falle der Capitain, der Gesellschafts⸗Agent oder deren Stellvertreter die Steuergebühr — dem, naach dem Manifest deklarirten oder assekurir· ten Werthe nach — entrichten. Sollte der Werth unbekannt sein, so wird er als Ent⸗ sschädigung dem Steueramte das doppelte des bezahlten oder eingetragenen Noli's zu
bezahlen haben.
Der Termin zu den oben genannten Gerecht⸗ fertigungen, so wie auch zu denen der Havarie ist ohne Unterschied für jeden Hafen auf 6 Mo⸗ nate festgesetzt.
Sollten diese Gerechtfertigungen in einem Ter⸗
min von 48 Stunden nach der Ausladung nicht
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Beilage zum Königlich Preußischen Sta
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gegeben werden köͤnnen, so müssen die Agenten der Dampfschifffahrts⸗Gesellschaften eine schriftliche Declaration geben, durch welche sie sich verpflich- ten, in Gmonatlicher Frist die nöthigen Gerecht⸗ fertigungen vorzubringen.
Fuͤr die Segel⸗ oder Dampffahrzeuge, welche keinen beständigen Vertreter haben, muß der Ca⸗ pitain — vor der Ausfahrt aus dem Hafen dem Steueramte entweder den Betrag der Steuer oder der Entschädigungen, welche er zu bezahlen haben würde, wenn er in Gmonatlicher Frist die benannten Gerechtfertigungen nicht gemacht hätte — deponiren, oder eine das Steueramt befriedigende Garantie für den Betrag der erwähnten Steuer oder Entschädigungen geben.
Die Ausschiffung der Waaren auf den Lan⸗ dunpsplatz des Steueramtes darf ohne Erlaubniß der Verwaltung nicht geschehen.
Diese Erlaubniß wird unmittelbar nach der Uebergabe der zwei Abschriften des Manifestes gewährt. 8 61
Da es oft vorkommt, daß es — den Segelschiffen, welche eine andere Bestimmung haben, und den Dampfschiffen, welche eine regelmäßige Fahrt un⸗ terhalten, die Ausschiffung ihrer Waaren ohne Zögerung anzufangen — unerläßlich ist, so wird zie Steuerverwaltung denselben die Umladung in Landungsboote vorzunehmen gestatten, während die Formalität der Uebergabe der beiden Abschrif⸗ ten des Manifestes vor sich geht. Diese Waaren werden jedoch nicht ans Land gesetzt werden kön⸗ nen, bevor nicht der Capitain oder der Verwah⸗ rer zu diesem Behufe das Nöͤthige gethan und die erwähnte Erlaubniß erhalten hat.
Die Steuerverwaltung wird für die Visitirung der Reise⸗Effekten der Reisenden, der sich Niemand entziehen darf, einen Ort anweisen. Diejenigen die⸗ ser Effekten, welche das Anzeichen des Gebrauchs tragen, als wie Kleidungstücke, Wäsche, Stiefel und andere neue Effekten und Gegenstände dieser Gattung, welche das Steueramt — als für den persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmte — anerkennen wird, sind von Steuer befreit.
Art. 2. Alle Transitowaaren durchs Land wer⸗ den dem Visitirungsrechte unterworfen.
Da jedoch die Regierung dem Handel alle mög⸗ lichen und mit der Bewahrung der Interessen des Schatzes verträglichen Erleichterungen geben will, so hat sie in Betreff dieser Waaren folgende Maß⸗ regeln getroffen:
1) Die Bitte um ein Teskere (Geleitschreiben) für die Transitodurchfahrt der Waaren muß von einer schriftlichen Declaration begleitet sein, welche von dem Kaufmanne oder dessen Agenten unter⸗ schrieben ist und die Zeichen, Nummern, Anzahl und Qualität dieser Waaren enthält.
Die Steuerverwaltung wird den Inhalt eines ihr beliebigen Colis kontroliren lassen, wenn die Zahl der expedirten Colis weniger als 10 be⸗ trägt; und Solchen eines Colis auf jede zehn, wenn die Expedition beträchtlicher ist. Sollte der Inhalt der so geöffneten Colis mit den Angaben der Declaration übereinstimmen, so werden die Abgaben ohne weitere Formalität für die ganze Sendung berechnet.
Aehnlich wird nach Entrichtung der Steuern in dem 1sten ottomanischen Büreau mit den vom Ausland durch den Landweg kommenden und so⸗ Lleich ihren Weg weiter fortzusetzen bestimmten Colis verfahren.
Die Steuerbeamten müssen bei der Eröffnung der Colis die größte Sorgfalt tragen, so daß es leicht ist, fie in einem guten gehörigen Zustande zurückzugeben.
Wenn der Inhalt der geöffneten Colis in Zahl oder Gattung mit der erwähnten Declaration nicht übereinstimmt, so wird die Steuerverwal⸗ tung, da sie der Richtigkeit der Declaration nicht mehr Glauben schenken kann, das Recht haben, auch, alle übrigen Colis zu eröffnen und die so geöffneten Colis, deren Inhalt von der Angabe der Declaration abweicht, werden dem doppelten Steuersatze des Transits oder der Importation, wie der Fall es erheischen wird, unterworfen.
