1863 / 127 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zwar für Jedermann leicht verständlich, guch für die große Masse des Volkes zugänglich und von verderblichster Wirkung sind, ohne jedoch jederzeit den Thatbestand einer strafbaren Handlung, wie ihn der Richter seiner Rechtsprechung zu Grunde legen muß, nachweisbar darzustellen. Oft auch bieten ganze Artikel für sich nicht die Handhabe zur gerichtlichen Verfolgung, während doch der Zusammen⸗ bang derselben mit der gesammten sonstigen Haltung des Blattes die klare Ueberzeugung von der verwerflichen und staatsgefährlichen Absicht gewährt. Es exgistirt. eine Anzahl gerade in den unteren Schichten der Bevölkerung viel gelesener Blätter, welche auf solche Weise täglich die verderblichsten Auffassungen und Darstellungen ver⸗ breiten und augenfällig einen vergiftenden Einfluß auf die öffentliche Stimmung und auf die Sittlichkeit des Volkes üben.

Gegen diese gefährliche Einwirkung der Presse kann eine Reme⸗ dur nur eintreten, wenn neben der gerichtlichen Verfolgung einzelner straffälliger Kundgebungen ein Blatt auch wegen seiner Ge⸗ sammthaltung zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn der Staats⸗Regierung die Möglichkeit gegeben wird, der sichtlich und fort⸗ dauernd verderblichen Haltung eines Blattes ein Ziel zu setzen.

s Indem das Staats⸗Ministerium die Ergreifung derartiger Maß⸗ regeln durch die obwaltenden Verhältnisse für unbedingt geboten erachtet, mußte sich dasselbe zuvörderst die Frage vorlegen, ob es sich empfehle, auf den früheren durch die Declaration vom 21. April 1860. beseitigten Zustand zurückzugehen oder neue anderweitige Bestimmun⸗ gen über Konzessions⸗Entziehungen zu erlassen. Gegen die Wiederherstellung des früheren Zustandes glaubt sich das Staats⸗Ministerium vorzugsweise deshalb erklären zu müssen, weil mit derselben alle die Bedenken, Zweifel und, Streitigkeiten wieder aufleben würden, welche sich an die Auslegung des Begriffs der »Unbescholtenheite in §. 1 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 geknüpft haben. 888 4 Außerdem kommt in Betracht, daß eine Konzessions⸗Entziehung nach §§. 71—74 der A. G. O. den einzelnen Thbeilnehmer an inem gesährlichen Unternehmen trifft, dagegen die anderweitige Fort⸗ setzung des gefährlichen Unternehmens selbst nicht ohne Weiteres hin⸗ dern und insofern die erwartete eingreifende Wirkung nicht üben würde.

Das Staats⸗Ministerium hat sich deshalb dafür entschieden, einen anderen direkteren Weg zu betreten und das Verfahren gradezu auf das Verbot des einzelnen gefährlichen Preßerzeug⸗ nisses, der bezüglichen Zeitung oder Zeitschrift zu richten.

Bei der Beurtheilung der Nothwendigkeit eines Verbots soll die Ueberzeugung maßgebend sein, da ß eine Zeitung durch ihre sortdauernde Haltung die öfsentliche Wohlfahrt gefährde.

Als Kriterien einer solchen Haltung sind ausdrücklich dieselben Ausschreitungen angenommen, welche nach dem Strafgesetzbuch ein gerichtliches Einschreiten begründen, nur eben mit dem Unterschiede, daß Letzteres auf die einzelnen Aeußerungen gerichtet ist, in welchen ein bestimmter strafbarer Thatbestand vorliegt, während bei dem adnunistrativen Verfahren das Vorhandensein der Ausschreitung nach den im Strafgesetzbuch erwaͤhnten Richtungen aus der Gesammthal⸗ tung des Blattes und zwar aus seiner dauernden Gesammthaltung wäbrend einer längeren Zeit entnommen werden soll. welcher das administrative Verfahren nach dem Entwurf übertragen wird, ist eben so wie bei den Konzessions⸗ Entzichungen nach §§. 21—=74 der A. G. O. das Plenum der betreffenden Bezirks⸗Regierung. Es erscheint dies um so angemessener, als die fortdauernde Kenntnißnahme von der Haltung der Presse und die Ueberwachung derselben auch sonst zu den Obliegenheiten der Regierung gehört.

