Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die Gerichte, Einzelrichter oder zuständigen Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schiffs⸗ register, der Musterrolle oder anderer amtlicher Dokumente, oder, im Falle das Schiff bereits abgereist ist, durch gehörig von ihnen beglaubigte Abschrift der genannten Papiere oder durch einen Auszug aus selbigen den Beweis führen, daß die reklamirten Personen wirklich zu der Mannschaft ge⸗ hört haben.
Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Ausliefe⸗ rung nicht versagt werden.
Die gedachten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Verfü⸗ gung der General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln oder Konsular⸗Agenten bleiben, und können auf den Antrag und auf Kosten der genannten Kon⸗
sularbeamten selbst in den Landesgefängnissen festgehalten und bewahrt werden. Diese Beamten werden sie, je nach Gelegenheit, am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder einstellen oder in ihr Land auf einem Schiffe desselben oder eines anderen Landes zurücksenden, oder auf dem Landwege in die Heimath zurückbefördern.
Die Zurückbeförderung auf dem Landwege soll unter Bedeckung der bewaffneten Macht auf den Antrag und auf Kosten der genannten Konsular⸗ beamten erfolgen, welche sich zu diesem Zwecke an die zuständigen Behörden zu wenden haben werden.
Wenn innerhalb zweier Monate, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, die Deserteurs nicht am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder eingestellt oder nicht auf dem Land⸗ oder Seewege in ihre Heimath zurückbefördert sind, desgleichen wenn die Kosten ihrer Haft nicht regelmäßig von dem Theile, auf dessen Antrag die Verhastung geschehen ist, entrichtet werden, so sollen die gedachten Deserteurs in Freiheit gesetzt werden, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können.
Wenn aber der Deserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder Ver⸗ gehen am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung von der Ortsbehörde bis dahin hinausgeschoben werden können, daß die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That gefällt hat und das Urtheil voll⸗ ständig in Ausführung gebracht ist.
Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Seeleute oder andere zur Schiffsmannschaft gehörende Personen, wenn sie Angehörige des eigenen Landes sind, in allen Fällen von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels ausgenommen sein sollen.
Artikel 6. 1
Alle Maßregeln in Betreff der Rettung belgischer Schiffe, welche an den preußischen Küsten gescheitert oder gestrandet sind, sollen von den Gene⸗ ral⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln oder Konsular⸗Agenten Belgiens geleitet werden, und ebenso sollen die General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten Preußens die Maßregeln in Betreff der Rettung der an 1 belgischen Küsten gescheiterten oder gestrandeten Schiffe ihres Landes eiten.
Die Einwirkung der Ortsbehörden in den Gebieten der Hohen vertra⸗ genden Theile soll nur stattfinden, um die Ordnung aufrecht zu erhalten, um die Interessen derjenigen zu wahren, welche die Rettung geleistet haben, vorausgesetzt, daß sie nicht zu der verunglückten Mannschaft gehören, und um die Ausführung der für den Eingang und den Ausgang der geborgenen Waaren zu beobachtenden Bestimmungen sicher zu stellen.
i Abwesenheit und bis zur Ankunft der Konsuln, Vicekonsuln oder Konsular⸗Agenten sollen übrigens die Ortsbehörden alle zum Schutze der Schiffbrüchigen und zur Aufbewahrung der gestrandeten Sachen erforder⸗ ichen Maßregeln treffen.
Ueberdies ist verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Verbrauch übergehen.
Artikel 7. Die Hohen vertragenden Theile werden einem anderen Staate keinerlei auf die Schifffahrt bezügliches Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung be⸗ willigen, ohne solche nicht ebenfalls und sogleich auf Ihre beiderseitigen Unterthanen auszudehnen. 1 Artikel 8.
Die Preußische Flagge wird in Belgien die Wiedererstattung des Scheidezolles auch ferner und so lange genießen, als die Belgische Flagge selbst dieselbe genießt.
Artikel 9.
