des Ottomanischen Reiches ohne irgend eine Ausnahme gegen eine ein⸗ für allemal zu entrichtende feste Abgabe von Acht vom Hundert des Werthes zugelassen werden, welche nach dem Werthe der Waaren am Landungs⸗ pläaͤtze berechnet wird, und, wenn die Einfuhr zur See erfolgt, zur Zeit der Landung, wenn sie dagegen zu Lande erfolgt, an der ersten Zollstelle zu zahlen ist.
Nach erfolgter Berichtigung der Abgabe von acht vom Hundert soll von den genannten Waaren, mögen sie am Orte der Ankunft oder im In⸗ nern des Landes verkauft werden, keinerlei weitere Abgabe weder von dem Verkäufer noch von dem Käufer verlangt werden.
Werden solche Waaren nicht für den Verbrauch in der Türkei verkauft, sondern binnen einem Zeitraume von sechs Monaten wieder ausgeführt, so sollen sie als Durchgangsgut betrachtet und nach Maßgabe der Festsetzung im Artikel VIII. behandelt werden. Die Zollverwaltung ist in einem solchen Falle verpflichtet, dem Kaufmann, welcher ihr den Beweis führt, daß die Abgabe von acht vom Hundert bezahlt worden, sofort den Unterschied zwi⸗ schen dieser Eingangsabgabe und der im Artikel VIII. erwähnten Durch⸗ gangsabgabe zurückzuerstatten.
Artikel VI.
Fremde, zur Einfuhr in die vereinigten Fürstenthümer der Moldau und Walachei und in das Fürstenthum Serbien bestimmte, durch die übrigen Theile des Ottomanischen Reiches durchgehende Waaren sollen die Eingangs⸗ abgaben nur bei ihrer Ankunft in den Fürstenthümern, und andererseits fremde, durch die Fürstenthümer durchgehende, zur Einfuhr in andere Theile des Ottomanischen Reiches bestimmte Waaren diese Abgaben nur⸗ bei der ersten, unter der unmittelbaren Verwaltung der Hohen Pforte stehenden Zollstelle zu entrichten haben.
In gleicher Weise sollen die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der Fürstenthümer, so wie diejenigen der uͤbrigen Theile des Ottomanischen Reiches, welche zur Ausfuhr bestimmt sind, die Ausgangsabgaben und zwar die ersteren an die Zollverwaltung der Fuͤrstenthümer, die letzteren an die Ottomanischen Staatskassen entrichten, so daß Eingangs⸗ und Ausgangs⸗ Abgaben in jedem Falle nur einmal verlangt werden köͤnnen.
Artikel VII.
Keine Abgabe irgend einer Art soll von den Erzeugnissen des Bodens oder der Industrie der Zollvereinsstaaten, noch von den, den Unterthanen derselben gehoͤrigen und von dem Boden oder der Industrie eines anderen fremden Landes stammenden Waaren voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von Waaren die Meerengen der Dardanellen, des Bospo⸗ rus oder des Schwarzen Meeres passiren, sei es, daß jene Waaren durch diese Meerengen auf denjenigen Schiffen passiren, welche sie angebracht haben, oder daß sie auf andere Schiffe umgeladen, oder daß sie, nachdem sie für die Ausfuhr verkauft worden, für eine bestimmte Zeit an das Land gesetzt werden, um an Bord anderer Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise ortzusetzen. In diesem letzteren Falle sollen die Waaren in Konstantinopel⸗ in den Magazinen der Zollverwaltung, genannt »Transitmagazine«, und an anderen Orten, wo keine Niederlagen vorhanden sind, unter der Aufsicht der Zollverwaltung niedergelegt werden.
8 Artikel VIII.
DOa die Hohe Pforte den Wunsch begt, die Durchfuhr zu Lande mittelst allmäliger Zugeständnisse zu erleichtern, ist man übereingekommen, daß der Zoll von drei vom Hundert, der bisber von den Waaren erhoben wurde, welche in die Türkei eingeführt werden, um nach anderen Ländern gebracht zu werden, sofort auf zwei vom Hundert und am Ende von acht Jahren, von dem Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwartigen Ver⸗ trages ab gerechnet, auf eine feste und endguͤltige Abgabe von Eins vom Hundert ermäßigt werden soll.
Die Hohe Pforte behält sich gleichzeitig das Recht vor, durch ein be⸗ sonderes Reglement Anordnungen zur Verhinderung von Defraudationen zu treffen.
Artikel IX.