Das Verfahren selbst ist mit den rderlichen Modificationen des Gesetzes vom 22. Juni 1861 geordnet. is, welche der Verwaltung durch die vorliegende auf inländische Blätter ertheilt werden soll,

ug auf auswärtige

82* NakbArn, Die Behörde,

nach den Vorschri

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vom 12. Mai 1851 ist dem Mi⸗

s zum Verbot eines ausländischen ertbeilt, daß vorher eine gerichtliche gefunden habe. Unter Aufrechterhaltung düeser sch nothwendig, der Verwaltung auch in Bezug auf die auswärtige Presse die Befugniß zuzuweisen, eine Zei⸗ numg oder Zeitschrift um ihrer staatsgefährlichen Gesammthaltung Dar Natur der Sache nach kann dies in solchem Falle nicht zunfh zim Verfahren bei einer Bezirks⸗Regierung, sondern nur durch

vaEnn 2 isteriums erfolgen.

Dans Stnats⸗Ministerium verkennt nicht die Bedeutung der in Ae ffebenten Verordnung gegenüber den bisherigen Bestimmungen üter düe gefeelüche Regelung der Preßfreiheit.

Dassece uf abber zugleich üͤberzeugt, daß die Staats⸗Regierung

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2

Ergffxg deraatüger behufs Aufrechthaltung der Ufher Art. und 63 der

Sherhekt nicht blos durch Art. 27

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Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 unzweifelhaft be⸗ rechtigt ist, sondern daß tigten Verordnung auch der freien Meinungs⸗Aeußerung, welche ir. Plestung gewährleisten will, in Wahrheit kein Eintrag ge⸗ hieht.

Indem den verwerflichen Ausschreitungen einer zügellosen Presse⸗ Einhalt gethan wird, wird die Preßfreiheit selbst auf den Boden der Sittlichkeit und der Selbstachtung zurückgeführt werden, auf welchem allein sie gedeihen und sich dauernd befestigen kann.

Ew. Königliche Majestät bittet demgemäß das ehrfurchtsvoll unterzeichnete Staats⸗Ministerium

die allerunterthänigst beigefügte Verordnung, die Befugnisse der Verwaltungsbehörden zum Verbot von Zeitungen und Zeitschriften betreffend, Allergnädigst vollziehen zu wollen.

Berlin, den 1. Juni 1863. 1

Das Staats⸗Ministerium. 1 von Bismarck. von Graf von Itzenplitz. von Selchow.

ö Roon.

Lippe.

Bodelschwingh. von von Mühler. Graf zur Graf zu Eulenburg.

A 1 eL Königs. Kajestät. 2 1294 12191 9, % ,9 111A“*“*“ 1211 01b2t 11) 2 E“ Verordnung, betreffend das Verbot von Zeitungen EEEI1111 5 1 d und Zeitschriften. Vom 1. Juni 1863.

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums und auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 87 0 g ’1 ““ Am“ 14

eh en ot FIr. 111 1,890 1 8 12 zb Is

Die Verwaltungsbehörden sind befugt, das sernere Erscheinen einer inländischen Zeitung oder Zeitschrift wegen fortdauer nder, die öffentliche Wohlfahrt gefährdender Haltung zeit⸗ weise oder dauernd zu verbieten.

Eine Gefährdung der öffentlichen Wohlfahrt ist als vorhanden anzunehmen, nicht blos wenn einzelne Artikel für sich ihres Inhaltes wegen zur strafrechtlichen Verfolgung Anlaß gegeben haben, sondern auch dann, wenn die Gesammthaltung des Blattes das Be⸗ streben erkennen läßt oder dahin wirkt:

die Ehrfurcht und die Treue gegen den König zu untergraben,

den öffentlichen Frieden durch Aufreizung der Angehörigen des Staats gegen einander zu gefährden,

die Einrichtungen des Staats, die öffentlichen Behörden und deren Anordnungen durch Behauptung entstellter oder gehässig darge⸗ stellter Thatsachen oder durch Schmähungen und Verhöhnungen dem Hasse oder der Verachtung auszusetzen,

zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Anordnun⸗ gen der Obrigkeit anzureizen,

die Gottesfurcht und die Sittlichkeit zu untergraben,

die Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche einer der christlichen Kirchen oder einer herabzuziehen.

