1863 / 127 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ᷣℳ--— Amtlicher Wechsel-

Berliner Börse vom 1 Fonds- und Geld- Cours.

lIisenbahn-Actien.

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I

Wwechsel-Course-.

250 Fl. Kurz 250 Fl. 2 Mt. 300 M. 300 M. 1 L. S. 300 Fr.

Br. Gld.

Pfandbriefe.

Kur- und Neumäörk. do. do. Ostpreussische do. Pommersche...

do. 4 Posensche. Wö“ 4 do. 5 do. Sechlesische Vom Staat garantirte Litt. B., Westpreussische... do.

Amsterdam dito Hamburg.. dito London.. Paris... 8 Wien, östr. Währ. 150 Fl. dito 150 Fl. Augsburgsüdd. W. 100 Fl. Frkf. a. M.südd. W. 100 Fl. Leipzig in Courant im 14 Tbl. Fuss 100 Thl.“ Petersburg 100 S. R.; dito Warschau Bremen

143 143 142 ½ 142 1517 151 150 % 150 ½ 16 20½ 6 20¼ 53 90 ½ „J86 2186 29 Mt. 56 2456 20 102 ½ 102 ¼ 101 101 1.1““ 110 109

4 2

Rentenbriefe.

Fonds-Course- n Freiwillige Anleihe . . Staats -Anleihe von 1859.. dito v. 1854, 1855, 1857 dito von 1859 dito

dito

Kur- und Neumärk. 4 Pommersche.

Posensche

101¼ 105 ¾ 105 ¼ 1013, 1012¼ 101 ¾ 101¼ 101¾ 1014¾ 98 98 99 98;„ 99 98 ¾ 90 89 Pr. Bk. Anth. Scheine 128 ¼ 127 V 89 7 Friedrichsd'or

Rhein- und Westph, Sächsische.. Schlesisch9he.

G“ von 1850, 1852 dito von 1853 dito von 1862 Staats-Schuld-Scheine Prüm.-Anl. v. 1855 à 100 Thlr. Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deichbau-Obligationen .4 ½⅔ Berliner Stadt-Obligationen. 4 dito dito 3 ½ Schuldverschr. d. Berl. Kaufm. 5

100 Gold-Kronen 103 ½ Andere Goldmünzen 5 90 ¾ 90 8 5 Thlr. ... 104¼ 10357 V V

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2f Br.

4 101 ¼ 4 97 ¼ .3 ½ 91

V vnes 103 ½

100

99 1 96 ¼ 99 ¼

2

99 99 ¾

4 126 125¾ I8

57

772

97

Stamm-Actien. 2f Br. Gld. 92 ½

Aachen-Düsseldorfer 3 ½ Aachen-Mastrichter. 35 34 Berg.-Märk. Lit. A.w 106 ¾ 105 ¼ Zerlin-Anhalter 149 ½ Berlin-Hamburger. 122 ½ 121¾ Berl.-Potsd.-Magdeb. 183 ½ Berlin-Stettiner 137 4 136 zresl.-Schw.-Freib. 134 ½ 133 Brieg-Neisse.. 94 i Cöln -Mindener 3 ½ 178 ¼ 177 ¼1 Magdeb.-Halberst.. Magdeb.-Leipziger. V Magdeb.-Wittenb. 66 ½ Münster-Hammer 4 89 Niederschles.-Märk. 4 98- 97 Niederschles. Tweigb. 68 67 Oberschl. Lit. A. u. C. 160 ¼ 159¾ do. Lit. B. 3 142 141¾ Oppeln-- Tarnowitzer 66 ¾ 65 ¼ Prinz Wilh. (St. V.) Rheinische ....... 40. (Stamm-) Prior. 4 108 ½ 32x½

Gld.

90⁰x⅔

88 96 R 90⅔ 100¾

96

65 ½

992 2 99 967 997 99

Rhrt.-Crf.-Kr. Gladb. Stargard-Posen.. Thüringer Wilh. (Cosel-Odbg.) 64 ¼ 63 99 ¼% do. (Stamm-) Prior. 94 ¼ 99 ½ do. do. do. 5 99 ¾¼ 98

97 ½1 108 ¼ 107 ¾ 127 ¾

3 ½⅔

Wo vorstebend kein Zinssatz notirt isr, werden usancemissig 4 pCt. berechnet.