Spätestens von dem Tage ab, an welchem die Ablösung des Schelde⸗ olles durch eine allgemeine Uebereinkunft festgestellt sein wird, soll
1) das in den belgischen Häfen zur Erhebung kommende Tonnengeld
wegfallen;
2) sollen die Lootsengelder in den belgischen Häfen und auf der Schelde,
sooweit es von Belgien abhangen wird, herabgesetzt werden:
8 um 20 Prozent für die Segelschiffe, 8
um 25 Prozent für die geschleppten Schiffe, um 30 Prozent für die Dampsschiffe; —
3) sollen die von der Stadt Antwerpen aufgelegten in
ihrer Gesammtheit herabgesetzt werden. ai. “
8 Artikel 10. s 889
Das Recht des Beitritts zu gegenwärtigem Vertrage bleibt einem jeden jetzt zum Zollverein gehörenden, oder sich später demselben anschließenden Staate vorbehalten.
Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und Belgien bewirkt werden.
1“ Artikel 11.
Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraums von zwölf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratificationen an gerechnet, in Kraft bleiben. Im Falle keiner der beiden Hohen vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe des gedachten Zeitraums Seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhoöͤren zu lassen, kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der Hohen vertragenden Theile densel⸗
en gekündigt hat. Artikel 12.
(Gegenwärtiger Vertrag soll zehn Tage nach dem Austausche der Ra⸗ tifikations⸗Urkunden in Kraft treten.
Die Ratifikations⸗Urkunden sollen in Berlin, und zwar sobald als mög⸗
lich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Beovllmächtigten denselben unterzeichnet
und ihre Siegel beigedruckt.
(L. S.) Bismarck⸗Schönhausen. (L. S.) Nothomb.
So geschehen zu Berlin den 28. März 1863. den, (L. S.) Pommer⸗Esch
L. S.) Philipsborn. (L. S.) Delbrück.
8 1 Protokoll. “ 1 Bei der Unterzeichnung des Schifffahrtsvertrages, welcher am heutigen
Tage zwischen Preußen und Belgien abgeschlossen worden, haben die unter⸗
zeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen und
Seiner Majestät des Königs der Belgier folgende Vereinbarungen getroffen —
Die Regierungen Sr. Majestät des Königs von Preußen und Seiner
Majestät des Königs der Belgier, von dem Wunsche geleitet, für den gegen⸗ seitigen Verkehr beider Länder die gleiche Behandlung mit demjenigen der meistbegünstigten Nation zu sichern, werden in Unterhandlungen treten, um auf dieser Grundlage einen Handelsvertrag abzuschließen, durch welchen ihre Handelsbeziehungen in umfassender und endgültiger Weise festgestellt werden
sollen.
Einstweilen und so lange als Preußen, vorbehaltlich in Wirksam⸗
keit stehender Verträge, die aus Belgien stammenden Waaren gleich den Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation behandeln wird, wird Belgien den aus Preußen und aus den mit Preußen zollverbündeten deutschen Staaten stammenden oder dorthin bestimmten Waaren die nämliche Be⸗ handlung zu Theil werden lassen, deren auf Grund des Vertrages vom 23. Juli 1862 die aus Großbritannien stammenden oder dorthin bestimm⸗ ten Waaren genießen oder genießen möchten. Diese Behandlung, welche sich auch auf den Wein erstrecken wird, soll mit dem zehnten Tage nach
dem Austausch der Ratificationen des Schifffahrtsvertrages beginnen.
Sie
soll nur rücksichtlich der, auf Lumpen aller Art, Papiermasse und altes, ge⸗ theertes oder ungetheertes Tauwerk bezüglichen neuen Tarifbestimmungen eine Ausnahme erleiden.
Insoweit durch die vorstehende Verabredung für gewisse, aus Preußen oder
aus den mit ihm zollverbündeten Staaten stammende Waaren eine begünstigte Behandlung begründet ist, muß bei der Einfuhr dieser Waaren dem belgischen Zollamte deren Ursprung nachgewiesen werden, und zwar durch Vorlegung einer, vor einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Erklärung,
oder einer,
von dem Vorstande der zuständigen Zoll⸗ oder Steuerbehörde
ausgefertigten Bescheinigung, oder einer, von dem in dem Versendungsorte oder Verschiffungshafen residirenden belgischen Konsul oder Konsular⸗Agenten
ausgefertigten Bescheinigung.
