1863 / 148 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1 1 88 Miinisterium der auswärtigen Ange legenheiten b IsNs 111111“ bn nech ee⸗ hah oecgenbtt werd LFoffen .ee erf se al Ste 83 2 Feufäech, Pemnisen nehn 1a geseen n 8 8 b“ 8 Diejenigen Waaren, wache. ne 8* Normalsatze, sondern entweder oberha amburg nicht eingeführt werden. 8 aatsgebieten geordnetes Verzeichniß der vorgefundenen Mängel des 8 . 85 übri Zu den Persbnen, welche nach der unter Ziffer 1 der Anlage A. zum Strombettes und des Fahrwassers anzufertigen, in welchem diesenigen Uebereinkunftzwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen, dn gerifgecen geeee onen eans de dNeNen antate-h. e Schlußprotokolle der dritten Elbschifffahrts⸗Revisions⸗Kommission mit einem Sstellen in fortlaufender Reihenfolge besonders zu verzeichnen sind, Hannover, Dänemark, Mecklenburg⸗Schwerin sammengestellt. 1“ zeichnisse A. zu⸗ Dienstbuche für Schiffsleute versehen sein müssen, sollen Zukunst auch welche in einer oder der anderen Beziehung als der Schifffahrt vor⸗ Anhalt⸗Dessau⸗ Köthen, Anhalt⸗B. b V 6 die sogenannten Häupter gehören. 1.“ 16 als der Correction am dringendsten 1 und Hamburg, eine Shs8 deegnerös 8 ghege; 6 Von den Tarifsätzen, nach ö 85 äßheit d stehenden A⸗ 8 .5. 88 1 8 ifsätzen, nach welchen in Gemäßheit der vorstehenden Ar⸗ Zum Artikel VIII. CE11“—— und §. 22 der 8 eeaa 5e Verzeichniß ist dann bis zur nächstfolgenden 1 1 betreffend. E1II siikel der Elbzoll zu entrichten ist, wird h ditional⸗Akte. Sctromschau gelegentlich der Mittheilungen, welche die Uferstaaten zufolge „) die eine Hälfte, also nach Verschiedenheit der Klassen der Zoll In der Anlage D. IV. zur Additional⸗Akte ist die Vergleichung des . 53 der Additional⸗Akte am Schlusse eines jeden Jahres n 8 Vom 4. April 1863. 111“ beziehentlich von acht, 1 Sg a. den p 2n tasl 1. 88 Zollgewichts mit dem Landesgewichte verschiedener Uferstaaten dahin ab⸗ Fortgang der Correctionsarbeiten zu⸗ machen haben, Auskunft darüber 8 G“ I1““ schaftlichen Erhebung an Preußen, Oesterreich, Sachsen, An⸗ zuändern, daß 10,000 Zollpfunde oder 100 Zollcentner gleich sind 10,000 zu ertheilen, ob und wie den gerügten einzelnen Mängeln abge⸗ In Veranlassung der Berathungen der fünften, zu Hamburg zusam⸗ halt⸗Dessau⸗Köthen, Anhalt⸗Bernburg und Hamburg,

anhaltschen, hamburgischen, hannoverschen, holsteinischen, lauenburgischen, holfen ist. mengetretenen Elbschifffahrts⸗Revisionskommission haben die sämmtlichen b) die andere Hälfte aber, also nach Verschiedenheit der Klassen be⸗ bzöͤlle ziehentlich von acht, vier und Einem Pfennige, zur gemein⸗

