Segelschiffe müssen, wenn sie unter Segel oder im Schlepp⸗ taufff c dieselben 1 wie die in Fahrt begriffenen 8*: iffe führen, mit Ausnahme jedoch der weißen Topli sie niemals führen dürfen. 8 ““ b §. 6.
Wenn die grünen und rothen Lichter nicht fest angebracht wer⸗ den können, wie z. B. bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem Wetter, so müssen sie doch von Sonnen⸗Untergang bis Sonnen⸗Aufgang an der betreffenden Seite des Schiffes angezündet und zum sofortigen Gebrauche fertig auf Deck bereit gehalten und bei jeder Annäherung an andere Fahrzeuge früh genug gezeigt werden, um einen Zusam⸗ “ I h; zwar so, daß das grüne Licht nicht auf
er Backbordseite und das rothe Licht nicht auf der S dsei aceon “ — . ch f der Steuerbordseite m den Gebrauch dieser tragbaren Lichter si 8 1 . L zu sichern und zu üe.wr. müssen die Laternen von außen mit der Farbe des Lichte ie zeigen, angestrichen, und mit passenden 3 segrh sess⸗ z angestrichen, passenden Schirmen ver
„Alle die See befahrenden Schiffe, sowohl Dampf⸗ als Segel⸗ schiffe, müssen, wenn sie auf Rheden oder in Fahrwassern vor Anker liegen, von Sonnen⸗Untergang bis Sonnen⸗Aufgang ein weißes Licht in einer Kugellaterne von 8 Zoll Durchmesser auf dem Theile des Schiffes, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als 20 Fuß über dem Rumpf, aufstecken. Die Laterne muß so eingerichtet sein, daß sie ein klares, gleichförmiges und ununter⸗ brochenes Licht auf eine Entfernung von wenigstens einer Seemeile
über den ganzen Horizont wirft. Lootsen⸗Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segelschiffe vorgeschrieben sind, sondern giat am Top des Mastes zu führen, welches um den ganzen Horizont sichtbar ist. Außerdem müssen sie alle 15 Minuten ein Flackerfeuer zeigen. 24 sn, gan . sin 192 ima ichS vrn an 8 §. 95 * “ „Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht ver⸗ pflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu füh⸗ renj sie müssen aber, wenn sie solche Lichter nicht besitzen, eine Laterne führen, welche mit einem Schieber von grünem Glase an der einen und mit einem Schieber von rothem Glase an der anderen Seite versehen ist. So oft sie sich einem anderen Schiffe nähern, muß diese Laterne früh genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, ge⸗ zeigt werden, und zwar der Art, daß das grüne Licht nie von der Beackbordseite her, und das rothe Licht nie von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. „Fisscherfahrzeuge und offene Boote, die vor Anker oder vor ihren Netzen liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen. Außerdem können solche Fahrzeuge sich der Flackerfeuer bedienen, wenn sie es für zweckmäßig halten.
Vorschriften über die anzuwendenden Nebel⸗Signale. §. 10. Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, haben die Schiffe die nachstehend beschriebenen Nebel⸗Signale ertbnen zu lasei und selbige mindestens alle fünf Minuten zu wiederholen, ämlich:
a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampfpfeife zu be⸗
dienen, welche vor dem Schornstein, mindestens 8 Fuß hoch
übber Deck angebracht sein muß;
9 b E11“ ein Nebelhorn gebrauchen;
c) Dampf⸗ un egelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich einer Glocke zu bedienen. Pöge Fst, Vorschriften über nge Außweichen der Schiffe. Wenn zwei Segelschiffe in gerader oder beinahe gerader Rich⸗
tung einander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammen⸗ 8 stoßens entsteht, so müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen, so daß sie einander an Backbordseite passiren.