§. 24 In Erwägung der von Belgien wegen einer Verständigung über die
Ablösung des Scheldezolles gemachten Vorschläge würde Preußen zur Be⸗ rhaeguns bei dieser Ablösung unter den nachstehenden Bedingungen be⸗ reit sein:
A. Das Ablösungskapitel würde die Summe von 36 Millionen Francs
nicht zu übersteigen haben.
B. Belgien würde den dritten Theil dieses Kapitals für sich über⸗
nehmen.
C. Der übrige Theil desselben würde auf die anderen Staaten im
Verhältniß ihrer Betheiligung an der Scheldeschifffahrt zu vertheilen sein.
D. Der nach diesem Grundsatze festzustellende Antheil Preußens würde
den Betrag von 1,670,640 Franecs nicht übersteigen dürfen.
E. Die Zahlung dieses Antheils würde in zwei gleichen Raten erfol⸗
gen, deren erste an dem Tage, an welchem die Erhebung des Scheldezolles aufhört, und deren zweite zwölf Monate nach diesem Tage fällig ist.
Die vorstehenden Bedingungen für die Abloͤsung des Scheldezolles sol⸗
len in einen allgemeinen, von einer Konferenz der betheiligten Seestaaten
festzustellenden Vertrag aufgenon ferenz vertreten sein.
men werden. Preußen wird in dieser Kon⸗ ’— g “ 1 111636“ 111““
Zur Beseitigung der verschiedenartigen Unzuträglichkeiten, welche die Un⸗
gleichartigkeit der zur Zeit üblichen Vermessungsmethoden für den Handel und die Schifffahrt, wie für die Regierungen zur Folge hat, werden die vertragenden Theile die Seestaaten zur gemeinsamen Feststellung eines all⸗
gemein zur Anwendung zu bringenden Verfahrens bei der Vermessung der Seeschiffe einladen. 8
1“ 9 Die am 2. August 1862 in Berlin unterzeichnete Uebereinkunft, betref⸗
fend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, soll, sobald sie zur Ausführung gelangt sein wird, auf Grund einer ein⸗ fachen Beitrittserklärung Seitens der Regierung Sr. Majestät des Königs der Belgier, auch auf Belgien angewendet werden.
§. 5. Der Vollzug der in gegenwärtigem Protokoll und in dem Vertrage
und der Uebereinkunft vom heutigen Tage enthaltenen gegenseitigen Ver⸗ pflichtungen wird ausdrücklich der Erfüllung der in beiden Ländern verfas⸗ sungsmäßig bestehenden Formen und Vorschriften untergeordnet. Beide Re⸗ gierungen verpflichten sich, solche binnen möglichst kurzer Frist in Anwendung
zu bringen.
Gegenwärtiges Protokoll soll dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben,
als wenn es den Theil eines Vertrags bildete, und es soll in die Ratification des Schifffahrtsvertrages vom heutigen Tage mit einbegriffen werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmaͤchtigten es in doppel⸗
ter Ausfertigung vollzogen.
88
Geschehen zu Berlin am 28. März 1863. Bismarck⸗Schönhaus Pommer⸗Esche. Philipsbor 3 Delbrück.