lübeckischen, mecklenburgischen, preußischen und sächsischen Pfunden. b) Um den Stromschau⸗Kommissionen die Ermittelung der Untiefen zu Elbufer⸗Staaten wegen einer durchgreifende lirung der El 6. 1b erleichtern, werden die Uferstaaten, jeder in seinem Gebiete, die betref⸗ Verhandlungen eintreten lass. 1 Für die Dauer der am heutigen Tage abgeschlossenen » Ueberein⸗ 1 fenden Lokalbeamten anweisen, bei ungewöhnlich niedrigem Wasser Zu denselben haben 6 burg 8 .“ kunft, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend«, werden periodisch die seichtesten Stellen des Fahrwassers aufzusuchen, sowie die 8 ““ überwiesen. ““ ie mit derselben nicht im Einklange stehenden Bestimmungen der Elbschiff⸗ voorgefundenen Fahrtiefen, unter Angabe der Wasserstände an den Seine Majestät der König von Preußen 2 n Ober⸗ und 11“ fahrts⸗Akte, der Elbschifffahrts⸗Additional⸗Akte und des Schlußprotokolls der naͤchsten Pegeln, aufzuzeichnen, und die hierüber aufzustellenden Ver⸗ Geheimen Regierungsrath Karl Theodor Olberg, Ritter 233 1. t. 221 821ℳ”84885 88 . 8 dritten Elbschifffahrts⸗Revisions⸗-Kommission suspendirt. zeichnisse jedesmal der naͤchstfolgenden Stromschau⸗Kommission vor⸗ Allerhoͤchstihres Rothen Adler⸗Ordens IV. Klasse und Commandeur Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten, der Remissionen un §. 7. legen. 1 sddes Königlich Großherzoglich Luxemburgischen Ordens der Eichen⸗ Restitutionen verbleibenden Nettoertrage der im Artikel 5. a. erwähnten ersten Zum Artikel XII. der Elbschifffahrts⸗Akte und §. 28. der e) Die Uferstaaten werden auf eine gänzliche Beseitigung der Schiffs⸗ h lc Krone; ”] 116 Hälfte des Elbzolles, deren Erhebung und Verwaltung, in Folge einer be⸗ Additional⸗Akte, so wie zu Art. 30 der Uebereinkunft, die mühlen in den Stromstrecken, woselbst sie der Schifffahrt irgendwie hin⸗ 17328, 1 5 sonderen Uebereinkunft, Hesterreich, Sachsen, beide Anhalt und Erlassung schifffahrts⸗ und strompolizeilicher Vorschriften derlich werden können, thunlichst Bedacht nehmen und daselbst in Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Hamburg an Preußen u ttragen werden, erhalten beide Anhalt für die Elbe betreffend. keinem Falle eine Vermehrung derselben zulassen. Sie werden un⸗ Böhmen, Allerhöchstihren Statthaltereirath Wenzel Franz zusammen Ein Zehntel. 4 vHim 88

An die Stelle der obengenannten Artikel und Paragraphen treten fol⸗ ausgesetzt dafür Sorge tragen, daß die vorhandenen Schiffsmühlen Ritter Rieger von Riegershofen, Ritter Allerhöchstihremn8 Frtikel gende Bestimmungen: nicht willkürlich ihre Liegeplätze verändern und jederzeit nur eine solche Ordens der Eisernen Krone III. Klassef un H 1ö1“

Die Bezahlung des Zolles ist, bis auf Beträge von Thaler hinab, Stellung einnehmen, daß ein hinreichend breites und sicher zu ine Majestät der Köni g halt nie Hewahe zu Vessm ars, Re, Einsabchenh. und beiden An⸗ in Silbermünzen des Dreißig⸗Thalerfußes (Münzvertrag vom 24. Januar passirendes Fahrwasser offen bleibt und durch sie in keiner Weise de eng e Sachsen Allerhöchstihren Geheimer Sg ee ähr zu verschaffen, daß die Einnahmeausfälle, welche sie in 1857) zu leisten. Ein Thaler ist gleich 30 Groschen oder 360 Pfennigen beengt wird. Finanzrath Julius Hans von Thuͤmmel) Folge Fecht etendes Besnifie ueht an Fäie aeszeechen Elbzoll⸗Einnah⸗

8 4 hs 8 4 8 82 8 8 3 . 8 3 rac t 9 preußischer und anhaltscher, oder 300 Pfennigen saͤchsischer und hannover⸗ Die Schifssmühlen sind in den Staatsgebieten, wo dies bisher Seeine Majestät der König von Hannover Allerhöchstihren Staats⸗ Preen. Deserreich 82 üh en Ceh ge egssgh he Basleha hr

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scher Münz⸗Eintheilung. Gleich den Münzstücken des Dreißig⸗Thalerfußes naoch nicht geschehen ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Minister und Minister der Finanzen und des Handels Karl Summe von jährlich Einhundert zwei und dreißig Tausend 1 *

schaftlichen Erhebung an Hannover,

Dänemart und Mecklen⸗ 8 ““ A.