113 8 v““ aben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß da⸗ durch Gefahr des Zusammenstoßens veee Wind/ 8 1gs schiedenen Seiten, so muß das Schiff, welches den Wind von Back⸗ bord hat, dem Schiffe, welches den Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn das Schiff auf Back⸗ bordhalsen dicht am Winde liegt, und das andere Schiff den Wind raum hat, soll das letztere ausweichen. Haben aber beide Schiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eines derselben recht vor dem Winde, so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen ausweichen. W1“ “
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Wenn zwei Dampfschiffe in gerader, oder beinahe gerader Rich⸗
ung einander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammen⸗
stoßens entsteht, so müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen so daß sie einander an Backbordseite passiren
9
2 Wenn die Kurse zweier Dampsschiffe sich derart kre uzen Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasne Whaen schiff ausweichen, welches das 5 an seiner Steuerbordseite hat WI11— Wenn ein Dampsschiff und ein Segelschiff so auf ei 1 nander zu. x. daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so 8 as Dampfschiff dem Segelschiffe aus dem Wege gehen. §. 16 ; Jedes Dampsschiff, welches anderen Schiffe s g. o n ene daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens 2nebh 8 en, oder wenn nöthig, stoppen, oder rückwärts gehen ei Nebelwetter muß jedes D fschiff mi äßigter Ge. ereeiniten saren⸗ ß jed ampfschiff mit gemäßigter Ge. 1
Jedes Fahrzeug, welches ein anderes ü— teren aus dem Wege “ deres überholt, muß diesem let⸗ 5. 18
8 G wo nach vorstehenden Vorschriften eines von fnct. hiffen dem andern ausweichen muß, hat gleichwohl dieses etztere seinen Kurs und sein ganzes Verfahren nach
Besti 8 88 8 3 Bestimmungen des folgenden Paragraphen einzurichten.
1 einem
8 Bei Befolgung der vorstehenden Vorschriften muß immer ge⸗ hörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schifffahrt, sowie nicht min⸗ der auf solche besondere Umstände genommen werden, welche etwa im einzelnen Falle zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Ab⸗ weichen von obigen Vorschriften nothwendig machen möchten. 878,
§. 20.
„Ddie vorstehenden Bestimmungen sollen übrigens in keiner Weise ein Schiff, dessen Rheder, Kapitain oder Mannschaft von den Folgen einer Versäumniß in dem Gebrauche der Lichter oder e oder einer Vernachlässigung des gehörigen Ausgucks oder sonst derjenigen Vorsichtsmaßregeln befreien, welche von der gewöhn⸗ lichen seemännischen Praxis oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten werden. tysl soch hil. nö -, Zuwiderhandlungen gegen die vorstebenden Vorschriften werden gegen den Schiffsführer mit einer Strafe bis zu Einhundert Thalern geahndet. g
Eine gleiche Strafe trifft den Schiffsführer, auf dessen in Fahrt begriffenem Schiffe die nöthigen Signal⸗Apparate nicht vollständi oder nicht in brauchbarem Zustande vorhanden sind 1
Abänder n ten ne c n. —
ungen der im Artikel I. enthaltenen Besti . können durch Königliche Verordnung getroffen “
Gegeben Carlsbad, den 23. Juni 1863. 1 “ 8 3E EEEA111“X“ von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon.
Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur
mütii von Selchow. Graf zu Eulenburg.
*
Vertrag über den Beitritt der Herzoglichen Regie⸗ rung von Sachsen⸗Coburg und Gotha für das Herzogthum Coburg zum Süddeutschen 1 Ftt
Rachdem die Herzogliche Regierung von Sachsen Coburg und Gotha
Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthu 8 Sb “ Heen hegtcn eche enehier g Frankfurt am 7. August 1858 zu Münch geschlosse Muͤnt. vertrage, welcher also fgen lis Fent sdbenticastenewch demh Vertrag über das Münzwesen des Süddeutschen Münz Vereines Die Regierungen von Preußen, Bayern, Württemberg Baden Großherzogthum Hessen, Sachsen⸗Meiningen, Nassau, Schwarzbulg⸗Rudol⸗ stadt, Hessen⸗Homburg und der freien Stadt Frankfurt, von der Absicht geleitet, die Bestimmungen der früheren Verträge des Süddeutschen Münz⸗ vereines dem Münzvertrage d. d. Wien, den 24. Januar 1857, und den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechend zu ergaäͤnzen und festzustellen haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt und zwar: VE die Königlich preußische Regierung: i. Sdi⸗. den Geheimen Ober⸗Finanz Rath Karl Theodor Sey die Königlich bayerische Regierung: 1 1 den Ministerial⸗Direktor Karl Friedrich v. Bever; die Königlich württembergische Regierung: den Bergrath Valentin v. Schübler, die Großherzoglich badische Regierung:
den Münz⸗Rath Ludwig Kachel,
Maßgabe der
mirt
die Absicht zu erkennen gegeben hat, dem zwischen den Regierungen von
22 die Großherzoglich hessische Regierung: “ den Ober⸗Steuer⸗Rath Ludwig Wilhelm den Staatsrath Ludwig Blomeyer; die Herzoglich nassauische Regierung: den Landesbank⸗Direktor Karl Reuter ddie Fürstlich schwarzburg-rudolstädtische Regierung: den Finanz⸗Rath Heinrich Bambergj die Landgräflich hessische Regierung:
den Großherzoglich hessischen Ober⸗Steuer⸗Rath Ludwig
“ Wilhelm Ewald; die freie Stadt Frankfurt: von welchen Bevollmächtigten,
Artikel 1.
