1863 / 151 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Das Abannement beträgt: 1 Thlr. für das Vierteljahr E“ in allen Theilen der Moönarcie 8 ohne 11e“ Preis-Erhöhung. v1“““ 1“

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Se. Majestät der Könmg haben Allergnädigst geruht:

Dem katholischen Pfarer Wilden zu Hückelhoven im Kreise Erkelenz den Rothen Adler⸗ürden vierter Klasse, so wie dem Schul⸗ lehrer Hauschulz zu Uhlngen im Kreise Lauenburg und dem Wegewärter Johann Schnitz zu Elberfeld das Allgemeine Ehren⸗ zeichen; ferner

Dem Hauptsteueramts Rendanten Cramer in Arnsberg bei seinem Ausscheiden aus dem Dienste den Charakter als Rechnungs⸗ Rath zu verleihen.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen ist nach Dresden abgereist.

Allerhöchster Erlaß vom 25. Juni 1863 betref⸗ fend die in den Häfervon Swinemünde, Colberger⸗ münde, Rügenwaldesmünde, Stolpmünde und Neu⸗ fahrwasser zu entrichtenden Hafengelder, ferner die für die Befahrung da Peene, Swine und Divenow,

so wie des Großen und Kleinen Haffes, zu entrich⸗

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v ““ ““ Auf Ihren Bericht von 19. Juni d. J. bestimme Ich, was

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Die in den Häfen von Ewinemünde, Colbergermünde, Rügen⸗ waldermünde und Solpmünde nach den Tarifen vom 2Asten Oktober 1840 (GesetzSamml. für 1840 S. 324, 350, 355

und 360), so wie di in dem Hafen von Neufahrwasser nach

dem Tarife vom 18. Oktober 1838 (Gesetz⸗Samml. für 1838

S. 518), zu entrichtedden Hafengelder werden vom 1. Juli

d. J. ab von allen seewärts ein⸗ und ausgehenden Schiffen und Fahrzeugen, L 5 ., 5 beim Eingange mit 8 Sgr,

wenn sie beladen sins beim Nhrc mit 8Sar, wenn sie Ballast fühnn oder beim Eingange mit 4 Sgr., leer sind beim Ausgange mit 4 Sgr.

für die Last Tragfähgfkeit erhoben. An Schifffahrts⸗Abgahen für die Befahrung der Peene, Swine

und Divenow, so wie es großen und kleinen Haffes sind statt der

im Tarife vom 24. Oktober 1840 (Gesetz⸗Samml. für 1840

S. 324) unter II. und 2 bestimmten Sätze von 1 Sgr.

4 Pf. und beziehungnveise 8 Pf. vom 1. Juli d. J. ab nur

zu erheben für die Schiffslast Tragfähigkeit 1 Sgr. und be⸗

ziehungsweise 6 Pf.

Im AUebrigen bleiben zie Vorschriften in den vorgedachten Ta⸗ rifen und die dazu erganggen späteren Bestimmungen unverändert. Dieser Erlaß ist durh die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. imihnire

Carlsbad, den 2 8.

.

1“ Für den Minister für Handel ꝛc von Bodelschwingh. von Selchow.

An

den Finanz⸗Minister und zen Minister für Handeh 8 Geywerbe und öffentliche Arbeiten. 28

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten-

Schifffahrtsvertrag zwischen Preußen und Belgien

2 8 [2722 9 112118.¶˖ 8 Vom 28. Marz 1866

““ 1““ L“ ne Majestät der König von Preuß

und Seine Majestät der König der Belgier, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwickelung der Handels⸗ und Schiff⸗ fahrtsbeziehungen zwischen Preußen und Belgien zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und zu Ihren Bevollmäch⸗ tigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen: den Herrn Otto Eduard Leopold von Bismarck⸗Schön⸗ ain hausen, Allerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, den Herrn Johann Friedrich von Pommer⸗Esche, Aller⸗ höchstihren General⸗Direktor der Steuern, den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Aller⸗ höchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath, und den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Aller⸗ höchstihren Direktor im Ministerium für Handel ewerbe und . ilhee’n’n 11141“ un ine Majestät der König der Belgier: den Baron Johann Baptist Nothomb, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmäch⸗ tigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen, welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll⸗ machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 16 1 Artikel 1.

Die Handelsschifffahrt jedes der Hohen vertragenden Theile soll in den Gebieten des anderen Theiles auch ferner in jeglicher Beziehung der ein⸗ heimischen Handelsschifffahrt gleichgestellt werden.

Von dieser vollständigen Gleichstellung sind allein die Begünstigungen ausgenommen, welche dem einheimischen Fischfange in dem einen oder dem anderen Lande gewährt sind, oder gewährt werden möchten.

Artikel 2.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Theile eigenthümlichen Gesetzen und Reglements, auf Grund der durch die zuständigen Behörden den Capitainen, Schiffspatronen und Schiffern aus⸗ gefertigten Papiere, anerkannt werden.

Artikel 3.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Schifffahrt auf allen, den Hohen vertragenden Theilen zugehörigen, natürlichen und künstlichen schiffbaren Wasserstraßen Anwendung.

1 Artikel 4.

Die Hohen vertragenden Theile bewilligen Sich gegenseitig das Recht, in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Theils General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten zu ernennen, mit dem Vor⸗ behalte jedoch, dergleichen an solchen Otten nicht zuzulassen, welche sie allge⸗ mein davon ausnehmen wollen. Diese General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗ Konsuln und Konsular⸗Agenten, so wie deren Kanzler sollen, unter dem

WZllhelms⸗Straße No. Fü⸗ 8

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Beding der Reziprozität, dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen 8 genießen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder

erfreuen werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie

gehalten sein, sich denselben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen

die eigenen Staatsangehörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Han⸗ delsgeschäfte uneetpoe en sind. 1 Artikel 5.

Die gedachten General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Konsular⸗

Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten

des anderen wohnen, sollen stand für die Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaft der Kriegs⸗ oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, gleichviel, ob solche sich Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen am Bord der gedachten Schiffe haben zu Schulden kommen lassen oder nicht.

bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Bei⸗