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werden die gleichnamigen Münzstücke des Vierzehn⸗Thalerfußes bei den Elb⸗ Nach erfolgter Beendigung des Nivellements der ganzen Elbe soll zur .“ August Christian Friedrich Erxleben, Ritter Allerhöchst. Thalern im 30⸗Thalerfuße und zwar: zollkassen angenommen. ““ ““ 1 Fellstellung der Höhen aller Pegel an der Elbe gegen den Nullpunkt ihres Guelphen⸗Ordens, Commandeur des Königlich Spaniscen an Hannover von jährlich 59,250 Thlr. 82 Die nach dem Fünfundvierzig⸗Guldenfuße (Münzvertrag vom 24. Ja.]. ddes Hauptpegels zu Kuxhaven geschritten werden. Ordens Jsabella's der Katholischen und des Königlich Großherzog⸗ Dänemark „ITI nuar 1857) ausgeprägten österreichischen Silbermünzen bis zu Gulden Die Ausführung dieser Feststellung in ihrer ganzen Ausdehnung lich Luxemburgischen Ordens der Eichen⸗Krone, sowie Ritter des Meolenbag 41,400 6 einschließlich und die nach dem Vierzehn⸗Thalerfuße ausgeprägten mecklen⸗ Hwird von sämmtlichen Uferstaaten zwei geeigneten Technikern übertragen Großherzoglich Oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des Anhalt⸗Dessau⸗Köthen .“ 8 burbehien B heren gnz, vüench Thaler (8 Schillingen) einschließlich we- werden, von welchen der eine von der Kaiserlich Königlich österreichi⸗ FSFerzogs Peter Friedrich Ludwig; und » Anhalt⸗Bernburg 9 12999 en ebenfa⸗ ei den Elbzollkassen angenommen. schen, der andere von der Königlich preußischen Regierung in Vor⸗ 8 9 9 8 1 2 &. Mänzstücke unter 5 Groschen werden bei den Elbzollkassen nur zur— e gebracht wird. enfosgce ist 14 Re⸗ Seine Majestät der König von Dänem ark, als Herzog von Holstein 1“ von den hietnach jedem der ebengenannten E Berichtigung der in Thaler nicht aufgehenden Beträge angenommen. gierungen das erforderliche Material zugänglich zu machen, und auch und Lauenburg, Allerhöchstihren, Justizrath und Ober⸗Zollinspektor eeee Preußen dreißig Prozent, Mit dieser Beschränkung sind von den Elbzollkassen die in den Elbufer⸗ . sonst die etwa dabei erforderlich werdende Assistenz zu gewähren. Christian Friedrich Adolp b- Maximilian Kielmann; 8 Hesterreich zwanzig » 8 staaten ausgeprägten Münzstucke unter * Thaler anzunehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von allen Uferstaaten ge⸗ . aer 1 S vanzi Uebrigens hängt es von jedem Elbufer⸗Staate ab, ob und nach wel⸗ meinsam, und zwar 8 jedem Restibe. nach Vannaltnih seiner Ufbr. Seine Königliche Hoheit der Chvaßver ga vb“ uind preiß g. 4 8 . chem Werthverhältnisse er außer den vorerwähnten Münzsorten noch andere längen zu irhgen .l LI“ Schwerin Höchstihren Landdrosten Wilhelm Karl Georg zu zahlen sich verpflichten. 1 he. bei seinen Elbzollkassen zulassen will. 1 W v Dankwarth; 1G 8 See Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Artikel Zum Artikel XXVIII. der Elbschifffa hrtsakte, §. 56 der Addi⸗ Seine Hoheit der ältestregierede Herzog von Anhalt⸗ Dessau⸗- sol Die Zahlung jener Summen von überhaupt jährlich 132,000 Thalern 30 der Uebereinkunft, die Erlassung schifffahrts⸗- und strom volizeilicher Vor⸗- sfi 1 ꝓ§87 des Schlußprotokolls der dri ETB. Iv tpeg z0g 8 soll zunächst aus dem Ertrage der einen, an Preußen, Oesterreich, ft, ssung schifff d poliz fionalakte und §. 7 des Schlußprotokolls der dritten Elb d 1 1 See⸗ Eeee ülrle b⸗ 8 dah RCC. S“ e Köthen un Sachsen, beide Anhalt und Hamburg überwiesenen Hälfte des Wit⸗ schriften für die Elbe betreffend, dessen zweites Alinea dahin abgeändert wird: schifffahrts⸗Revisions⸗Kom mission. Elbzolles lae Amb. 8 ¹ Die erkannten Geldstrafen sind in der Waäͤhrung des Dreißig⸗Chaler⸗ Die nächste Stromschau soll im Spätsommer des Jahres 1869 nach Seeine Hoheit der regierende Herzog und Ihre Hoheit die Herzogin enberger Elbzol 88 erfolgen, und wird für Rechnung von Preußen, Oester⸗ fußes oder des Fünfundvierzig⸗Guldenfußes (Münzvertrag vom 24. Ja- Aufforderung der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung stattfinden. Mitregentin von Anhalt⸗Bernburg den Herzoglich Anhalt⸗ neiche Sachsgn Un Hagnes durch deren »Vereinigtes Elbzollamt⸗ nuar 1857) oder auch des Vierzehn⸗Thalerfußes zu erlegen. 2848 Bernburgischen Ober⸗Regierungsrath Heinrich Hempel, Ritter zu n it 8 erge in 8* föͤbehkchen vee. S §. 8. Zum Artikel XXX. der Elb schifffahrtsakte und zum §. 57 der J. Klasse des Herzoglich Anhaltischen Gesammthaus⸗Ordens Albrecht Juli g 1 Tankgt Pds Mealenbe o au dele Sn- e- avgn Zum Artikel XV. der Elbschifffahrts⸗Akte und §. 29 der Ad: Additionalakte. des Baären und Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler- S G lc felkch eElb vic⸗ C ditional⸗Akte, so wie zum Staatsvertrage vom 13. A pril „) Die Regierungen der Elbufer⸗Staaten sagen sich in Beziehung auf die Ordens III. Klasse; ö Me ir kErisctene St Peihsgh neli olsgmt 12 g28 1844, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend. vpon Ihnen bei einer Revisions⸗Kommission zur Verhandlung zu brin⸗ B“ b ““ 8 8 nchi 1 öii üt die Laslas eziehen lic 1- . g eens. In Betreff des Brunshauser Zolles wird auf den am 22. Juni 1861 genden Anträge deren vorherige gegenseitige Mittheilung zu, und wer⸗ 1 Zollhälfte ichi z nie Ta ni,vergslicheen sich den die letzteren in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem Zu⸗ der Hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck wegen des Mitbesitzes achsen und Hamburg, das Fehlende nach dem oben erwähnten

