1863 / 151 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1 Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen

Durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der

beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung E-neee. bm a Artikel 12. 11“

Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen Anord⸗ nungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der im Eigenthum von Un⸗ terthanen des anderen Landes befindlichen, noch nicht zum Gemeingut ge⸗ wordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abge⸗ druckt werden.

Diese Anordnungen sollen sich auch auf Clichés, Holzstöcke und ge⸗ stochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den preußischen oder belgischen Verlegern oder Druckern befinden und preußischen oder belgischen Originalien ohne Ermäch⸗ tigung des Berechtigten nachgebildet sind.

Indessen sollen diese Clichés, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Be⸗ ginn der Wirksamkei einkunft an gerechnet, benutzt

Die zur Einfuhr erlaubten Bücher sollen gegenseitig über alle gegen⸗ wärtig dafür bestimmten oder ferner dafür zu bestimmenden Zollämter zu⸗ gelassen werden.

Artikel 14.

Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Verbrauchs⸗ abgabe auf Papier gelegt werden sollte, ist man übereingekommen, daß die aus dem anderen Lande eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen.

Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchs⸗ abgabe in dem anderen Lande veröffentlicht worden sind.

Artikel 15.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertragenden Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Ver⸗ waltung den Vertrieb, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die befugte Behörde dies Recht auszu⸗ üben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen.

Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach Seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach Seinen inneren Ge⸗ setzen oder in Gemäßheit Seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden.

Artikel 16.

Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden jetzt zum Zollverein gehörenden, oder sich später demselben anschließen⸗ den Staate vorbehalten.

Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und Belgien bewirkt werden.

1 Artikel 17. In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik. oder Handelszeichen sollen die Un⸗ terthanen eines jeden der vertragenden Staaten in dem anderen denselben Schutz wie die Inländer genießen.

Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des einen Landes in dem an⸗ deren soll eine Verfolgung nicht stattfinden, wenn die erste Anwendung dieser Fabrikzeichen in dem Lande, aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit fällt, als die durch Niederlegung oder auf an⸗ dere Weise bewirkte Aneignung dieser Zeichen in dem Lande der Einfuhr. Artikel 18.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll zwei Monate nach dem Austausche der Ratifications⸗Urkunden in Kraft treten.

Sie soll die nämliche Dauer haben, wie der am heutigen Tage zwischen den Hohen vertragenden Theilen abgeschlossene Schifffahrtsvertrag. 1 Artikel 19.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Ratifications⸗Urkun⸗ den sollen in Berlin gleichzeitig mit denjenigen des vorgedachten Vertrages ausgetauscht werden.

Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 8

So geschehen zu Berlin, den 28. März 1863. 1

(L. S.) Bismarck⸗Schönhausen. (L. S.) Nothomb. (L. S.) Pommer⸗Esche. (L. S.) Philipsborn.

L. S.) Delbrück. 111“

Die Ratificationen sind erfolgt und die der tions⸗Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden. E11

Ratfica⸗

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Handel, Gewerbe und öffentliche

111“ 88 Arbeiten. 1 7 11A4“ 2 * 1““ 8

erium für

Das 22. Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus gegeben wird, enthält unter

Nr. 5728. den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni 1863, betreffend die Abänderung des §. 2 des für die Handelskammer der Stadt Erfurt am 18. Oktober 1844 erlassenen Statuts;

unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöͤchste Genehmi⸗

gung zu einer Abänderung des Statuts der Berliner Zrodfabrik⸗Actiengesellschaft. Vom 19. Juni 1863;

und unter Nr. 5730. den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Juni 1863, betreffend die in den Häfen von Swinemünde, Colbergermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde und Neufahrwasser zu entrichtenden Hafengelder, ferner die für die Befah⸗ rung der Peene, Swine und Divenow, so wie des gprobßen und kleinen Haffes zu entrichtenden Schifffahrts⸗

Debits⸗Comtoir der Gesetzsa 98.

