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1-. dn hat den Entwurf des Statuts, wie solcher aus den Berathungen des Ausschusses hervorgegangen ist, vor dem 1. Oktober d. J. dem Kommissar einzureichen.
Derselbe wird im Dienstgebäude des Ober⸗Bergamtes und in den Amtslokalen der im Bezirke der Bergbau⸗Hülfskasse angestellten Revierbeamten bis zu dem Tage der General⸗Versammlung (Art. 8) offen gelegt.
Wenn der Statut⸗Entwurf nicht vor dem 1. Oktober eingereicht wird, so wird ein von dem Kommissar bearbeiteter Statut⸗Entwurf der General⸗Versammlung zur Beschlußfassung vorgelegt und bis zu dem Tage der General⸗Versammlung an den vorbezeichneten Orten
offen gelegt.
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v General⸗Versammlung zur Feststellung des Statuts findet in der ersten Hälfte des Oktober statt und wird von dem Kommissar anberaumt, sobald die Entscheidung des Handelsministers über die Erinnerungen gegen das Verzeichniß der stimmberechtigten Besitzer und Repräsentanten (Art. 2) eingegangen ist. Zeit und Ort der Versammlung wird jedem Stimmberechtigten unter Mittheilung der festgestellten Gesammtstimmza hl und der Zahl der von ihm zu führenden Stimmen bekannt gemacht.
Die Verhandlungen der General⸗Ve g
den von dem Kommissar geleitet, welcher den Vorsitz führt und die Legitimation der Erschienenen prüft. Vollmachten zur Vertretung abwesender Stimmberechtigter müssen von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar beglaubigt sein.
Die Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl er Erschienenen und der vertretenen Stimmen. Sie faßt ihre Be⸗ chlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
Art. 10. 1— Ueber die Paragraphen des der Berathung zu Grunde gelegten Statutentwurf (Art. 7) wird einzeln abgestimmt. Abänderungs⸗ vorschläge müssen schriftlich eingereicht und von einem Zehntel der Gesammtstimmzahl (Art. 8) unterstützt werden. Kann die Beratbung nicht in einer Sitzung zu Ende geführt werden, so beschließt die Versammlung auf den Vorschlag des Kom⸗ nissars die Fortsetzung an einem folgenden Tage. Eine neue Vorladung zu der fortgesetzten Berathung findet nicht statt. Nr11. Die Protokolle über die Wahlversammlung (Art. 5. 6) und über die General⸗Versammlung (Art. 9. 10) werden von dem Kom⸗ missar und von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses voll⸗ zogen. Der Kommissar stellt nach den Beschlüssen der General⸗Ver⸗ ammlung das festgestellte Statut zusammen und reicht dasselbe mit ämmtlichen Verhandlungen dem Ober⸗Bergamte ein, welches die
den Handelsminister einreicht. 8
Verhandlungen Behufs der Bestätigung des schlossenen Statuts
8
Das bestätigte Statut wird seinem ganzen Inhalte nach
durch die Regierungs⸗Amtsblätter des Bezirkes der Bergbau⸗Hülfs⸗ Kasse bekannt gemacht. Nach erfolgter Bestätigung wird die erste General⸗-⸗Ver⸗ sammlung zur Wahl des Vorstandes (§. 4) von dem Ober⸗ Bergamte anberaumt und unter Leitung eines von dem Ober⸗ Bergamte ernannten Kommissars abgehalten. 1 Das Ober⸗Bergamt kann, wenn es dies für erforderlich erachtet, zugleich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1864 durch seinen Kommissar der ersten General⸗Ver⸗ sammlung zur Feststellung vorlegen.
(L. S.)
“ ] Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Im Auftrage: von Krug.
Cirkular⸗Erlaß vom 20. Juni 1863 — wegen zu⸗
künftiger Behandlung zollvereinsländischer Erzeug⸗
nisse bei ihrer Einfuhr in Belgien und belgischer nach dem Zollverein bestimmter Erzeugnisse.
Cirkular⸗Erlaß des Königlichen Finanz⸗Ministeriums vom 20. Juni 1863 8 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144 S. 1257).