Das Verbot erfolgt, nach vorheriger zweimaliger Ver⸗ warnung des betreffenden Verlegers, durch Plenarbeschluß der Regierung, in deren Bezirke die Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

Wenn der Regierungs⸗Präsident die Ueberzeugung ge⸗ winnt, daß die Haltung einer Zeitung oder Zeitschrift den in §. 1 bezeichneten Charakter hat, so hat er dem Verleger derselben zunächst eine mit Gründen unterstützte schriftliche Verwarnung zu ertheilen. Bleibt diese und eine nochmalige Verwarnung frucht⸗ los, so kann innerhalb der zwei auf die letzte Verwarnung folgenden Monate das Verfahren wegen des Verbots der Zeitung oder Zeitschrift bei der Regierung eingeleitet werden.

Ist innerhalb dieser Frist die Einleitung des Verfahrens nicht erfolgt, so ist vor späterer Einleitung eines solchen eine nochmalige vorherige Verwarnung erforderlich.

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Der Präsident der Regierung verfügt, eintretenden Falls, die Einleitung des Untersuchungs⸗Verfahrens und bezeichnet den Beamten, welcher die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahr⸗ zunehmen hat.

Letzterer überreicht der Regierung die Anschuldigungsschrift.

Der Angeschuldigte (der Verleger) wird unter abschriftlicher Mit⸗ theilung derselben zu einer vom Regierungs⸗Präsidenten zu bestim⸗ menden Plenarsitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Bei

dieser Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet,

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durch die Einführung der beabsich⸗ 8

anerkannten Religionsgesellschaft durch Spott

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so wie bei der Entscheidung der Sache, wird nach Vorschrift der

§§. 352 39 und 31 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Sammlung S. 465), verfahren. Die Entscheidung kann jedoch nur auf Zurück⸗

weisung der Anklage oder auf zeitweises oder dauerndes Verbot des

zehn Tagen zu.

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erneren Erscheinens der Zeitung oder Zeitschrift lauten.

Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Staatsanwalt, wie dem Verleger der Rekurs an das Staatsministerium binnen Im ersteren Falle ist die Rekursschrift des Staats⸗ anwalts dem Verleger mit einer präklusivischen Frist von zehn Tagen zur Beantwortung mitzutheilen.

Die Einlegung des Rekurses hält jedoch die Vollstreckung einer auf dauerndes Verbot lautenden Entscheidung der Regierung nicht auf, BBI“

Wenn sich aus öffentlichen Ankündigungen oder aus anderen notorischen Thatsachen ergiebt, daß eine verbotene Zeitung oder Zeit⸗ schrift unter demselben oder einem anderen Namen anderweit fort⸗

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gesetzt werden soll, so steht dem Präsidenten der betreffenden Regie⸗

. 9 78 Fat⸗ was 3 8 8 7 1 9 rung die Befugniß zu, dieses Unternehmen ohne Weiteres zu ver⸗ bieten. öI 46 Wer einem auf Grund dieser Verordnung erlassenen, öffentlich oder ihm besonders bekannt gemachten Verbote entgegen eine Zeitung oder Zeitschrift verkauft, ausstellt oder⸗ sonst gewerbsmäßig vertheilt oder verbreitet, wird für jede so verkaufte, ausgestellte oder sonst ge⸗ werbsmäßig vertheilte oder verbreitete Nummer, jedes Heft oder

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88

Stück derselben mit Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder

mit Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre bestraft.

Die Anwendung der durch die Verbreitung pon Schriften straf⸗ baren Inhalts sonst verwirkten Strafen wird durch diese Bestim⸗

mung nicht ausgeschlossen.

Graf von Itzenplitz.

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8

Für den Polizeibezirk von Berlin und Charlottenburg werden die in dieser Verordnung dem Regierungs⸗Präsidenten zugewiesenen Functionen von dem Polizei⸗Präsidenten in Berlin wahrgenommen, und findet das Verfahren bei dem Polizei⸗Präsidium zu Ber⸗ lin statt.

§, 9.

Auswärtige Blätter können wegen fortdauernder, die Wohlfahrt des Preußischen Staates gefährdender Haltung (§. 1) durch Beschluß des Staats Ministeriums verboten ssferben. 11“““ 1 H. . v“ Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

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von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon. von Mühler. Graf zur Lippe.

Graf zu Eulenburg. zat aun!