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1“

zu Haͤnnover abgeschlossenen, in der Anlage I. beigefügten Vertrag, betref

ie 2 5s 1 es S er es 88) b nor 2 Gons 8 jssi „r aobßbe 2 8 3 8 - V1 . 2 . . 1 fend die Ahlösung des Stader oder Brunshauser Zolles 1 und das sich sammentritt einer Revisions⸗Kommission ergehen lassen. Das Recht, von Bergedorf den Senator Dr. jur. Theodor Curtius und Prozentverhältnisse aus anderen Staatsmitteln an die empfangsberechtigten diesem Vertrage anschließende Protokoll von demselben Tage Bezug ge⸗ auch solche Anträge, deren vorherige Anmeldung unterblieben ist, später . 8 1 Staaten in gleicher Weise auszahlen zu lassen. 1 öö uüunnd nach Beginn der Kommissionsverhandlungen einzubringen, wird der Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg den Dr. jur. b“ G 3 cn ö hierdurch nicht geändert. ——-—2* Adolph Soetbeer, Ritter des Königlich preußischen Rothen Für den Fall einer Blokade der Elbe sollen Preußen d esterreich,

Zu den §§. 31 und 34 der Additional⸗Akte und dem Arti⸗ Die sechste Revisions⸗Kommission wird im Laufe des Jahres 1870 1eG Adler⸗Ordens III. Klasse, Sachsen und Hamburg jedoch berechtigt sein, in den Kalenderjahren, in

