991
Ahschätzungs⸗ preis in Piastern und Cents.
Zollsatz in Piastern und Cents.
Benennung . der Zolleinheit. Waaren.
Schläuche fuüͤr Nargilé 1 ar sarsh) „ die 10 Stück 59,60 — Schmergel von allen 8 1 * Qualitaͤten. 8 WE .. ad valorem zISchuhe, genannt Bar⸗ .. 8 decegaff. das Paar 14,70 161“n Schwämme (Wasch⸗ — wämme. 188 u“ ad va E11“ 360 Seife. der Centner 136,50 10,92 Sepetschi Tschibouc n92 1 und Körbe für Kinder.]/⁰ die Fuhre 361,30 Schaffelle, ungefärbt, “ von Rumelien und das Stück
Anatolien. 1 2— Steigbügel. das Paar M Stiefel, gelbe. das Paar 25/2 Stiefel, rothe und et Stiefeleisen. die Okka 6,50 Stifte. ee eontht Talg, Butter, Scher⸗ bbbee enag
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— ad valorem
ad valorem 0,52
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visch. b s 16 89121 914 8 8 98,50 810 % 7188
Tassen, genannt Fild⸗ schian, von Cutahié. Teriak (imitirter, Al⸗ tun Basch). Teriak, imitirter, ge⸗ ringer. Thierknochen. Tintenfässer in Mes⸗] sing. 5 S Se Tinte, flüssige. die Okka Tinte, trockende. die Okka Traubenmuß Paste,
genannt Keufter. Ueberschuhe von Holz. Vorhängeschlösser
von Philippopel. Wachs, gelbes, in
Scheiben. Wasserbecken und
Kannen von Kupfer. Zarf von Messing (Un⸗
tertassen.) Zaum, Zügel, Ge- biß, Schwanzriemen Sprungriemen und “ Gurte. die 10 Stück 5250 Zündschwamm,
die Okka
harter. die Okka 6,50
die Kuffe die Okka
die Okka der Centner
21188 162,12
raug ,bn 29 10,0 5 198 Ie-
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2,70 990
160,70 2,70
1280 18,40 . 82,70 1980
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ad valorem 6031 0,79
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der Centner das Paar
die 10 Stück die Okka das Stück
die 10 Stück
Zündschwamm, weicher. 0,52
Zwieback aller Quali⸗ täten.
Produkte von Egypten, alle zusammen.
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Iran
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ad valorem
. Schluß. Den Bestimmungen des neuen Handelsvertrages zufolge sind alle Waaren, welche, unter Ausschluß der verbotenen Artikel, durch die Kaufleute der Zollvereinsstaaten nach der Türkei eingeführt werden, wie dies schon
oben auseinander gesetzt ist; ebenso die Waaren, welche von jenen Kaufleuten
aus der Türkei ausgeführt werden, einer Zollabgabe von acht unterworfen.
Da die Zollabgaben von dem Werthe der Waaren, welchen sie am Landeplatze haben, erhoben werden sollen, so sind die Abschätzungspreise, welche grundsätzlich auf den Verkaufspreis im Großen basirt sind, und zwar den Medschidié in Gold (Yüzlik) zu hundert Piastern gerechnet, einem Ra⸗ batt von zehn Prozent unterworfen worden, um so die Abschätzungspreise auf den Werth der Waaren am Landeplatze zurückzuführen. Demzufolge sind die in dem vorstehenden Tarife verzeichneten Zollabgaben nach dem Nettopreise bereits berechnet und werden so, wie sie verzeichnet sind, auch zur — kompter
e Zollabgabe von acht Prozent für die Ausfuhr findet nur im ersten Jahre dieses Tarifes ihre Anwendung; sie wird für g8 zweite Jahr 84 ein Achtel herabgesetzt und auf sieben Prozent reduzirt; für das dritte Jahr wird sie um ein Siebentel herabgesetzt und auf sechs Prozent reduzirt, d. h. bis zum achten Jahre wird jedes Jahr ein Rabatt von einem Pro⸗ zente gemacht werden und für das achte Jahr, sowie für alle folgenden, wird diese Abgabe nur Ein Prozent betragen, und, den Bestimmungen des Handelsvertrages zufolge, zur Deckung der Kosten verwendet werden. „Alle Ausfuhrwaaren, welche in dem vorstehenden Tarife nicht aufge⸗ führt, oder welche dort aufgeführt, aber ad valorem gelassen sind, werden vorerst dem oben erwähnten Rabatt von zehn Prozent von ihrem Verkaufs⸗ preis am Platze (valeur courante) unterworfen und zahlen die Zollabgabe von dem übrig bleibenden Werthe; außerdem kommt bei ihnen der alljähr⸗
liche Rabatt von einem Prozent, wie bei den tarifirten Waaren zur An⸗ wendung. — 8
Prozent
Da die Zollabgabe von acht Prozent für die in die Türkei eingefuthten
Erzeugnisse der Zollvereinsstaaten unveränderlich ist, so zahlt jede eingeführte
Waare, sei sie nicht tarifirt oder ad valorem gelassen, nach vorhergegange⸗ nem Rabatt von zehn Prozent von ihrem Marktpreise, unveränderlich acht
Prozent.