V Prioritäts-Oblig.] Aachen-Düsseldorfer4 do. II. Emission 4 do.é III. Emission 4 ¼ Aachen-Mastrichter 4 ½ do. II. Emission,5

igl. Münze.

Berg. Märkische conv. 4 ½ 100 ⁷¾¼ do. II. Ser. conv. 100 ¾¼ do. III. S. v. St. 3 ¼ gar. 3 ½ 83 do. do. Lit. B. 3 83 do. IV. Serie 4 100 ½ do. V. Serie 100 ¼¾ do. Düsseld.-Elbf. Pr. 4 do. do. II. Ser. do. Dortm.-Soest 4 do. do. II. Ser. 4 ¾ Berlin-Anhalter 4 Berlin-Anhalter 4

4 Stargard-Posen

2f Berlin-Hamb. II. Em. 4 Berl. Potsd. Mgd. Lt. A. 4 do. Litt. B. 4 do. Litt. C. 4 Berlin-Stettiner 4 ¼ do. II. Serie ,4 do. III. Serie 4 95 ¼ do. IV. Ser. v. St. gar. 4 ½ 101 ¾ 10 Brsl. Schw. Frb. Lt. D. 4½. Cöln-Crefelder .4 ½ 100 ¼1 Cöln-Mindener ½ 160 18 g8. 102½ do. 0. ½ 5 ¾4 4do. III. Em. 4 93% do. IV. Em. 4 93 92 Magdeburg-Halberst. 4 ½ 103 Magdeburg.-Wittenb. 101 Niederschles.-Märk. 4 98 ¼

4 98 ¾ III. Serie4 977 IV. Serie 4 ½ Nied.-Zweigb. Lit. C. 5 Ober-Schles. Litt. A. 4 do. Litt. B. do. Litt. C. do. Lliittt. D. do. Litt. F. Pr. Wilh. (St.-V.) I. S.5 do. II. Seriec5 do. III. Serie 5 100 ¼ 100¼ Rheinisch9e. 4 95 ¾ do. vom Staat gar. 3 ½ do. III. Em. v. 1858 60 4 ½ do. do. von 18624 ¼ 100

1 . 2

1009

Jdo. v. Staat garantirte 4 ½ 101 ½

Rbein-Nahe v. St. gar. 4 ½ 101 do. do. II. Em. 101 Rhrt. Crf.-Kr. Gladb. 4 ½ do. II. Serie 4 do. III. Serie 4 ½

do. II. Emission do MI. do.

Thüringer conv. . do. IH. Serie....

1 1 ½ 102 ¾⅔ ke 8

do. IV. Serie

ewiln. (Cosel-Odbg.) 4

do. III. Emission 4 ½ 9

Berlin Hamburger 4

2

Ncchtamtliche

Notirungen.

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Inländ. Fonds.

Kass.-Vereins-Bk.-Act. 4 Danziger Privatbank. 4 V

Ausl. Eisenbahn-

8s

Stamm--Actien.

Amsterdam -Rotterdam 4 102 101 ¾ Ludwigshafen-Bexbach 4 140 ½ Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. 4 127 12

Mecklenburger Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 Oester. franz.Staatsbahn 5 Oest. südl. Staatsb. Lomb. 5 150 Russische Eisenb 11

Westbahn (Böhm.) 5 7

Königsberg. Privatbank Magdeburger do. Posener do. Berl. Hand.-Gesellsch. 4 I Disc. Commandit-Anth. 101⅔ 1 Schles. Bank-Verein 4 102 Pommersch. Rittersch. B. 4 Preuss. Hyp. Vers... 4 110 do. do. Certif. 102 ¾

Industrie-Actien. I I

Hoerder Hüttenwerk. 5 97 ½ Minerva 5 36 Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 104 ½ Dessauer Kont. Gas. 5 137 ¾

long

V 96 109

4 4 4 4

Ausl. Prioritäts-

Actien. Belg. 0blig. J. de 'Est ·4 do. Samb. et Meuse. 4 Oester. franz. Staatsbahn 3 277 8 Oest. frz. Südb. (Lomb.) 3 5 Moskau-Rjäsan (v. St. g.) 5 87

27f Br. Gld.

