11735] 88 nsstetn Revidirte Patent⸗Verordnung wegen des Verkehrs auswärtiger Handlungstreibender 1.““ in hiesigen Landen. A ¹ atn Fr Fr 1111“
Da unsere Patent⸗Verordnung vom 22. Januar 1859 wegen des Verkehrs der in Unseren Landen nach Proben und Charten handelnden Ausländer, in Gemäßheit des Publikandums vom 21. De⸗ zember v. J. mit dem 30. September d. J. ihre Kraft verlieret, so verordnen Wir im Einverständ⸗ iß mit Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg⸗Strelitz und nach verfassungs⸗ mäßiger Berathung mit Unseren getreuen Land⸗ ständen in Betreff des künftigen Handelsverkehrs edachter Ausländer wie folgt:
Jeder Ausländer, welcher in Unseren Landen in der Art Handelsgeschäfte treiben will, daß er, ohne Waaren selbst bei sich zu führen, auslän⸗ dische Produkte und Fabrikate oder Erzeugnisse der Kunst und Literatur (Subskribentensammler) nach Proben oder Charten oder auf andere Art persönlich anbietet, um ie im Lande abzusetzen,
st, neben Befolgung der allgemeinen polizeilichen Vorschriften, namentlich in Betreff der Reisepässe, auch deren Visirung, verpflichtet, entweder vor seinem Eintritte ins Land bei Einsendung eines Signalements, oder am ersten Orte, in welchem er Aufenthalt macht, unter persönlicher Gestellung bei einer der weiterhin in §. 2 genannten Be⸗ hörden, einen Gewerbschein zu lösen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt ob den Reisen⸗ den inländischer Kaufleute, wenn sie zugleich für Handelshäuser des Auslandes Geschäfte machen wollen, oder, wenn sie im Auslande wohnen, etablirt oder als Commis engagirt sind.
Will ein Reisender dieser Art jedoch, seiner An⸗ gabe nach, keine Geschäfte im Lande machen, son⸗ dern dasselbe nur durchreisen, so unterliegen seine Proben und Charten, sofern er nicht ohne Auf⸗ enthalt durchreiset, am ersten Orte, wo er sich aufhält, beziehungsweise seinem Wohnorte, so wie dem Ausgangs⸗Zollamte, den Vorschriften über transitirende Gegenstände, nach §. 15 b. des Zoll⸗ gesetzes und §. 21 der Zoll⸗Ordnung, und zieht die Versäumung derselben eine Strafe von 5 Thlrn.
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— Fünf Thalern — nach sich.
Die Gewerbscheine werden in Unsern Land⸗ städten, Seestädten und Flecken von den Zoll⸗ resp. Steuer⸗ und Zollämtern, so wie von der Großherzoglichen Kammer in Neustrelitz, mit Gül⸗ tigkeit für gesammte Großherzoglich mecklenbur⸗ gische Lande schwerinschen und strelitzschen An⸗ theils, ausgestellt. 3.
Der Gewerbschein berechtiget den Inhaber, seine Proben und Charten wirklichen Kauf⸗ und Han⸗ delsleuten vorzulegen und Bestellungen darauf entgegenzunehmen; auch ist ihm gestattet, bei Fabrikanten und Handwerkern in den Städten und Flecken solche ausländische Produkte und Fabrikate, welche diese als Material zum Betriebe ihres Gewerbes brauchen oder welche, wenn sie einen offenen Gewerbsladen halten, in diesem von ihnen geführt werden — aber auch nur solche Artikel — zu verreden und darauf Bestellun⸗ gen anzunehmen.
Reisenden Weinhändlern steht der Verkehr mit Gastwirthen, jedoch nur in den Städten und Flecken, frei.
Das Vorlegen von Proben, so wie jedes An⸗ preisen und Verreden bei Privatpersonen in den Städten und auf dem Lande, oder Annahme von mündlichen oder schriftlichen Bestellungen von diesen, bleibt dem Reisenden (mit alleiniger Aus⸗ nahme der sogenannten Subskribentensammler Jefr. §. 1) bei einer Strafe von 50 Thlr. Court. Funszig Thalern Courant — für jeden Con⸗ traventionsfall verboten. Gleiche Strafe trifft denselben auch dann, wenn er an Fabrikanten und Handwerker andere als die vorbezeichneten zum speziellen Gewerbs⸗ und Handelsbetriebe der⸗ Peben nicht gehöͤrige Artikel anbietet oder darauf
estellungen annimmt. ’“ dn Der Gewerbschein muß auf die Dauer des Aufenthaltes an einem Orte bei dem resp. Steuer⸗ und Zoll⸗Amte deponirt werden, und darf der Reisende, bevor dies geschehgn ist, bei einer Strafe von 10 Thlr. Courant — Zehn Thalern — keine Geschäfte an dem Orte machen, auch ist derselbe
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auf Erfordern zur persönlichen Gestellung vor
solcher Behörde unbedingt verpflichtet.
