1863 / 162 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

des Auslandes zurückzuweisen, insofern die örtlichen Verhältnisse des Hafens nicht gestatten, es unter einer strengen Bewachung bis zur Auftlärung der rücksichtlich der vorgekommenen Krankheits⸗ oder Todesfälle vorliegenden Verdachtsgründe, beziehungsweise bis zum Ablauf der im §. 3 unter b. rührung mit dem Verkehr zu setzen.

haben in derartigen Fällen sofort der

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Die Hafenpolizei⸗Behörden vorgesetzten Regierung von

dem Geschehenen Anzeige zu machen und deren weitere Anordnun⸗

Behandlung der, aus der Pest verdächtigen Häfen kommenden

Schiffe. Ein Schiff, welches aus einem der Pest verdächtigen Hafen

(§. 2) kommt, wird in den preußischen Häfen quarantainefrei zuge⸗

lassen, wenn es einen von dem preußischen Konsular⸗Beamten am Abfahrtsorte oder in dessen Ermangelung von der zuständigen Orts⸗ Bebhörde daselbst längstens 48. Stunden vor seiner Abfahrt ausge⸗ stellten Gesundheitspaß führt, in welchem bescheinigt ist: daß am Abfahrtsorte und in dessen Nachbarschaft eine pestartige Krankbeit weder verbreitet ist, noch innerhalb der letzten dreißig Tage verbreitet war und daß der Gesundheitszustand am Bord des Schiffes bei dessen Ab⸗ fahrt zu einem Verdacht keinen Anlaß bot. Ein solcher Gesundheitspaß ist aus jedem der Pest verdächtigen afen beizubringen, welchen das Schiff unterweges angelaufen hat. Ein Schiff, welches aus einem der Pest verdächtigen Hafen kommt, ohne einen der vorstehenden Bestimmung (§. 5) entsprechenden reinen Gesundheitspaß zu führen, wird nach den Vorschriften in den §§. 3 und 4 behandelt. 8

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1 Quarantaine. den auswärtigen Quarantaine-⸗Anstalten abzuhal⸗ Quarantainen finden die daselbst gültigen Bestimmungen 1— der nach preußischen Häfen bestimmten Schiffe An⸗ wendung. Sofern jedoch daselbst für die Reinigungs⸗Quarantainen andere, als die nach §. 8 zu berechnenden Fristen vorgeschrieben sind, soll für die nach preußischen Häfen bestimmten Schiffe es genügen, wenn die Quarantaine⸗Atteste die Erfüllung einer fünfzehntägigen Quarantaine nach Maßgabe der im §. S vorgeschriebenen Berechnungs⸗ 1.“

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tenden auch in Betreff

eise ergeben. 1“ 4 81131“

9 8 §. 8. 888 zin 88 Die 15tägige Quarantainefrist ist zu berechnen: a) für ein Schiff, welches von einem angesteckten Orte kommt, oder mit angesteckten oder von angesteckten Orten kommenden Schiffen in Berührung gewesen ist, sofern der Gesundheits⸗ zustand am Bord seit seiner Abfahrt ununterbrochen gut war, und sofern es keine der im §. 3 unter a. genannten Waaren geladen hat: von dem Tage, wo das Schiff von dem Orte der Abfahrt ausgesegelt ist, beziehungsweise, wo die Berührung mit dem angesteckten oder von einem angesteckten Orte gekommenen Schiffe stattgefunden hat; b) für ein Schiff, welches Waaren der im §. 3 unter a. gedach⸗ teen Art von angesteckten Orten oder von angesteckten Schiffen an Bord genommen hat, von dem Tage, wo gelöscht sind.