EEu6 103 ¾

91

00 95

11 Br. Gld.

75 74

Braunschweiger Bank. 4 Bremer Fae . 4 106 105 ½ Coburger Creditbank. 4 96 ¼ 95 ¼ Darmstädter Bank 95 94 Dessauer Credit 26 do. Landesbank. 4 Genfer Creditbank 4 Geraer Bank 99 Gothaer Privatbank 4 92 ½ Hannoversche Bank. 4 100 Leipziger Creditbank. 4 85 Bank 4 105 ¾ Meininger Creditbank.. 4 1 Norddeutsche Bank 4 104 Oesterreich. Credit 5 Thüring. Bank 4 70 ½⅔ Weimar. Bank . 4 9 Oesterr. Metall... .5 69 ½ do. Nation.-Anleihe 5 73 i do. Prm.-Anleihe 4 88

56 ½

5 5 g * 2

Oester. n. 100 Fl. Loose 81 ¾

Italien. Anleihe Russ. Stiegl. 5. Anl...

Poln. Pfandbr. in S.-R.

Dessauer Prämien-Anl. 3 ½ 1 Hamb. St.-Präm.-Anl.

„Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A. 10 ¾ Lübeck. Pr.-A... 3 ½ 52

zf Br. 6ld. 80¾ 87 70

do. neueste Loose. 5 88 ¼

5 do. do. 6. Anl. 6 do. v. Rothschild Lst. 5 do. Neue Engl. Anleihe do. do.

do. do.

do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl.

811

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3 4

+0 —Sn EʒWED

5 4 5 4 4

do. Part. 500 Fl...

—½ ¼ Eb

35 Fl.

Mecklenburger 70 ¾ a *

Rhbeinische 102 ¼ a 101 ¾ gem. gem. Hesterr.

7'2 Meininger Creditbank 96 ¾ a *† Ir. Verloosung.

gem.

21 35

Berlin, 1. Juni, Die Börse war matter gestimmt, üch zber azm Schluss etwas; das Geschaäft blieb gering

Nordbahn (Friedr. Wilh.) 64 ¾ a 64 gem.

Credit 86 a ½ gem.

1 befestigte und wurde ganz Anspruch genommen; österreichische Credit und

von der Regulrung in G 1sI

1 Berlin, Druck und Verlag der

11ö

Kurhess. Pr. Obl. 40 Thtr

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Oesterr. Franz. Staatsbahn 12² ² Verioosnng. Neue Bad. Pr. 0.]2

neueste Loose, Genfer, Darmstädter und Mecklenburger Bahn w

lebhafter gehandelt;

Redaction und Rendantur:

Fonds waren fest.

Schwiege

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Königlichen Geheimen Ober⸗ Hofbuchdruckerei Decker).

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deklaratorische Gesetz vom 21.

seit dem Ende des Jahres 1858

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Königlich

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pas Abonnement beträgt: 8 1 Thlr. .

für das Vierteljahr 1

in allen Theilen der Monarchie ohne 1

Preis- Erhöhung.

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vildaöünu. b 82 Alle Po »Austalten des In⸗ und eeee dee Tonaak preußischen Stauts-Anzeigers: 1nin 8 ihg 1 1114. hua 2 (nahe der Leipzigerstr.) uHHna 8 EEE1 2 134 1 n 1““ VVV111“

E Auslandes nehmten Lesteltku Weilhelms⸗Straße Nv. 531. 8 1ö..e* EW1““

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Landes⸗Direktor der Neumark, Major und Landrath a. D. Freiherrn von der Goltz auf Kreitzig im Kreise Schievelbein, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Astronomen an der Sternwarte zu Bilk, Dr. Robert Luther, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Schloß⸗Inspektor Steineck zu Schloß Engers bei Coblenz und dem Landdechanten, Pfarrer Kloeren zu Wanlo im Kreise Grevenbroich, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Kaufmann Karl Joseph Aloys Gilka zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, so wie dem zum Gouvernement in Luxemburg kommandirten Unter⸗ offizier Mohrmann des 1. Bataillons (Cöln) 2. Rheinischen Land⸗ wehr⸗Regiments Nr. 28, und dem Glöckner Poschpeck an der esceh Stadtpfarrkirche zu Brieg das Allgemeine Ehrenzeichen; erner

Dem praktischen Arzt Dr.