Bei der Abreise wird der Gewerbschein von der oben gedachten Behörde unentgeldlich visirt und dann zurückgegeben. un Hrn.
zun an 87284, n9 iIn a g.
Für die Gewerbscheine ist eine Abgabe von resp. 40 — Vierzig, — und 30. — Dreißig — Thalern Gold zu entrichten.
Eine Abgabe von 40 Thlr. — Vierzig Thalern
Gold erlegen die vorbezeichneten Reisenden, welche mit Wein und Kolonialwaaren, sowie die, v. S . u6“ oder auch
r zum Theil aus solchen Stoffen be⸗ den Fabrikaten handeln. 8 9 Sn
Die Abgabe von 30 Thlr. — Dreißig Thalern — wird von allen denen entrichtet, welche sonstige Waaren verreden wollen.
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§. 6. Der solchergestalt gelösete Gewerbschein ist auf ein Jahr, vom Tage der Ausstellung an gerech⸗ net, gültig.
Wird demnächst die Prolongation nachgesucht, so muß fuür jedes fernere Jahr die entsprechende Abgabe von Neuem entrichtet werden. Tritt während des Jahres, für welches ein auswärtiges Handelshaus einen Gewerbschein durch seinen Reisenden gelöset hat, in der Person des letzteren eine Veränderung ein, so ist die Substituirung eines anderen Individuums gestattet und soll diesem nach gehöriger Legitimation und gegen Zurück⸗ lieferung des vorigen, auf dessen noch rückständige Dauer ein neuer Gewerbschein kostenfrei aus⸗ gestellt werden. JI111X“
Der Gewerbschein wird jedesmal mit bestimm⸗ ter Angabe der Art des Geschäfts ausgestellt und verfällt Jeder, welcher bei dazu vorhandener Ver⸗ pflichtung überall keinen Gewerbeschein gelöset, oder ohne solchen betroffen wird, ebenso wie der, wel⸗ cher andere als darin bezeichnete Waaren verredet, in eine Strafe von 50 Thlrn. Courant — Funfzig Thalern — für jeden Fcerfpegtisnßgföc
Sämmtliche durch dies Gese angedrohten Geld⸗ strafen werden von Unseren Zoll⸗ und Steuer⸗ Aemtern erkannt auch wahrgenommen, und im Falle der Kontravenient sie nicht zahlen oder Sicherheit dafür nicht leisten kann, in Gefängniß⸗ strafe verwandelt und zwar in dem Maße, daß für jede Fünf Thaler Strafe eine Haft von 48 — Achtundvierzig — Stunden eintritt.
Die Gefängnißstrafen werden in den Städten von dem Magistrate, in den Flecken von der dor⸗ tigen Obrigkeit auf Requisition der resp. Zoll⸗ und Steuer⸗Behörden, eventualiter nach vorgän⸗ giger Untersuchung über die wirkliche Unfähigkeit der Kondemnaten zur Zahlung oder Sicherheits⸗
Bestellung, vollstreckt.
Das Handelshaus, in dessen Geschäften der Reisende kontravenirte, bleibt übrigens für die von letzterem verwirkte und nicht etwa durch Gefängniß abgelösete Geldstrafe, so wie für die Untersuchungs⸗ kosten subsidiarisch verhaftet, dergestalt, daß nicht nur etwanige Forderungen desselben im Lande mit Beschlag belegt, und zum schuldigen Betrage eingezogen werden können, sondern auch für Rei⸗ sende derselben Firma, vor Berichtigung der Strafe und Kosten, ein neuer Gewerbschein nicht aus⸗
gestellt wird. C1111
Neben den Zoll⸗ und Steuer⸗Behörden werden gesammte Orts- und Polizei⸗Behörden hiermit angewiesen, auf die Befolgung dieser Vorschriften genau zu wachen;
1 — auch soll insbesondere noch einem jeden Denunzianten, welcher einen Contraventions⸗
5 — 8 5 vg. 1 88 1 „
fall dergestalt nachweiset, daß die gesetzli strafe wahrgenommen werden kann eseh 84 88.