11I1“

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kel XXI. der Elbschifffahrts⸗Akte. in Prag aluf die dazu von der Kaiserlich Königlich österreichischen Re⸗- 11q uIt 8 1 denen die Blokade stattgefunden hat, statt der Summe von jähelsch 132,000 Während der Dauer der oben in §. 6 erwähnten Uebereinkunft, die .“ Fu Alassende Einladung eseanetee cs an 8 b. dieselbe aals Kommissarien bestellt, welche unter Vorbehalt der Allerhöchsten, C Thalern nur den füartes nügian ihrer Elbzolleinnahmen Art 52. und neue Regulirung der Elbzölle betreffend, wird 1 vor der Beendigung itzrer Berathungen Zeit und Ort der nächsten 6 und Hohen Ratificationen, über nachstehende Artikel übere ꝛgekommen si Art. 6) nach Abzug der Restitutionen an Hannover, Dänemark, 1) de Höstimw wung im 8 31 der EEEEE111“ kec Schif. Zusammenkunft zu bestimmen. v Artikel 1 v 8 Mecklenburg und beide Anhalt herauszuzahlen, mAce kehtae er oder Flößer vom Ladungsplatze a fahren darf, bevor er mit einem 9 Sollten dringende Veranlassungen vorkommen, so werden die 2 . der Additi Staaten den hiernach zu empfangenden Betra nach dem Verhältnisse ihrer vorschriftsmäͤßigen Manifeste versehen ist, so wie die Vorschrift in Ar⸗ AUIfferstaaten sich Lnn vor Ablauf der oben verabredeten ris über den 9 asetsbre ber CerfenFrageazahte nach ng21 e Elb. oben bestimmten Anthäile vh PfochdeSene Ke9 132,000 Thalern unter sich tikel XXI. der Elbschifffahrtsakte, nach welcher die Manifeste das Zusammentritt einer Revisionskommission verständigen. 1 13, Apest 184 ee, R sch onsgebühren⸗Aequidalents, soll nur ein Elbzoll zu vertheilen haben. Fahrzeug vom Einladungs⸗ bis zum Ausladungsort begleiten und an §. 14. öölle, einschließlich de 8b Maßgabe der nachstehenden E- u1“] ketzterem bei der hierzu bestimmten Behörde zur Aufbewahrung und Die vorstehend vereinbarten Bestimmungen sollen vom 1. Juli 1863 für sämmtliche ifesfto en den g 1 Ergiebt der Reinertrag des für Rechnung von Preußen, Oesterrrich, Benutzung in geeigneten Fällen abgegeben werden sollen, rücksichtlich an in Kraft treten. N Bestimmungen erhoben werden. Sachsen und Hamburg erhobenen Antheils am eeg derjenigen Schiffe und Flöße suspendirt, welche auf ihrer Fahrt weder Die vorbehaltene Genehmigung des gegenwärtigen Schlußprotokolls Artikel 2.. h 8 Kalenderjahres mehr als die Summe vor 132,000 so den Zollgeleitsbezirk von Wittenberge, noch die unterhalb desselben wird binnen sechs Wochen in der Art erfolgen, daß darüber von jeder Ddie Verpflichtung zur Entrichtung des Elbzolles wird durch die Berüh⸗ Ueberschuß zwischen Preußen, Oesterreich, ,J— und Hamburg nach dem belegene Stromstrecke berühren; rücksichtlich der uͤbrigen Schiffe und Regierung nur Eine, zur demnächstigen Hinterlegung im Archive der rung des Zollgeleitsbezirkes von Wittenberge begründet. Derselbe beginnt oben erwähnten Prozentverhältnisse zu vertheilen. Flöße bleiben sie unverändert in Kraft: fünften Elbschifffahrts „Revisions⸗Kommission bestimmte Urkunde auszu⸗- Eintausend Ruthen rheinländischen Maßes oberhalb Wittenberge und endigt 3 BI“ Artikel 8. 8

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jojonz 7.2 8 ☛△Ia4S Se 42 . „2 , 7 . 7 5 F 59 . . 2) haben diejenigen Schiffer und Flößer, welche auf ibrer Fahrt den Zoll⸗ stellen ist. Der Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird Eintausend Ruthen rheinländischen Maßes unterhalb Wittenberge, vom dor Hannoper, Häntmafk und Re Fenburg werden die ihnen nach