Schmurr zu Wollin den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen. 6

Eurer Königlichen Majestät beehrt sich das ehrfurchtsvoll unter⸗ zeichnete Staats⸗Ministerium hierbei den Entwurf einer auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 zu erlassenden Allerhöchsten Verordnung, die Befugniß der Verwal⸗ tungs⸗Behörden zum Verbot von Zeitungen und Zeitschriften be⸗ treffend, allerunterthänigst vorzulegen.

Das Staats⸗Ministerium hält es unter den gegenwärtigen Ver⸗ hältnissen für die dringende und unerläßliche Aufgabe der Staats⸗ Regierung, ihrerseits auf jede Weise dahin zu wirken, daß die leiden⸗ schaftliche und unnatürliche Aufregung, welche in den letzten Jahren in Folge des Parteitreibens die Gemüther ergriffen hat, einer ruhige⸗ ren und unbefangeneren Stimmung weiche. Hierzu scheint vor Allem erforderlich, daß der aufregenden und verwirrenden Einwirkung der Tagespresse kräftig und wirksam entgegen getreten werde.

Die Erfahrung der jüngsten Zeit hat von Neuem überzeugend dargethan, daß die durch das Preßgesetz vom 12. Mai 1851 ledig⸗ lich in die Hand der Gerichte gelegte Einwirkung hierzu nicht ausreicht.

Die von der Verwaltung früher auf Grund der §§. 71 74 der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 in An⸗ spruch genommene Befugniß zur administraliven Entziehung des Gewerbebetriebes auch in Bezug auf die Preßgewerbe ist durch das April 1860 aufgehoben worden. welche dem Erlasse dieser Declaration innerhalb des damaligen Staats⸗ Ministeriums vorhergingen, war vorzugsweise der Gesichtspunkt maß⸗ des Preßgesetzes vom 12. Mai über die Zulässigkeit einer

Bei den Verhandlungen,

gebend, die seit dem Erscheinen 1851 unaushörlich streitig gewesene Frage ferneren Anwendung der Bestimmungen die Presse zu beseitigen. Dagegen wurde namentlich Seitens der zunächst betheiligten Ministerien des Innern und der Justiz keines⸗ weges verkannt daß es nicht unbedenklich sei, auf jene bis dahin geübte Verwaltungsbefugniß ohne Weiteres und ohne jeden genü⸗ genden Ersatz zu verzichten. Es wurde ausdrücklich geltend ge⸗ macht, daß durch eine solche Maßregel die Verwaltung, die nach ihrem allgemeinen Beruf, so wie nach den Absichten des Preß⸗ gesetzes den wesentlichsten Antheil an der Ueberwachung der Presse sich zu vindiciren so berechtigt als verpflichtet sei, eines der wirksam⸗ sten Mittel zur Lösung dieser Aufgabe, ja desjenigen Mittels, welches nach den Erfahrungen der letzten 10 Jahre als das allein nach⸗ haltig und durchgreifend wirkende sich gezeigt und eben deshalb von der früͤ⸗

11“

der Gewerbe⸗Ordnung auf

gegen

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8. 1 . 1“ 1ö1 88 E““ 8 Z““ 111“ heren Regierung seit Emanation der Preßverordnung vom 5. Juni 1850 als unentbehrlich festgehalten worden sei, völlig beraubt und in ihrem Einflusse auf die Presse in bedenklichster Weise geschwächt wer⸗ den würde. Die im Ganzen bessere und besonnenere Haltung, zu welcher die Presse sich seit dem Jahre 1850 allmälig verstanden habe, sei nach allen von der Verwaltung gemachten Beobachtungen in weit geringerem Grade den durch das Preßgesetz statuir- ten Repressivmitteln, resp. der nach §. 54 in die Hand der Gerichte gelegten Cognition über die Konzessionsentziehung, als der im Prinzip von der Regierung festgehaltenen Anwendbarkeit der §§. 71 74 der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung auf die bei der Presse betheiligten Gewerbe zu danken.