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten, welche wit Erzeugnissen des Bodens oder der Industrie fremder Länder Handel treiben, sollen dieselben Abgaben bezahlen, und dieselben Rechte, Privilegien und Freiheiten ge⸗ nießen, wie fremde Unterthanen, welche mit Waaren ihres eigenen Landes 11“ H
n‚u kee X n 8
Als eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels V. wird fest⸗ gesetzt, daß Tabak in jeder Gestalt und Salz künftig nicht zu den Waaren gehören sollen, welche die Unterthanen der Zollvereinsstaaten in die Türkei einzuführen befugt sind. Folgeweise sollen die Unterthanen der Zollvereins⸗ staaten oder ihre Rechtsnachfolger, welche Tabak oder Salz für den Verbrauch in der Türkei kaufen oder verkaufen, denselben Vorschriften unterworfen sein und dieselben Abgaben zu bezahlen haben, wie die meistbegünstigten mit diesen beiden Gegenständen Handel treibenden Ottomanischen Unterthanen. Als Gegenleistung für diese Beschränkung soll in Zukunft von den gedach⸗ ten Waaren, wenn sie durch Unterthanen der Zollvereinsstaaten aus der Türkei ausgeführt werden, keinerlei Abgabe erhoben werden; es müssen aber die auszuführenden Mengen an Tabak und Salz von den Unter⸗ thanen der Zollvereinsstaaten oder ibren Rechtsnachfolgern der Zollverwal⸗ tung angezeigt werden, welche, wie bisher, das Recht der Beaufsichtigung der Ausfuhr dieser Erzeugnisse behält, ohne dafür jedoch irgend eine Ver⸗ gütung, sei es für Anschreibung oder aus irgend einem anderen Grunde, verlangen zu können.
11 Artikel XI.
Es dürfen ferner künftig weder Kanonen, noch andere Schußwaffen, noch Pulver oder sonstige Kriegsmunition von den Unterthanen der Zoll⸗ vereinsstaaten in die Türkei eingeführt werden. Der Handel mit diesen Ge⸗ genständen unterliegt der unmittelbaren und speziellen Beaufsichtigung der Ottomanischen Regierung, welcher das Recht vorbehalten bleibt, den Betrieb desselben zu regeln.
Unter vorstehender Beschränkung sind jedoch Pistolen, andere Luxus⸗Schußwaffen nicht begriffen. Artikel XII. G
Die von den Handelsschiffen der Zollvereinsstaaten bei ihrer Durchfuhr
Jagdflinten und
gr. “ durch die Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen ihnen stets in der Weise behändigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt wie möglich entsteht.
Artikel XIII.
Die Capitaine der den Staaten des Zollvereins gehörenden Handels⸗ schiffe, welche für das Ottomanische Reich bestimmte Waaren an Bord haben, sind verpflichtet, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungshafen der Zoll⸗ Verwaltung desselben eine beglaubigte Abschrift ihres Manifestes zu übergeben.
Artikel XIV.
Waaren, welche mit Umgehung der Zölle eingeführt werden, sollen zum Vortheil des Ottomanischen Schatzes konfiszirt werden dürfen; es muß aber die Defraudation gehörig und nach den gesetzlichen Regeln bewiesen sein und über den Hergang ein Protokoll aufgenommen und unverzüglich der konsularischen Behörde des fremden Unterthanen, dessen Waaren kon⸗ fiszirt worden, mitgetheilt werden.
Artikel XV.
Es versteht sich, daß die Regierungen der zum Zollverein gehörigen Staaten nicht beabsichtigen, durch irgend einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages sich etwas Anderes, als was aus dem natürlichen und bestimmten Sinne der gewählten Ausdrücke folgt, zu bedingen, oder in irgend einer Weise die Regierung Seiner Kaiserlichen Majestät des Sultans in der Aus⸗ übung Ihrer Rechte der inneren Verwaltungezu beschränken, insoweit als diese Rechte nicht die Verabredungen der alten Verträge oder die durch die gegenwärtige Uebereinkunft den Unterthanen der Staaten des Zollvereins und ihrem Eigenthum bewilligten Privilegien offenbar verletzen würden.
Artikel XVI.
Die Dauer dieses Vertrages, welcher nach erfolgter Ratification an die Stelle des Handelsvertrages vom 10.722. Oktober 1840 tritt, ist auf acht und zwanzig Jahre festgesetzt. Jeder der kontrahirenden Staaten behält sich das Recht vor, am Ende des vierzehnten und des ein und zwanzigsten Jahres diejenigen Abänderungen in Vorschlag zu bringen, welche die Er⸗ fahrung als nützlich erwiesen haben möͤchte.
Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft getroffenen Verabredungen sollen in allen Theilen des Ottomanischen Reiches, das heißt in den in Europa und Asien belegenen Besitzungen Seiner Kaiserlichen Majestät des Sultans, in Egypten und in den uͤbrigen, der Hohen Pforte gehörigen Thei⸗ len von Afrika, sowie in Serbien und den vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Wallachei in Ausführung kommen.