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die Waaren am Quarantaine⸗Orte

c) für ein Schiff, auf welchem ein Krankheitsfall von pestartiger

Beschaffenheit am Orte der Abfahrt oder während der Reise 8 vorgekommen ist, oder an dessen Bord ein Todesfall stattge⸗ funden hat, ohne daß in zuverlässiger Weise dargethan werden kann, daß die Pest nicht die Todesursache gewesen: von der Ankunft des Schiffes am Quarantaine⸗Orte; 6G für ein Schiff, auf welchem die Pest bei der Ankunst im * Quarantaine⸗Hasen ausgebrochen ist, oder während des Auf⸗ enthalts im Quarantaine⸗Hafen ausbricht: von dem Zeitpunkte, wo der letzte Kranke oder Todte von dem Schiffe fortgeschafft ist; e) für Personen, welche wegen Erkrankung an der Pest im Qua⸗ rantainehause aufgenommen sind: vypon dem Tage, wo sie in die Reconvalescenten⸗Abtheilung aufgenommen und ihre Effekten gereinigt worden sind.

Bei Waaren und Effekten gilt die Quarantaine als beendet, so⸗ bald dieselben gehörig gereinigt sind.

In allen Fällen, in welchen Pestfälle oder der Pest verdächtige Krankheits⸗ oder Todesfälle an Bord vorgekommen waren, oder wo unter den Ladungsgegenständen sich Waaren der im §. 3 unter a. bezeichneten Art vorgefunden haben, darf die Dauer der auf die Rei⸗

nigung des Schiffes und der quarantainepflichtigen Waaren und Effekten in der Quarantaine verwendeten Frist nicht geringer, als

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zwei Tage gewesen sein, und es müssen außer den quarantaine⸗ pflichtigen Waaren auch die Kleidungsstücke, Bettwäsche, Baumwolle,

gedachten Frist vollständig außer Be⸗

§. 9. t vs, Hsh.HN, Wrün Strandungsfä–rle.

atainepflichtiges Schiff an

Strand

Personen alle, den Umständen nach thunliche Hülfe zu gewähren; die Behörden haben aber dafür zu sorgen, daß sowohl die geretteten Personen und Waaren, als auch die mit denselben in Berührung gekommenen Personen in der Nähe der Strandungs. stelle während der Untersuchung über die Umstände der Reise und über den Gesundheitszustand der Personen von der Gemeinschaft mit Anderen abgesondert werden. Findet sich bei der Untersuchung, daß das Schiff nach §. 3 der Reinigungs⸗Quarantaine unterliegt, so ist es, wenn es wieder flott geworden und die See halten kann, nach der nächstgelegenen Quarantaine⸗Anstalt des Auslandes zu verweisen; entgegengesetzten Falles werden Schiff, Ladung und Mannschaft am Strandungsorte einer Quarantaine⸗Behandlung unterworfen. §. 10. Nothhafener.

a.

Läuft ein⸗quarantainepflichtiges Schiff einem preußischen Hafen

als Nothhafen an, so kann es daselbst unter Bewachung und unter Beobachtung der von der Hafenbehörde vorzuschreibenden Vorsichts⸗ maßregeln so lange, als der Nothfall dauert, liegen bleiben. VPVervpflicht der ve. 8s Brbeits Schiffe zu wabrheitsgetreuen Angaben. E Schiffer hat bei seiner Ankunft in einem preußischen Hafen die an ihn im Auftrage der Hafenbehörde zu richtenden Fragen über Gegenstände, welche für die Beurtheilung der Quaran⸗ tainepflichtigkeit des Schiffes von Bedeutung sind, vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Ergiebt sich der Verdacht, daß er bierbei mit der Wahrheit zurückbält, so ist das Schiff so lange unter Aufsicht zu stellen, bis nach Vergleichung der Schiffs⸗ und Ladungs⸗ papiere, und nach Vernehmung der Mannschaft, allenfalls unter Zuziehung eines Arztes, der Thatbestand ermittelt ist.

Ausführungs⸗Bestimmung.