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Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1863 betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes auf der Straße von Gehlenbeck 8 Har Ainmtuk. 114 nach Frotheim. IM manmnin n

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Be⸗ schluß der Kreisstände des Kreises Lübbecke, im Regierungsbezirk Minden, vom 12. August v. J. wegen Uebernahme der chaussee⸗ mäßigen Unterhaltung der Straße von Gehlenbeck nach Frotheim auf Kosten des Kreises genehmigt habe, will Ich dem genannten Kreise das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben ent⸗

haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen diese Be⸗

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von Selchow.

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Vorschriften, wie stimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt wer⸗ den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen⸗ dung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz öffentlichen Kenntniß zu bringen. ü Berlin, den 8 116AA*“*X“

Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von

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Gewerbe und oöffentliche Arbeiten

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Garirndn IIAnié äüundi ir6 r 1 Ministerium für Handel, Gewerbe und bfentti 3 248. 1mi1d huguhe Liens⸗ Arbeiten. 1i. Jac 29, 47,. i UM h h.S pan Der Königliche Landbaumeister Heidman zu Koblenz ist zum Königlichen Bau⸗Inspektor ernannt und demselben die Bau⸗Inspek⸗ torstelle zu Arnsberg verliehen worden.

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Das 17te Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 5710. die Verordnung, betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften. Vom 1. Juni 1863; unter⸗

5711. den Allerhöchsten Erlaß vom 3. November 1862, be⸗ etreffend die Bewilligung des Expropriationsrechts für itirzr „Hie von Kohlfurt und Görlitz über Lauban, Greiffen⸗ ewinmres berg und Hirschberg nach Waldenburg zu erbauende (Eisenbahn, so wie die Einsetzung einer Behörde unter

sbe Firma »Königliche Kommission für den Bau der

Sochlesischen Gebirgsbahn⸗; unter

5712. den Tarif zur Erhebung der Schifffahrtsabgaben in der Stadt Tolkemitt, Kreis Elbing, Regierungsbezirk Danzig⸗ Vom 27. April 1863; und unter

5713., den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Mai 1863, betreffend 5 die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau Veüüe Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee von Werningsleben im Kreise Erfurt bis zur Landesgrenze

in der Richtung auf Stadt Ilm, an die Gemeinde

8 118 Werningsleben. ib lüE. Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlu Amemnmunhe Iimsnm

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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 59

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Am Gymnastum zu Hohenstein ist Blümel zum Oberlehrer befördert worden. 8 1

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der ordentliche Lehrer

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Preußische Bank. E18188 v * ; Monats⸗Uebersicht der Preußische gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. 1

NvAkv

1) Geprägtes Geld und Barren... 75,513,000 Thl 2) Kassen⸗Anweisungen und Privat⸗Banknoten 1 7291,000 88 3) Wechsel⸗Bestände... öNA“ 22 4) Lombard⸗Bestände.. 6,132,000 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und 8 ; 20,509,000 a. 6) Banknoten im Umlauf... . 107,758,000 Thlr

Aktiva.. 7) Depositen⸗Kapitalien b1““ 8) Guthaben der Staats⸗Kassen, Institute und 89

bir Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗ Berlin, den 31. Mai 1863. Königliches Preußisches Haupt⸗Bank⸗Di Meyen. Schmidt. Dechend. Kühnemann.

21 W 81

C“ Preußen. Berlin, 2. 2 afestät König nahmen heute die militatrischem Meldungemn in Gegenmarr des kommandirenden Generals des Garde⸗Cerrs vund des inteximmisti schen Kommandanten entgegen. 1 Vortrag bei Seiner Majestät hattem: der Paligei-Prufdent und das Militair⸗Kabinet. Auch empfingem Scima Mofesttit im Laufe des Vormittags den Besuch des Prinzem und der Prirzessin Frudrich

von Hessen. b

Danzig, 1. Juni. Sr. Mafestit Brigg „Mosqwito Kommandant Lieutenant zur Ser 1. Klaffe Hassemsteim, mit nA Mann Besatzung, ist gesterm Vormitnag mackhz dern Mede undd daftühsstt vor Anker gegangen. (Danz. D.

Oldenburg, 31. Mri Dis gr oßberzoglüche Fmmlite die sonst gewöhnlich um diese Zens ihern Sonnmneraufentiait in demn ctwa zwei Stunden von Fer rntfermben Schlasse zu Mastada t.

nehmen pflegt, wird sür dem gegenwürtigen Sanmer nuchh Eutuüm