Die Bezahlung der Zollabgaben für Ein⸗ und Ausfuhr geschieht bacr in gutem Gold⸗ und Silbergelde nach der Regierungstaxe; d. h. der Med⸗
schidié in Gold (Yüzlik) zu hundert Piastern; seine Unterabtheilungen, in nach diesem Verhältnisse — fünf
Gold und Silber, von guter Währung, Medschidié Silber füreinen Medschi dié Gold zu hundert Piastern — und
endlich die fremden Geldsorten nach der Tagxe der Kaiserlichen Münze (Zarb⸗
hané) und der vorstehenden Berechnung.
Da es den Kaufleuten in Konstantinopel freisteht, nach ihrem Belieben, statt des Medschidié in Gold zu hundert Piastern, Papiergeld (Caimés) zum höchsten Börsenkurse zu zahlen, so soll zu diesem Behufe täglich der Börsen⸗ zettel vom vorhergegangenen Tage, aus welchem das Verhältniß des Papier⸗ geldes (Caimés) zum Medschidié in Gold ersichtlich ist, angeschafft und auf dem Zollamte öffentlich angeschlagen werden. Das Papiergeld (Caimos wird dann nach dem höchsten in diesem Börsenzettel vermerkten Kurse statt des Medschidié in Gold angenommen.
Die Bezahlung des Papiergeldes (Caimé) statt baaren Geldes von guter Währung — den Medschidié Gold zu hundert Piastern gerechnet — ist gegenwärtig nur auf die Hauptstadt beschränkt.
Wenn später das Papiergeld (Caimé) auch in den Provinzen in Um. lauf gesetzt sein wird, so soll es bei den dortigen Zollämtern ebenfalls in
der oben für Konstantinopel angegebenen Weise angenommen werden, d. h. unter Berechnung des Coursverhältnisses des Piasters Papier zum Medschidis Gold (Yüzlik) von hundert Piastern. Da man aber jetzt schon, da dieser Fall noch nicht eingetreten ist, auf Ungewisses hin, eine Basis für diesen Zahlungsmodus noch nicht festsetzen kann, so ist die Frage wegen des Zah⸗ lens von Papiergeld (Caimé) bei den Zollämtern der Provinzen für den Augenblick noch vorbehalten und sollen erforderlichen Falles spaͤter zwischen der Hshen Pforte und der Königlich preußischen Gesandtschaft die durch die Umstände erforderlich gewordenen Maßregeln getroffen werden. Bis dahin aber müssen die Zollabgaben in den Provinzen in der oben angegebenen Weise entrichtet werden; d. h. der Medschidié in Gold (Yüzlik) zu hundert Piastern; seine Unterabtheilungen in Gold und Silber, von guter Wäh⸗ rung, nach diesem Verhältnisse — fünf Medschidié Silber für einen Med⸗ schidié Gold zu hundert Piastern — und endlich die fremden Geldsorten nach der Taxe der Kaiserlichen Münze (Zarb⸗hané) und der vorstehenden Berechnung.
Wenn die Zollbeamten und die Kaufleute über den Werth einer nicht tarifirten oder ad valorem gelassenen Waare sich nicht verständigen können, so werden die Zollabgaben wie früher in natura entrichtet.