8 Kriegs⸗Ministerium.

Wo hlithätzigteit. 8 Der Rentier Herr Otto bhierselbst hat Sr. Majestät dem

Könhige zur Vertheilung an bedürftige Invaliden die Summe von

500 Thlen. übergeben.

Es wird diese patriotische Handlung des Herrn Otto anerken⸗ nend und mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, wie nach dem Allerhöchst bestätigten Vorschlage des Kriegs⸗ Ministeriums über die gedachte Summe in der Weise verfügt wer⸗ den soll, daß dieselbe verzinslich angelegt wird und binnen 2 Jahren in Kapital und Zinsen, und zwar im Herbst 1863, so wie im Herbst

1864 an hülfsbedürftige Veteranen zur Vertheilung kommt.

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Inspec⸗ teur der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, Her⸗ warth von Bittenfeld, nach Mainz.

Der General⸗Post⸗Direktor Philipsborn nach der Provinz

Preußen.

Berlin, 30. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem General⸗Major Grafen zu Münster⸗Mein⸗ oevel, Commandeur der 8. Kavallerie⸗Brigade, die Erlaubniß zur - 5 2.2 8 1 2 2 . 8 Anlegung des von des Kurfürsten von Hessen Königlicher Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Wilhelms⸗Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

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9e

Preußen. Danzig, Juni. Das »Danz. Dampfboot⸗- meldet: Heute sind die Maschinentheile für die Korvette »Vineta⸗ aus England eingetroffen und wird die Ausfstellung derselben durch die Fabrikanten Penn und Son aus Greenwich beginnen. Der Lieutenant zur See J. Klasse Kinderling befindet sich in Stralsund, um die Vorbereitungen zur Indienststellung Sr. Majestät Dampffacht »Grille« zu treffen.

Sachsen. Dresden, 28. Juni. Der König von Sachsen und der Großherzog von Toscana sind, nach dem »D. J.“«, gestern Abend aus der Lausitz hier eingetroffen und haben sich nach Pillnitz begeben.

Nassau. Wiesbaden, 26. Juni. In der gestrigen Sitzung der Zweiten Kammer verlas Regierungs⸗Kommissar Grimm eine Mittheilung der Regierung, wonach dem Entwurfe, die Einführung der Civilehe betreffend, mit den aus den Beschlüssen der beiden Kammern hervor⸗ gegangenen Bestimmungen, nach denen die Civilebe nicht blos für die Dissidenten, sondern auch als Notheivilehe füͤr die Angehörigen der evangelischen und katholischen Kirche eingeführt werden sollte, die höchste Sanction versagt worden und die Vorlage eines Entwurfs, welcher die Form der Civilehe blos für die Dissidenten schaffe, für den nächstjährigen Landtag in Aussicht gestellt wurde.

Baden. Karlsruhe, 27. Juni. In der Ersten Kammer sollte gestern das Regentschaftsgesetz zur Berathung kommen. Es fehlte jedoch, wie dem »Frkf. J.“ berichtet wird, an der zur Erledi⸗ gung eines Verfassungsgesetzes nöthigen Mitgliederzahl. Herr von Roggenbach erklärte, die Vorlage sei in der Thronrede von der Regierung ausdrücklich angekündigt worden; sie habe dadurch den Ernst ihrer Verfassungsanschauungen mit bethätigen wollen und habe kein Hehl daraus gemacht, welch' hohen Werth sie auf den Gesetz⸗ Entwurf lege. Bei der vorgerückten Dauer der gegenwärtigen Ses⸗ sion aber koͤnne der Entwurf nicht mehr auf die Tagesordnung ge⸗ setzt werden; die Regierung werde ihn deshalb in der nächsten Session nochmals einbringen und hoffe, günstigeren Verhältnissen zu

begegnen.

Württemberg. Stuttgart, 26. Juni. Prinz Peter von Oldenburg ist, nach dem »St.⸗A. f. W.⸗, zum Besuch der Königlichen Familie gestern Vormittag hier angekommen.