Die Hafenpolizei⸗Behörden in den Hafenstädten, beziehungs⸗ weise in den Fällen des §. 9 die Ortspolizei⸗Behörden und Kreis⸗ Landräthe sind mit der Ausführung der in vorstehender Verordnung enthaltenen Bestimmungen beauftragt. 100 la . H.

11ö16” 1 §. 13. Iinng! EE111111A“

Das Reglement vom 30. April 1847, die zur Abwendung der Einschleppung der Pest und des gelben Fiebers durch den Schiffs⸗ verkehr zu treffenden Maßregeln anlangend, tritt in allen seinen Theilen außer Kraft. ö Berlin, den 3. Juli 1863. whilges.

Minister der Der Minister für Der Minister der auswärtigen Ange: Handel; Gewerbe geistlichen, Unter⸗ legenheiten und öffentliche richts⸗ u. Medizinal⸗

Arbeiten. Angelegenheiten. Im Auftrage In Vertretung

Delbrück. Lehnert.

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1, 2.

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Der

Iüh Austrage

nhgneese Builn . m.

er geistlichen, Unterrichts⸗ und nal⸗Angelegenheiten.

isterium Med

Auf den Bericht vom 8. d. M. eröffne ich dem Herrn Rektor

und dem Senat, daß die Disziplin über die Universitäts⸗Professoren

nach §. 1. 18. 19. und 23. Nr. 1. des Gesetzes vom 21. Juli 1857 (Gesetz⸗Sammlung Seite 465) ausschließlich mir zusteht, und daß ich Eingriffe in dieses Gebiet, welches zu betreten die akademischen Behörden keine gesetzliche oder statutenmäßige Ermächtigung haben, nicht gestatten kann.

Im Uebrigen bemerke ich, mit Beziehung auf die an den Pro⸗ fessor Dr. von Holtzendorff ergangene Verfügung vom 18. v. M. daß, nachdem die Adresse des Abgeordnetenhauses vom 22. Mai d. 4

in dem Allerhöchsten Bescheide vom 26. Mai d. J. Punkt für Punk⸗

ihre Erledigung gefunden hat, die Betheiligung eines Königlichen Beamten an unberufenen Demonstrationen, welche darauf berechnet sind, die in jener Adresse ausgesprochenen, verfassungswidrigen Grund⸗ sätze, der Königlichen Autorität gegenüber auf's Neue geltend zu machen; mit der durch den Diensteid angelobten Pflicht der Unter⸗ thänigkeit, der Treue und des Gehorsams unverträglich ist.

Es muß daher bei der geschehenen Verwarnung des ꝛc. von

Holtzendorff und der daran geknüpften Commination lediglich be'

wenden.

Berlin, den 11. Juli 1863. S7 I. SI S9 2 Per Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. vu en Waͤh ber

An den Herrn Rektor und den Senat der Königlichen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität hier.

77 de der preußischen Küste, so ist zur Rettung desselben und der an Bord befindlichen

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Fiinanz⸗Ministerium.

Dem bei der Einschätzungskommission für die klassisizirte Ein⸗ kommensteuer angestellten Steuer⸗Inspektor Arndt ist die Stelle eines Gebeimen expedirenden Secretairs und Kalkulators bei der Ab⸗ theilung des Finanzministeriums für das Etats⸗ und Kassenwesen verliehen worden.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst von Pleß,

von Pleß. W1ö1ö

Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister für die landwirthschaft⸗ schen Angelegenheiten, von Selchow, aus der Neumark.

Der Erb⸗Ober⸗Landes⸗Bau⸗Direktor im Herzogthum Schlesien,

Graf von Schla brendorff, von Seppau.

Se. Excellenz der Staatsminister, Minister des tenant von Roon, nach

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Abgereist: Krieges und der Marine, General⸗Lieu

Berlin, den 13. Juli. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Vorsteher der Botschafts⸗Kanzlei in Paris, Hofrath Gasperini, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Heiligkeit dem Papste ihm verliehenen Ritterkreuzes des St. Grego⸗ rius⸗Ordens zu ertheilen.