In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Großherzogthü⸗ im Herzogthume Sachsen⸗Meiningen, in den
mern Baden und Hessen, 5 Hohenzollernschen Landen Preußens,
Senator Franz Alfred Jakob Bernus; unter dem Vorbehalte der Ratification
nachstehender Vertrag verhandelt und abgeschlossen worden ist.
im Herzogthume Nassau, in der
1387
tpelqrad moitehite k.
1 ramtid vm pShir. C g Meu Ewald;
die Herzoglich sachsen⸗meiningensche Regierung;
7
8 8 1 8
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4
Oberherrschaft des Fürstenthums⸗Schwarzburg⸗Rudolstadt, in der Land⸗
grafschaft Hessen⸗Homburg und furt bildet das Pfund, in der lage der Ausmünzung; tung der Gulden⸗ und
der zweiundfünfzigeinhalb⸗Guldenfuß treten. 1
12 Artikel 2. Ddie in dem Müazfuße von 52 ½ Fl.
bers ausgeprägten Muͤnzstücke sollen mit den in dem 24 ½ Fl. aus der seitherigen Münzmark ausgeprägten gleichnamigen Münzen
gleiche Geltung haben.
Die Bezeichnung »Süddeutsche Währung«, welche an Stelle jeder anderen Bezeichnung des Landesmünzfußes tritt, findet demgemäß auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwendung.
Artikel 3.
Als grobe Silbermünzen (Courantmünzen) werden außer dem Zwei⸗ Vereinsthalerstücke zu 3 ½ Fl. und dem Ein⸗Vereinsthalerstücke
bestehen:
das Zweiguldenstück zu 120 Kreuzer, 2 Ait das Guldenstück zu 60 Kreuzer, F Halbguldenstück zu 30 Kreuzer. C(Es werden demnach 26. Zweiguldenstücke, 52 ¼
Halbguldenstücke je Ein Pfund feinen Silbers enthalten.
düͤrfniß sich ergiebt. Es sollen 210 Silbers enthalten.
wird auf 900 Tausendtheile Silber und 100
Artikel 5.
festgesetzt. — Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf im
Zweigulden, Gulden und Halbgulden nicht mehr als den Viertelgulden nicht mehr als dem einzelnen Zweiguldenstücke nicht mehr als — wichtes, bei dem einzelnen Guldenstücke nicht mehr
seines Gewichtes, bei dem einzelnen
7 Tausendtheile seines Gewichtes, und bei dem einzelnen als 10 Tausendtheile seines Gewichtes betragen, un⸗
Münzstätte obliegenden allgemeinen Verpflichtung, für die möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes Sorge zu tragen.
Der Durchmesser wird für das Zweiguldenstück auf 36, für das Gul⸗ 4 und für das Viertel⸗
stücke nicht mehr beschadet der jeder
denstück auf 30, für das Halbguldenstück auf 2
guldenstück auf 22 Millimeter festgesetzt. Artikel 6.