Strafe, die Hälfte zugesichert sein. 10
Diese Verordnung soll gleichzeitit it Einfü 1b 9 9 g mit Einfüh⸗ rung des neuen Zollgesetzes und zwar mit b. 8 Sgen vn 9 Petece Kraft treten und ihre Dauer sich vorläufig auf drei J schränken. ü 1 Damit auch solche zu Jedermanns Wissen gelange, haben Wir selbige durch whes Ngas 898 Hamburger Korrespondenten, die erliner un übecker Zeitungen be machen befohlen. S üc8 Gegeben durch Unser Staats⸗Ministerium At2e Schwerin am 21. Mai 1866. v. Oertzen. o. Schroeter. v. Levetzow.
125 % oolbäder der Königlichen Salin Münster 8gn 11 Die Soolbäder der Königlichen Saline Münster a. Stein werden in diesem Jahre am 15. Mai eröffnet und im Monat September geschlossen Es wird solches hierdurch mit dem Bemerken zur öͤffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Annehm⸗ lichkeiten des Badelebens daselbst durch eine An⸗ zahl gut eingerichteter Wohnungen und denselben entsprechender Restaurationen bedeutend gewonnen haben, und der Verkehr durch die Züge der Rhein⸗ “ “ während der Kurzeit auf der Station bei der Salin ) - leichtert worden ist. .den, seg Der Königliche Salinen⸗Direktor Schnoedt zu Münster a. Stein, sowie der Königliche Brunnen⸗ und Bade⸗Arzt, Sanitätsrath Dr. Trautwein zu Kreuznach, sind bereit, auf Anfragen über die Be⸗ nutzung der Bäder mündliche und schriftliche Aus⸗
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kunft zu ertheilen. [1750
Submission auf Maschin lieferung.
Die Königl. Grube Sulzbach⸗Altenwald bei Saarbrücken bedarf zum Heben von Kesselspeise⸗ wasser aus einem Schächtchen am Gegenort⸗ schachte in das Bassin auf den Eisenbahnschächten eine Dampfmaschin e mit zwei Pumpen. Diese Wasser sind 160 Fuß hoch auf eine Ent⸗ fernung von 2150 Fuß auszugießen und sollen beide Pumpen zusammen 10 Kubikfuß pro Mi⸗ nute liefern. —
Die Construction dieser Maschine, bei welcher auf eine Dampfspannung von nur 2 Atmosphären zu rechnen ist, bleibt dem Lieferanten überlassen. - Unternehmungslustige werden daher eingeladen, ihre gehoͤrig geschlossenen und äußerlich bezelchneten Offerten, begleitet mit einer Skizze der Maschine und Pumpen, portofrei an den Unterzeichneten gelangen zu lassen, und wird für Eröffnung der eingehenden Offerten
Termin auf Montag, den 6. Julicr.,
Vormittags 10 Uhr, in der Amts⸗
stube des Unterzeichneten anbe⸗ raum t.
Bis dahin sind die näheren Lieferungsbedingun⸗ gen bei Herrn Maschinen⸗Werkmeister Thomasseck zu Bildstock bei Saarbrücken einzusehen, auch in Abschrift von demselben gegen Erstattung der Kopial⸗Gebühren zu beziehen.
Sulzbach bei Saarbrücken, Der Königl. Schichtmeister
Mertens.
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[1752]
Einnahme incl. Extraordinarien
Im Monat Mai 1863 weniger
2e. EeFeeres Niederschlesische Zweigbahn. innahme im Mona ai 3 für 13,515 Personen und 149,245 Gi⸗ 1 dinarien unter Vorbehalt späterer gsenng Fhnss und 149,245,7 Ctr. Güter und Extraor im Monat Mai 1862 nach erfolgter Feststellung
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17,100 Thlr. 7 Sgr.
21,170 „ 1060 Thr. 2 Sgr.
7 Pf.
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WEEE111“ b EI“ 1111.““ B 8 eEtrIe b8
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1I1I11“ a) Transport⸗Einnahmen für Pelenan ꝛc. „ Güter ꝛc... b) Anderweite Einnahmen.