Hesterreich. Wien, 28. Juni. Die Adresse des Abgeord⸗ netenhauses, wie sie von demselben am Schluß der gestrigen Sitzung, nach dreitägigen Debatten, mit einigen Modificationen des Entwurfs der Kommission, endgültig angenommen wurde, lautet

folgendermaßen:

„Ew. K. K. Apostolische Majestät! In treuester Ergebenheit hat

das Haus der Abgeordneten an den Stufen des Thrones die huldvollen Worte vernommen, mit welchen Ew. Majestät durch Allerhöchstihren durch⸗ lauchtigsten Stellvertreter seine Mitglieder zu begrüßen geruht.

Farudig folgten wir nach dem Schlusse der Landtage dem Rufe Ew.

Majestät, um zur Förderung jener großen Aufgaben wieder mitzuwirken,

welche das Gedeihen und die Wohlfahrt des Reiches unabweislich gestellt. l 2 1 8 . 8 8 . * Wir fanden hierin, in jenem erhabenen Rufe abermals eine Gewähr für die freiheitlichen Institutionen, denen Ew. Majestät mit dem Diplome vom 20. Oktober 1860 und dem Patente vom 26. Februar 1861 die Grundlage gegeben; Institutionen, die ihre segensreichen Wirkungen allenthalben in den verschiedenen Zweigen des öͤffentlichen Lebens zu entfalten beginnen.

Der unseren Staatsgrundgesetzen inwohnende Gedanke, in der noth⸗

wendigen Einheit des Ganzen die möglichst freie und selbsiständige Bewe⸗ gung seiner Theile zu bewahren, hat bereits reiche Früchte getragen. Der verfassungsmäßigen Thaͤtigkeit der Landtage ist es gelungen, in der kurzen Zeit ihrer letzten Wirksamkeit wichtige Aufgaben ihrer Länder zur Befriedigung der Bevölkerung zu lösen, und durch die gefaßten Beschlüsse in Angelegenheiten der Gemeinde wurde der Grundstein autonomen Lebens in glücklicher Harmonie mit den Anforderungen der Gesammtheit für die Dauer gelegt. Einer dieser Landtage ist zwar in der Ausübung seiner ver⸗ fassungsmäßigen Thätigkeit unterbrochen worden; allein das Abgeordneten⸗ haus verkennt nicht das Vollgewicht der Umstände, welche diese Ausnahme unvermeidlich gemacht.

Wir bedauern es lebhaft, daß wir bei unserer bevorstehenden Thätig⸗ keit noch der Mitwirkung der Vertreter aus einigen Ländern des Reiches entbehren, und dies um so mehr, weil die damit zusammenhängende Unter⸗ brechung des Verfassungslebens in denselben auch mit den nachtheiligsten Folgen für hochwichtige Interessen des ganzen Staates und jener Länder insbesondere verbunden ist.

Das Abgeordnetenhaus kann daher nur dringend wünschen, daß es der Regierung gelingen möge, auch dort, wo das verfassungsmäßige Leben der⸗ zeit ruht, dasselbe bald wieder herzustellen. Wir werden gerne bereit sein, ohne den Boden der Verfassung zu verlassen, jene Schwierigkeiten beseitigen zu helfen, welche dem gemeinschaftlichen Zusammenwirken der Vertreter aus allen Ländern für die allen Bewohnern des Reiches gleich theuren Ziele noch entgegenstehen mögen. Allein jenes Bedauern kann uns nicht abhalten, auf dem Wege lovalen Vorschreitens den Angelegenheiten der Gesammtheit un⸗ sere Thätigkeit zu widmen; diese Bereitwilligkeit wird uns nicht bestimmen,

Lasten, insbesondere auch im Gesetze über die Stempel und Gebühren die von der Erfahrung als nothwendig an die Hand gegebenen Verbesserungen.