Der vorstehende Tarif wird sowohl bei dem Zollamte in Konstantinopel, als auch bei allen Zollämtern des türkischen Reiches vom 20./8. März 1862 (8. März 1278 der Hidschret) bis zum 20./8. März 1869 (8. März 1285 der Hidschret) in Kraft sein.
Ein Jahr vor Ablauf dieser Zeit, d. h. im Laufe des letzten Jahres, soll, da in dem Werthe der Waaren Veränderungen eintreten können, jede der beiden Parteien das Recht haben, eine Revision und Erneuerung des Tarifs zu verlangen; ist aber jenes letzte Jahr verstrichen, ohne daß eine der Parteien diese Revision verlangt hätte, so wird dieser Tarif weitere sieben Jahre Gültigkeit haben.
Der vorstehende Tarif wurde festgesetzt und unterzeichnet in Folge einer zwischen der Königlich preußischen Gesandtschaft und der Hohen Pforte ge⸗ troffenen Uebereinkunft und eines zu diesem Behufe ergangenen Kaiserlichen
Befehles. 9*8 m. F ut I e. 19. Ramazan 1278. 1n
Für S. E. Ismail Pascha, Präsident der Kommission: (L. S.) Mehmed Kiani.
In seiner persönlichen Eigenschaft: (L. S.) Mehmed Kiani.
.S.) Esseid Mehmed Kiamil.
(L. S.) Enweri. v“
(L. S.) Edhem. 12 1118 dn 412 9
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Hohen Pforte.
(E. S)
Für getreue Uebersetzung:
“ (L. S.) Sperling,
Dolmetsch der Königlich preußischen Gesandtschafft.
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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Das 14. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgegeben
wird, enthält unter Nr. 5697. das Gesetz, betreffend die Einführung der Klassensteuer
Zaborowo. Vom 9. Mai 1863; unter »„ 5698. das Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Seerie von auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Mansfelder Seekreises im Betrage von 85,000 899 Thalern. Vom 16. März 1863; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Pr. Holländer Kreises, im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 30. März 1863; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 13. April 1863, betreffend
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die Verleihung der siskalischen Vorrechte für den Bau
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an Stelle der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in der Stadt
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und die Unterhaltung einer Kreis⸗Chaussee im Kreise Teltow, des Regierungs⸗Bezirks Potsdam, von der Berlin⸗Kottbuser Staatsstraße in Mariendorf ab, bei Marienfelde und Heinersdorf vorbei, über Groß⸗Beeren nach dem Bahnhofe daselbst; unter Nr. 5701. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Teltower Kreises im ö Vom 13. April 1863; aninumk Fiches „ 5702. den Allerhöchsten Erlaß vom 13. April 1863, betreffend s;ddie Errichtung einer Handelskammer für den Kreis DOortmundz; unter „ 5703. den Allerhöchsten Erlaß vom 13. April 1863, betref⸗ fffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte in Bezug aauf den Bau und die Unterhaltung des oberen Theiles dIddeer Wiedbach⸗Straße von Waldbreitbach über Roßbach aaaach St. Catharinen bei Lorscheid an der alten Linz⸗ ‚A‚Abbacher Straße im Kreise Neuweid; und unter „ 5704. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Bestä⸗ ttigung der von der Vereinigungsgesellschaft für Stein⸗ eccobhlenbau im Wurmrevier beschlossenen Abänderung ihrer Statuten. Vom 9. Mai 1863. Berlin, den 21. Mai 1863. tAà Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlung.
“ “ 8 ee we 1879 gufpsein aln ich; Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Hntachih. 8 ShR ihitnche 81rIK 16 n renn Behanmtmgechun gi, vesf meüthfit⸗
Am 1. Oktober d. J. wird in der Königlichen Central⸗Turn⸗ Anstalt hierselbst wiederum ein sechsmonatlicher Kursus für Civil⸗ Eleven beginnen.
Zu demselben können außer solchen Schulmännern, welchen der Unterricht in der Gymnastik an Gymnasien, Real⸗ und höheren Bürgerschulen, so wie an Schullehrer⸗Seminarien übertragen werden soll, auch solche Elementarlehrer zugelassen werden, welche dazu geeignet sind, für die Ausbreitung des Turnens in weiteren Kreisen thätig zu sein.