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NRNichtamtliches. 8

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Preußen. Berlin, 13. Juli. Nach telegraphischer Mit⸗ theilung aus Coblenz hat Ihre Majestät die Königin am U1ten Vormittags in Aachen den Münster und seine Schätze in Augen⸗ schein genommen und sowohl das Rathhaus als die neue Marien⸗ kirche besichtigt. Vor der Abreise Ihrer Majestät fand im König⸗ lichen Regierungsgebäude ein Déjeuner statt, zu welchem die Spitzen der Behörden und der Stadt befohlen waren. In Köln besichtigte Ihre Majestät bei der Durchreise die fortschreitenden Arbeiten im Dom und traf Abends in Coblenz ein.

Hannover, 11. Juli. In hiesiger Stadt sind die ministe⸗ riellen Kandidaten Graf Ben nigsen und Ober⸗Appellations⸗Rath Roscher zu Abgeordneten gewählt worden. In Göttingen wurde gewählt von Ben nigsen, in Münden Miquel, in Harburg Goumbrecht, in Verden Müller, in Osterode König, in Hil⸗ desheim Albrecht, sämmtlich zur Fortschrittspartei gehörig. Es sind ferner zu Abgeordneten gewählt worden: in Osnabrück Bürger⸗ meister Stüve, in Norden Minister Windhorst, von den Hildes⸗ heimer Bauern Graf Bennigsen. Aus der Fortschrittspartei wur⸗ den gewählt: in Hameln Planck, in Celle Miquel, in Goslar Lindemann, in Lüneburg B. aring. E68

Frankfurt a. M., 11. Juli. Die offizielle Mittheilung über die Bundestags⸗Sitzung vom 9. Juli lautet, wie folgt: Die Königl. bayerische Regierung ließ mittheilen, daß der Königl. General⸗ Lieutenant Ritter v. Hartmann an der Musterung des Königl. preußi⸗ schen Bundes⸗Kontingents, der Königl. General⸗Lieutenant v. Feder aber an der des Königl sächsischen Theil nehmen werde; für die einiger Kontingente der Reserve⸗Infanterie⸗Division aber der Königl. General⸗Major v. Herrmann ernannt worden sei.

Die königlich dänische herzoglich holstein⸗lauenburgische Regie⸗ rung verzichtet auf die aktive Theilnahme an der diesjährigen Musterung. 1 b

Kurhessischer Seits ist der kurfürstliche Generalmajor v. Loß⸗ berg II. zur Theilnahme an der Musterung des großherzoglich ba⸗ dischen, der kurfürstliche Generalmajor v. Schenk zu Schweinsberg zu der des großherzoglich hessischen ernannt worden. Mecklenburg⸗Schwe⸗ rin wird an die Stelle des durch dienstliche Verhältnisse verhinder⸗ ten Generalmajors v. Bilguer den Generalmajor v. Zülow absenden.

Nach einem vom Präsidio vorgelegten Rechnungsextrakt der Bundeskassen⸗Verwaltung ist zur Unterstützung der Gesellschaft für aͤltere deutsche Geschichtskunde im Jahre 1862 eine Summe von 5250 Gulden ausgezahlt worden. 99 1 Nachdem in Militair⸗ und Festungsverwaltungssachen einige Vorträge gehalten, bezüglich Beschlüsse gefaßt worden, verschritt man zur Abstimmung über die in früheren Sitzungen gehaltenen Ausschuß⸗ vorträge und die in denselben begutachteten Anträge, wobei Unter⸗ stützungen für einen früher im Bundesdienste Angestellten und für die Wittwe eines Offiziers der vormaligen schleswig⸗holsteinischen Armee bewilligt wurden. 1 A Auch über die bereits veröffentlichten Anträge der Ausschüsse in der holstein⸗lauenburgischen Verfassungsangelegenheit und die mit der Königl. dänischen Herzogl. holstein⸗ lauenburgischen Regierung be⸗

stehenden Differenzen ward abgestimmt, und da die Ausschuß⸗An⸗

träge durch überwiegende Majorität angenommen wurden, so ward der Beschluß denselben entsprechend gefaßt.