Die Hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, Kommissarien zu ernennen, um den Tarif der nach dem gegenwärtigen Vertrage für die von den Unterthanen der Zollvereinsstaaten in das Ottomanische Reich ein⸗ zufuͤhrenden Erzeugnisse des Bodens und der Industrie dieser Staaten, wie für die von den Unterthanen der Zollvereinsstaaten oder ihren Rechtsnach⸗ folgern zur Ausfuhr gekauften Erzeugnisse des Bodes und der Industrie der Türkei zu erhebenden Abgaben festzusetzen. Der auf diese Weise festgestellte neue Tarif soll sieben Jahre hindurch, vom Austausche der Ratifikation ab, in Kraft bleiben. Jeder der Hohen vertragenden Theile soll das Recht haben, ein Jahr vor dem Ablauf dieses Zeitraums auf eine Revision des Tariss anzutragen. Wird von dieser Befugniß zu gedachtem Zeitpunkte von keiner Seite Gebrauch gemacht, so soll der Tarif ferner auf sieben andere Jahre in gesetzlicher Kraft bleiben, von dem Tage an gerechnet, wo die ersten sieben Jahre abgelaufen sind, und eben dasselbe soll am Ende jeder folgenden Periode von sieben Jahren stattfinden.
Artikel XVII. Der gegenwärtige Vertrag soll ratisizirt und die Ratifikationen sollen
binnen zwei Monaten, oder wenn es sein kann, früͤher, zu Konstantinopel
ausgetauscht werden. Geschehen zu Konstantinopel, am 20. März 1862. Rehfues. Aali. EE“ 1 6 r Vorstehender Vertrag ist ratifiziet, und die Ratifications⸗Urkunden sind zu Konstantinopel ausgewechselt worden.
Der nach Artikel XVI. des vorstehenden Handelsvertrages vereinbarte Tarif erfolgt nachstehend.
In dem nachstehenden Tarife ist der türkische Piaster, anstatt wie früher in Para und Asper, in Centimes eingetheilt worden. Alle Werthsbestim⸗ mungen und Tarificationen sind demnach in Piaster und Centimes Med⸗ schidieè gemacht.
Die Zahlen der Kolonne »Zollsatz in Piastern und Centimes« sind für die Cinfuhr und Ausfuhr mit 8 pCt. vom Abschätzungspreis der Waaren berechnet. Dieselben sind für die Einfuhr unveränderlich, für die Ausfuhr jedoch werden sie bei Beginn des zweiten Jahres um 1 pCt. erniedrigt und mit dieser Reduction wird jedes Jahr fortgefahren, bis sie für das achte Jahr 1 pCt. betragen, welches dann der feste und bleibende Zollsatz für die Ausfuhr sein wird. 8
Einfuhr⸗ und Ausfuhr⸗Tarif. 8 Vorbemerkungen. 1
Die Waaren, welche Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie des Deutschen Zollvereins sind und — mit Ausnahme der verbotenen Artikel — durch die Unterthanen der Zollvereinsländer nach der Türkei eingeführt wer⸗ den; eben so die Waaren, welche Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie der Türkei sind und von den Unterthanen der Zollvereinsländer oder ihren Stellvertretern in allen Theilen des Osmanischen Reiches, Behufs Ausfuhr nach ihren Ländern oder anderwärts, gekauft werden, waren bis jetzt der Bezahlung von Zollabgaben unterworfen, welche durch den abgelaufenen,
vom Monate Oktober 1847 bis 13. März 1855 (R. Styles) gültigen Tarif
festgesetzt waren, und zwar unter Zugrundelegung der damaligen Preise. Da die Revision dieses Tarifes, welche aus verschiedenen Ursachen ver⸗
zögert worden war, von den kontrahirenden Theilen, gestützt auf den Ver⸗
trag, verlangt worden war, so haben die Commissaire der Königlich preußi⸗ schen Gesandtschaft, im Vereine mit denjenigen der Hohen Pforte, den gegen⸗ wärtigen Tarif, welcher, wie nachstehend, die Tarifirung der Artikel und
Produkte der Zollvereinsländer und der Türkei enthält, festgestellt.
“ 8 2
Einfu h r.
Benennung
der Waaren.
Zolleinheit.
2-swe.
Abschätzungs⸗ preis in Piastern und Cents.
Zollsatz in Piastern und Cents.
A.
Absinth.
Achatgegenstände.
Alaun.