Der Kaufmann oder sein Agent wird — binnen 6 Monaten oder, wenn es angeht, früher, der Steuerverwaltung das Teskere, welches er von derselben zur Begleitung seiner Transitwaaren auf dem ottomanischen Gebiete erhalten hat — zurückzuerstatten angehalten sein. “
muß seine Waare zurückziehen,
Dieses Teskere muß in dem letzten Steuer⸗ Büreau gegengezeichnet werden, welches konstatiren wird, daß die fraglichen Waaren ins Ausland übergetreten sind.
2) Das Teskere für den Transit wird, nach vollständiger Bezahlung der durch die Verträge festgesetzten Transitsteuer ausgestellt; der Kauf⸗ mann wird jedoch gehalten sein, einen zur Zu⸗ friedenheit der Mauth gereichenden, rechtsgültigen Bürgen zu sellen, für die im Verlaufe der vor⸗ erwähnten 6 Monate zu erfolgende Vorlage des Teskere, welches den Austritt der Waaren aus dem ottomanischen Gebiete konstatirt; in Erman⸗ gelung dieser Rechtfertigung, in der vorgeschriebe⸗ nen Frist, muß der Kaufmann oder dessen Bürge — der Mauth den Ueberschuß, um die Import⸗ steuer zu kompletiren — bezahlen. Sollte dem Kaufmann passend erscheinen, als Bürgschaft für den wirklichen Austritt aus dem Gebiete, die Importsteuer zu erlegen, so wird der Unterschied zwischen der Transit⸗ und der Importsteuer bei der Abgangs⸗ oder Austrittssteuerstelle, je nach der Verabredung, welche im Teskere eingetragen ist, zurückerstattet.
Wenn die Verabredung die Zurückzahlung bei der Abfahrtssteuerstelle stipulirt, so muß auch das den Beweis des Austrittes der Waaren lie⸗ fernde Teskere, in der weiter oben erwähnten Frist, nach dieser Stelle gebracht werden.
In dem gehöͤrig bewiesenen Falle des Ver⸗ lustes, des von dem letzten Grenzbüreau gegen⸗ gezeichneten Transitoteskeres, wird dieses letztere ein das Teskere ersetzendes Certifikat geben müssen, und wenn in Folge konstatirter höherer Gewalt die Waaren gänzlich verloren sein sollten, so wird die Zuruͤckerstattung — der als Garantie für die wirkliche Ausfuhr aus dem Landesterri⸗ torium deponirten Summe — erfolgen.
Art. 3. Den Bestimmungen der mit den befreundeten Mächten abgeschlossenen Handels⸗
verträge gemäß — welche festsetzen, daß die auf
eine begrenzte Zeit ans Land deponirten Waaren, um zur Fortsetzung der Reise ans Bord desselben Schiffes oder anderer Schiffe gebracht zu werden, gar keine Gebühr zu entrichten haben; daß sie aber in Konstantinopel in den Steueramts⸗Ma⸗ gazinen und anderwärts, wo es keine solche giebt, unter der Beaufsichtigung der Steuerverwaltung deponirt werden müssen — hat die Regierung beschlossen, daß diese Beaufsichtigung in folgender Art geschehen müsse:
Der Kaufmann oder dessen Agent, der auf eine begrenzte Zeit Waaren in einen türkischen Hafen importirt hat, wo kein Aufbewahrungs⸗ raum vorhanden ist, wird die Befugniß haben — seine Waaren in einem ihm gehörigen Maga⸗ zin, unter doppeltem Verschluß — aufzustellen; einer der Schlüssel muß dem Steueramte über⸗ geben werden, welchem auch das Recht zusteht, das Magazin zu versiegeln, wenn es dies für nöthig erachtet. Die Dauer des Aufenthaltes der Waaren, in den Privat⸗ oder den sogenannten Transitmagazinen, wird höchstens einen Monat sein können, wenn nicht dagegen konstatirte höhere Kräfte wirken.
Nach diesem Termine wird das Steueramt die 8prozentige Steuer erheben und der Kaufmann widrigenfalls die⸗ selbe in den Transitmagazinen des Steueramtes der Ardie⸗Gebühr (Miethsgeld für den Raum) verfällt. V
Der Unterschied zwischen der Einführungs⸗ und Transitsteuer wird — den Bestimmungen des Handelsvertrages gemäß — zurückerstattet, wenn die Waaren — vom Tage ihrer Ankunst an ge⸗ rechnet, in einem Termin von 6 Monaten — nach einem fremden Lande wieder ausgeführt würden.
Art. 4. Die Generalsteuerverwaltung hat zur Untersuchung der Waaren folgende Stunden festgesetzt: gimn. 1
Vom 1./13. April bis zum 30. September (12. Oktober) wird die Untersuchung anderthalb Stunden nach Sonnenaufgang beginnen und anderthalb Stunden vor Sonnenuntergang auf⸗
ören.