Bei der Abstimmung und nachdem der Beschluß gefaßt, machte 1““ v

der Königlich dänische Herzoglich holstein einige Bemerkungen gegen den Inhalt des seiner hohen Regierung Erklärung vor ung worauf Präsidium sich auf den gefaßten Beschluß zurückbezog. Schließlich ward die verfassungsmäßige Erneuerung der Execu⸗ tionskommission durch Wahl bewerkstelligt. Fr. Bl.) . Hesterreich. Wien, 11. Juli. Die »Generalkorrespondenz aus Oesterreich- bringt den Wortlaut der Depesche des Grafen Rech⸗ berg an den k. k. Gesandten in Petersburg Grafen Thun⸗Hohen⸗ stein vom 18. Juni. Der wesentliche Inhalt ist folgender: Oester⸗- reich, Frankreich und England fanden sich durch die Depeschen des Fürsten Gortschakoff vom 14. (26.) April d. J. gewissermaßen aufgefordert, ihre Ansichten in eine bestimmtere Form zu bringen und über dieselben freundschaftliche Erörterungen mit der russischen Regierung zu pflegen. Wir sind dahin gelangt, die Bedin⸗- gungen für die Wiedergabe der Ruhe und des Friedens an das Königreich Polen in sechs Punkten (die bekannt) zusam⸗ menzufassen. Mehre davon bilden Bestandtheile des Entwurfes, welchen das russische Kabinet selbst seiner Haltung vorgezeichnet hat; andere enthalten Vortheile, welche dasselbe verheißen oder hat hoffen lassen; alle entsprechen den bestehenden Verträgen. Wir sind bereit, Besprechungen oder Konferenzen unter den acht Mächten, welche die Wiener Kongreßakte unterzeichnet haben, anzunehmen, wenn Ruß⸗ land dergleichen als zweckmäßig erkennt. Es ist unser aufrichtiger Wunsch, daß es der Weisheit des russischen Kabinets und den ver⸗ söhnlichen Bemühungen der Mächte, welche ihm ihre Mitwirkung