Alepins, Schalaki. B
Bänder aller Gattun⸗ gen.
zBaumwollsammet,
24 bis 26 Inches breit. Baumwollsammet, 15 bis 17 Inches breit. Baumwollsammet, roth, purpurroth und die gedruckten. 1 Berlinerblau. Bernstein. Bernstein⸗Rosenkränze und Bernsteingegen⸗ stände aller Art. Bier in Fässern. 1 Bijouterien. Blechspiegelbüchsen
Bleistifte. Bleiweiß, ordinär. Borax. Borten, Tressen aller Arten. BouillonlsiehePlätt⸗ chen) Branntwein. Briefpapieraller Gat⸗ tungen. Brillen aller Gattun⸗ gen, mit oder ohne Bügeln. Bücher, gedruckte. Buntpapier. Bürstenaller Gattungen Butter, Patzene
C. Cannetillen (siehe Plättchen.) Casimir (siehe Tuche). Chales (siehe Shawls) Champagnerwein. Chinin. Chokolade.
D
Damaste, Möbelda⸗ maste aller Arten.
Drathlsiehe Messing⸗ drath). Drath (siehe Eisen⸗ drath). Drathstifte, Nr. 1 bis 44
Drathstifte Nr. 12 bis 60.
Druckpapier.
Dimikaton, 6 ½ bis 5 Pik endazé breit Mo⸗ reas, Facon Moreas ꝛc. gestreifte, getippte, ge⸗ flammte, à Jacquard, echt und falsch farbig, superieur, mittel und ordinaire. 1
Dimikaton, bis 8 Pik endazé breit, Mo⸗ reas, Facon Moreas ꝛc. gestreifte, getippte, ge⸗ flammte, à Jacquard, echt und falsch farbig, superieur, mittel und ordinaire.
ifendrath... F. 8 Feilen in Stroh, soge⸗ nannte Strohfeilen. Feilen in Papier. Feilen, sogenannte Na⸗ delfeilen. 8 Fingerhüte von Mes⸗
sing, Eisen oder Blei.
“
der Centner die Arschine
Iq
3 28 8. h11“ 92 “
die Yard die Nard
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das Paket 12 Stück
der Centner
die Okka die Okka
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97,20.
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0,38
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alorem
89*22
Nr.
Benennung nin der Waäaaren.
Zolleinheit.
Abschätzungs⸗
preis in Piastern und Cents.
40 41
42
Fischangeln. Flanell.
terie aller Arten. Frisirkämme.
G. 6569
Geldkisten. Goldfaden.
Gros de Naples lsiehe Seidenwaaren). Gummischuhe. Handschuhe aller Arten.
Hieb⸗- und Stichwaf⸗ fen (siehe Waffen). Hüͤte aller Arten.
Instrum önte, musi⸗ kalische, chirurgische, mathematische ꝛc.
Fransen, Posamen⸗
Gabeln (siehe Messer).
Jagdflinten, Pistolen und Luxuswaffen.
Kaffeetassen, ordi⸗ naire (Findschian). Kalbfelle, weiße und schwarze. Kinderspielwaaren aller Arten, in Holz, Papier und Papier⸗ Maché.
Knöpfealler Gattungen. Kölnisches
Kupferdrath. Kurzwaaren. 8 Lamette (siehe Plätt⸗ chen). 1 Leder, lackirtes. Lederwaaren, als Brief-, Geld⸗, und Cigarrentaschen ꝛc. Leim für Schreiner. Leinöl. Leonische Waaren ssiehe Plättchen). Lichter, Stearin⸗ Lichtputzscheeren or⸗ dinaire. Levantine (siehe Sei⸗ denwaaren). Marroquin (siehe Saffian). Mennig. Merinos, schmal.
breit und
[Messingblech und
Drath. Messingblech und Drath, dünn und ge⸗ rollt.
Messer und Gabeln. Messerschmied⸗ waare. Möbeldamaste (siehe Damaste.
Nähnadeln, ordinaire.
Nähnadeln, mittel u.
Neusilber. P
Plättchen, Lamette, Fil, Bouillon,
nische Waaren,
2. Qualität.
Fil, Bouillon, Cannetillen, Leo⸗ nische Waaren, or⸗
8 dinaire Qualität.
Cannetillen, Leo-
oder 3 Mal vergoldet 1 8 oder versilbert 1. und]
Plättchen, Lamette,
das Stück von
55 Arschinen
I
die 100 Stück
das Kistchen
von 6 Flaschen
die Okka
die Okka
“
.“
die 5 Packet à 60 Stück
die Okka
die Okka
8,25 8g
“
186,90
8 1811
ad valorem 21,91
2d vzlorem ad vzlorem
I
26,5 ad valorem
ad valorem
ad valorem
ad valorem
ad valorem
ad valorem ad valorem
ad valorem 0,66 ad valorem
ad valorem ad valorem