Vom 1./13. Oktober bis zum 31. März (12. April) wird sie eine Stunde noch Sonnen⸗ aufgang beginnend, eine Stunde vor Sonnen⸗ untergang beendet sein.
In den Häfen, wo nächtliche Praxis gestattet ist, wird die Steuerverwaltung solche Maßregeln
treffen, daß die Schifffahrt in ihren Bewegungen nicht gehemmt wird.
Art. 5. Da nach den Handelsverträgen — betreffs der als Kontrebande konfiszirten Waaren,
sogleich ein Protokoll des Faktums entworfen und es der Konsularbehörde
des fremden Unter⸗ thans, welchem diese Waaren gehören würden, mitgetheilt — werden muß, so ist Folgendes festgesetzt:
Gleich nach der Beschlagnahme der Waare, werden — der Direktor und der Chef des Rech- nungswesens mit zwei oder drei der höheren Steuerbeamten — in Kommission zusammentre⸗ ten, und diese wird, nach Untersuchung des Falles und Verhoͤr der Betreffenden, bestimmen, ob Con⸗ fiscation eintreten soll und ein Protokoll aufsetzen.
Dieses Protokoll muß — das Datum, die Um⸗ stände, unter welchen die Beschlagnahme erfolgt ist, die Namen, die Qualität, die Nationalität der Beschlagnehmenden, der Zeugen und des An⸗ geklagten, die Gattung und die Anzahl der Waare, die ihre Confiscatien gerechtfertigenden Beweise und die Gründe, welche der Angeklagte zu seiner Vertheidigung vorgebracht hat — ent⸗ halten.
Eine vom Steueramts⸗Direktor unterzeichnete Abschrift dieses Protokolls wird, in 24 Stunden nach seiner Redaction, dem Konsulat des Ange⸗ klagten zugeschickt werden.
Der Konsul wird dem Steueramte den Em⸗ pfang dessen anzeigen; wenn die etwaigen Gegen⸗ vorstellungen des Angeklagten — von der Ueber⸗ gabe des Protokolls an gerechnet, binnen 14 Tagen dem Steueramte — nicht mitgetheilt werden, so wird die Confiscation als eine definitive ange⸗ sehen, so daß gar keine Reclamation mehr Be⸗ rücksichtigung findet.
Wenn der Angeklagte — nachdem er die Frage zur Prüfung seiner Konsularbehörde unterbreitet hat — Widerspruch zu erheben sich berechtigt glaubt, so wird dieser Widerspruch — in Kon⸗ stantinopel selbst dem Handelsgericht, welches die Rechtmaͤßigkeit der Confiscation zu prüfen und festzusetzen haben wird, und in den Provinzial⸗ städten, wo kein Handelsgericht existirt, dem Kolle⸗ gium (Medjliß) des Ortes — zugeschickt.
Die durch die in Kommission zusammengetretenen Regierungsbeamte aufgenommenen rotokolle, müssen von den Kollegien als vollständig richtig anerkannt werden.
Die Handelsgerichte oder die Medjliß werden nur zu untersuchen haben, ob die in diesen Pro⸗ tokollen aufgeführten Beweise, zur Motivirung der Confiscation genügend und gültig sind.
Die Angeklagten, die Beschlagnehmenden, die beiderseiigen Zeugen werden kontradiktorisch verhört.
Sollte durch das Urtheil der Handelsgerichte oder der Medjliß die Beschlagnahme ungerechtfer⸗ tigt erklärt werden, so wird der Eigeuthümer der in Beschlag genommenen Waare — wenn er Scha⸗ den erlitten hat, auf eine ihm durch diese Be⸗ schlagnahme wirklich zugefügten Schaden gleiche Entschädigung — beanspruchen können; er muß je⸗ doch, unter Vorbehalt der Appellation, vor diesen Gerichten oder Medjliß alles zu gerechtfertigen suchen.
Wenn das Urtheil den Widerspruch unstatt⸗ haft erklärt, so wird der Angeklagte eine Entschä⸗- digung zu entrichten haben, welche jedoch in kei nem Falle über 5 pECt. des Werthes der in Be schlag genommenen Gegenstände betragen darf.
Der Werth der in Beschlag genommenen Waaren oder Gegenstände wird, für die Liquidi- rung der zugezogenen Schäden oder Entschädi⸗
ungen, geschäͤtzt, das heißt: die Waaren nach dem Par tarifirt diejenigen ad valorem nach dem en gro Preise des Marktes, nach Abziehung von 10 pCt.
Die Urtheile des Handelsgerichtes zu Konstan⸗ tinopel sind unwiderruflich und ohne Appellation.
Was die in den Provinzen erlassenen Urtheile betrifft, sei es durch die Handelsgerichte, sei es. durch die Kollegien, so wird — sowohl dem Steueramte, als auch dem interessirten Theile — das Recht reservirt, bei dem Handelsgerichte zu Konstantinopel zu appelliren, dessen Urtheil end⸗ gültig sein wird.
Die Appellation muß ohne Verzug vor sich