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geleitsbezirk von Wittenberge berühren, jeder der dort befindlichen bei⸗ diese Urkunde von Seiten der übrigen Regierungen entgegen nehmen, nialich preußischen Hauptzollamts⸗Lokal an gerechnet. vover, DaänemasenWictenberger Elbzalles, ohne alle Mitwer. den Elbzollstellen eine richtige Abschrift des vorzuzeigenden Original⸗ b- letztere davon benachrichtigen, sobald ne Genehmigung allseitig er⸗ G v n. ldoch S Entrichtung des Elbzolls befreit sein hta us hergelhah iüshe ere e⸗ ,8a- Behörden verwalten und durch

manifestes zu behändigen. folgt sein wird. 3 ’. a) diejenigen Güter, welche innerhalb des Zollgeleitsbezirks, ohne denselben ihr Banstatt ihres bisherigen gemeinschaftlichen Elbzollkommissariats zu Wit⸗

. X 40 gE zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind;, so zu überschreiten, versendet wäden⸗ 322 tenberge zu errichtendes gemeinschaftliches Elbzollamt erdeben laffen. Die

Zum Artikel XXIV. der Elbschifffahrts⸗Akte und zu den §§. 36 wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten b) diejenigen Güter, welche aus dem Zollgeleits innere Organisation dieses Elbzollamtes dleidt der Vereinbarung der genann⸗ und 37 der Additional⸗Akte. Bestimmungen hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unter 2 —¹—¹desselben belegenen Orten oder von letteren nach hineh, n dehber Seeni nah di She düu 9 Scchiffe, welche mit Gegenständen, die dem schnellen Verderben unter⸗ thanen, so weit es diese angeht, anweisen, sich genau danach zu achten. versendet werden. liegen, wie namentlich mit frischem Obste und dergleichen, beladen sind, sollen Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir diese Unsere Genehmigungs-⸗ v““ a“ Die bei demselben fungirenden Beamten innerhalb der Geschäftsstunden ohne Verzug abgefertigt und auch bei den. Urkunde, von welcher nur Ein Exemplar, behufs der Niederlegung in das Dder Elbzoll wird nach drei verschiedenen Klassen erhoben, und zwar im Unterthanenverbande deslenigen Staates von welchem sie ernanmt find Schleusen thunlichst vor anderen Schiffen rchgeschleuset werden. Archiv der fünften Elbschifffahrts⸗Revisions⸗Kommission, ausgefertigt worden n. s daesnne Ren Klasse (Normalklasse) mit sechszehn Silberpfen⸗ und im Besitze ihrer bisherigen Wohnrechte Es von Prrußen ür sie 8 8 ist, eigenhändig unterschrieben und mit Unserem größeren Staatssiegel ver b 8 5 en benen breihte Uert und sechszig einen Thaler na ch und ihre Familien eine Befreiung von allen persönlichen Leistungen für n

XV L ifff v s 21 ff Staat und die Gemeinde „so wie von allen perföntichen drekten Btaats⸗ Zum Artikel XXVIII. der Elbschifffahrtsakte und zu den 88. sehen lassen. . 4 11161“ dem Dreißigthalerfuße ausmachen; e 54 und 56 Ese iea2ieen 8 So geschehen zu Deslinf den 15. Mai 1868. 1““ in der zweiten Klasse mit acht Silberpfennigen,

8 und Gemeinde⸗Abgaben, einschlteglich ewwalger Abgaven von heen Hmter⸗- jedes s s . iti 8 111“ a) Nach jedesmal stattgehabter Stromschau (§. 56 der 2 dditionalakte) ist 8

uund lassenschaften, zugestanden. Im Uebdrigen imd sie, infoweit niche dee Eröd⸗ C. s.) Wilhelm. 38 ““ in der dritten Klasse mit zw ei Silberpfennigen *) Dieser Vertrag ist versffentlicht in der Geset⸗Sammlung für 1862. 8 n vom Centner Bruttogewichtzs.

und Hölfsbeamten verbleider

folge oder die Bevormundung ihrer Hinterbüedenen m d 8 [ preußischen Gesetzen und Gerichten, dagegen in Beziehang auef ühee Deenst⸗