Aus Anlaß dieser Bedenken wurden im Jahre 1859 mannig⸗ fache Vorschläge erörtert, um an Stelle der bisherigen Anwendung der §§. 71—74 der A. G. O. auf Preßgewerbe ein anderwei⸗ tiges administratives Verfahren oder eine Erweiterung der gerichtlichen Be⸗ fugnisse zur Konzessions⸗Entziehung zu setzen. Es konnte jedoch eine Verständigung über die einzuschlagenden Wege nicht erzielt werden, und es wurde deshalb von der Erledigung der Frage überhaupt und auch von der Vorlage eines deklaratorischen Gesetzes zur Zeit Abstand genommen.

Als das Staats⸗Ministerium

iset. M 16 8.

darauf im Jahre 1860 auf die Angelegenheit zurückkam, glaubte dasselbe mit Rücksicht auf die da⸗ malige Haltung der Presse sich vorläufig auf die Beseitigung der Streitfrage in Betreff der §§. 71— 74 der A. G. O. beschränken, dagegen auf neue positive Bestimmungen über die Konzessions⸗Ent⸗ ziehung fürerst verzichten zu können. Man verhehlte sich freilich auch damals innerhalb des Staats⸗Ministeriums nicht, daß bei einer veränderten Haltung der Presse das Bedürfniß anderweitiger Bestimmungen wieder hervortreten könne, und es wurde auch in dem unterm 28. Januar 1860 von dem Staats⸗Ministerium an Ew. Königliche Majestät erstatteten Immediat⸗Berichte Namens des Justiz⸗Ministers eine aus⸗ drückliche Verwahrung dagegen wiederholt, daß durch die Recht⸗ sprechung ein hinreichender Schutz gegen den Mißbrauch des Betriebes der Preßgewerbe in allen Fällen gewährt werden könne.

In der That ist die Hoffnung, zu welcher die damalige Haltung der Presse zu berechtigen schien, sehr bald getäuscht worden.

Je mehr die Staats⸗Regierung sich genöthigt sah, den unberech⸗ tigten und übertriebenen Erwartungen und Forderungen der Parteien Widerstand zu leisten, desto leidenschaftlicher und rückhaltloser miß⸗ brauchte ein Theil der Presse die derselben gewährte Freiheit zur heftigsten und selbst gehässigsten Opposition gegen die Regierung Ew. Königlichen Majestät und zur Untergrabung aller Grundlagen eines geordneten Staatswesens, so wie der Religion und der Sittlichkeit. An der beklagenswerthen Verirrung der Gemüther, welcher die jetzige Lage der Staatsverhältnisse zuzuschreiben ist, trägt unzweifelhaft die völlig ungezügelte Einwirkung der Presse einen großen Theil der Schuld.

Die positive Gegenwirkung gegen die Einflüsse derselben ver⸗ mittelst der konservativen Presse kann schon deshalb den wünschens⸗ werthen Erfolg nur theilweise haben, weil die meisten der oppositio⸗ nellen Organe durch eine langjährige Gewöhnung des Publikums und durch die industrielle Seite der betreffenden Unternehmungen eine Verbreitung besitzen, welche nicht leicht zu bekämpfen ist.

Die Einwirkung der Justiz⸗Behörden aber auf Grund Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 und des Strafgesetzbuches sich als unzureichend erwiesen, um die Ausschreitungen der

Der Kampf wird seitens der Letzteren zum Theil auf eine Weise geführt, bei welcher die Remedur durch die Rechtspflege kaum möglich ist. Die gehässigsten An⸗ griffe und Insinuationen gegen die Staats⸗Regierung, ja die Krone selbst, werden mit Vorbedacht so gefaßt,

des hat Presse erfolgreich zu hindern.

daß si