Vüch gen. gelingen möge, dem beklagenswerthen Blutvergießen Einhalt zu thun. Großbritannien und Irland. London, 10. Juli. In der gestrigen Sitzung des Unterhauses fragte Cochrane den Unter⸗ staatssecretair des Auswärtigen, ob es wahr sei, daß, Majestät Geschäftsträger in Japan der japanischen Regierung ein Ultimatum eingesandt habe, in welchem er mit einer Kriegserklärung für den Fall drohe, daß die für gewisse Unbilden geforderte Genugtbuung nicht geleistet werde, er zu gleicher Zeit den in Jokuhama wohnenden Engländern ange⸗ zeigt habe, es seien gegenwärtig in Japan keine hinreichenden Streitkrate vorhanden, um die vollkommene Sicherheit der Europäer zu verbürgen, wenn die Japaner mit starker Heeresmacht angriffen, und daß deshalb jeder Einzelne, so viel in seinen Kräften stehe, für seine Sicherheit sorgen möge. Layard entgegnet, es würden alle Mittel aufgeboten werden, allen in Japan weilenden britischen Unterthanen Schutz zu gewähren, beankwortet aber im Uebrigen die Frage Coch⸗ rane's bejahend. White bemerkt, es seien am heutigen Tage Briefe aus Japan vom 13. Mai eingetroffen, und er wünsche zu wissen, ob die Regierung die Nachricht erhalten habe, daß die den Japanern zur Beantwortung des Ultimatums gestellte Frist um zehn Tage verlängert worden sei. Layard weiß nichts vom Eintreffen einer derartigen Nach⸗ richt. Lord Palmerston beantragt die zweite Lesung der Besestigungs⸗ Bill, bemerkt, die Bauten nähmen einen guten Fortgang, und fügt hinzu, daß die Ausgaben bisher ein wenig hinter den Voranschlägen zurück⸗ geblieben seien. Die Diskussion über die Forts von Spithead werde seines Erachtens am besten dem Comité vorbehalten Hleiben. Sir F. Smith beantragt als Amendement folgende Resolution: Es sind fürs Erste keine weiteren Ausgaben für jenen Theil des Fortifications⸗ Projectes zu machen, welcher auf der Annahme beruht, ein Feind könne in bedeutender Stärke landen und Portsmouth und Plymouth zu belagern suchen, außer für die Bauten, welche bereits sehr weit vorgeschritten sind.« Sir De Lacy Evans meint, man dürfe sich nicht zu sehr auf die Flotte verlassen. Die Regierung sei verpflichtet, noch andere Vorsichtsmaßregeln zum Schutze der englischen Arsenale zu ergreifen, und er hoffe, sie werde die Festungsbauten nicht einstellen. Doch könne es nichts schaden, wenn man den Ingenieuren und überhaupt den Fachmännern keinen zu weiten Spielraum lasse. Cobden sagt, das Befestigungsprojekt verdanke seinen Ursprung der seltsamen Grille Lord Palmerston's, daß die Dampfschifffahrt die Macht Englands zur See im Vergleiche mit der Frank⸗ reichs vermindert habe. Diese Idee habe der edle Lord zum ersten Male-im Jahre 1845 ausgesprochen, und seitdem habe sie in den verschiedensten For⸗ men in seinen Reden Ausdruck gefunden. Er habe davon gesprochen, daß durch die Dampfkraft der Kanal überbrückt worden sei, und in Folge dieser Vorstellung habe man Millionen über Millionen verausgabt. Die englische Dampfer⸗Flotte sei gegenwärtig weit stärker, als die französische, und darin liege die Stärke Englands. Lord Fermoy betrachtet den Gedanken an eine französische Invasion als eine Chimäre. Newdegate meint, könne nichts thörichter sein, als jetzt die Arbeiten einzustellen, und er werde für die Bill stimmen, wenn die Regierung das Projekt des Central⸗Arsenals fallen lasse. Lord Palmerston bemerkt, es gebe nichts Ergötzlicheres, als die im Hause gehaltenen Reden zu lesen, in welchen der Versuch gemacht werde, den Beweis zu führen, daß eine Invasion Englands schlechterdings unmög. lich sei. Der Herzog von Wellington sei ganz entgegengesetzter Ansicht ge⸗ wesen. Die Schwierigkeiten einer Invasion seien in sehr übertriebener Weise dargestellt worden; wenn aber die englischen Schiffswerfte und Arsenale ge⸗ gen einen Handstrich gesichert seien, so werde sich der eine Invasion ver⸗ suchende Feind genöthigt sehen, zu großartigeren und schwierigeren Opera⸗

tionen seine Zuflucht zu nehmen. Wenn eine unbedeutende feindliche Truppen⸗

zahl einen Angriff auf die englischen Schiffswerfte machte, sie zerstörte und sich hinterher ergeben müßte, so würde Letzteres ein schlechter Ersatz füͤr den erlittenen Verlust sein. Die Regierung habe das Gutachten einer Anzahl von Land⸗ und See⸗Offizieren eingeholt, und diese hätten nach reiflicher Ueber- legung das jetzt beobachtete System als nothwendig für den Schutz der eng⸗ lischen Schiffswerfte erklärt. Bei der Abstimmung wird das Amen dement mit 132 gegen 61 Stimmen verworfen und die Bill wird zum zweiten

Male verlesen. 1