In Verfolg meines Erlasses vom 2. April d. J. benachrichtige ich den Handelsstand, daß der Austausch der Ratifications⸗Urkunden der zwischen Preußen und Belgien am 28. März d. J. abgeschlosse⸗ nen Verträge heute stattgefunden hat. In Folge dessen werden in Belgien vereinsländische Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr und belgische nach dem Zollverein bestimmte Erzeugnisse, mit Ausnahme von
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Lumpen, bei ihrer Ausfuhr vom 1. Juli d. J. ab gleich den aus Großbritannien herkommenden oder dorthin bestimmten Waaren be⸗ handelt werden.
Das Nähere über diese Behandlung ergiebt die meinem erwähn⸗ ten Erlasse beigefügte, inzwischen auch in Nr. 20 des preußischen Handelsarchivs abgedruckte Zusammenstellung. Die aus derselben ersichtlichen vertragsmäßigen Zollsätze kommen indessen, wie ich aus⸗ drücklich bemerke, so lange der allgemeine belgische Zolltarif noch in Kraft steht, dann nicht in Anwendung, wenn bei der Einfuhr in
Belgien die Abfertigung der Waare nach dem allgemeinen Zolltarif
in der Zolldeclaration verlangt wird.
Hinsichtlich derjenigen Waaren, für welche die Abfertigung nach den vertragsmäßigen Zollsätzen in Anspruch genommen wird, gelten folgende Bestimmungen:
1) Bei der Einfuhr muß dem belgischen Zollamte ihr Ursprung nachgewiesen werden und zwar durch Vorlegung einer von einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Erklä⸗ rung, oder einer von dem Vorstande der zuständigen Zoll⸗ oder Steuerbehörde ausgefertigten Bescheinigung, oder einer von dem in dem Vessendungsorte oder Verschiffungshafen re⸗ sidirenden belgischen Konsul oder Konsular⸗Agenten ausgefer⸗ tigten Bescheinigung.
Wegen Aufnahme der hiernach erforderlichen Erklärungen und Ausstellung der Bescheinigungen werden die Polizei⸗, beziehungsweise Zoll⸗ und Steuerbehörden mit Weisung versehen. Die Zolldeclarationen müssen alle für die Zollerhebung er⸗ forderlichen Angaben enthalten. Sie müssen daher sowohl die Beschaffenheit, die Gattung, die Qualität, die Herkunft und die Bestimmung der Waare, als auch, je nach dem zur An⸗ wendung kommenden Verzollungs⸗Maßstabe, das Gewicht, die Stückzahl, das Maß oder den Werth dersfelben angeben. Ist der Deklarant ausnahmsweise nicht in der Lage, die zoll⸗ pflichtige Menge anzugeben, so kann ihm die Zollverwaltung gestatten, Gewicht, Maß oder Stückzahl in einer von ihr be⸗ zeichneten Räumlichkeit auf seine Kosten selbst festzustellen. Bei der Verzollung der nach dem Werthe belegten Waaren wird der Zollerhebung der Werth am Orte des Ursprungs oder der Fabrication mit Hinzurechnung der zur Einbringung nach Belgien bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforder⸗ lichen Transport⸗Versicherungs⸗ und Kommissionskosten zu Grunde gelegt. Dieser Zollwerth muß in der Declaration angegeben und es muß derselben eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faktur beigefügt werden, welche den wirklichen Preis enthält. Befindet sich am Otte der Ver⸗ sendung ein belgischer Konsul oder Konsular⸗Agent, so ist dem⸗ selben diese Faktur zur Visirung vorzulegen.
Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so tritt dasjenige Verfahren ein, welches in der abschrift⸗ lich anliegenden Verfügung des Königlich belgischen Finanzministers vom 28. Mai 1861 näher bezeichnet ist. ö111“
Berlin, den 20. Juni 1863.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
sämmtliche Handelskammern und
fmännische Corporationen. kaufmänn “ v
841
lbschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme und mit der Veranlassung, die Polizeibehörden Ihres Verwaltungs⸗ bezirks schleunigst mit der Ermächtigung zu versehen, die Erklärun⸗ gen, welche über den Ursprung von vereinsländischen, nach Belgien bestimmten Waaren ihnen gemacht werden möchten, zu beglaubigen⸗ Berlin, den 20. Juni 1863.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten. Im Auftrage:
Delbrück. LE
sämmtliche Königliche Regierungen, 8 (inkl. Sigmaringen). 8
, .“ Bekanntmachuneg. Zwischen der Königlich preußischen und der Königlich belgi⸗ schen Regierung ist unterm 8. Mai d. J. ein Additional⸗Post⸗
Vertrag geschlossen worden, welcher mit dem 1. Juli d. J. in
Kraft tritt.
Nach diesem Vertrage beträgt das Gesammtporto für den einfachen, bis 1 Loth exkl. schweren frankirten Brief nach dem gesammten belgischen Postgebiete:
a) aus den Postbezirken der Rheinprovinz, Westfalen, Birkenfeld, Waldeck und Pyrmwot c. 2 Sgr.; “ “ C
b) aus den übrigen Theilen des preußischen Postbezirks. 3 Sgr.
Unfrankirte Briefe unterliegen einem Portozuschlage von 1 Sgr. Für den einfachen unfrankirten Brief aus Belgien nach der Rheinprovinz, Westsalen, Birkenfeld, Waldeck und Pyrmont
werden daher 3 Sgr., nach den übrigen Theilen des preußischen
Postbezirks 4 Sgr. Porto vom Adressaten erhoben.
Der einfache Portosatz zwischen solchen beiderseitigen Post⸗Anstal⸗ ten, welche in gerader Linie nicht weiter als 30 Kilometer (ungefähr 4 Meilen) von einander entfernt liegen, ist für frankirte Briefe auf 1 Sgr. (10 Cts.), für unfrankirte Briefe auf 2 Sgr. (20 Cts.) fest⸗
gesetzt worden. Für die Briese im Gewichte von 1 Loth und mehr steigt das 8 83
161“
Porto, wie bisher, in der Art, daß ECEEEE11 bis 2 Loth exkl. das zweifache, von 2 bis 3 Loth exkl. das dreifache Porto,
8
u. s. f. für jedes weitere Loth ein einfacher Briefportosatz mehr be⸗
rechnet wird.
Rekommandirte Briese unterliegen dem Frankirungszwangej außer dem Porto für gewöhnliche Briefe wird eine Rekommanda⸗ tions⸗Gebühe von 2 Sgr. erhoben. Die rekommandirten Briefe müssen mit einem Kreuzcouverte versehen und mit wenigstens zwei gleichen Siegeln wohl verschlossen sein. Verlangt der Absender eine Empfangsbescheinigung des Adressaten, so ist dafür ein weiterer Be⸗ trag von 2 Sgr. bei der Aufgabe des Briefes zu entrichten.
Briefe, welche von der Post⸗Anstalt des Bestimmungsorts mittelst expresser Boten an die Adressaten bestellt werden sollen, müssen mit dem Vermerke: »durch Expressen zu bestellen« oder „à remettre par exprès« versehen und rekommandirt sein. In solchem
Falle hat der Absender, außer dem Porto für gewöhnliche Briefe
und der Recommandationsgebühr, 3 Sgr. für die expresse Bestellung
vorauszubezahlen, sofern der Brief nach dem Orte einer Post⸗ Anstalt bestimmt ist. Wohnt der Adressat jedoch nicht an einem Orte, an welchem eine Post⸗ Anstalt besteht, so wird die Expreß⸗ bestellgebühr nach dem Lande von dem Adressaten erhoben.
Sendungen mit Waarenproben und Mustern müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt werden. Die Taxe beträgt 9 Pfen⸗ nige für je 3 Loth exkl., mithin bis 3 Loth exkl. 9 Pfennige,
von 3 bis 6 Loth exkl. 1 Sgr. 6 Pfennige,
vpon 6 bis 9 Loth exkl. 2 Sgr. 3 Pfennige u. s. w. Diese Porto⸗Ermäßigung findet jedoch nur in dem Falle An⸗ wendung, wenn die Waarenproben und Muster keinen Kaufwerth haben und wenn dieselben unter Band gelegt oder so verpackt sind, daß über ihre Natur kein Zweifel entstehen kann. Derartigen Sen⸗ dungen darf kein Brief beigegeben sein, dagegen ist gestattet, außer der Adresse des Empfängers, die handschriftliche Angabe von Fabrik⸗ oder Handelszeichen, Nummern und Preisen. Sonstige handschrift⸗ liche Zusätze sind hierbei unzulässig.