1 36,000 „ 2,000 „
pro Mai 85,600 Thlr. — Sgr. — Pf.
ea „ — 22
e“ bis ult. Mai 295,600 Thlr. — Sgr. — P
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Einnahmen.
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⸗ Total pro 18653 ppro 1862 dagegen
199,313 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf.
965,097 Thlr. 7 Sgr. 9 Pf.
Mithin im Jahre 1863 mehr eirca
24,300 Thlr. — Sgr. — Pf.
1J1000 Thür. —
lich zur Einziehung gelangten Summe dieser
des zufolge
anuar cr. Jacfes für Wagenladungen von den. Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn nach den Sta⸗
tionen Lede ein neuer ermäßigter Tarif in Kraft, welcher auf
dem Satze
für diese Bahn nebst einer gemeinschaftlichen Expe⸗ ditions⸗Gebühr von
ren Güter⸗Expeditionen zum Preise von
den 6. Juni 1863.
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Donnerstag 11. Juni
Königlich Preußischen Staats
—
Bekanntmachung.
m 10. d. Mts. tritt unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 9ten seit dem 10ten ejusd. eingeführten Transporte von Roheisen in ganzen den Stationen der Breslau⸗
Märkischen Eisenbahn
der Niederschlesisch⸗ Centner und Meile
von 1 ½˖ Pf. pro En. Centner und Meile
ür jene und von 1 Pf. pro
1 ⅞ Thlr. pro 100 Ctr. beruht. Vollständige Tarif⸗Tabellen sind bei allen größe⸗; Sgr. ro Exemplar käuflich zu haben. Eisenbahnschienen in ganzen werden in dem bezeichneten Verkehre auf der Bres⸗ lau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn zu demselben Satze wie Roheisen, auf der Niederschkesisch⸗Mär⸗ lischen Eisenbahn vacfgen nach den Sätzen des seit dem 10. Juli 1862 für derartige Transporte in der Richtung von Breslau nach Berlin in Kraft getretenen Tarifes befördert.
Berlin und Breslau, den 1. Juni 1863. Köͤnigliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Direktorium der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesells chaft.
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Wagenladungen
Die Zinsen von Stamm⸗ täts⸗Obligationen der früheren Münster⸗Hammer Eisenbahn pro 1. Juli c. sind von da ab gegen Einreichung der Coupons bei folgenden Zahlstellen zu erheben:
a) bei unserer Haupt⸗Kasse in Münster in den
Vormittagsstunden von 9 bis 12 ½ Uhr,
b) bei unserer Stations⸗Kasse in Hamm,
c) bei dem Bankier A. Paderstein in Berlin.
Mehrere zur Einlösung präsentirte Coupons sind mit einem Verneichussfe nach der Nummern⸗ folge geordnet einzureichen. “
Münster, den 2. Juni 1863 Königliche Direction der West
ctien und Priori⸗
117401
— &
Zwischen Stationen der Saarbrücker und Saar⸗ bruͤcken⸗Trierer Bahn einerseits und den Stationen der Bayerischen Staats⸗Bayerischen Ost⸗Württem⸗ bergischen und der Kaiserin Elisabeth⸗Bahn ande⸗ rerseits tritt von heute ab ein direkter Güter⸗ Verkehr via Mannheim ins Leben und kann der bezügliche Tarif zum Preise von Sgr. pro Exemplar von unseren betreffenden Guͤter⸗Expedi⸗ tionen bezogen werden. 8 .“ Saarbrücken, den 1. Juni 1863. . Koönigliche Eisenbahn⸗Direction.
Mit dem 10. d. M. tritt ie Beförderung von Kohlen und Coaks nach der Hessischen Lud⸗ wigsbahn inel. deren Station Frankfurt a. M. von sämmtlichen mit der Bahn verbundenen
auch die Kaufpreise in sich faßt. — Gleichzeitig bemerken wir noch, daß vom 1. d. M. ab die direkten Coaksfrachten nach der Nassauischen und
der Taunusbahn eine Ermäßigung erlitten.
Tarif⸗Exemplare sind auf sämmtlichen Gruben⸗ Expeditionen unentgeldlich zu beziehen.
Saarbrücken, den 4. Juni 1863. 1 187 Königliche Eisenbahn ⸗Direction.
2ö.