8 Uebereinkunft zwischen Preußen und Belgien wegen ggegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen d Werken der Kunst. 1n rJ8 36 Se 8 28. März 1863.; SAh h2367293139 4 n 29. März 1863. Seine Majestät der König von Preußen Seine Majestät der König der Belgier, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniß solche Maßegeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an litrrarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet er⸗ schienen sind, haben den Abschluß einer Uebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestat der König von Preußen: den Herrn Otto Eduard Leopold von Bismarck⸗Schön⸗ hausen, Alllerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, den Herrn Johann Friedrich von Pommer⸗Esche, höchstihren General⸗Direktor der Steuern, Herrn Alexander Magximilian Philipsborn, höchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath, und Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Aller⸗ höchstihren Direktor im Ministerium fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,“ “ Seine Majestät der König der Belgier: — den Baron Johann Baptist Nothomb, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmäch⸗ tigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen, welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll⸗ machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sinnd. 1 Artikel 1. “ Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, von musikalischen Compositionen und Arrangements, von Werken der Zeichen⸗ kunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Mal in dem Lande selbst veröf⸗ fentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich
festgestellt ist. IIS2 in
11.“
2
Aller⸗
den Aller⸗
Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der
aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem anderen Lande erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Ver⸗ öffentlichungen für Zwecke der Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet sind. “] 8 Der Genuß des im Artikel 1 festgestellten Rechts ist dadurch bedingt, daß in dem Ursprungslande die zum Schutz des Eigenthums an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithograͤ⸗ phien oder musikalischen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen der beiden Staaten veröffentlicht sind, soll die Ausübung des Eigenthumsrechtes in dem anderen Staate außerdem dadurch bedingt sein, daß in diesem letz⸗ teren die Förmlichkeit der Eintragung vorgängig auf folgende Weise er⸗ füllt ist: 1 81 Wenn das Werk zum ersten Mal in Preußen erschienen ist, so muß es zu Brüssel auf dem Ministerium des Innern eingetragen sein. Wenn das Werk zum ersten Mal in Belgien erschienen ist, so muß es zu Berlin auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten einge⸗ tragen sein. 8Io11 b 58 Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betheiligten er⸗ folgen. Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Ministerien oder an die Gesandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden. Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirksam⸗ keit der gegenwärtigen Uebereinkunft erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei vorher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft eingereicht werden. “ Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die dreimonatliche Frist erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung beginnen, es sei denn, daß der Autor die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen im Artikel 6 zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden soll. Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in besondere, zu diesem Zwecke geführte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der anderen Seite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung ü tragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, der gesetzlichen Stempelabgabe. “ Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der ganzen Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glauben haben und das ausschließliche Recht des Eigenthums und der Vervielfältigung so lange be⸗ weisen, als nicht irgend ein Anderer ein besser begründetes Recht vor Ge⸗ richt erstritten haben wird. “ “
ber die Ein⸗ vorbehaltlich
11“]
beiden Länder Auszüge
1813617528 bedchnr rürtitel 4. BBg hahnaunmEe
Die Bestimmungen des Artikels 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft, zum ersten Mal in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dar gestellt werden.
DDen Originalwerken werden die, in einem der beiden Staaten veran stalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleich gestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate, den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegen⸗ wärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keinesweges aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließ⸗ liche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. 111u16“ 1“ „Artibel 6 0“
Der Autor eines jeden in einem der beiden Länder veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll, vor dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung heraus gegebenen Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderen Lande geschütz zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen:
1. Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die bin nen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Land an gerechnet, erfolgte Anmeldung eingetragen werden, nach Maßgabe de Bestimmungen des Artikels 3.
2. Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. b
3. Die erwähnte, mit einer Ermaͤchtigung veranstaltete Uebersetzun muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Maßgabe der vorstehende Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil, und binnen eines Zeitraums von drei Jahren, vom Tage de Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein.
4. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 eingetragen werden.
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehal⸗ ten habe, auf der ersten Lieferung ausgedrückt ist.
Es soll jedoch hinsichtlich der, für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrechtes in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist, jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die binnen drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung in dem anderen Lande eingetragen werden
Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung der selben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte ausschließliche Recht vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach der Eintragung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen
Wenn der Urheber eines im Artikel 1 bezeichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebicte eines jeden der Hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt herausgegebenen ode vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürfen so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugte Nachbildung angesehen und behandel werden. 89 t “ 8, Ddie gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersetzer Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w.
sollen gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Autoren, Uebersetzern, Kompo nisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selb bewilligt. 9
Artikel 9. Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken ent nommen sind, in den Journalen oder periodischen Sammelwerken des an deren Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird.
Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Jour⸗ nalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande er schienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Antoren i dem Journal oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie dieselbe haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck unter sagen. In keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln politischen In
halts Platz greifen köͤnnen. Artikel 10.
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welch im Sinne der Artikel 1, 4, 5 und 6 auf unbefugte Weise vervielfältig sind, ist, vorbehaltlich der im Artikel 12 enthaltenen Bestimmung, in jeden der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung ir einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande stattgefun
den hat. Artikel 11.
m Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voran stehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildeten Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs
“