Die von Ew. Majestät zur Vorlage an den Reichsrath bestimmten Gesetzentwürfe über das Verfahren bei der Berathung umfangreicher Gesetz⸗ vorlagen, über die Reformen in der Justizpflege, über die Organisation der Gerichtsbehörden und politischen Verwaltung, dann über das Heimatsrecht wird das Abgeordnetenhaus mit der ihrer Wichtigkeit entsprechenden Sorg⸗ falt in Erwägung ziehen. I

Mehr noch als auf anderen Gebieten der Justizgesetzgebung erachtet das Abgeordnetenhaus Reformen auf jenem des materiellen Strafrechtes für nothwendig, und wenn das Zustandekommen eines vollständigen neuen Strafgesetzes für die nächste Zukunft nicht gewärtigt werden kann, so er⸗ scheinen jene Abänderungen um so dringlicher, welche alsbald auch bhne vollstaͤndige Revision des Strafgesetzes ausführbar sind, und allseitig als ein unabweisbares Bedürfniß anerkannt werden. Auch erfordert die Heiligkeit des Rechtes und die Wüͤrde seiner Pflege eine geänderte Stellung der Rich⸗ ter, um ihnen ihre volle Unabhängigkeit zu sichern.

Ew. Majestät! Nicht vergeblich sollen Ew. Majestät auf die Hin⸗ gügung und patriotische Unterstützung des Abgeordnetenhauses in der Er⸗ üllung seiner Pflichten gerechnet haben.

Ermuthigt und gekräftigt durch die Kaiserliche Huld und Gnade, gehen wir an das Werk, zu dem uns die Völker gesendet, und hoffen mit Gottes Segen ein glückliches Gelingen zum Glanze der Krone, zum Wohle der Völker, zur Macht und Ehre des Reiches. 88

Goott erhalte, Gott schütze, Gott segne Ew. Majestät! 1 Das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes.“

Die Amendements, welche das Haus vor der Schluß⸗Abstim⸗ mung über die Adresse zu dem Entwurf seiner Kommission ange⸗

des Abgeordneten Herbst hinter den Worten »Kaiserliche Regierung⸗ eingeschaltet: » unveränderlich

der Kommission (Dr. Giskra) statt »seiner Völker«, gesagt: „der Völker des Reichs«; in Alinea 10, ebenfalls auf Antrag des Be⸗ richterstatters, der Ausdruck »seiner Staatsbürger«, geändert in: »eines großen Theils der österreichischen Staatsbürger«, und in

nommen hatte, waren folgende: In Alinea 9 wurde auf Antrag

festhaltend an der Integrität des Reichs«; in demselben Alinea auf den Antrag des Berichterstatters

Alinca 14, nach Vorschlag der Kommission mit Hinsicht auf eines

das kostbare Gut der Reichsverfassung in Frage kommen zu lassen. ——— der eingebrachten Amendements, statt der Worte: »Aenderungen im

Mit Freuden begrüßen auch wir jenen Ausdruck des Gefühles von Einheit und Zusammengehörigkeit, welcher von Bruderstämmen an fernen Grenzen des Reiches laut geworden. 1

Die Segnungen des Friedens dankt das Reich nächst Gottes Gnade

und Ew. Majestät weiser Fürsorge der den freiheitlichen Institutionen ent⸗ keimten Erstarkung, und daß Oesterreichs Wort im Rathe von Europa das alte Schwergewicht zurückerhielt, geschah zufolge des Vertrauens auf seine neugeweckte Kraft und in Erwartung der fortschreitenden Entwicklung in der neuen Aera seines öffentlichen Lebens. Möge jener Segen des Friedens dem Reiche noch lange gewährt und der Regierung Ew. Majestät beschieden sein, in richtiger Erkenntniß der äußeren Verhältnisse dessen neugeweckte Kraft stets zu segensvollen Zielen hinzuleiten. Das Abgeordnetenhaus erkennt in dem gemeinsamen Vorgehen Oester⸗ reichs mit England und Frankreich in den gegenwärtig ganz Europa be⸗ wegenden Angelegenbeiten des Königreichs Polen einen Ausdruck weiser und gerechter Politik nach Außen, und wenn die Kaiserliche Regierung für die Forderungen der Menschlichkeit und die gerechten Ansprüche eines schwer mißhandelten Nachbarstammes auf Sicherung seiner nationalen und religiö⸗ sen Bedürfnisse mit anderen Mächten das Wort erhebt, so wurde damit nicht nur den Sympathieen und Wünschen der Bewohner Oesterreichs ent⸗ sprochen, sondern es werden auf diesem Wege auch die wahren Interessen des Reiches und der Weltfrieden gefördert. Wir erblicken mit Freude hierin einen neuen Beleg, daß die Kaiserliche Regierung, festhaltend an der Inte⸗ grität des Reiches, ein System der äußeren Politik angenommen, in welchem nur die Interessen der Völker des Reiches maßgebend sind.