Der Avers dieser Münzen (Artikel 3 und 4) zeigt das Bildniß des und bei der freien Stadt Frankfurt
Regenten des betreffenden Staates das Wappen derselben.
Der Revers enthält wappen, unter demselben die Jahreszahl, bei der freien Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl in Eichenlaub.
Der Revers des Gulden⸗, Halbgulden⸗ hält nach einerlei Zeichnung die
der Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlaub.
1 BZlmt ebet Ddie vertragenden Staaten machen groben Silbermuͤnzen, wenn dieselben in Fol Abnutzung eine erhebliche Verminderung des menden Metallwerthes erlitten haben, dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, gesetzt sind, bei allen ihren Kassen anzunehmen.
Als die Abnutzungsgrenze, der Münzen zu erfolgen hat, wir von 1 ½ Prozent für die Gulden von 2 Prozent,
der einzelnen Stüͤcke festgesetzt. Artikel 8.
Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten
aus dem Pfunde feinen Sil⸗
Anußer den genannten Courantmünzen (Artikel 3) können als solche auch Viertelguldenstücke zu 15 Kr geprägt werden, wenn dazu ein Be⸗ Viertelguldenstücke Ein Pfund feinen Das Mischungsverhältniß der Zweigulden, Gulden und Halbgulden Tausendtheile Kupfer, der Viertelgulden auf 520 Tausendtheile Silber und 480 Tausendtheile Kupfer
3 Tausendtheile, bei 5 Tausendtheile, im Gewichte aber bei 3 Tausendtheile seines Ge⸗
Halbguldenstücke nicht mehr als
bei dem Zweiguldenstücke das betreffende Landes⸗
über demselben die Werthsbezeichnung »Zwei Stadt Frankfurt aber die
und Viertelguldenstückes ent⸗ Angabe des Werthes der Münze nebst
Der Rand ist bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten Stäbchen
1 111“ u11111A“A“; sich verbindlich, ihr ge längerer Cirkulation und ihnen ursprünglich zukom⸗ zum Einschmelzen einzuziehen und wenn das Gepräge undeutlich
geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf bei deren Ueberschreitung die Einziehung
d ein Mindergewicht für die Zweigulden für die Halbgulden von
2 ½ Prozent und für die Viertelgulden von 3 Prozent des Normalgewichts
in dem Gebiete der freien Stadt Frank⸗ Schwere von 500 Grammen, die Grund⸗ es soll das Pfund feinen Silbers mit Beibehal⸗ Kreuzerrechnung zu 52 ½ Fl. ausgebracht werden, und hiernach an die Stelle des 21 ½-Guldenfußes als gesetz icher Muͤnzfuß
12 92
.
Münzfuße von
laie
zu 1 ¾ Fl.
Guldenstücke, 105
8
Feingehalte bei den
als 5 Tausendtheile Viertelgulden⸗
Gulden« und
einem Kranze von
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eigene
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genannien Brabanter, und die unter österreichischem Stempel geprägten
22
Kronenthaler der Einziehung unterworfen werden. füͤnf
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auch eine Außercourssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gema
. 82* Die noch im Umlauf vesriealen⸗ Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in ihrem bis⸗ herigen Werthe von 2 Fl. he; aufrecht erhalten. Die vertragenden Staaten machen sich jedoch verbindlich, dieselber
allmälig aus dem Verkehre zu entfernen. Hierbei sollen zunächst die so⸗
Die kontrahirenden Staaten werden davon innerhalb der nächsten Jahre vom 2. Januar 1859 bis 1. Januar 1864 jährlich einen Be⸗ trag von vier Millionen Gulden nach dem Maßstabe der Vertheilung der Zollrevenüen einziehen und in grobe Münze, vorzugsweise in Vereins⸗ thaler, umprägen lassen.
b Für den Fall, daß bis zum Ablaufe dieser fünf Jahre eine Bestim⸗ mung über das weiter einzuziehende Quantum an Kronenthalern nicht getroffen würde, soll davon vom 1. Januar 1864 an ein Betrag von nindestens zwei Millionen Gulden jährlich in derselben Weise eingezogen ind umgeprägt werden.