Der gesammte Unterricht in der Anstalt wird unentgeltlich er⸗ theilt, und können in dazu geeigneten Fällen auch einzelnen Eleven Unterstützungen gewährt werden.
Die Anmeldungen zum Eintritt sind an die betreffenden König⸗ lichen Provinzial⸗Schul⸗Kollegien, resp. Regierungen zu richten und vor dem 15. Juli d. J. einzureichen.
Berlin, den 19. Mai 1863. .
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalal
Angelegenheiten. t Sdt ek l. — im JIu Vertwtungt aldl z4 4 et aub-sel
g e S2 Ordnun Hob inngk ealtit .5
11 “ £ 4N 46ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten
am Donnerstag, den 21. Mai, Vormittags 9 Uhr. Mündlicher Bericht der XXI. Kommission über die An⸗ träge der Abgeordneten Dr. Virchow und Genossen und Dr. Gneist und Genossen, betreffend den Erlaß einer Adresse an Se. Majestät den König. Berichterstatter: Abgeordneter von Unruh.
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Berlin, 20. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen Orden zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich anhal⸗ tischen Gesammthaus⸗Ordens Albrecht's des Bären: dem Oberst⸗Lieutenant z. D. Erdmann, beauftragt mit der Ver⸗ tretung des Commandeurs des 1. Bataillons (Aachen) 1. Rhei⸗ nischen Landwehr⸗Regiments Nr. 25, des Ehren⸗Comthurkreuzes vom Großherzoglich olden⸗ burgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Seconde⸗Lieutenant Prinzen zu Ysenburg und Bue⸗ dingen vom westfälischen Ulanen⸗Regiment Nr. 5,
des Ritterkreuzes des Herzoglich braunschweigschen
Ordens Heinrich's des Löwen: dem Rittmeister und Escadron⸗Chef Freiherrn von Reitzenstein vom Magdeburgischen Husaren⸗Regiment Nr. 10, und
des neben dem Herzoglich braunschweigschen Orden
Heinrich's des Löwen gestifteten Verdienstkreuzes zweiter Klasse: den Wachtmeistern Rimrott und Bosse, so wie dem Musik⸗ meister Muenter von demselben Regiment
erst am 25. d.
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„ Preußen. Berlin, 20. Mai. Se. Majestät er König haben im Laufe des vorgestrigen und des gestrigen Vormittages mehrmals an krampfhaften Nierenschmerzen gelitten. Nach einer guten Nacht fühlen Sich Se. Majestät zwar noch angegriffen, doch ist das Befinden sonst durchaus befriedigend.
Se. Majestät haben in Folge des Unwohlseins gestern und heute keine Vorträge entgegengenommen. b
— Das Herrenhaus erklärte in seiner heutigen Sitzung seine Zustimmung zu den Seitens des Hauses der Abgeordneten in dem Gesetzentwurfe über die Rechtsverhältnisse der Seeschiffer bewirkten Abänderungen, mit Ausschluß zweier zu den §§. 14 und 29 gefaß⸗ ten, von welchen, gemäß den Vorschlägen der Kommission, die Aenderung zum §. 14 abgelehnt, diejenige zum §. 29 dagegen nur in durchaus veränderter Fassung angenommen wurde. Darauf beschäftigte das Haus sich mit Berathung des Berichts seiner Finanzkommission über den 13ten Bericht der Staatsschulden⸗Kom⸗ mission, betreffend die Verwaltung des Staatsschulden⸗Wesens im Jahre 1861, und ertheilte, dem Antrage der Kommission entsprechend, über die Rechnungen der Staatsschulden⸗Verwaltung aus dem Jahre 1861 die Decharge. In Bezug auf die aus der Eisenbahn⸗Abgabe angekauften Eisenbahn⸗Actien, deren Nominalwerth am Schlusse des Jahres 1862 auf 2,373,600 Thlr. angegeben ist, hatte die Kommission zugleich beantragt, der Staats⸗Regierung zur Erwägung zu geben, ob es sich nicht empfehlen möchte, die gedachten Actien zur Bestreitung nothwendiger Staats⸗Bedürfnisse, z. B. des Umbaues der älteren Festungen, oder zum Besten der Marine u. s. w. zu ver⸗ wenden. Dieser Antrag fand die Zustimmung des Hauses.