Korrekturbogen nebst den beigefügten und dazu gehörigen Manustripten unterliegen derselben Taxe, wie die Proben⸗ und Mustersendungen; dürfen jedoch außer dem Manuskripte von keinen anderen Schriften begleitet sein und nur solche schriftliche Bemerkun⸗ gen enthalten, welche sich auf die Herstellung im Drucke beziehen.
Das Porto von 9 Pfennigen für je 3 Loth exkl. muß vom Absen⸗
der voraus entrichtet werden; die Verpackung muß unter Band er⸗ olgen.
sü Sendungen mit Waarenproben und Mustern und Sendungen mit Korrekturbogen werden, wenn sie den vorstehenden Bestimmun⸗ gen nicht entsprechen, wie Briefe taxirt.
Für Zeitungen und sonstige Sendungen unter Kreuz⸗ band ist das preußische und das belgische Porto nach wie vor zum Gesammtbetrage von 6 Pfennigen fuͤr jeden Bogen oder jedes ein⸗ zelne gedruckte Blatt vom Absender vorauszubezahlen.
Die Bestimmungen des neuen Vertrages kommen vom 1. Juli c. ab zugleich für den Postverkehr zwischen dem gesammten Gebiet des deutschen Postvereins und Belgien, so weit dieser Verkehr durch reußische Postanstalten vermittelt wird, in Anwendung..
Berlin, den 17. Juni 1863. (EFEeneral⸗Post⸗Amt. 8 Philipsborn.
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Der Rechtsanwalt und Notar Oehr in Gleiwitz ist unter Ver⸗
leihung des Notariats im Departement des Appellationsgerichts zu
Breslau als Rechtsanwalt an das Stadtgericht zu Breslau, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt worden. L11“
Ministerium der geistlichen, Unterricht Medizinal⸗A ngelegenheiten
3 Den Oberlehrern Pieler und Laymann am Gym Arnsberg ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
Angekommen: Der Erb⸗Truchseß im von Krosigk, von Poplitz.
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Abgereist: Der Präsident des Staats⸗Mi Minister der auswärtigen Angelegenheiten, von Bismarck, nach Karlsbad. 8
Nichtam
Sachsen. Dresden, 22. Juni. Der König hat, wie das „Dresd. Journ.⸗ meldet, heute früh eine Reise in die Oberlausitz von Pillnitz aus angetreten. Die Reise geht zunächst nach Königsbrück. Im Kloster Marienstern wird der König mit dem Großherzoge Leo⸗ pold von Toskana zusammentreffen, der heute Nachmittag, von Schlak⸗ kenwerth über Chemnitz kommend, Dresden passirte und den König auf der weiteren Reise in der Lausitz begleiten wird.
Weimar, 21. Juni. Der Großherzog und die Frau Groß⸗ herzogin, so wie die Prinzessin Marie, sind gestern Abend von ihrer Reise nach Pillnitz wieder zurückgekehrt.
Koburg, 20. Juni. Der Herzog von Sachsen⸗Koburg ist von seiner Reise nach Oesterreich gestern Mittags wieder hier einge⸗ troffen. — Am nächsten Montag beginnt im hiesigen Landtag die neu aufgenommene Berathung über das im vorigen Jahr durch den Konflikt zwischen Regierung und Landtag nicht zu Stande gekom⸗ mene Gewerbegesetz. Wie die »Kob. Ztg.“ hört, wird die Majorität der Kommission darauf antragen, daß der Landtag auf die Bera⸗ thung des revidirten Gewerbegesetzes eingehen und hinsichtlich der die Preßgewerbe betreffenden Artikel 7 und 30 für jetzt sich das Recht vorbehalten möge, unter günstigeren Zeitverhältnissen den Wegfall jener Beschränkungen der Preßgewerbe zu beantragen. Es stehe hier⸗ nach zu erwarten, daß endlich diese Angelegenheit ihre Erledigung finden und das Gewerbegesetz in wünschenswerther Weise zu Stande kommen werde.