Rücksichtlich der von den vertragenden Staaten selbstgeprägten Kronen⸗ thaler bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierungen anheimgestellt, wann sie dieselben, jedoch ohne Einrechnung in die ben ziehen und umprägen lassen wollen. “
NMii e1 14 .
Die gemeinschaftlichen, zu gegenseitigem Umlauf berechti
münzen der kontrahirenden Staaten bestehen: SDa 8 in Sechskreuzerstücken und .“ von Silber. f ““ ““ “ .
Der Ausmünzungsfuß der Sechs⸗ und Dreikreuzerstücke wird auf
58 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers festgesetzt. Artikel 12.
Die Ausprägung von Einkreuzerstücken von Silber oder Kupfer und deren Theilstücken, so wie die gegenseitige Annahme derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen.
Die Einkreuzerstücke von Silber sind indessen nicht in einem leichteren Münzfuße als zu 60 ⅞ Fl. aus dem Pfunde feinen Silbers auszubringen und es soll in der Kupferscheidemünze der Zollzentner Kupfer nicht höher als zu 196 Fl. ausgebracht werden.
Artikel 13. Der Silbergehalt der Sechs⸗ und Dreikreuzerstücke wird zu 350 Tausend⸗ theile angenommen.
Der Durchmesser der Sechskreuzerstücke soll 20 und der Dreikreuzer⸗ stücke 17 Millimeter betragen.
Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Staates mit einer die Münze als Scheidemünze bezeichnenden Umschrift und der Revers die Werthangabe nebst der Jahreszahl in einem Kranz von Eichenlaub.
Die Fehlergrenze, welche Mehr oder Weniger eingehalten
1189
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im Feingehalte bei beiden Münzsorten im werden muß, wird auf 7 Tausendtheile festgesetzt; bei der Stückelung ist für die möglichst genaue Einhaltung der auf Ein Pfund gehenden Stückzahl Sorge zu tragen und darf die Ab⸗ weichung im Mehr oder Weniger Ein Prozent nicht übersteigen. Artikel 14. Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich: a) ihre eigene Silber⸗ und Kupferscheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herunterzusetzen, auch eine Außercourssetzung nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von min⸗ destens vier Wochen festgesetzt, und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist; dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf gesetzt ist, allmäͤlig zum Einschmelzen ein⸗ zuziehen; auch dieselbe nach dem nämlichen Werthe in näher zu bezeichnenden sKassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Landen coursfähige Mnunze umzuwechseln. Ddie zur Umwechselung angebotene Summe darf jedoch in Silber⸗ scheidemünze nicht unter 40 Gulden, in Kupfermünze nicht unter 10 Gul⸗ den betragen. 898
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Silbermünze erreicht, in Scheidemuͤnze anzunehmen. 1sg g2 Artikel 16. 1“ 1AA1A4A“ Sämmtliche vertragenden Staaten machen sich ve bindlich, in dem Zeitraume vom 1. Januar 1859 bis 1. Januar 1864 von den im Ge⸗ biete des Süddeutschen Münzvereines geprägten und noch umlaufenden Sechs⸗ und Dreikreuzerstücken jährlich den Betrag von 400,000 Fl. und zwar in der Art einzuziehen, daß ohne Unterschied des Landesgepräges vorzugsweise diejenigen Stücke, welche eine frühere Jahreszahl als die von 1807 oder keine erkenntliche Jahreszahl tragen, sodann die sonstigen älteren und abgenutzten zum Einzuge gebracht werden. Der bezeichnete Betrag wird unter die kontrahirenden Staaten nach demselben Maaßstabe ver⸗ theilt, nach welchem die Zollrevenüen zur Vertheilung gelangen.
Artikel 17.
Während dieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Regierungen keine neuen Sechs⸗ und Dreikreuzerstücke geprägt werden.
Findet eine der kontrahirenden Regierungen sich ausnahmsweife ver⸗ anlaßt, neue Ausprägungen solcher Münzen innerhalb dieser Frist vorzu⸗ nehmen, so kann dies nur dann geschehen, wenn sie gleichzeitig außer den
Werth herabzusetzen,
nach Artikel 16 von ihr einzuziehenden Beträgen eine dem doppelten Be⸗