Mit reger Theilnahme verfolgt das Abgeordnetenhaus die Bemühungen der Kaiserlichen Regierung, die Verhältnisse des deutschen Bundes und seiner Zollgebiete in entsprechender Weise fortzubilden, und damit den Anschauun⸗ gen eines großen Theiles der österreichischen Staatsbürger und der Machtstel⸗ ung des ganzen Reiches gerecht zu werden. Vs

Der erfreuliche Aufschwung auf dem Gebiete des geistigen und mate⸗ riellen Lebens unter dem Schirme freiheitlicher Institutionen wird seine frucht⸗ bringenden Rückwirkungen nicht vermissen lassen; je mehr diese Institutionen sich entfalten und einleben, je mehr ihr Geist auch. die Wirksamkeit aller Regierungsorgane durchdringt, desto sicherer werden diese Rückwirkungen sein.

Das geistige Leben bedarf aber auch einer weiter schreitenden Reform des Unterrichtswesens, und das Abgeordnetenhaus kann nicht unterlassen, eine den gegenwärtigen politischen Institutionen des Staates entsprechende Regelung des Vereinsrechtes, so wie der Verhältnisse der Konfessionen unter sich und zur Staatsgewalt als eine dringende Nothwendigkeit voranzustellen.

Die wirthschaftlichen Interessen erheischen die endliche Vornahme der schon in der abgelaufenen Session in Aussicht gestellten Aenderungen der Zinsgesetzgebung; die Eisenbahnen bedürfen der Ausdehnung und Vervoll⸗ ständigung, dann neuer legislativer Bestimmungen, um, ohne den Unter⸗ nehmungsgeist zu lähmen, die Vortheile dieser Verkehrsmittel der Bevölke⸗ rung ergiebiger zuzuwenden, namentlich aber der Volksvertretung bei der Errichtung neuer Linien den ihr gebührenden Einfluß zu sichern.

Eine entschiedene Besserung des Staatskredits und der Landeswährung ist, wie ein sichtliches Zeichen des wachsenden Vertrauens in die fortschrei⸗ tende Ordnung, so eine Folge der geänderten Gebahrung im Staatshaus⸗ halte. Die zur vollständigen Herstellung des Gleichgewichtes wirklich noth⸗ wendigen Opfer werden nun Angesichts der Kontrole ihrer Verwendung die

Völker Oesterreichs um so williger übernehmen; aber sie gewärtigen auch

durch die in Aussicht genommenen und von der Reichsvertretung schon in abgelaufener Session als unerläßlich erkannte Regelung der direkten Besteue⸗ rung bald eine gleichförmigere und gerechtere Vertheilung der öffentlichen

Besteuerung«. gen, theils von der Kommission und dem Hause abgelehnt worden.

getroffen.

Frankreich. Paris, 28. Juni. kaiserliche Handschreiben an Herrn Rouher, den dem Staatsrath prä⸗ sidirenden Minister, lautet vollständig wie folgt:

»Schloß Fontainebleau, 24. Juni 1863.