[1746] 31 C1“ 8 der lebensversicherungs Bank- “ ““ “ auf das Jahr
ᷣ IZö 1) Bankfonds vom Jahre 1861 übernommen.. 2) Effektive Einnahme des Jahres 1862: Prämien von Versicherungen Zinsen von ausgeliehenen Geldern Verjährte Dividende von 1856 Agio- und Discontgewinn . Mieth-Ertrag des Bankgebäudes abzüglich “““ Aussergrdentliche Einnahme
*
Jer
4 *
B. Ausgabe. Für 7 aus dem Jahre 1860 zurüekgestellte Sterbefälle Für 112 aus dem Jahre 1861 zurückgestellte Sterbe- fümbeöe Pür 409 bezahlte Sterbefälle aus 1862 Für 8 bei Lebzeiten de- Versicherten zahlbar gewor-
dene Versicherungs-Summen 18 58 Für bezahlte Dividenden vom Jahre 1856 Fär bezahlte Dividenden vom Jahre 18527 Für die zur Einnahme gekommenen verjährten Dividenden vom Jahre 1856 Für Vergütungen aus dem Reservefonds auf zu- rückgegebene Policen Für Prämien-Provisionen an die Für Verwaltungsaufwand Für die aus dem Fonds mien zur Einnahme gekommene. Sunme ...
dem
Gesammt-Summe der Einnahme
Rechnungs-Abschluls “
für Deutschland in Gotha 1862. 2 —
e. Rthlr.
10,893,847
““ 11““ 8* † 8
1984
11 1,924,035 s12,817,883
Rihlr.
12,000 . 119698 1 1 manl
11,100 8 3,118 335,403 1,542 13,157 34.297 45,220
747
W“
Für zurückgezahte Cautionen Für Verlust durch einen Agenten..
Bleibt als Gesammtfonds der Bank für
C. Bestandtheile des
1) Zurückgestellte Posten: lür 106 unerledigte Sterbefälle
für nicht erhobene Dividenden.
Gesammt-Summe der Ausgabe
den Schluss des Jahres 1862 Gesammtfonds.
800 183
—
1,312,271 [1.505,871 Rthlr.
898
116“
Rthlr. Pf.
156,300 3,785
85 160,085
2) Baar empfangene Cautions- und Stiftungs-K 3) Reserve (Werth der laufenden Policen am J 4) prämien-Ueberträge 5) Sicherheitsfonds: Ueberschüsse der schlielslich...
Ueberschufs für das Jahr 1862
1) Kassenbestand: 2) Ausleihungen
3) Vorschüsse auf Policen Guthaben an Zinsen von Ausleihungen.
Verzinsliches Gutbaben bei Banquiers un
fende Rechnung. ü ... Gutbaben bei den Agenten einschliesslich v
für gestundete Prämienhälften..
Werth des Bankgrundstücks
am 14. April 1863. der
Das Bureau
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Gotha, 8 2
8 Bankdirektor. “
VO
Nach geschehener genaue der vorschriftsmässig verwahrten nebst den übrigen Gewährschaftsposten, Ministerium über die Cautionen der Herren genommenen Revisionsprotokolls Gotha, am 6. Mai 1863
Bestände, der so wie
S Die Revisions A. Oschmann.
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Gruben des hiesigen Kohlenreviers ein sogenannter Werthtarif ins Leben,
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B. Rothstein,
der neben den Frachten
Jahre 1858 bis 1861 ein-
d Kredit-Anstalten auf lau-
Ih. Rüffer, Bankkassirer.
b b 11⸗e Münch Vorstandskommissair. r Revision dieses Rechnungsabschlusses,
Bankbeamten wird in die Richtigkeit dieser Rechnung attestirt.
Hucke.
60,814 8,441,414 686,755
apitale ahresschlusse)
1602,126 10 11 „222⸗ 554,4141 20 10
Fumme wie vorstehend
Rthlr.
78,630 10,357,528 538,129 110,343
258,116
129,421 33,440
11,505,611
5 „9H
Lebensversicherungsbank.
A. Arnoldi,
Bankbuchhalter. 2
11313“““
P.
der Bankrechnungsbücher,
Dokumente über die geschehenen Ausleihungen der Depositenscheine vom Herzoglichen Staats- Gemässheit des darüber auf-
v 2 -Kommission. üI I. A. Heas Spezial-Revisor.