Hessen. Kassel, 20. Juni. In der Sitzung der Stände⸗ Versammlung, die gestern Nachmittag stattfand, sind, nach dem »„Frankf. Journ.«, die Budgetberathungen und das Finanzgesetz nun auch in der Revisions⸗Instanz vollständig erledigt worden. Am 30sten dieses Monats geht die vor ungefäbr 6 Mona⸗ ten bewilligte einstweilige Forterhebung der Steuern zu Ende. Das Finanzgesetz ist mit den vom Ausschuß empfohlenen Abänderungen angenommen worden, bei der geheimen Abstimmung mit allen gegen 3 Stimmen. Weshalb diese ihren Dissens ein⸗ legten, ist unbekannt. Die Staats⸗Einnahmen sind für die Finanz⸗ periode 1861, 1862 und 1863, abgesehen vom Betriebskapital, fest⸗ gesetzt auf 15,352,300 Thaler. Dazu kommen aus den Jahren 1855 — 1857 Ueberschüsse im Betrage von 91,830 Thaler und eben solche aus den Jahren 1858 — 1860 im Betrage von 508,450 Thlr Als Staatsausgaben waren für die genannten drei Budgetjahre 1861 —1863 von der Staatsregierung gefordert worden: im Ganzen 16,363,260 Thlr., nämlich für jedes Jahr auf den ordentlichen Eta 4,961,850 und auf den außerordentlichen 492,370 Thlr. Durch von den Ständen beschlossenen Streichungen wurde dieser Betrag ge⸗ mindert auf 14,950,350 Thlr., d. h. auf jährlich 4,677,540 im ordentlichen und 305,910 Thaler im außerordentlichen Etat. Von der Gesammt⸗ summe von 14,950,350 Thaler gehen wieder ab ungefähr 220,000 Thaler, die für die schon abgelaufenen zwei ersten Jahre der jetzigen Finanzperiode, für 1861 und 1862 also, nicht medr zur Verwen⸗ dung kommen werden. Es verbleibt auf die ganze Budgetperiode 1861, 1862 und 1863 ein Ueberschuß von 1,222,710 Thaler. Der wirkliche jetzige Jahresüberschuß beträgt, das Jahr 1863 als Normal⸗ jahr angenommen, in runder Summe 133,000 Thaler. — Die kurhessischen Standesherren haben, nach dem »Franff. J.⸗, gegen die jüngst publizirte Wahlgesetznovelle beim Bundestage Verwah⸗ rung eingelegt.
Frankreich. Paris, 21. Junt⸗ Gestern hat die erste Reihe der diplomatischen und anderen Gäste Fontainebleau verlassen. Heutr begiebt sich die zweite und letzte Reihe dorthin. Die Francen fügt dieser Meldung noch hinzu, daß der Kaiser bis zum 5. Juli dort bleiben und sich dann nach Vichy begeben werde. Marquis Gallifer, der vor Puebla schwer verwundete Kaiserliche Ordonnanz⸗Offizier, wird mit dem nächsten Postschiffe in St. Razaire erwarter. Seine Gemahlin, Ehrendame der Kaiserin, weilt bis dahin auf besondere Kaiserliche Einladung in Fontainebleau.
Durch Kaiserliches Dekret vom 18. Junt ist der General⸗Vost⸗ Direktor Staatsrath Vandal zum Commandeur der Evrenlegion ernannt worden. Derselbe hat in den Sitzungen der internationalen Post⸗Kommission, welche, auf Anrrgung der Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika, hier am 11. Mai zusammengetreten war, den Vorsitz geführt und jetzt, nachdem die Sitzungen am 9. Juni ge⸗ schlossen worden, uͤber die gewonnenen Resultate einen Bericht ver-