Mißstand an sich, daß es ein Uebermaß von Reglementirung nach sich zieht. Wir haben dem, wie Sie wissen, schon abzuhelfen gesucht; nichtsdestoweniger bleibt noch viel zu thun. Ehemals war die unausgesetzte Kontrole der Ver⸗

ist sie nur noch ein Hemmniß. und im Uebrigen ohne alles Bedenken eine Untersuchung von mindestens 2 Jahren erfordert, weil 11 verschiedene Behörden sich damit be⸗ eine ganz eben so große Verzögerung. Je mehr ich über diese Lage nach⸗ denke, um so mehr bin ich von der Dringlichkeit einer Aber in diesen Sachen, wo das Gemeinwohl und das

jenem allen Schutz, diesem alle wuͤnschenswerthe Freiheit zu gewähren. Diese Arbeit macht die Revision einer großen Zahl von Gesetzen, nungen, Ministerial⸗Verfügungen nothwendig, und man kann die Elemente dazu nur vorbereiten, indem man mit Aufmerksamkeit jede Einzelheit unseres Verwaltungs⸗Systems prüft, um diejenigen auszuscheiden, welche überstüssig sein dürften. Die verschiedenen Abtheilungen des Staatsraths sind mir am geeignetsten erschienen, diese Prüfung vorzunehmen, nic verwalten, so sehen sie doch die Verwaltung arbeiten. Sie sind die besten Sachverständigen, die man um Rath fragen kann. Ich bitte Sie also, die⸗ selben mit dieser Arbeit zu beauftragen, und ich will Ihnen sagen, wie nach meiner Auffassung dieselbe auszuführen sein wird. ver er lung würde der Berichterstatter die Förmlichkeiten, die Verzugsfristen, die verschiedenen Behörden und die reglementarischen Bestimmungen, denen je

Angelegenheit unterworfen ist, übersichtlich aufzeichnen müssen. Eine gewisse Zahl besonderer Uebersichten würde dann für jede Kategorie eine bestimmte

aller ausnahmsweise wirkenden Umstände feststellen lassen. würde dann ihr Gutachten über die für nöthig erkannten Abänderungen oder Beseitigungen abgeben. Was die Angelegenheiten betrifft, welche nich dem Staatsrath unterworfen sind, so würden die Amtsvorsteher Dokumente

für jedes Ministerium zur Grundlage dienen würden. Wie ich dieser Reformm eine große Bedeutung beimesse, so rechne ich auf den einsichtsvollen Eifer des Staatsratbs, um bald zu einer befriedigenden Lösung zu getangen. Hiernach bitte ich Gott, Sie in seinen heiligen Schutz zu nehmen. Rapoleom⸗ Der »Moniteur« enthält an der Spitze seines

Vichy begeben. Jedes Jahr kommt während

denn wenn sie nicht selbst

und analoge Etats einzureichen haben, welche einer allgemeinen Bearbeitung

nicht amtlichen Theiles folgende Bekanntmachung: »Der Kaiser wird sich bald nach seines Aufenthaltes da⸗

System der direkten Besteuerung«, gesagt: »Regelung der direkten Alle andere Amendements waren theils zurückgezo-⸗

Belgien. Brüssel, 29. Juni. König Leopold ist, wie die »Independance« meldet, vollkommen wieder hergestellt und macht haͤufig Spazierfahrten in der Umgegend von Brüssel. Der Herzog von Brabant ist am Sonnabend aus Deutschland wieder hier ein⸗

Das bereits erwähnte

Herr Präsident des Staats⸗ raths! Unser Centralisations⸗System hat trotz seiner Vorzüge den schweren

waltung über eine Menge von Sachen vielleicht wohlbegründet, heute aber b Wie in der That soll man es begreifen, eine Kommunal⸗Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung

fassen müssen! In gewissen Fällen erleiden industrielle Unternehmungen Reform überzeugt.

Privatinteresse sich in so vielen Punkten berühren, ist es die Schwierigkeit, jedem das Seinige,

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Dekreten, Verord-

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Innerhalb jeder Abthei⸗

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Form und die Mitteldauer ihrer geschäftlichen Behandlung unter Ausscheidung Die Abtheilung

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