Der hiernächst zur Berathung gelangende zweite Bericht der Petitions⸗Kommission referirt unter anderen über zwei Petitionen aus einigen 70 Ortschaften des Großh. Posen, in welchen das Herrenhaus gebeten wird, »sich zum Vermittler des Anerkenntnisses und des Dankes zu machen, welche das Land der Königlichen Staatsregierung den An⸗ griffen des Abgeordnetenhanses gegenüber für die Maßregeln zollt, welche sie zur Sicherung der östlichen Landesgrenze und zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung in den betreffen⸗ den Landestheilen, namentlich in der Provinz Posen, er⸗ griffen hat.“ Diese Petitionen, zu welchen die Kommission den An⸗ Frage gestellt hat, solche der Königlichen Staatsregierung zu über⸗ weisen, indem es sich denselben ausdrücklich dahin anschließe, daß es auch seinerseits der Staatsregierung seinen Dank ausspreche für die entschlossene und feste Haltung, womit sie dem Aufstande im benach⸗ barten Königreich Polen, durch alle Angriffe unbeirrt, gegenüber getreten sei und die preußischen Landestheile zu schützen gewußt habe, veranlaßten eine lebhafte Diskussion, welche am Schlusse unseres Blattes noch fortdauert.
— Nach einer tegraphischen Nachricht des hiesigen General⸗Post⸗ Amts ist die englische Post, aus London früh den 19. d. M., in Cöln heute früh noch rückständig gewesen.
Belgien. Brüssel, 18. Mai. Die Kammer hat heute den jüngst erwähnten Gesetzentwurf auf Gewährung einer Pension von 1500 Frs. an die Wittwe des Herrn Pierre einstimmig in Betracht zu nehmen beschlossen. Herr Pierre, welcher ein Viertel⸗Jahrhundert lang als Provinzialrath und Volksvertreter dem Lande gedient hat, hinterläßt eine Wittwe und fünf Kinder vam Rande des äußersten Elendes« — so spricht die Einleitung zu dem fraglichen Entwurfe aus. Die Regierung hat letzterem sich angeschlossen, und wird der⸗ selbe zweifelsohne einmüthig genehmigt werden. Das Haus ging alsdann zur Berathung der mit Preußen abgeschlossenen Verträge (literarische Uebereinkunft, Schifffahrts⸗ und Handelsvertrag) über, welche sämmtlich einstimmig genehmigt wurden. Nur in Bezug auf den Tarif der Ledereinfuhr wurden verschiedene Bemerkungen aus⸗ gewechselt, welche damit endeten, daß der Minister Rogier eine freundschaftliche Unterhandlung mit Preußen darüber, keinesweges aber deren Erfolg zusicherte. (Köln. Z.)
Großbritannien und Irland. London, 18. Mai. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin von Wales hielt vor⸗ gestern im Palaste von St. James im Namen der Königin ein Drawing⸗room, bei welchem an 2000 Personen zugegen waren.
Frankreich. Paris, 18. Mai. Heute heißt es, daß die von Vera⸗Cruz zurückgekehrten Linienschiffe »Turenne«, »Tilsit⸗, »Jean Bart⸗ und »Wagram“ Ordre erhalten haben, Munition, Ambulanzen und Trainzüge an Bord zu nehmen und schleunigst nach Mexiko zu bringen. Drei Stabsoffiziere der Artillerie und vom Genie⸗Corps sollen mitgehen.
Das am 15. Mai auf der Rhede von Cherbourg erschienene russische Kriegsschiff ist die Dampf⸗Fregatte »Groß⸗Admiral⸗) welche von Gibraltar kam und nach Kronstadt geht.
Spanien. Aus Madrid, 16. Mai, wird telegraphirt: »Die Regierung hat die Legung eines unterseeischen Telegraphen zwischen Spanien und England genehmigt.⸗
Italien. Das »Diritto⸗ vom 16. Mai schreibt: »Die neue Session des Parlaments wird, wie es scheint, nicht am 21., sondern M. eröffnet werden.⸗ 8